3. I. SYSTEMATISCHE EINORDNUNG
3
Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen
sind Lebensmittel, d.h. nach Art. 2 BasisVO (EG) 178/2002:
alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem
Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden;
nach herrsch. Meinung meint „Aufnahme“ einen „Verzehr“, d.h. Zufuhr in den Magen.
Nach der zum Verzehr angesprochenen Verbrauchergruppe und dem Zweck des
Lebensmittels lassen sich drei Lebensmittelkategorien unterscheiden:
Lebensmittel des
allgemeinen Verzehrs
Nahrungsergänzungs-
mittel
diätetische Lebensmittel
(für eine besondere
Ernährung)
4. I. SYSTEMATISCHE EINORDNUNG
4
Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen
(vorgesehen für bestimmte Verbraucher und für einen bestimmten Ernährungszweck)
Lebensmittelkategorien:
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Getreidebeikost und andere Beikost
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung
5. III. ZUSAMMENSETZUNG
5
Welche Stoffe dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln für spezielle
Verbrauchergruppen zugesetzt werden?
Zugesetzt werden dürfen nach Art. 15 VO (EU) 609/2013 Stoffe der nach-
folgenden Kategorien, sofern sie in der Unionsliste aufgeführt sind:
a) Vitamine,
b) Mineralstoffe,
c) Aminosäuren,
d) Carnitin und Taurin,
e) Nucleotide,
f) Cholin und Inositol.
7. IV. SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG /
FOLGENAHRUNG
7
Allgemeine und spezifische Kennzeichnungsvorgaben für
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Rechtlich vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2
VO (EU) 2016/127 i.V.m. Anhang VI Teil A und Teil B:
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nicht ausschließlich
aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind wie
folgt zu bezeichnen: „Säuglingsanfangsnahrung“ und
„Folgenahrung“,
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus
Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind wie folgt
zu bezeichnen: „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“,
8. IV. SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG /
FOLGENAHRUNG
8
Besondere Angaben für die Nährwertdeklaration (Art. 6 VO (EU) 2016/127):
Angabe der „Big 7“ nach Art. 30 Abs. 1 LMIV,
die Menge der enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine nach Anhang I der VO
(EU) 2016/127,
die Menge an Cholin, Inositol und Carnitin
Keine Angabe des Salzgehalts
ggf. Angaben zur Menge an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten
ggf. Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein
Menge der in Anhang I oder Anhang II dieser Verordnung oder im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe (Auffangvorschrift)
Menge der gemäß Artikel 3 zugesetzten Stoffe
keine Wiederholung der Nährwertdeklaration im Haupt-
sichtfeld (Art. 7 Abs. 3),
keine Angabe des Prozentsatzes der Referenzmengen
für Vitamine und Mineralstoffe.
9. V. BEIKOST / GETREIDEBEIKOST
9
Spezielle Regelungen zur Zusammensetzung
Art. 14d Diät-VO:
Abs. 3: Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden, wenn die zugesetzten Vitamine, Mineralstoffe und
Spurenelemente die in Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium
und Calcium bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im Übrigen
bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.
Abs. 4: Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem
den in Anlage 19 festgelegten Anforderungen und Beschränkungen
entspricht.
Abs. 5: Grundzusammensetzung von anderer Beikost (als
Getreidebeikost) nach Anlage 20
Anlage 21 Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von
Beikost für Vitamine und Mineralstoffe
10. V. BEIKOST / GETREIDEBEIKOST
10
Spezielle Regelungen zur Kennzeichnung
Art. 22b Abs. 1 Diät-VO:
Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats
liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf,
Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit bei Beikost, die
für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist,
notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden
mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung
Art. 22b Abs. 2 Diät-VO:
Angabe des Brennwerts, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je
100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses
und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,
Angabe des durchschnittlichen Gehalts der in den Anlagen 19 oder 20 für
das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 g
oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei
festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit
11. VII. FAZIT
Spezifische Regelungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in
der Rahmenverordnung (EU) 609/2013 und der delegierten Verordnung (EU)
2016/127
Für Beikost und Getreidebeikost wurde noch keine delegierte Verordnung
erlassen; es gilt die VO (EU) 609/2013 sowie die Regelungen aus der DiätVO
(soweit diese sich nicht widersprechen)
Spezifische Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung
Spezifische Werbeverbote und -beschränkungen zur Förderung des Stillens
und zur Vermeidung emotionaler Werbeanreize (Abbildungen von Säuglingen)
11
12. 12
Dr. Lisa Feuerhake
ZENK Rechtsanwälte
Neuer Wall 25/ Schleusenbrücke 1
20354 Hamburg
Telefon: 040/22664-167
E-Mail: feuerhake@zenk.com
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Unsere nächsten Online-Seminare
Montag, 30. August 2021, 11:00 bis 12:30 Uhr:
Ethylenoxid
Mittwoch, 8. September 2021, 11:00 bis 12:30 Uhr:
Klimaneutralität in der Lebensmittelwerbung
Dienstag, 14. September 2021, 14:00 bis 15:30 Uhr:
Das LFGB-Änderungsgesetz ist da!
Mittwoch, 22. September 2021, 10:00 bis 11:30 Uhr:
Überblick über das Medizinprodukterecht
Dienstag, 28. September 2021, 10:00 bis 11:30 Uhr:
Aktuelle Rechtsprechung zur Kennzeichnung und
Bewerbung von Lebensmitteln
Dienstag, 12. Oktober 2021, 14:00 bis 15:30 Uhr:
Nutri-Score
Montag, 18. Oktober 2021, 14:00 bis 15:30 Uhr:
Aktuelles zur PreisangabenV
Montag, 25. Oktober 2021, 11:00 bis 12:30 Uhr:
Marken- und Urheberrechtsschutz für Lebensmittel
und Verpackungen
Mittwoch, 27. Oktober 2021, 10:00 bis 11:30 Uhr:
Die neue ALS- und ALTS-Stellungnahme