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Dullinger Immobilien Verwaltung | Hofstraße 20 | 97070 Würzburg
Tel: 0931 88063636 | Fax: 0931 88063638 | www.dullinger-hausverwaltung.de
November 2016
WEGnews
Mieter undVermieter sind sich einig, dass
das Mietverhältnis eine feste Laufzeit
haben soll. Wie kann das Wohnraummiet­
verhältnis rechtssicher als Zeitmietver­
hältnis ausgestaltet werden?
Eine Möglichkeit bietet sich in Form der
Vereinbarung eines sog. wechselseitigen
Kündigungsverzichts im Mietvertrag an.
Ob solche Formulierungen überhaupt
mög­lich und zudem verbraucherschutz­
rechtlich zulässig sind, hat der Bundes­
gerichtshof in einer neuen Entscheidung
untersucht und positiv entschieden (vgl.:
BGH, Urt. v. 23.8.2016 – VIII 23/16).
Der Fall:
Vermieter V und Mieter M vereinbaren,
dass für Mieter und Vermieter für die
Dauer von vier Jahren eine ordentliche
Kündigung ausgeschlossen ist:
„Die Parteien verzichten wechselseitig
für die Dauer von vier Jahren auf ihr recht
zur ordentlichen Kündigung des Miet­
vertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf
dieses Zeitraums mit der gesetzlichen
Frist zulässig.“
Nach zwei Jahren kündigt M und zieht
aus. Als er von V auf nicht gezahlte Mie­
te verklagte wird, behauptet M, die Ver­
zichtsabrede im Mietvertrag sei unzuläs­
sig und daher gelte die gesetzliche Kün­
digungsfrist für den Mieter von drei
Mo­naten.
Das Problem:
Das erste Problem betrifft den Umstand,
dass mit Inkrafttreten des Mietrechts­
reformgesetzes zum 1.9.2001 die bis dato
vorgesehene Möglichkeit, Wohnraum­
mietverhältnisse befristet abzuschließen,
gestrichen worden ist.
Gesetzlich vorgesehen ist nur noch die
Möglichkeit zumAbschluss sog. qualifi­
zierter Wohnraumzeitmietverträge gem.
§ 575 BGB. Wenn nun derVermieter, um
die o.g. gesetzliche Regelung zu umgehen,
mit dem Mieter vereinbart, dass dieser
auf sein Recht zur Kündigung „freiwillig“
verzichtet, läuft dies praktisch auf einen
gesetzlich ausdrücklich nicht mehr vor­
gesehenen Zeitmietvertrag hinaus.
Ein zweites Problem ergibt sich daraus,
dass der Kündigungsverzicht im Rahmen
eines sog. Formularmietvertrags vereinbart
wurde, die Klarheit der Formulierung also
an den Maßstäben desVerbraucherschut­
zes zu messen ist.
Dabei kann fraglich sein, ob die im Ver­
trag enthaltene Regelung, wonach die
Kündigung „erstmals zum Ablauf dieses
Zeitraums“ zulässig sein soll, von einem
Mieter dahingehend verstanden werden
kann, dass die Kündigung drei Monate
vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums
ausgesprochen werden kann. Ansonsten
würde sich die vereinbarte Frist von vier
Jahren unzulässig um weitere drei Mo­
nate verlängern.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigt, dass es grundsätzlich
zulässig ist, wenn Mieter und Vermieter
sich über einen Verzicht auf das ordent­
liche Kündigungsrecht im Mietvertrag
verständigen. Ein solcher Kündigungs­
ausschluss ist aber nur dann wirksam,
wenn dessen Dauer den Zeitraum von
vier Jahren nicht überschreitet.
Zudem darf das Recht zur außerordent­
lichen Kündigung nicht ausgeschlossen
werden. Besonderen Wert legt der BGH
dabei auf die Feststellung, dass aus Grün­
den des Verbraucherschutzes klar sein
muss, bis wann die Befristung gilt.
Ist die Regelung so auszulegen, dass der
Mieter erst nach demAblauf der 4-Jahres­
frist kündigen darf, ist die dreimonatige
Kündigungsfrist zur Bindungsfrist noch
hinzuzurechnen und die Klausel ist un­
wirksam.
Kündigungsverzicht im Wohnraummietvertrag
››› Mietrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch
Die vorliegende Klausel ließ der BGH
aber noch „durchgehen“, da auch dem
Mieter nach dem Wortlaut klar sei, dass
er drei Monate vorAblauf der Bindungs­
frist kündigen könne.
Praxis-Tipp:
Eine Entscheidung, die dieVertrags- und
Gestaltungsfreiheit der Mietvertragspar­
teien stärkt. Denn auch dem Mieter kann
daran gelegen sein, vor z. B. Eigenbe­
darfskündigungen des Vermieters ver­
schont zu werden.
Ratsam erscheint es jedoch, trotz der Ent­
scheidung des BGH imVertragstext kon­
kret festzuhalten, dass eine Kündigung
sehr wohl schon vor Übergabe der Mie­
träume (nach mit Vertragsschluss) und
vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit ge­
setzlicher Frist möglich ist.
-	Fachanwalt für Miet-
und Wohnungseigen­
tumsrecht
-	Schwerpunkt: Woh­
nungseigentums- und
Mietrecht sowie Mak-
ler und Bauträgerrecht
Rechtsanwalt
Rüdiger Fritsch
Fachautor:

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