SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 3
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Interne Prävention – Mitarbeiter als Straftäter
Wirtschaftskriminalität 2014 – Was kann man tun?
Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Künsting AG, Paderborn wurde
diskutiert, welche Möglichkeiten bestehen, gegen firmeninterne Tätergruppen
vorzugehen. Teilnehmer aus verschiedenen mittelständischen Unternehmen,
Handwerksbetrieben, Versicherungsunternehmer, Juristen und Mitarbeiter
aus dem Hause folgten der Einladung des Vorstandes Edgar Künsting, der
Unterstützung zur rechtlichen Diskussion durch den Referenten Rechtsanwalt
Hornemann, Internetrecht-Experte bekam. Die meisten Unternehmen glauben
immer noch, dass ein krimineller Akt von außen kommt. Dabei lautet die alte
Regel so Referent Hornemann: „Auf einen Bankraub kommen 999 untreue
Bankmitarbeiter.“
Wirtschaftlich viel interessanter ist daher die Frage zu klären und Vorsorge zu
treffen vor Missbrauch durch Mitarbeiter. Der wirtschaftlich bedeutende
Schaden durch Korruption, Marken- und Produktpiraterie, Betrug,
Unterschlagung und Wirtschaftsspionage ist sehr hoch. So ist der Schaden bei
einem Großunternehmen in der Regel nach einer Studie eines
Wirtschaftsprüfungsinstitutes etwa 7 Millionen Euro im Durchschnitt.
Nur jedes dritte Unternehmen verfügt über eine
Vertrauensschadensversicherung. Außerdem wird nur jeder dritte Täter
angezeigt.
Die Gelegenheit macht Diebe. Grund genug, sich einmal die Ursachen für die
Wirtschaftskriminalität in den Unternehmen zu betrachten.
Es gibt einige Besonderheiten dieser Straftaten, die diskutiert werden müssen.
Die Konflikte werden häufig in Arbeitsrechtsstreitigkeiten deutlich, wenn dann
auf die Straftat ein Rechtsstreit folgt.
Internet Security unabdingbar für Unternehmen: Kleinunternehmern,
Mittelstand und Industrie sind betroffen
Die Datenhoheit und Datensicherung sind heute ein großes Thema in den
Unternehmen.
Datenkriminalität spielt nach dem UWG-Gesetz (Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb) eine große Rolle, wenn Mitarbeiter Daten stehlen, mitnehmen,
übertragen und verkaufen. In der Regel besteht der Schaden dann nicht in der
Wegnahme von Maschinen oder Inventurdifferenzen, sondern in dem Verlust
von Know-how und der wirtschaftlichen Ertüchtigung von Mitbewerbern am
nationalen und internationalen Markt.
In einem Aufsatz von Rechtsanwalt Ulrici heisst es zum Thema:
„Reichtum erlangt man regelmäßig nicht durch Arbeit, sondern dadurch, dass
man etwas unternimmt. Erkennt dies ein Arbeitnehmer, beginnt er mit
Überlegungen, wie er selbst etwas unternehmen kann. Er wird dabei
regelmäßig zu der nahe liegenden Einsicht gelangen, dass es am einfachsten
ist, wenn er auf dem Geschäftsfeld seines Arbeitgebers tätig wird. Die dortigen
Gepflogenheiten sind ihm bekannt. Er kennt ggf. Lieferanten- und
Kundenbeziehungen. Greift er hierauf zurück, kann er sogleich ohne größere
Künsting AG
Detmolder Straße 170
D- 33100 Paderborn
Tel. 0 52 51 - 1 40 95 0
Fax. 0 52 51 - 1 40 95 144
Email: presse@kuensting-ag.de
http://www.kuensting-ag.de
Seit 1996 ist die Künsting AG -
Geldanlage, Finanzierung,
Versicherung - erfolgreich am
Markt tätig. Edgar Künsting,
Gründer und Vorstand der
Künsting AG ist seit 1991 in der
Finanzdienstleistungsbranche
tätig. Die Künsting AG mit
Hauptsitz in Paderborn und
weiteren Niederlassungen
vertreten die Belange und
Interessen ihrer Kunden im
Großraum Ostwestfalen-Lippe. Die
Künsting AG steht für Qualität –
Vertrauen – Konstanz und
Leistungsbereitschaft.
Weitere Informationen unter:
www.kuensting-ag.de
eigene Aufbauleistungen Geschäfte abschließen und ausführen. Zum
Abschluss dieser Gedankenspiele muss er dann aber feststellen, dass ihm
während des Bestands seines Arbeitsverhältnisses verboten ist, mit seinem
Arbeitgeber in Konkurrenz zutreten (§ 60 HGB, vgl. BAG v. 26.09.2007 - 10 AZR
511/06 - NZA 2007, 1436, 1437 f.). Zudem ist ihm während, aber auch nach
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Verwertung der
Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers verboten (§ 17 Abs. 2 UWG).
Schließlich sind während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle
weiteren Verhaltensweisen des Arbeitnehmers verboten, mit denen er zum
eigenen Vorteil die Geschäfte des (ehemaligen) Arbeitgebers in sittenwidriger
Weise (vgl. § 3 UWG) beeinträchtigt.“
Vielen scheinen die Regelungen des UWG unbekannt, dass geistiger
Diebstahl unter Strafe steht. Die Normen lauten:
§ 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 18 UWG – Verwertung von Vorlagen.
Näheres hier: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__17.html
So hat in einer bekannten Entscheidung das Arbeitsgericht Hamburg geurteilt,
24.01.2013, 29 Ga 2/13 "Kundendaten eines Unternehmens können ein
Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits
eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer
der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen infrage kommen. Dabei darf
es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen
Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Auch
auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse
eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein." (Zitat
nach Juris.de)
Beide Delikte sind als so genannte Antragsdelikte ausgestaltet. Eine
Verfolgung des „Diebes“ muss angezeigt werden. Nur bei Überwiegen des
öffentlichen Interesses werden die Verfolgungsbehörden aus eigener Initiative
tätig. In der Wirtschaft ist davon nicht auszugehen.
Zugleich muss der Geschädigte beweisen, dass er eines Geschäfts- bzw.
Betriebsgeheimnisses beraubt wurde oder in seinem geistigen Eigentum
stehende Vorlagen durch einen Dritten unbefugt verwertet wurden.
Schließlich muss mindestens ein „Anfangsverdacht“ begründet dargelegt
werden, dass die Verfolgungsbehörden überhaupt mit ihrer Arbeit beginnen.
Der Diebstahl geistigen Eigentums nimmt zu. Dies hat auch die EU-Kommission
erkannt. Seit Anfang des Jahres 2014 wird ein Richtlinienentwurf debattiert.
Gegenstand des Richtlinienentwurfs ist die Verstärkung und Verbesserung des
Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Opfern soll es in Zukunft erleichtert
werden, ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
„Herr der Daten“ – IT Security – Wirtschaftskriminalität Datendiebstahl
Hintergrund ist, dass in den meisten Unternehmen die Sensibilität für den
Datendiebstahl fehlt.
Es bedarf klarer Zuweisungen der Verantwortlichkeiten und klarer Regeln über
die Nutzung der EDV sowie die Übertragung von Daten. Dabei geht es um die
IT-Security sowie Internet-Sicherheitsvorkehrungen.
Fazit: Klare Vorgaben und Anweisungen
Der Experte gibt hierbei zu bedenken, dass die arbeitsrechtlichen Klauseln in
den Arbeitsverträgen hierauf noch einmal überprüft werden sollten. Zudem
sollten technische Möglichkeiten genutzt werden, die da heißen:
Datenverschlüsselung, Überwachung des Datenverkehrs und klare Zuweisung
von Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Rechten und Pflichten.
Weitere Informationsveranstaltungen und Veröffentlichungen sind geplant
und wurden durch die interessierte Teilnehmerzahl bekundet. Edgar Künsting
dankte dem Referenten, eine rege Diskussion schloss sich der Veranstaltung
an.
V.i.S.d.P.:
Edgar Künsting
Vorstandsvorsitzender
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Ortografía española dossier teoria con ejercicios
Ortografía española dossier teoria con ejerciciosOrtografía española dossier teoria con ejercicios
Ortografía española dossier teoria con ejercicios
ignasisanchez
 

Andere mochten auch (13)

Adobe connect kurzanleitung udpate mai 2010
Adobe connect kurzanleitung udpate mai 2010Adobe connect kurzanleitung udpate mai 2010
Adobe connect kurzanleitung udpate mai 2010
 
¿Por qué los perros muerden al dueño?
¿Por qué los perros muerden al dueño?¿Por qué los perros muerden al dueño?
¿Por qué los perros muerden al dueño?
 
Toros
TorosToros
Toros
 
Inbound-Marketing-Kampagnen mit Google Analytics auswertenIbmkga semrush
 Inbound-Marketing-Kampagnen mit Google Analytics auswertenIbmkga semrush Inbound-Marketing-Kampagnen mit Google Analytics auswertenIbmkga semrush
Inbound-Marketing-Kampagnen mit Google Analytics auswertenIbmkga semrush
 
Ortografía española dossier teoria con ejercicios
Ortografía española dossier teoria con ejerciciosOrtografía española dossier teoria con ejercicios
Ortografía española dossier teoria con ejercicios
 
PICTURES
PICTURESPICTURES
PICTURES
 
Erlebnis Wandern in Katalonien 2012
Erlebnis Wandern in Katalonien  2012Erlebnis Wandern in Katalonien  2012
Erlebnis Wandern in Katalonien 2012
 
Informacion civica
Informacion civicaInformacion civica
Informacion civica
 
Treballadors públics
Treballadors públicsTreballadors públics
Treballadors públics
 
La IHC en México: Un libro por y para la comunidad de IHC
La IHC en México: Un libro por y para la comunidad de IHCLa IHC en México: Un libro por y para la comunidad de IHC
La IHC en México: Un libro por y para la comunidad de IHC
 
Rassismus und Sexismus ab_bloggen
Rassismus und Sexismus ab_bloggenRassismus und Sexismus ab_bloggen
Rassismus und Sexismus ab_bloggen
 
Usos didácticos de las wikis
Usos didácticos de las wikisUsos didácticos de las wikis
Usos didácticos de las wikis
 
Curso de Introduccion Sencha Touch Framework
Curso de Introduccion Sencha Touch FrameworkCurso de Introduccion Sencha Touch Framework
Curso de Introduccion Sencha Touch Framework
 

Interne Prävention - Mitarbeiter als Straftäter

  • 1. Interne Prävention – Mitarbeiter als Straftäter Wirtschaftskriminalität 2014 – Was kann man tun? Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Künsting AG, Paderborn wurde diskutiert, welche Möglichkeiten bestehen, gegen firmeninterne Tätergruppen vorzugehen. Teilnehmer aus verschiedenen mittelständischen Unternehmen, Handwerksbetrieben, Versicherungsunternehmer, Juristen und Mitarbeiter aus dem Hause folgten der Einladung des Vorstandes Edgar Künsting, der Unterstützung zur rechtlichen Diskussion durch den Referenten Rechtsanwalt Hornemann, Internetrecht-Experte bekam. Die meisten Unternehmen glauben immer noch, dass ein krimineller Akt von außen kommt. Dabei lautet die alte Regel so Referent Hornemann: „Auf einen Bankraub kommen 999 untreue Bankmitarbeiter.“ Wirtschaftlich viel interessanter ist daher die Frage zu klären und Vorsorge zu treffen vor Missbrauch durch Mitarbeiter. Der wirtschaftlich bedeutende Schaden durch Korruption, Marken- und Produktpiraterie, Betrug, Unterschlagung und Wirtschaftsspionage ist sehr hoch. So ist der Schaden bei einem Großunternehmen in der Regel nach einer Studie eines Wirtschaftsprüfungsinstitutes etwa 7 Millionen Euro im Durchschnitt. Nur jedes dritte Unternehmen verfügt über eine Vertrauensschadensversicherung. Außerdem wird nur jeder dritte Täter angezeigt. Die Gelegenheit macht Diebe. Grund genug, sich einmal die Ursachen für die Wirtschaftskriminalität in den Unternehmen zu betrachten. Es gibt einige Besonderheiten dieser Straftaten, die diskutiert werden müssen. Die Konflikte werden häufig in Arbeitsrechtsstreitigkeiten deutlich, wenn dann auf die Straftat ein Rechtsstreit folgt. Internet Security unabdingbar für Unternehmen: Kleinunternehmern, Mittelstand und Industrie sind betroffen Die Datenhoheit und Datensicherung sind heute ein großes Thema in den Unternehmen. Datenkriminalität spielt nach dem UWG-Gesetz (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) eine große Rolle, wenn Mitarbeiter Daten stehlen, mitnehmen, übertragen und verkaufen. In der Regel besteht der Schaden dann nicht in der Wegnahme von Maschinen oder Inventurdifferenzen, sondern in dem Verlust von Know-how und der wirtschaftlichen Ertüchtigung von Mitbewerbern am nationalen und internationalen Markt. In einem Aufsatz von Rechtsanwalt Ulrici heisst es zum Thema: „Reichtum erlangt man regelmäßig nicht durch Arbeit, sondern dadurch, dass man etwas unternimmt. Erkennt dies ein Arbeitnehmer, beginnt er mit Überlegungen, wie er selbst etwas unternehmen kann. Er wird dabei regelmäßig zu der nahe liegenden Einsicht gelangen, dass es am einfachsten ist, wenn er auf dem Geschäftsfeld seines Arbeitgebers tätig wird. Die dortigen Gepflogenheiten sind ihm bekannt. Er kennt ggf. Lieferanten- und Kundenbeziehungen. Greift er hierauf zurück, kann er sogleich ohne größere Künsting AG Detmolder Straße 170 D- 33100 Paderborn Tel. 0 52 51 - 1 40 95 0 Fax. 0 52 51 - 1 40 95 144 Email: presse@kuensting-ag.de http://www.kuensting-ag.de Seit 1996 ist die Künsting AG - Geldanlage, Finanzierung, Versicherung - erfolgreich am Markt tätig. Edgar Künsting, Gründer und Vorstand der Künsting AG ist seit 1991 in der Finanzdienstleistungsbranche tätig. Die Künsting AG mit Hauptsitz in Paderborn und weiteren Niederlassungen vertreten die Belange und Interessen ihrer Kunden im Großraum Ostwestfalen-Lippe. Die Künsting AG steht für Qualität – Vertrauen – Konstanz und Leistungsbereitschaft. Weitere Informationen unter: www.kuensting-ag.de
  • 2. eigene Aufbauleistungen Geschäfte abschließen und ausführen. Zum Abschluss dieser Gedankenspiele muss er dann aber feststellen, dass ihm während des Bestands seines Arbeitsverhältnisses verboten ist, mit seinem Arbeitgeber in Konkurrenz zutreten (§ 60 HGB, vgl. BAG v. 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 - NZA 2007, 1436, 1437 f.). Zudem ist ihm während, aber auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Verwertung der Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers verboten (§ 17 Abs. 2 UWG). Schließlich sind während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle weiteren Verhaltensweisen des Arbeitnehmers verboten, mit denen er zum eigenen Vorteil die Geschäfte des (ehemaligen) Arbeitgebers in sittenwidriger Weise (vgl. § 3 UWG) beeinträchtigt.“ Vielen scheinen die Regelungen des UWG unbekannt, dass geistiger Diebstahl unter Strafe steht. Die Normen lauten: § 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 18 UWG – Verwertung von Vorlagen. Näheres hier: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__17.html So hat in einer bekannten Entscheidung das Arbeitsgericht Hamburg geurteilt, 24.01.2013, 29 Ga 2/13 "Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen infrage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein." (Zitat nach Juris.de) Beide Delikte sind als so genannte Antragsdelikte ausgestaltet. Eine Verfolgung des „Diebes“ muss angezeigt werden. Nur bei Überwiegen des öffentlichen Interesses werden die Verfolgungsbehörden aus eigener Initiative tätig. In der Wirtschaft ist davon nicht auszugehen. Zugleich muss der Geschädigte beweisen, dass er eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses beraubt wurde oder in seinem geistigen Eigentum stehende Vorlagen durch einen Dritten unbefugt verwertet wurden. Schließlich muss mindestens ein „Anfangsverdacht“ begründet dargelegt werden, dass die Verfolgungsbehörden überhaupt mit ihrer Arbeit beginnen. Der Diebstahl geistigen Eigentums nimmt zu. Dies hat auch die EU-Kommission erkannt. Seit Anfang des Jahres 2014 wird ein Richtlinienentwurf debattiert. Gegenstand des Richtlinienentwurfs ist die Verstärkung und Verbesserung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Opfern soll es in Zukunft erleichtert werden, ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen. „Herr der Daten“ – IT Security – Wirtschaftskriminalität Datendiebstahl Hintergrund ist, dass in den meisten Unternehmen die Sensibilität für den Datendiebstahl fehlt. Es bedarf klarer Zuweisungen der Verantwortlichkeiten und klarer Regeln über
  • 3. die Nutzung der EDV sowie die Übertragung von Daten. Dabei geht es um die IT-Security sowie Internet-Sicherheitsvorkehrungen. Fazit: Klare Vorgaben und Anweisungen Der Experte gibt hierbei zu bedenken, dass die arbeitsrechtlichen Klauseln in den Arbeitsverträgen hierauf noch einmal überprüft werden sollten. Zudem sollten technische Möglichkeiten genutzt werden, die da heißen: Datenverschlüsselung, Überwachung des Datenverkehrs und klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Rechten und Pflichten. Weitere Informationsveranstaltungen und Veröffentlichungen sind geplant und wurden durch die interessierte Teilnehmerzahl bekundet. Edgar Künsting dankte dem Referenten, eine rege Diskussion schloss sich der Veranstaltung an. V.i.S.d.P.: Edgar Künsting Vorstandsvorsitzender Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich