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Ethische Standards –
Berufspflichten für SozialarbeiterInnen
Generalversammlungsbeschluss des OBDS
17.10.2004 in Salzburg
1. SozialarbeiterInnen*) sind den Menschenrechten**) verpflichtet. Aufträge, die den
Menschenrechten widersprechen, werden zurückgewiesen.
2. Die Leistungen der professionellen Sozialarbeit richten sich grundsätzlich an jede/n
InteressentIn, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Familienstand,
Religion, ethnischer Zugehörigkeit, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung
oder körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung.
3. SozialarbeiterInnen gehen auf die Ziele der Betroffenen ein. Sie respektieren und
fördern deren Selbstbestimmung. Ihre Hilfeleistung baut auf den Ressourcen der
KlientInnen auf. Sie endet in der Regel, sobald der/die KlientIn sich ausreichend selber
helfen kann, beziehungsweise wenn die professionelle Hilfe aus fachlicher Sicht nicht
mehr nötig erscheint; wenn es der/die KlientIn wünscht und/oder es die gesetzlichen
Regelungen vorsehen.
Wenn die Hilfeleistung aus Mangel an geeigneten Ressourcen eingeschränkt oder
beendet werden muss, setzen sich SozialarbeiterInnen für die Erschließung alternativer
Mittel ein.
4. SozialarbeiterInnen informieren ihre KlientInnen über Art, Umfang, Möglichkeiten und
Konsequenzen, sowie absehbare unerwünschte Folgen der ins Auge gefassten
Hilfeleistung. Während des Beratungsprozesses geben sie über mögliche Alternativen
Auskunft.
5. Im Betreuungsprozess bemühen sich die SozialarbeiterInnen laufend um ein
Höchstmaß an Transparenz gegenüber den KlientInnen.
6. SozialarbeiterInnen achten die Privatsphäre der KlientInnen. Sie erheben und
dokumentieren nur jene Informationen, die für die Hilfeleistung notwendig sind.
7. Für alle Sachverhalte, die im Rahmen der Leistungen der professionellen Sozialarbeit
bekannt werden, gilt grundsätzlich Verschwiegenheitspflicht. Ein Austausch der
Informationen mit beteiligten Institutionen im privaten oder öffentlichen Bereich oder mit
am Hilfeprozess beteiligten Personen ist nur erlaubt mit Zustimmung des/der KlientIn,
wenn es die Hilfeleistung erfordert (und der/die KlientIn durch das Ersuchen um Hilfe
dem Informationsaustausch indirekt zustimmt), oder wenn es die gesetzlichen
Regelungen vorsehen. Die SozialarbeiterInnen bemühen sich um eine Befreiung von
der Pflicht zur Zeugenaussage bei Gericht, sofern dadurch nicht wesentliche Interessen
Beteiligter oder Dritter ernstlich gefährdet sind. Jedenfalls sind die KlientInnen über
eine Weitergabe von personenbezogenen Daten zu informieren.
8. SozialarbeiterInnen dokumentieren und evaluieren die einzelnen Arbeitsschritte in
geeigneter Form unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
9. KlientInnen haben das Recht, in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu
nehmen, soweit es durch die Vorschriften des Dienstgebers oder die Gesetze nicht
anders vorgesehen ist, bzw. die berechtigten Interessen beteiligter Dritter dem nicht
entgegenstehen.
10. SozialarbeiterInnen treffen ihre fallbezogenen Entscheidungen nach sorgfältiger
Abwägung aller Informationen, sowie nach den Regeln der Profession und unter
Berücksichtigung der KlientInnenrechte**). Sie informieren sich laufend über den
aktuellen Wissensstand der Sozialarbeitswissenschaften in ihrem Arbeitsfeld.
11. SozialarbeiterInnen arbeiten interdisziplinär in Kooperation mit anderen Professionen
sowie mit allen Personen und Institutionen, die für die Verbesserung der
Lebensverhältnisse der KlientInnen einen Beitrag leisten können.
12. Den KlientInnen werden die nötigen Informationen für eine allfällige
Beschwerdeführung zur Verfügung gestellt.
13. Das berufliche Verhältnis zum/r KlientIn darf keinesfalls für die eigenen Interessen
politischer, sexueller, religiöser, sozialer oder wirtschaftlicher Art missbraucht werden.
14. Für professionelle Sozialarbeit sind qualitätssichernde Rahmenbedingungen
notwendig. Die SozialarbeiterInnen leisten qualitätsvolle Arbeit und unterstützen
sinnvolle Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Sicherung der psychischen
Gesundheit der beruflichen HelferInnen. Reflexion, Intravision, Supervision und
Weiterbildung sind verbindliche Bestandteile professioneller Praxis.
_
*) Der Begriff SozialarbeiterIn umfasst die Ausbildungstitel Dipl.SozialarbeiterIn und Mag. FH
(mit dem Ausbildungsschwerpunkt Sozialarbeit)
**) Menschen- und KlientInnenrechte werden unter anderem in folgenden internationalen
Dokumenten formuliert:
o Universal Declaration of Human Rights
o The International Covenant on Civil and Political Rights
o The International Covenant on Economic Social and Civil Rights
o The Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination
o The Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women
o The Convention on the Rights of the Child
o Indigenous and Tribal Peoples Convention (ILO convention 169)
o Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

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Ethische Standards

  • 1. Ethische Standards – Berufspflichten für SozialarbeiterInnen Generalversammlungsbeschluss des OBDS 17.10.2004 in Salzburg 1. SozialarbeiterInnen*) sind den Menschenrechten**) verpflichtet. Aufträge, die den Menschenrechten widersprechen, werden zurückgewiesen. 2. Die Leistungen der professionellen Sozialarbeit richten sich grundsätzlich an jede/n InteressentIn, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Familienstand, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung oder körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung. 3. SozialarbeiterInnen gehen auf die Ziele der Betroffenen ein. Sie respektieren und fördern deren Selbstbestimmung. Ihre Hilfeleistung baut auf den Ressourcen der KlientInnen auf. Sie endet in der Regel, sobald der/die KlientIn sich ausreichend selber helfen kann, beziehungsweise wenn die professionelle Hilfe aus fachlicher Sicht nicht mehr nötig erscheint; wenn es der/die KlientIn wünscht und/oder es die gesetzlichen Regelungen vorsehen. Wenn die Hilfeleistung aus Mangel an geeigneten Ressourcen eingeschränkt oder beendet werden muss, setzen sich SozialarbeiterInnen für die Erschließung alternativer Mittel ein. 4. SozialarbeiterInnen informieren ihre KlientInnen über Art, Umfang, Möglichkeiten und Konsequenzen, sowie absehbare unerwünschte Folgen der ins Auge gefassten Hilfeleistung. Während des Beratungsprozesses geben sie über mögliche Alternativen Auskunft. 5. Im Betreuungsprozess bemühen sich die SozialarbeiterInnen laufend um ein Höchstmaß an Transparenz gegenüber den KlientInnen. 6. SozialarbeiterInnen achten die Privatsphäre der KlientInnen. Sie erheben und dokumentieren nur jene Informationen, die für die Hilfeleistung notwendig sind. 7. Für alle Sachverhalte, die im Rahmen der Leistungen der professionellen Sozialarbeit bekannt werden, gilt grundsätzlich Verschwiegenheitspflicht. Ein Austausch der Informationen mit beteiligten Institutionen im privaten oder öffentlichen Bereich oder mit am Hilfeprozess beteiligten Personen ist nur erlaubt mit Zustimmung des/der KlientIn, wenn es die Hilfeleistung erfordert (und der/die KlientIn durch das Ersuchen um Hilfe dem Informationsaustausch indirekt zustimmt), oder wenn es die gesetzlichen Regelungen vorsehen. Die SozialarbeiterInnen bemühen sich um eine Befreiung von der Pflicht zur Zeugenaussage bei Gericht, sofern dadurch nicht wesentliche Interessen Beteiligter oder Dritter ernstlich gefährdet sind. Jedenfalls sind die KlientInnen über eine Weitergabe von personenbezogenen Daten zu informieren.
  • 2. 8. SozialarbeiterInnen dokumentieren und evaluieren die einzelnen Arbeitsschritte in geeigneter Form unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 9. KlientInnen haben das Recht, in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu nehmen, soweit es durch die Vorschriften des Dienstgebers oder die Gesetze nicht anders vorgesehen ist, bzw. die berechtigten Interessen beteiligter Dritter dem nicht entgegenstehen. 10. SozialarbeiterInnen treffen ihre fallbezogenen Entscheidungen nach sorgfältiger Abwägung aller Informationen, sowie nach den Regeln der Profession und unter Berücksichtigung der KlientInnenrechte**). Sie informieren sich laufend über den aktuellen Wissensstand der Sozialarbeitswissenschaften in ihrem Arbeitsfeld. 11. SozialarbeiterInnen arbeiten interdisziplinär in Kooperation mit anderen Professionen sowie mit allen Personen und Institutionen, die für die Verbesserung der Lebensverhältnisse der KlientInnen einen Beitrag leisten können. 12. Den KlientInnen werden die nötigen Informationen für eine allfällige Beschwerdeführung zur Verfügung gestellt. 13. Das berufliche Verhältnis zum/r KlientIn darf keinesfalls für die eigenen Interessen politischer, sexueller, religiöser, sozialer oder wirtschaftlicher Art missbraucht werden. 14. Für professionelle Sozialarbeit sind qualitätssichernde Rahmenbedingungen notwendig. Die SozialarbeiterInnen leisten qualitätsvolle Arbeit und unterstützen sinnvolle Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Sicherung der psychischen Gesundheit der beruflichen HelferInnen. Reflexion, Intravision, Supervision und Weiterbildung sind verbindliche Bestandteile professioneller Praxis. _ *) Der Begriff SozialarbeiterIn umfasst die Ausbildungstitel Dipl.SozialarbeiterIn und Mag. FH (mit dem Ausbildungsschwerpunkt Sozialarbeit) **) Menschen- und KlientInnenrechte werden unter anderem in folgenden internationalen Dokumenten formuliert: o Universal Declaration of Human Rights o The International Covenant on Civil and Political Rights o The International Covenant on Economic Social and Civil Rights o The Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination o The Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women o The Convention on the Rights of the Child o Indigenous and Tribal Peoples Convention (ILO convention 169) o Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft