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Medieninformation
1. Medieninformation
05.12.2008
Internationale Sportverbände sind für die direkte Bundessteuer grundsätzlich steuerpflichtig. Gestützt auf
ihre Auslegung von Art. 56 lit. g DBG haben verschiedene kantonale Steuerbehörden die internationalen
Sportverbände mehrheitlich von der direkten Bundessteuer befreit. Der Bundesrat heisst diese während
vielen Jahren entwickelte Praxis der Kantone gut.
Der internationale Sport trägt zur Völkerverständigung bei. Sportprogramme sind ein anerkanntes Element der
Friedensförderung. Sport vermittelt positive Botschaften und Werte. Dazu gehören Fairplay, Kampf gegen
Rassismus und Diskriminierung sowie Förderung der sozialen und kulturellen Integration. Die internationalen
Sportverbände wirken als Multiplikatoren und leisten bei der Verbreitung dieser Botschaften einen wichtigen
Beitrag. Sie unterstützen nationale und lokale Sportorganisationen und leisten so namentlich in den
Entwicklungsländern einen wichtigen Beitrag zur Sportentwicklung.
Die Bedeutung des Standorts Schweiz für die Verbandsführung des Weltsports ist ausserordentlich. 36
internationale Sportverbände, darunter Fussball, Radfahren, Ski, Schwimmen, Rudern, Kunstturnen etc., haben
heute ihren Sitz in der Schweiz. Hinzu kommen weitere 21 Sportorganisationen wie etwa das IOK die sich in der
Schweiz niedergelassen haben. Die Schweiz will ihre führende Position im Standortwettbewerb auch in Zukunft
behaupten. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Bundesrat für attraktive Rahmenbedingungen der
internationalen Sportverbände ein.
Auf Ersuchen einzelner Kantone hin und unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Gründe hat der
Bundesrat beschlossen, die Steuerbefreiung für diese internationalen Sportverbände gutzuheissen und die
Steuerverwaltungen anzuweisen, diese Steuerbefreiung gesamtschweizerisch gleichermassen anzuwenden.
Der sachliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiung bleibt in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Erstens gilt die
nun vom Bundesrat gut geheissene Steuerbefreiung nur für die direkte Bundessteuer. Zweitens gilt sie nur für die
dem Internationalen Olympischen Komitee IOK angeschlossenen, in der Schweiz domizilierten, internationalen
Sportverbände sowie deren in der Schweiz domizilierten internationalen Unterverbände (Konföderationen). Die
übrigen Steuern und Abgaben des Bundes (Mehrwertsteuer etc.) sind davon nicht betroffen. Befreit sind nur die
Organisationen als solche. Nicht befreit sind natürliche Personen (Mitarbeitende, Personen in Gremien,
Funktionäre etc.).
Adresse für Rückfragen:
Béatrice Wertli
Leiterin Kommunikation Bundesamt für Sport BASPO
032 327 65 68