1. Wettbewerbspolitik des Staates:
Die Wettbewerbspolitik des Staates ist Kernpunkt der Ordnungspo-
litik. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Märkte aufrecht zu erhal-
ten
Rechtsgrundlagen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Kartellbehörde: Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn
Mittel zur Durchsetzung:
Kartellrechtsrege- Mittelstandskartelle
lungen Sonderregelung bestimmte Wirtschaftsbereiche
Legalausnahme
Missbrauchsauf- Überwachung (kein Verbot) von Unternehmen mit markt-
sicht: beherrschender Stellung. Unternehmen sind marktbeherr-
schend wenn:
a) Marktanteil eines Unternehmens beträgt mindestens ein
Drittel
b) bis zu drei Unternehmen besitzen einen Marktanteil von
50%
c) bis zu fünf Unternehmen besitzen einen Marktanteil von
zwei Drittel
Missbrauch der Marktmacht ist verboten (§19,4 GWB):
z. B. überhöhte Preise, Bezugs- Liefersperren, Boykott etc.
-> Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb
Fusionskontrolle a) Anmeldepflicht: alle Zusammenschluss-Vorhaben müs-
(§37GWB) sen beim Bundeskartellamt in Bonn angemeldet werden.
b) Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen, durch
die eine marktbeherrschende Stellung erreicht wird.
(Ausnahme: Zusammenschluss führt zu Verbesserung der
Wettbewerbsbedingungen oder es entstehen gesamtwirt-
schaftliche Vorteile)
Geltungsbereich der Fusionskontrolle:
§35 GWB: Fusionskontrolle setzt ein, wenn die am Zusam-
menschluss beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit
einen Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielt ha-
ben.
Mindestens ein beteiligtes Unternehmen muss im Inland
einen Umsatz von mehr als 25 Mio. Euro erwirtschaftet ha-
ben.
Notwendigkeit be- Schutz des Verbrauchers vor materiellen und gesundheitli-
sonderer Maßnah- chen Gefahren
men zum Schutz des - Verbraucherzentralen und Verbraucherberatung
Verbrauchers - Verbraucherkreditrecht
- Preisauszeichnungspflicht
2. Das deutsche Wettbewerbsrecht wird ergänzt/abgelöst durch die Regelungen des
europäischen Wettbewerbsrechts. In der EU ist die Europäische Kommissi-
on/Generaldirektion Wettbewerb/Brüssel dafür zuständig.
Nach den Grundbestimmungen des EG-Vertrages sind Vereinbarungen verboten,
die dem Wettbewerb schaden. Es dürfen keine Absprachen getroffen werden, die
den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes beeinträchtigen, verhindern,
einschränken oder verfälschen.