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Rechtsfragen zur Verwendung eines Disclaimer
Eine der häufigen Fragen, die sich gerade Betreiber einer
Firmen-Homemepage immer wieder stellen, betrifft die Frage, ob diese
auch ein sogenanntes Disclaimer (Haftungsausschluss) benötigen und ob
ein solches Disclaimer sinnvoll ist.
Hierzu vorweg meine Antwort. Ein Disclaimer ist völlig nutzlos und kann
womöglich mehr Schaden anrichten als es von Nutzen sein kann.
Nachfolgend hierzu einige Erklärungen.
Ein Disclaimer auf einer Website hat keine rechtliche
Bedeutung
Die Frage inwieweit ein Diensteanbieter für Inhalte auf seiner Webseite haftet, bestimmt sich
grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen. Sofern mit einem solchen Disclaimer auf einem
Internetangebot ein vertraglicher Haftungsausschluss erreicht, werden soll, so wäre ein solches
Disclaimer als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen, und nur dann wirksam, wenn
eine Nutzer der Internetseite bevor er diese überhaupt aufruft vom Inhalt dieses Disclaimers
Kenntnis erlangt und sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt (§ 305 BGB). Da ein Nutzer
bekanntlich von einem solchen Haftungsausschluss erst Kenntnis erhalten kann, nach dem er die
Webseite aufgerufen hat, kommt eine Einbeziehung eines Disclaimers als AGB schon mal nicht in
Betracht. Die Haftung für Inhalte auf der Webseite richtet sich somit ohnehin nach den gesetzlichen
Regelungen und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen.
Gesetzliche Regelung zur Haftung von Websitebetreiber
Eine gesetzliche Grundlage der Haftung des Webseitenbetreibers findest sich in §§ 7ff TMG. So
regelt § 7 Abs. 1 TMG, dass ein Diensteanbieter für seine eigenen Inhalte auf seiner Webseite
grundsätzlich nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Diese Verantwortung gilt auch für das Setzen von Links zu anderen Webseiten. Hier trifft den
Betreiber der Webseite zunächst die eigene Verantwortung dafür, dass er sich bei der Linksetzung
davon zu überzeugen hat, das keine rechtswidrige Inhalte auf dieser Webseite vorhanden sind.
Jedoch sind Sie als Diensteanbieter nicht verpflichtet, diese gesetzten Links auch ständig
dahingehend zu überwachen, ob der Betreiber dieser verlinkten Webseite jetzt plötzlich doch
rechtswidrige Inhalte auf dieser Webseite eingestellt hat (§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG).
Sobald Sie als Betreiber jedoch Kenntnisse über rechtswidrige Inhalte auf dieser verlinkten
Webseite erhalten haben, sind Sie zum unverzüglichen Handeln verpflichtet und müssen diese
Inhalte entfernen (§ 10 S.1 Nr.2 TMG). Bei Bekanntwerden solcher rechtswidrigen Inhalte ist der
gesetzte Link also umgehend zu entfernen.
Eine Vielzahl von Haftungsausschluss Klauseln entspricht
nicht den gesetzlichen Anforderungen
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine vielfach immer noch verwendete Klausel unter Bezugnahme
auf das umstrittene und vielfach missverstandene Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 – 312
O 85/98 – unhaltbar. Unter Berufung auf dieses Urteil will sich ein Webseitenbetreiber mit
folgender Klausel von allen Links distanzieren, um nicht haftbar gemacht zu werden.
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man
durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu
verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich
von diesem Inhalt distanziert.
Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von
allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir
diese Inhalte nicht zu eigen.
Eine solchen Klausel ist schon inhaltlich widersprüchlich. Hier muss sich der Betreiber fragen
lassen, wieso er denn überhaupt diesen Link gesetzt hat, wenn er sich auf der anderen Seite wieder
ausdrücklich von dessen Inhalt distanziert. Schließlich stellt ein gesetzter Link ja auch eine
Empfehlung dar, oder dient als Quellenangabe für bestimmte eigene Inhalte.
Auf der andere Seite spiegelt eine solche Klausel keineswegs die eigentliche Kernaussage dieses
Urteil vom LG Hamburg wieder. Die Kernaussage des LG Hamburg besteht nämlich in der
allgemeinen Erkenntnis, das die bestehenden allgemeinen Haftungsregeln nicht einseitig durch
denjenigen, der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können. Insofern ist diese
Entscheidung überwiegend missverstanden worden, dass man sich nur durch eine verbale Erklärung
auch vom Inhalt der verlinkten Webseite distanzieren müsse, um nicht selber in die Haftung
genommen zu werden.
So hat das LG Hamburg in diesem Fall auch entschieden, dass ein bloßer Hinweis darauf, dass der
Linksetzer keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen auf der verlinkten Webseite
übernehmen wolle, nicht ausreichend ist, wenn sich aus dem Gesamtkonzept der Webseite ergibt,
dass der Linksetzer sich die ehrverletzenden Äußerungen auf der verlinkten Zielseite selber zu
eigen mache. Die Erklärung im Disclaimer, er übernehme für alle gesetzten Links keine Haftung
ändert hieran nichts.
In diesem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte, der mit dem klagenden
Rechtsanwalt Streitigkeiten hatte, auf seiner Webseite ehrverletzende Äußerungen über diesen
verbreitet, und in diesem Zusammenhang auf eine Webseite verlinkt, wo gleichfalls ehrverletzende
Äußerungen über den Kläger zu finden sind und dieser auf das Übelste beschimpft und verleumdet
worden ist. Zugleich hatte der Beklagte sich in einem Disclaimer von den Inhalten auf der
verlinkten Webseite distanziert.
Wie das Gericht feststellte, hat der Beklagte auf seiner Webseite in einer Art Zusammenschau
ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt und sich diese ehrverletzenden Äußerung zu
eigenen gemacht. Insofern dienten diese Artikel auf der verlinkten Webseiten zur Unterstützung
seiner eigenen ehrverletzenden Äußerung auf seiner Webseite.
Auch wurde bereits von der Rechtsprechung in zahlreichen neueren Urteile die Unwirksamkeit von
Disclaimer bestätigt. So stellte das OLG München in einem Urteil vom 17. Mai 2002 (21 U
5569/01) fest, dass ein etwa im Impressum versteckter Disclaimer, mit dem sich der Betreiber eines
Forums von der Haftung für fremde Beiträge freistellen wollte, generell unwirksam ist. Die
Wirksamkeit scheitert auch schon an der Tatsache, dass ein Besucher von einem solchen
Haftungsausschluss üblicherweise vor der Nutzung der Website keine Kenntnis nehmen kann, wie
oben bereits ausgeführt.
Ein wirksamer Haftungsausschluss käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Besucher beim
Aufruf der Website zunächst nur die Seiten mit dem Disclaimer zusehen bekommt, auf der dieser
Haftungsausschluss deutlich zu erkennen ist, und der Besucher auf dieser Website nur dann
weiter surfen kann, wenn er sich mit dieser Bedingung einverstanden erklärt. Nur in einem solchen
Fall könnte man von einem Vertrag zwischen Betreiber und Besucher der Website ausgehen, der
den Haftungsausschluss zum Inhalt hat.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass sich ein Webseitenbetreiber durch ein nach
amerikanischen Vorbild abgekupferten Disclaimer nicht von seiner Haftung nach allgemeinen
Gesetzen befreien kann, denn bei einem Rechtsstreit gelten immer die deutschen Gesetze
beziehungsweise die Auslegungsregelung der deutschen Rechtsprechung.
Dieser Artikel ist ein Ausschnitt aus meinem neuen Rechtsratgeber für Startup Unternehmer im
Online-Business, der ab Montag, den 01. Juni 2015 erworben werden kann. In diesem Start-up
Ratgeber finden Sie alle Informationen zur Impressumspflicht und dem Datenschutz in einer
leichtverständlicher Erklärung. Neben einer praktischen Schritt für Schritt Anleitung, wie Sie Ihr
Impressum gestalten können, erhalten Sie auch noch eine Muster-Datenschutzerklärung, für die Sie
bei einem Rechtsanwalt einige 100 Euro zahlen würden.
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  • 1. Rechtsfragen zur Verwendung eines Disclaimer Eine der häufigen Fragen, die sich gerade Betreiber einer Firmen-Homemepage immer wieder stellen, betrifft die Frage, ob diese auch ein sogenanntes Disclaimer (Haftungsausschluss) benötigen und ob ein solches Disclaimer sinnvoll ist. Hierzu vorweg meine Antwort. Ein Disclaimer ist völlig nutzlos und kann womöglich mehr Schaden anrichten als es von Nutzen sein kann. Nachfolgend hierzu einige Erklärungen. Ein Disclaimer auf einer Website hat keine rechtliche Bedeutung Die Frage inwieweit ein Diensteanbieter für Inhalte auf seiner Webseite haftet, bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen. Sofern mit einem solchen Disclaimer auf einem Internetangebot ein vertraglicher Haftungsausschluss erreicht, werden soll, so wäre ein solches Disclaimer als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen, und nur dann wirksam, wenn eine Nutzer der Internetseite bevor er diese überhaupt aufruft vom Inhalt dieses Disclaimers Kenntnis erlangt und sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt (§ 305 BGB). Da ein Nutzer bekanntlich von einem solchen Haftungsausschluss erst Kenntnis erhalten kann, nach dem er die Webseite aufgerufen hat, kommt eine Einbeziehung eines Disclaimers als AGB schon mal nicht in Betracht. Die Haftung für Inhalte auf der Webseite richtet sich somit ohnehin nach den gesetzlichen Regelungen und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen. Gesetzliche Regelung zur Haftung von Websitebetreiber Eine gesetzliche Grundlage der Haftung des Webseitenbetreibers findest sich in §§ 7ff TMG. So regelt § 7 Abs. 1 TMG, dass ein Diensteanbieter für seine eigenen Inhalte auf seiner Webseite grundsätzlich nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Diese Verantwortung gilt auch für das Setzen von Links zu anderen Webseiten. Hier trifft den Betreiber der Webseite zunächst die eigene Verantwortung dafür, dass er sich bei der Linksetzung davon zu überzeugen hat, das keine rechtswidrige Inhalte auf dieser Webseite vorhanden sind. Jedoch sind Sie als Diensteanbieter nicht verpflichtet, diese gesetzten Links auch ständig dahingehend zu überwachen, ob der Betreiber dieser verlinkten Webseite jetzt plötzlich doch rechtswidrige Inhalte auf dieser Webseite eingestellt hat (§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG). Sobald Sie als Betreiber jedoch Kenntnisse über rechtswidrige Inhalte auf dieser verlinkten Webseite erhalten haben, sind Sie zum unverzüglichen Handeln verpflichtet und müssen diese Inhalte entfernen (§ 10 S.1 Nr.2 TMG). Bei Bekanntwerden solcher rechtswidrigen Inhalte ist der gesetzte Link also umgehend zu entfernen.
  • 2. Eine Vielzahl von Haftungsausschluss Klauseln entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen Unter diesem Gesichtspunkt ist eine vielfach immer noch verwendete Klausel unter Bezugnahme auf das umstrittene und vielfach missverstandene Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – unhaltbar. Unter Berufung auf dieses Urteil will sich ein Webseitenbetreiber mit folgender Klausel von allen Links distanzieren, um nicht haftbar gemacht zu werden. Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen. Eine solchen Klausel ist schon inhaltlich widersprüchlich. Hier muss sich der Betreiber fragen lassen, wieso er denn überhaupt diesen Link gesetzt hat, wenn er sich auf der anderen Seite wieder ausdrücklich von dessen Inhalt distanziert. Schließlich stellt ein gesetzter Link ja auch eine Empfehlung dar, oder dient als Quellenangabe für bestimmte eigene Inhalte. Auf der andere Seite spiegelt eine solche Klausel keineswegs die eigentliche Kernaussage dieses Urteil vom LG Hamburg wieder. Die Kernaussage des LG Hamburg besteht nämlich in der allgemeinen Erkenntnis, das die bestehenden allgemeinen Haftungsregeln nicht einseitig durch denjenigen, der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können. Insofern ist diese Entscheidung überwiegend missverstanden worden, dass man sich nur durch eine verbale Erklärung auch vom Inhalt der verlinkten Webseite distanzieren müsse, um nicht selber in die Haftung genommen zu werden. So hat das LG Hamburg in diesem Fall auch entschieden, dass ein bloßer Hinweis darauf, dass der Linksetzer keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen auf der verlinkten Webseite übernehmen wolle, nicht ausreichend ist, wenn sich aus dem Gesamtkonzept der Webseite ergibt, dass der Linksetzer sich die ehrverletzenden Äußerungen auf der verlinkten Zielseite selber zu eigen mache. Die Erklärung im Disclaimer, er übernehme für alle gesetzten Links keine Haftung ändert hieran nichts. In diesem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte, der mit dem klagenden Rechtsanwalt Streitigkeiten hatte, auf seiner Webseite ehrverletzende Äußerungen über diesen verbreitet, und in diesem Zusammenhang auf eine Webseite verlinkt, wo gleichfalls ehrverletzende Äußerungen über den Kläger zu finden sind und dieser auf das Übelste beschimpft und verleumdet worden ist. Zugleich hatte der Beklagte sich in einem Disclaimer von den Inhalten auf der verlinkten Webseite distanziert. Wie das Gericht feststellte, hat der Beklagte auf seiner Webseite in einer Art Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt und sich diese ehrverletzenden Äußerung zu eigenen gemacht. Insofern dienten diese Artikel auf der verlinkten Webseiten zur Unterstützung seiner eigenen ehrverletzenden Äußerung auf seiner Webseite. Auch wurde bereits von der Rechtsprechung in zahlreichen neueren Urteile die Unwirksamkeit von Disclaimer bestätigt. So stellte das OLG München in einem Urteil vom 17. Mai 2002 (21 U 5569/01) fest, dass ein etwa im Impressum versteckter Disclaimer, mit dem sich der Betreiber eines Forums von der Haftung für fremde Beiträge freistellen wollte, generell unwirksam ist. Die Wirksamkeit scheitert auch schon an der Tatsache, dass ein Besucher von einem solchen Haftungsausschluss üblicherweise vor der Nutzung der Website keine Kenntnis nehmen kann, wie oben bereits ausgeführt.
  • 3. Ein wirksamer Haftungsausschluss käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Besucher beim Aufruf der Website zunächst nur die Seiten mit dem Disclaimer zusehen bekommt, auf der dieser Haftungsausschluss deutlich zu erkennen ist, und der Besucher auf dieser Website nur dann weiter surfen kann, wenn er sich mit dieser Bedingung einverstanden erklärt. Nur in einem solchen Fall könnte man von einem Vertrag zwischen Betreiber und Besucher der Website ausgehen, der den Haftungsausschluss zum Inhalt hat. Fazit Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass sich ein Webseitenbetreiber durch ein nach amerikanischen Vorbild abgekupferten Disclaimer nicht von seiner Haftung nach allgemeinen Gesetzen befreien kann, denn bei einem Rechtsstreit gelten immer die deutschen Gesetze beziehungsweise die Auslegungsregelung der deutschen Rechtsprechung. Dieser Artikel ist ein Ausschnitt aus meinem neuen Rechtsratgeber für Startup Unternehmer im Online-Business, der ab Montag, den 01. Juni 2015 erworben werden kann. In diesem Start-up Ratgeber finden Sie alle Informationen zur Impressumspflicht und dem Datenschutz in einer leichtverständlicher Erklärung. Neben einer praktischen Schritt für Schritt Anleitung, wie Sie Ihr Impressum gestalten können, erhalten Sie auch noch eine Muster-Datenschutzerklärung, für die Sie bei einem Rechtsanwalt einige 100 Euro zahlen würden. Hier finden Sie alle Informationen zum Start-up Ratgeber!