2. InnergemeinschaftlicheLieferung
Definition
• Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer
Lieferung ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat gelangt
• Die Lieferung kann als steuerfrei behandelt werden, wenn bestimmte
Tatbestände vorliegen sowie die Buch- und Belegnachweise zum
Nachweis eingehalten werden
• Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt zwingend
voraus, dass in dem Bestimmungsland vom Empfänger der Lieferung
ein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung unterworfen
wird
5. InnergemeinschaftlicheLieferung
Problem:
• Erbringung der Nachweise über die Vorlage der Voraussetzungen
Liefernde Unternehmer Erwerber
• Muss buch- und belegmäßig nachweisen,
dass der Gegenstand tatsächlich in den
anderen Mitgliedstaat gelangt ist :
Gelangensbestätigung
• Erwerber ist ein Unternehmer, der den
Gegenstand für sein Unternehmen bezieht:
USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers
• Erwerber besteuert (idR im
Bestimmungsland) einen
innergemeinschaftlichen Erwerb: USt-ID-Nr.
des Leistungsempfängers
6. InnergemeinschaftlicheLieferung
Änderungen ab 01.10.2013
§ 17a UStDV (neu):
„Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Unternehmer im
Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachzuweisen, dass
er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung
muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.“
7. InnergemeinschaftlicheLieferung
Nachweis des Gelangens in den anderen
Mitgliedstaat
1. Durch das Doppel der Rechnung (§ 14 und § 14a UStG) und
2. Durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist
(Gelangensbestätigung)
HINWEIS: Mit dem Doppel einer Rechnung (z.B. Kopie, Rechnungsdurchschlag), die nicht auf die Steuerfreiheit
hinweist, kann der erforderliche Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV nicht geführt werden.
8. InnergemeinschaftlicheLieferung
Zwingender Inhalt der
Gelangensbestätigung
a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
b. die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche
Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei
Fahrzeugen iSv § 1b Abs. 2 UStG
c. Im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer
oder den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des
Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der der
Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer den Ort und
den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im
übrigen Gemeinschaftsgebiet
9. InnergemeinschaftlicheLieferung
Zwingender Inhalt der
Gelangensbestätigung
d. das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
e. die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme
Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der
Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern
erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im
Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten
begonnen hat.
10. InnergemeinschaftlicheLieferung
Form der Gelangensbestätigung
• Die Bestätigung kann in jeder Form erfolgen, die die erforderlichen
Angaben enthält
• kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus den sich die Angaben
insgesamt ergeben
• Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt
des Liefergegenstandes oder
• Einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, ergänzt um die
weiteren erforderlichen Angaben
• Bein Versendung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer können
die Angaben auf dem Versendungsbeleg enthalten sein
• Ein besonderer Vordruck muss nicht verwendet werden
11. InnergemeinschaftlicheLieferung
Form der Gelangensbestätigung
• Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Web
übermittelt werden
• Per eMail mit PDF-Textdateianhang
• Per Computer-Telefax oder Fax-Server
• Per Web-Download oder
• Im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI)
HINWEIS: Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der
Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.
12. InnergemeinschaftlicheLieferung
Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch
den Unternehmer oder Abnehmer
a. Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
durch
Einen handelsüblichen Frachtbrief, der vom
Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet
ist und die Unterschrift des Empfängers als
Bestätigung des Erhalts des Gegenstandes der
Lieferung enthält,
Ein Konnossement oder
Doppelstücke des Frachtbriefs oder
Konnossements
HINWEIS: Versendung setzt voraus, dass ein fremder Dritter mit dem Transport des Gegenstandes in den
anderen Mitgliedstaat beauftragt ist.
13. InnergemeinschaftlicheLieferung
Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch
den Unternehmer oder Abnehmer
b. Durch einen anderen handelsüblichen Beleg als den
Belegen nach Buchst. A, insbesondere mit einer
Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgende
Angaben zu enthalten hat:
Den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung
beauftragten Unternehmers sowie das
Ausstellungsdatum,
Den Namen und die Anschrift des liefernden
Unternehmers sowie des Auftraggebers der
Versendung,
Die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen
handelsübliche Bezeichnung,
Den Empfänger des Gegenstandes der Lieferung und
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
Den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstandes
der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet
hat
Eine Versicherung des mit der Beförderung
beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem
Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht
wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
Die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten
Unternehmers
14. InnergemeinschaftlicheLieferung
Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch
den Unternehmer oder Abnehmer
c. Durch eine schriftliche oder elektronische
Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung
Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport
lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist
d. In den Fällen von Postsendungen, in denen eine
Belegnachweisführung nach Buchst. C nicht möglich ist:
durch eine Empfangsbescheinigung eines
Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den
Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis
über die Bezahlung der Lieferung.
15. InnergemeinschaftlicheLieferung
Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch
den Abnehmer durch einen Nachweis über die
Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des
Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers
sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat:
a. Den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung
beauftragten Unternehmers sowie das
Ausstellungsdatum,
b. Den Namen und die Anschrift des liefernden
Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
c. Die Menge des Gegenstands der Lieferung und die
handelsübliche Bezeichnung,
d. Den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den
Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
e. Eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten
Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den
Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu
befördern, sowie
f. Die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten
Unternehmers.
16. InnergemeinschaftlicheLieferung
CMR Frachtbrief
• Der CMR Frachtbrief muss
vollständig ausgefüllt sein,
um als Nachweis des
Gelangens des
Gegenstandes in den
anderen Mitgliedstaat
anerkannt zu werden
• Insbesondere muss das
Feld Nr. 24 –
Empfangsbestätigung des
Abnehmers – ausgefüllt
sein.