2. Piraten
Wasser
Wie hoch ist der Wasserverbrauch in Eurem Haushalt?
Was kostet der m³ Wasser?
Ist eine jährliche Grundgebühr zu zahlen?
Wer ist Euer Wasserversorger?
3. Piraten
Abwasser
Was kostet der m³ Abwasser?
Ist eine jährliche Grundgebühr zu zahlen?
Wer ist Euer Abwasserentsorger?
6. Abwasser - dezentral
Eberhard Paul
Doris Groger
Neuerburg (Rheinland-Pfalz)
Aus einem km² Ackerfläche sickern im Jahr zwischen 25 und 100 kg Stickstoff in die
Natur.
Das entspricht ungefähr der Stickstoffbelastung aus den Abwässern von 600 bis 2500
Einwohnern.
Das kann dazu führen, dass Quellwasser höher mit Stickstoff belastet ist als der
geforderte Ablauf von häuslichen Kläranlagen.
Bei einer Bevölkerungsdichte von weniger als 50 Einwohnern/km² fällt die Verbesserung
der Wasserqualität durch die Einleitung von gut gereinigtem Abwasser also sehr
gering aus.
Quelle: Seite 130, hier
9. Abwasserentsorger - 2
Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zweckverband Fahlenkamp Selbstdarstellung
Zweckverband Kühlung Selbstdarstellung
Zemitz (OVP) zur Geschichte
Koblentz (UER) Selbstdarstellung !!!
Warnow Wasser- und Abwasserverband Gf Eurawasser/Suez
WAZ (Güstrow-Bützow-Sternberg) Verw.-Gem.-schaft mit WWAV
10. Piraten
Wasser und Abwasser
Gesetzliche Grundlagen
EU
BRD
Bundesländer
11. RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik
-1-
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
.........
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut,
das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden
muss.
12. RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik
-2-
(11)
Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche
Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des
Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der
umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen
beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und
Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit
Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem
Verursacherprinzip zu beruhen.
Quelle: Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/.......
13. Kommunalabwasserrichtlinie der EU
91/271/EWG
Art. 3 - 1
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis
zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet
werden:
- bis zum 31. Dezember 2.000 in Gemeinden mit mehr als 15.000
Einwohnerwerten (EW),
- bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2.000 bis 15.000
EW.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit
mehr als 10.000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als
"empfindliche Gebiete" im Sinne von Artikel 5 zu betrachten
sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.
14. Kommunalabwasserrichtlinie der EU
91/271/EWG
Art. 3 - 2
- Fortsetzung -
Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil
sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen
würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind
individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen
erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau
gewährleisten.
(Wer entscheidet, was „übermäßig“ ist? Wer beurteilt, welche Methode welchen Nutzen
für die Umwelt hat? MG - 13.3.12)
15. Kommunalabwasserrichtlinie der EU
91/271/EWG
Art. 4
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in Kanalisationen
eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in
Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung
oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:
- bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15.000
EW;
- bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10.000 bis
15.000 EW;
- bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2.000 bis 10.000
EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten.
18. Kommunalabwasserrichtlinie der EU
91/271/EWG
Definition „Gemeinden“ -1
Im Jahr 2005 machte sich eine Rundfunk-Journalistin auf den Weg
von Köln nach Brüssel.
Sie wollte es wissen.
Mit dieser Auskunft kam sie zurück:
19. Kommunalabwasserrichtlinie der EU
91/271/EWG
Definition „Gemeinden“ - 2
Der stellvertretende Leiter des "Gewässer- und Meeresschutzes"
in der Generaldirektion Umwelt sagte, dass die Übersetzung
nicht den beabsichtigten Sinn wiedergibt.
"agglomeration" bedeutet "Ansammlung, Ballungsgebiet".
Kleinste Örtchen zusammenzulegen und dann als "gemeindliche
Gebiete" zu kanalisieren, war nie im Sinne dieser Richtlinie.
Ausführlicher hier
20. Wasserhaushaltsgesetz
WHG (2009)
§ 1a(alt), § 5(neu)
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen
Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach
den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu
vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses
zu vermeiden.
21. Wasserhaushaltsgesetz
WHG
§ 18a,1(alt), § 55(neu)
§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von
häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
22. Wasserhaushaltsgesetz
WHG
§ 18a,2(alt), § 56
§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen
Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet
sind (Abwasserbeseitigungspflichtige).
Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten
Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt.
Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur
Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
23. Verordnung über die Behandlung von kommunalem
Abwasser
(Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V)
Vom 15. Dezember 1997
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-
Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert
durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178),
verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
§2
Begriffsbestimmung
.....
4.
Gemeinde:
Gebiet, in welchem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten
ausreichend konzentriert für eine Sammlung von kommunalem
Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen
Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitstelle sind;
24. Verordnung über die Behandlung von kommunalem
Abwasser
(Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V)
Vom 15. Dezember 1997
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl.
M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März
1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau,
Landesentwicklung und Umwelt:
Was steht an dieser Stelle im Wassergesetz?
25. Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG)
Vom 30. November 1992
-3-
§2
Anwendung internationalen Rechts
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung
von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft
insbesondere Vorschriften über
(Diese Ermächtigung ist ein Freibrief dafür, Rechtsakte und Vereinbarungen selbst zu
interpretieren, ohne mit dem Landtag darüber diskutieren zu müssen – MG, 13.3.12)
26. Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG)
Vom 30. November 1992
-3-
1. qualitative und quantitative Anforderungen an die
Gewässer,
2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen
in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch
den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
27. Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG)
Vom 30. November 1992
-3-
5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte
Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
6. die durchzuführenden Verfahren,
7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und
Überwachung,
8. Messmethoden und Messverfahren,
9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu
ihnen.
28. Piraten
Wasser
Die oberste Wasserbehörde?
Die obersten Wasserbehörden sind Unterabteilungen
der Umweltministerien.
Oberstes Entscheidungsgremium für alle
Umweltbereiche ist die Umweltministerkonferenz
(UMK).
Ein Arbeitsgremium der UMK ist die Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).
29. Piraten
Wasser
Mitglieder der LAWA
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Herr Ministerialdirigent Dr. Fritz Holzwarth
(Alle obersten Wasserbehörden der Länder)
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und
Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Herr Ministerialdirigent Günther Leymann
30. Piraten
Wasser
Verein Wasser Messe Berlin e.V.
Im Vorstand:
Herr Ministerialdirigent Dr. Fritz Holzwarth
Herr Ministerialdirigent Günther Leymann
und andere...
31. Piraten
Wasser
Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 1
Mitglieder:
Abwasserforum Köln e.V.
Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein (AWBR)
Berliner Wasserbetriebe
Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft
und Kulturbau e.V. (BWK)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU)
32. Piraten
Wasser
Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 2
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft
e.V. (BGW)
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach
e.V. (figawa)
Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. (DLG)
Deutsche Wasserhistorische Gesellschaft e.V. (DWhG)
Deutscher Städtetag
Deutsches TalsperrenKomitee (DTK)
DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN)
33. Piraten
Wasser
Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 3
DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
e.V.
DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser
und Abfall e.V.
FRONTINUS - Gesellschaft e.V.
GSTT Deutsche Gesellschaft für grabenloses Bauen und
Instandhalten von Leitungen e.V.
Hydrologische Wissenschaften – Fachgemeinschaft in der
DWA
Interdisziplinärer Forschungsverbund Wasserforschung e.V.
34. Piraten
Wasser
Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 4
Kompetenzzentrum Wasser Berlin gGmbH (gemeinnützig!)
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
Messe Berlin GmbH
Rohrleitungsbauverband e.V. (RBV)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
35. Piraten
Wasser
Verein Wasser Messe Berlin e.V. -5
TU Technische Universität Berlin
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene e.V. (WaBoLu)
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V. (VDG)
Wasserchemische Gesellschaft e.V.
Zentrale Fachbibliothek Umwelt
(Stand: November 2005)
36. Piraten
Wasser
Zum Weiterlesen
Siedlungswasserwirtschaft in Deutschland (wikipedia)
Wasser-in-Bürgerhand
Anschlussbeiträge .... und Abwasserentsorgung
Abwasserbeseitigung - Marktanalyse
37. Piraten
Wasser
Alles Klar?
Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit!
Maria Griepentrog
Rostock, 7.2.2012