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Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Personalberatungsunternehmens
Das AGG spielt im Rahmen von Stellenbesetzungen weiterhin eine bedeutende Rolle. Dies gilt auch dann, wenn ein
Unternehmen beschließt, sich bei der Suche nach den passenden Mitarbeitern einer Personalberatung zu bedienen
und kann im Einzelfall für den Personalberater zur Herausforderung werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte es nunmehr mit einem weiteren Fall dieser Art zu tun. Die Klägerin hatte den
Personalberater damit beauftragt, einen passenden Mitarbeiter für den Maschinenbau zu finden. Dieser wiederum
sandte der Klägerin per Email die Unterlagen einer seiner Meinung nach geeigneten Kandidatin zu. Die Antwort der
Klägerin enthielt die Begründung, man wolle keine Frau einstellen, sondern suche gezielt nach einem Mann.
Im Folgenden beendete man das Mandatsverhältnis aufgrund von Differenzen, der Personalberater erhielt sein
Honorar und teilte der ausgesuchten Kandidatin mit Bezugnahme auf entsprechenden Schriftverkehr mit dem
Maschinenbauunternehmen mit, man habe sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Er riet ihr ferner dazu, sich
doch an einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das AGG zu wenden. Sie ging daraufhin gegen die Klägerin vor
und einigte sich mit dieser in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht auf einen einen Schadensersatz in Höhe von
8.500 €.
Mit Urteil vom 08.05.2014, Az. 16 U 175/13 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun gegen das
Personalberatungsunternehmen und sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.684,97 € zu.
Es geht bei dem Verhalten des Personalberaters von einer Verletzung der Verschwiegenheits- und Treuepflicht aus.
Diese Pflichten seien zumindest als Nebenpflicht aus dem Beratervertrag zu entnehmen und durch die Weitergabe
der internen Details über die Stellenbesetzung sowie die deutliche Aufforderung gegenüber der Kandidatin, rechtlich
gegen die Klägerin vorzugehen, verletzt worden.
Dem stünde nicht entgegen, dass der Personalberater im Interesse der Allgemeinheit habe handeln wollen und
gegen einen Verstoß gegen das AGG vorgehen wollen. Vielmehr hätte der Personalberater es innerhalb des
Beratervertrages als eine seiner Pflichten verstehen müssen, die Klägerin umfassend über die rechtlichen Grenzen
aufzuklären, wozu insbesondere die AGG-Konformität gehört. Diese gelte umso mehr, als der Personalberater in
einem Werbeflyer mit seiner strikten Diskretion geworben habe. Das Verhalten des Personalberaters bezeichnet das
Oberlandesgericht als rechtsmissbräuchlich.
Schließlich führt es aber auch aus, dass den überwiegenden Schaden nach wie vor die Klägerin auf Grund ihres
überwiegenden Mitverschuldens zu tragen habe, weil sie gegen das AGG verstoßen habe und spricht ihr somit
lediglich 3.684,91 € zu.
Deutlich wird auch an dieser Stelle wieder, dass der Personalberater sich zunehmend als umfassender Berater eines
Unternehmens innerhalb des vereinbarten Beratervertrages verstehen muss. Dabei trifft ihn nicht nur eine
umfassende Beratungsleistung hinsichtlich der Qualifikation des Mitarbeiters und des rechtlich Machbaren, sondern
auch eine penible Wahrung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandanten - auch nach Beendigung des
Mandatsverhältnisses.
Christina Diegel
Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main
In Zusammenarbeit mit Kanzlei-job.de

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Verschwiegenheit des Personalberaters

  • 1. Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Personalberatungsunternehmens Das AGG spielt im Rahmen von Stellenbesetzungen weiterhin eine bedeutende Rolle. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen beschließt, sich bei der Suche nach den passenden Mitarbeitern einer Personalberatung zu bedienen und kann im Einzelfall für den Personalberater zur Herausforderung werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte es nunmehr mit einem weiteren Fall dieser Art zu tun. Die Klägerin hatte den Personalberater damit beauftragt, einen passenden Mitarbeiter für den Maschinenbau zu finden. Dieser wiederum sandte der Klägerin per Email die Unterlagen einer seiner Meinung nach geeigneten Kandidatin zu. Die Antwort der Klägerin enthielt die Begründung, man wolle keine Frau einstellen, sondern suche gezielt nach einem Mann. Im Folgenden beendete man das Mandatsverhältnis aufgrund von Differenzen, der Personalberater erhielt sein Honorar und teilte der ausgesuchten Kandidatin mit Bezugnahme auf entsprechenden Schriftverkehr mit dem Maschinenbauunternehmen mit, man habe sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Er riet ihr ferner dazu, sich doch an einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das AGG zu wenden. Sie ging daraufhin gegen die Klägerin vor und einigte sich mit dieser in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht auf einen einen Schadensersatz in Höhe von 8.500 €. Mit Urteil vom 08.05.2014, Az. 16 U 175/13 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun gegen das Personalberatungsunternehmen und sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.684,97 € zu. Es geht bei dem Verhalten des Personalberaters von einer Verletzung der Verschwiegenheits- und Treuepflicht aus. Diese Pflichten seien zumindest als Nebenpflicht aus dem Beratervertrag zu entnehmen und durch die Weitergabe der internen Details über die Stellenbesetzung sowie die deutliche Aufforderung gegenüber der Kandidatin, rechtlich gegen die Klägerin vorzugehen, verletzt worden. Dem stünde nicht entgegen, dass der Personalberater im Interesse der Allgemeinheit habe handeln wollen und gegen einen Verstoß gegen das AGG vorgehen wollen. Vielmehr hätte der Personalberater es innerhalb des Beratervertrages als eine seiner Pflichten verstehen müssen, die Klägerin umfassend über die rechtlichen Grenzen aufzuklären, wozu insbesondere die AGG-Konformität gehört. Diese gelte umso mehr, als der Personalberater in einem Werbeflyer mit seiner strikten Diskretion geworben habe. Das Verhalten des Personalberaters bezeichnet das Oberlandesgericht als rechtsmissbräuchlich. Schließlich führt es aber auch aus, dass den überwiegenden Schaden nach wie vor die Klägerin auf Grund ihres überwiegenden Mitverschuldens zu tragen habe, weil sie gegen das AGG verstoßen habe und spricht ihr somit lediglich 3.684,91 € zu. Deutlich wird auch an dieser Stelle wieder, dass der Personalberater sich zunehmend als umfassender Berater eines Unternehmens innerhalb des vereinbarten Beratervertrages verstehen muss. Dabei trifft ihn nicht nur eine umfassende Beratungsleistung hinsichtlich der Qualifikation des Mitarbeiters und des rechtlich Machbaren, sondern auch eine penible Wahrung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandanten - auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Christina Diegel Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main In Zusammenarbeit mit Kanzlei-job.de