Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass ein Personalberater gegen seine Verschwiegenheits- und Treuepflichten verstoßen hat, indem er interne Informationen über eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts weitergab, was zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.684,97 € führte. Der Personalberater war verpflichtet, die Klientin über die rechtlichen Grenzen des AGG aufzuklären, und wurde für sein rechtsmissbräuchliches Verhalten kritisiert. Trotz des Verstoßes der Klientin gegen das AGG trug sie aufgrund ihres Mitverschuldens den überwiegenden Schaden.