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STATUTEN
des Vereins gesamtschweizerisches Electronic Monitoring -
lnvestition und Betrieb (Verein EM)
(Version vom 1 6. 1 0.2018)
gestûtzt auf den Beschluss der Herbstversammlung der Konferenz der Kantonalen Justiz-
und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) vom 16. November2018:
Artikel I Name, Zweck, Haftung und Sitz
1
Der gestùtztauf Artikel 60 ff. ZGB gegrûndete Verein Electronic Monitoring - lnvestition und
Betrieb (Verein EM), bezweckt die Sicherstellung der lnvestition und des Betriebes des
gesamtschweizerischen Electronic Monitoring, namentlich
a) die Beschaffung sowohl der schweizweit einheitlich anwendbaren EM-Technik wie
auch der Dienstleistungen des technischen Betriebes;
b) die Beschaffung der Dienstleistungen der Ûbenruachungszentrale;
c) die Bestellung der Dienstleistungen des hostenden Kantons;
d) das Tragen der gemàss lit. a bis c. anfallenden lnvestitions- und Betriebskosten und
die lnrechnungstellung der entsprechenden Betrâge an die Mitglieder;
e) die Beschlussfassung ùber neue Funktionalitàten der EM-Technik oder ûber weitere
Dienstleistungen.
2
Der Verein erfûllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, die nicht der
KKJPD oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.
3
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermôgen.
4
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
Artikel2 Mitgliedschaft
1
Mitglied des Vereins ist jeder Kanton, der seinen Beitritt zum Verein erklârt hat.
2Jedes Mitglied entscheidet gemâss seiner internen Kompetenz- und Finanzordnung ûber
die von ihm aufzubringenden finanziellen Mittel.
3
Jedes Vereinsmitglied bestimmt eine Person, durch welche es im Verein handelt.
a
Jedes Mitglied zahlt einen jàhrlichen Vereinsbeitrag in der Hôhe von SFr. 1'000.00.
s Die Kantone kônnen sich fùr den Einkauf der Leistungen des Vereins zu Kooperationen
zusammenschliessen. ln diesem Fall muss jeder Kanton der Kooperation dem Verein
beitreten. Die kooperierenden Kantone rechnen den Aufiruand direkt mit dem Lead-Kanton
ab. Die Bevôlkerungszahlen gemâss Artikel 3 der kooperierenden Kantone werden dem
entsprechenden Lead-Kanton zugerechnet.
Seite 1 / 5
Artikel 3 Beitrâge an die lnvestitions- und Betriebskosten der technischen Mittel
und der Dienstleistungen
1
Die Vereinsmitglieder leisten zur Finanzierung der lnvestitionskosten der technischen Mittel
und an deren Betrieb, an die Dienstleistungen sowie an den vereinsinternen Aufiarand die
folgenden Beitrâge, gemâss ihrem Anteil an der stàndigen Wohnbevôlkerung der Schweiz
(Verteilschlùssel):
a) Die lnvestitionskosten werden anteilsmâssig gemàss dem Verteilschlùssel im Zeit-
punkt der Ausschreibung des Gesamtsystems auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt.
Jedes Mal, wenn ein weiteres Mitglied dazu kommt, werden die lnvestitionskosten
gemâss dem Verteilschlûssel zum Zeitpunkt der Ausschreibung zwischen allen Ver-
einsmitgliedern (neuer Bestand, inkl. Neumitglied) aufgeteilt.
b) Die fixen Betriebskosten werden anteilsmâssig gemàss des bei Rechnungsstellung
bekannten Verteilschlûssels auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt; im ersten Betriebs-
jahr und fùr neue Mitglieder im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft pro rata der Zahl der
Betriebsmonate. Die fixen Betriebskosten sind der Aufiruand der vertraglich vereinbar-
ten Dienstleistungen (inkl. lnstandhaltung und Updates der Softwares) des
technischen Betriebes und des hostenden Kantons sowie der Aufiruand fur die
Geschâftsftihrung und deren Administration.
2
Die variablen Kosten, namentlich gemâss den Fallzahlen der Ûbenvachungszentrale und
den Mietkosten der Feldgerâte, stellt der Verein gemâss Aufiruand jedem Vereinsmitglied ein-
zeln in Rechnung.
3
Die gemâss Artikel 3 Abs. 1 lit. a. geleisteten lnvestitionsbeitrâge neuer Mitglieder werden
den bisherigen Mitgliedern anteilsmâssig gutgeschrieben. Gleich wird bei Uberschûssen aus
der Projektabrechnung verfahren. Fûr jedes Mitglied wird in der Bilanz ein eigenes Konto
ausgewiesen. Uber die Verwendung dieser Mittel entscheidet jedes Mitglied gemàss der
Kompetenzordnung seines Kantons.
a
Soll es eine neue Funktionalitât, eine neue Dienstleistung oder eine Eruveiterung des Um-
fangs gemâss Artikel 6 Abs. 7 geben, so ist dies ein neues Projekt, bei dem die Regeln nach
Artikel 3 Abs. 1 lit. a anwendbar sind.
Artikel 4 Umfang der technischen Mittel, Sicherstellung des Betriebes, Vertrâge
mit Anbietern
1
Der Umfang fûr die Realisierung der technischen Mittel ergibt sich aus den Grundlagen fûr
die Ausschreibung. Der Beschluss ûber den Umfang wie auch ein spâterer Beschluss ûber
eine neue Funktionalitât oder eine neue Dienstleistung erfolgen gestûtzt auf Artikel 6 Abs. 7
bzw. auf Artikel 7 lit. j.
2
Der Verein schliesst zur Realisierung und fûr die Dienstleistungen zur Sicherstellung des
Betriebes Vertrâge mit geeigneten privaten Anbietern oder, im Fall des hostenden Kantons,
mit diesem. Der Verein stellt jedem seiner Mitglieder das Gesamtsystem zur Nutzung zur
Verfugung.
Seite 2 / 5
Artikel 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Geschâftsfûhrer oder die Geschâftsfuhrerin;
d) die Revisionsstelle.
Artikel 6 Vereinsversammlung
1
Die Vereinsversammlung findet einmaljâhrlich statt. Der Verein kann weitere Vereinsver-
sammlungen abhalten, wenn es der Vorstand beschliesst oder mindestens ein Fùnftel der
Mitglieder es verlangt.
2
Die Versammlung ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend
ist.
3
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist môglich, sofern kein Mitglied die Einberu-
fung einer Versammlung verlangt.
a
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5
Die Abstimmungen erfolgen, wenn die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst,
offen, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem
Prâsidenten oder der Prâsidentin der Stichentscheid zu.
6
Fûr eine Anderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim-
men erforderlich.
7
Fùr eine Eruveiterung des Umfanges des Systems oder fûr dessen Erneuerung gemâss
Artikel 7 lit. j infolge einer wesentlichen neuen Funktionalitât (in der Regel eine Erhôhung von
mehr als 10% der einmaligen oder wiederkehrenden Kosten) braucht es die Zustimmung von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
Artikel 7 Aufgaben der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Pràsidenten oder der Prâsidentin und
Festlegung der Amtsdauer;
b) Wahl des Geschâftsfûhrers oder der Geschâftsfùhrerin sowie Festlegung seines
Pflichtenheftes;
c) Wahl der Revisionsstelle;
d) Revision der Statuten;
e) Erteilung von Auftrâgen an den Vorstand;
f) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
g) Beschluss ùber das Budget;
h) Genehmigung der Jahresrechnung; Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr;
i) Entlastung des Vorstandes (Décharge-Erteilung);
j) Beschluss tiber den Start eines Projektes und dessen Umfang sowie fûr die Erureite-
rung des Projektumfangs eines bereits bestehenden Projektes;
k) Beschluss ûber Vertrâge gemâss Artikel 4 Abs.2;
l) Genehmigung der Geschâftsordnung des Vorstandes;
Seite 3 / 5
m) Erlass von Reglementen, wie z.B. ein Nutzungsreglement;
n) Regelung der Art der Zeichnungsberechtigung
ArtikelS Vorstand
1
Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Pràsidenten oder der Prâsidentin
2
Der Vorstand besteht inklusive des Prâsidenten oder der Prâsidentin aus sieben Mitglie-
dern. Jedes der drei Strafuollzugs-Konkordate verfùgt riber je zwei Sitze.
Artikel9 Aufgaben des Vorstandes
I Der Vorstand ist fùr die Fûhrung des Vereins zustândig und erfûllt alle Aufgaben, die nicht
ausdrûcklich einem anderen Organ zugeordnet sind. lhm obliegen insbesondere:
a) die Vertretung des Vereins, insbesondere auch gegenùber den Organen der KKJPD;
b) die Information und Berichterstattung an die Vereinsmitglieder und an die Organe der
KKJPD;
c) das Erteilen von Auftrâgen an den Geschâftsfûhrer oder die Geschâftsfûhrerin, dessen
strategische Steuerung und die Prûfung seiner periodischen Rapportierung;
d) die Einberufung und Vorbereitung der Vereinsversammlungen, mit den entsprechenden
Antrâgen an diese;
e) die Durchfuhrung der Beschlùsse der Vereinsversammlung;
0 der Erlass einer Geschâftsordnung;
g) die Bezeichnung des Vizeprâsidenten oder der Vizeprâsidentin des Vereins;
h) die Bestimmung der Zeichnungsberechtigten, die den Verein gegen aussen vertreten
kônnen. Fùr das eBanking definieren die Zeichnungsberechtigten den genauen Prozess
und bestimmen, wer den Zahlungsverkehr technisch ausfùhren kann.
2
Der Prâsident oder die Prâsidentin vertritt den Verein gegen aussen, unter Vorbehalt von
Artikel 9 Abs. 1 lit. h.
Artikell0 GeschâftsflihrungundoperationelleZusammenarbeit
1
Der Geschàftsfuhrer oder die Geschâftsfùhrerin fûhrt im Auftrag des Vorstandes die
Geschàfte des Vereins.
2
Die Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschàftsordnung durch den Vorstand
festgelegt, namentlich fûr die Erfùllung der Aufgaben gemàss Artikel 1 Abs. 2.
3
Der Dienstleister des technischen Betriebes, die Ûberwachungszentrale und der hostende
Kanton arbeiten untereinander operationell zusammen. Die Lôsung operationeller Probleme
erfolgt zwischen dem einzelnen Kanton und dem Dienstleister des technischen Betriebes
bzw. der Ûbenruachungszentrale direkt und nicht ûber den Geschâftsftihrer oder die
Geschâftsfùhrerin.
4
Gibt es im Rahmen von Abs. 3 Probleme, die nicht gelôst werden kônnen, sind sie dem
Geschâftsfûhrer oder der Geschâftsfùhrerin vorzulegen. Bei Bedarf entscheidet der Prâsi-
dent oder die Pràsidentin bzw. der Vorstand.
Seite 4 / 5
Artikel l l Revisionsstelle
Revisionsstelle ist eine externe Revisionsfirma. Das Mandat dauert drei Jahre. Es kann
maximal zwei Mal erneuert werden.
Artikel 12 Erlôschen der Mitgliedschaft
1
Die Kùndigungsfrist betrâgt zwei Jahre auf Ende eines Kalenderjahres. Der Vertrag ist erst-
mals kiindbar auf den 31 .12.2027. Der Austritt erfolgt erst nach Begleichung aller Verbind-
lichkeiten.
2
ln diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rûckerstattung der gemâss Artikel 3 Abs. 1 und
Abs. 2 bezahlten Beitrâge. Hingegen besteht Anspruch auf einen allfâlligen Betrag, der dem
Mitglied gemâss Artikel 3 Abs. 3 gutgeschrieben wurde und sich auf seinem Bilanzkonto be-
findet.
3
Ein austretendes Mitglied verliert das Recht, die Dienstleistungen sowie die lT-Applikatio-
nen des Vereins zu nulzen und verpflichtet sich zur Rûckgabe erhaltener Unterlagen und
Lôschung bzw. Entfernung der Applikationen aus seiner lT-lnfrastruktur.
a
Dem austretenden Mitglied wird der Zugritf auf seine Daten in lesbarer Form vom hosten-
den Kanton gewâhrleistet, gemâss den Bestimmungen in den Vertrâgen mit dem hostenden-
den Kanton, mit der Ûbenryachungszentrale oder dem Betreiber der Technik.
Artikel 13 Auflôsung des Vereins
Die Auflôsung des Vereins kann nur durch eine Vereinsversammlung beschlossen werden
an der mindestens To der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-
mehrheit.
Zitu, ?S A.?aLc
--
ù-oTuol^--t +€Lr
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Statuten des Vereins gesamtschweizerisches Electronic Monitoring

  • 1. STATUTEN des Vereins gesamtschweizerisches Electronic Monitoring - lnvestition und Betrieb (Verein EM) (Version vom 1 6. 1 0.2018) gestûtzt auf den Beschluss der Herbstversammlung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) vom 16. November2018: Artikel I Name, Zweck, Haftung und Sitz 1 Der gestùtztauf Artikel 60 ff. ZGB gegrûndete Verein Electronic Monitoring - lnvestition und Betrieb (Verein EM), bezweckt die Sicherstellung der lnvestition und des Betriebes des gesamtschweizerischen Electronic Monitoring, namentlich a) die Beschaffung sowohl der schweizweit einheitlich anwendbaren EM-Technik wie auch der Dienstleistungen des technischen Betriebes; b) die Beschaffung der Dienstleistungen der Ûbenruachungszentrale; c) die Bestellung der Dienstleistungen des hostenden Kantons; d) das Tragen der gemàss lit. a bis c. anfallenden lnvestitions- und Betriebskosten und die lnrechnungstellung der entsprechenden Betrâge an die Mitglieder; e) die Beschlussfassung ùber neue Funktionalitàten der EM-Technik oder ûber weitere Dienstleistungen. 2 Der Verein erfûllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, die nicht der KKJPD oder einem anderen Gremium zugewiesen sind. 3 Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermôgen. 4 Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. Artikel2 Mitgliedschaft 1 Mitglied des Vereins ist jeder Kanton, der seinen Beitritt zum Verein erklârt hat. 2Jedes Mitglied entscheidet gemâss seiner internen Kompetenz- und Finanzordnung ûber die von ihm aufzubringenden finanziellen Mittel. 3 Jedes Vereinsmitglied bestimmt eine Person, durch welche es im Verein handelt. a Jedes Mitglied zahlt einen jàhrlichen Vereinsbeitrag in der Hôhe von SFr. 1'000.00. s Die Kantone kônnen sich fùr den Einkauf der Leistungen des Vereins zu Kooperationen zusammenschliessen. ln diesem Fall muss jeder Kanton der Kooperation dem Verein beitreten. Die kooperierenden Kantone rechnen den Aufiruand direkt mit dem Lead-Kanton ab. Die Bevôlkerungszahlen gemâss Artikel 3 der kooperierenden Kantone werden dem entsprechenden Lead-Kanton zugerechnet. Seite 1 / 5
  • 2. Artikel 3 Beitrâge an die lnvestitions- und Betriebskosten der technischen Mittel und der Dienstleistungen 1 Die Vereinsmitglieder leisten zur Finanzierung der lnvestitionskosten der technischen Mittel und an deren Betrieb, an die Dienstleistungen sowie an den vereinsinternen Aufiarand die folgenden Beitrâge, gemâss ihrem Anteil an der stàndigen Wohnbevôlkerung der Schweiz (Verteilschlùssel): a) Die lnvestitionskosten werden anteilsmâssig gemàss dem Verteilschlùssel im Zeit- punkt der Ausschreibung des Gesamtsystems auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt. Jedes Mal, wenn ein weiteres Mitglied dazu kommt, werden die lnvestitionskosten gemâss dem Verteilschlûssel zum Zeitpunkt der Ausschreibung zwischen allen Ver- einsmitgliedern (neuer Bestand, inkl. Neumitglied) aufgeteilt. b) Die fixen Betriebskosten werden anteilsmâssig gemàss des bei Rechnungsstellung bekannten Verteilschlûssels auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt; im ersten Betriebs- jahr und fùr neue Mitglieder im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft pro rata der Zahl der Betriebsmonate. Die fixen Betriebskosten sind der Aufiruand der vertraglich vereinbar- ten Dienstleistungen (inkl. lnstandhaltung und Updates der Softwares) des technischen Betriebes und des hostenden Kantons sowie der Aufiruand fur die Geschâftsftihrung und deren Administration. 2 Die variablen Kosten, namentlich gemâss den Fallzahlen der Ûbenvachungszentrale und den Mietkosten der Feldgerâte, stellt der Verein gemâss Aufiruand jedem Vereinsmitglied ein- zeln in Rechnung. 3 Die gemâss Artikel 3 Abs. 1 lit. a. geleisteten lnvestitionsbeitrâge neuer Mitglieder werden den bisherigen Mitgliedern anteilsmâssig gutgeschrieben. Gleich wird bei Uberschûssen aus der Projektabrechnung verfahren. Fûr jedes Mitglied wird in der Bilanz ein eigenes Konto ausgewiesen. Uber die Verwendung dieser Mittel entscheidet jedes Mitglied gemàss der Kompetenzordnung seines Kantons. a Soll es eine neue Funktionalitât, eine neue Dienstleistung oder eine Eruveiterung des Um- fangs gemâss Artikel 6 Abs. 7 geben, so ist dies ein neues Projekt, bei dem die Regeln nach Artikel 3 Abs. 1 lit. a anwendbar sind. Artikel 4 Umfang der technischen Mittel, Sicherstellung des Betriebes, Vertrâge mit Anbietern 1 Der Umfang fûr die Realisierung der technischen Mittel ergibt sich aus den Grundlagen fûr die Ausschreibung. Der Beschluss ûber den Umfang wie auch ein spâterer Beschluss ûber eine neue Funktionalitât oder eine neue Dienstleistung erfolgen gestûtzt auf Artikel 6 Abs. 7 bzw. auf Artikel 7 lit. j. 2 Der Verein schliesst zur Realisierung und fûr die Dienstleistungen zur Sicherstellung des Betriebes Vertrâge mit geeigneten privaten Anbietern oder, im Fall des hostenden Kantons, mit diesem. Der Verein stellt jedem seiner Mitglieder das Gesamtsystem zur Nutzung zur Verfugung. Seite 2 / 5
  • 3. Artikel 5 Organisation Die Organe des Vereins sind: a) die Vereinsversammlung; b) der Vorstand; c) der Geschâftsfûhrer oder die Geschâftsfuhrerin; d) die Revisionsstelle. Artikel 6 Vereinsversammlung 1 Die Vereinsversammlung findet einmaljâhrlich statt. Der Verein kann weitere Vereinsver- sammlungen abhalten, wenn es der Vorstand beschliesst oder mindestens ein Fùnftel der Mitglieder es verlangt. 2 Die Versammlung ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist môglich, sofern kein Mitglied die Einberu- fung einer Versammlung verlangt. a Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5 Die Abstimmungen erfolgen, wenn die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, offen, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Prâsidenten oder der Prâsidentin der Stichentscheid zu. 6 Fûr eine Anderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim- men erforderlich. 7 Fùr eine Eruveiterung des Umfanges des Systems oder fûr dessen Erneuerung gemâss Artikel 7 lit. j infolge einer wesentlichen neuen Funktionalitât (in der Regel eine Erhôhung von mehr als 10% der einmaligen oder wiederkehrenden Kosten) braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Artikel 7 Aufgaben der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Pràsidenten oder der Prâsidentin und Festlegung der Amtsdauer; b) Wahl des Geschâftsfûhrers oder der Geschâftsfùhrerin sowie Festlegung seines Pflichtenheftes; c) Wahl der Revisionsstelle; d) Revision der Statuten; e) Erteilung von Auftrâgen an den Vorstand; f) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes; g) Beschluss ùber das Budget; h) Genehmigung der Jahresrechnung; Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr; i) Entlastung des Vorstandes (Décharge-Erteilung); j) Beschluss tiber den Start eines Projektes und dessen Umfang sowie fûr die Erureite- rung des Projektumfangs eines bereits bestehenden Projektes; k) Beschluss ûber Vertrâge gemâss Artikel 4 Abs.2; l) Genehmigung der Geschâftsordnung des Vorstandes; Seite 3 / 5
  • 4. m) Erlass von Reglementen, wie z.B. ein Nutzungsreglement; n) Regelung der Art der Zeichnungsberechtigung ArtikelS Vorstand 1 Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Pràsidenten oder der Prâsidentin 2 Der Vorstand besteht inklusive des Prâsidenten oder der Prâsidentin aus sieben Mitglie- dern. Jedes der drei Strafuollzugs-Konkordate verfùgt riber je zwei Sitze. Artikel9 Aufgaben des Vorstandes I Der Vorstand ist fùr die Fûhrung des Vereins zustândig und erfûllt alle Aufgaben, die nicht ausdrûcklich einem anderen Organ zugeordnet sind. lhm obliegen insbesondere: a) die Vertretung des Vereins, insbesondere auch gegenùber den Organen der KKJPD; b) die Information und Berichterstattung an die Vereinsmitglieder und an die Organe der KKJPD; c) das Erteilen von Auftrâgen an den Geschâftsfûhrer oder die Geschâftsfûhrerin, dessen strategische Steuerung und die Prûfung seiner periodischen Rapportierung; d) die Einberufung und Vorbereitung der Vereinsversammlungen, mit den entsprechenden Antrâgen an diese; e) die Durchfuhrung der Beschlùsse der Vereinsversammlung; 0 der Erlass einer Geschâftsordnung; g) die Bezeichnung des Vizeprâsidenten oder der Vizeprâsidentin des Vereins; h) die Bestimmung der Zeichnungsberechtigten, die den Verein gegen aussen vertreten kônnen. Fùr das eBanking definieren die Zeichnungsberechtigten den genauen Prozess und bestimmen, wer den Zahlungsverkehr technisch ausfùhren kann. 2 Der Prâsident oder die Prâsidentin vertritt den Verein gegen aussen, unter Vorbehalt von Artikel 9 Abs. 1 lit. h. Artikell0 GeschâftsflihrungundoperationelleZusammenarbeit 1 Der Geschàftsfuhrer oder die Geschâftsfùhrerin fûhrt im Auftrag des Vorstandes die Geschàfte des Vereins. 2 Die Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschàftsordnung durch den Vorstand festgelegt, namentlich fûr die Erfùllung der Aufgaben gemàss Artikel 1 Abs. 2. 3 Der Dienstleister des technischen Betriebes, die Ûberwachungszentrale und der hostende Kanton arbeiten untereinander operationell zusammen. Die Lôsung operationeller Probleme erfolgt zwischen dem einzelnen Kanton und dem Dienstleister des technischen Betriebes bzw. der Ûbenruachungszentrale direkt und nicht ûber den Geschâftsftihrer oder die Geschâftsfùhrerin. 4 Gibt es im Rahmen von Abs. 3 Probleme, die nicht gelôst werden kônnen, sind sie dem Geschâftsfûhrer oder der Geschâftsfùhrerin vorzulegen. Bei Bedarf entscheidet der Prâsi- dent oder die Pràsidentin bzw. der Vorstand. Seite 4 / 5
  • 5. Artikel l l Revisionsstelle Revisionsstelle ist eine externe Revisionsfirma. Das Mandat dauert drei Jahre. Es kann maximal zwei Mal erneuert werden. Artikel 12 Erlôschen der Mitgliedschaft 1 Die Kùndigungsfrist betrâgt zwei Jahre auf Ende eines Kalenderjahres. Der Vertrag ist erst- mals kiindbar auf den 31 .12.2027. Der Austritt erfolgt erst nach Begleichung aller Verbind- lichkeiten. 2 ln diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rûckerstattung der gemâss Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 bezahlten Beitrâge. Hingegen besteht Anspruch auf einen allfâlligen Betrag, der dem Mitglied gemâss Artikel 3 Abs. 3 gutgeschrieben wurde und sich auf seinem Bilanzkonto be- findet. 3 Ein austretendes Mitglied verliert das Recht, die Dienstleistungen sowie die lT-Applikatio- nen des Vereins zu nulzen und verpflichtet sich zur Rûckgabe erhaltener Unterlagen und Lôschung bzw. Entfernung der Applikationen aus seiner lT-lnfrastruktur. a Dem austretenden Mitglied wird der Zugritf auf seine Daten in lesbarer Form vom hosten- den Kanton gewâhrleistet, gemâss den Bestimmungen in den Vertrâgen mit dem hostenden- den Kanton, mit der Ûbenryachungszentrale oder dem Betreiber der Technik. Artikel 13 Auflôsung des Vereins Die Auflôsung des Vereins kann nur durch eine Vereinsversammlung beschlossen werden an der mindestens To der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittel- mehrheit. Zitu, ?S A.?aLc -- ù-oTuol^--t +€Lr Seite 5 / 5