REGULATIV FÜR FINANZIELLE
     UNTERSTÜTZUNGEN DURCH DEN BETRIEBSRAT
                   DER AKOÖ

1.     Für die Gewährung von Unterstützungen ist grundsätzlich ein mindestens einjähriges
       Dienstverhältnis zur AK Voraussetzung! Der den Anspruch begründende Anlassfall
       für Unterstützungsleistungen muss nach der einjährigen Wartezeit liegen.

2.     Lehrlinge erhalten Leistungen aus dem Regulativ ab Eintrittsdatum.

3.     Das Regulativ gilt auch für Beschäftigte, die sich im Zusammenhang mit der Geburt
       eines Kindes in Karenzurlaub befinden.

4.     Alle Ansprüche aus diesem Regulativ verfallen 12 Monate nach Entstehen.
       Unterstützungen gemäß Punkt 8 werden nur bis 3 Monate nach Rechnungsdatum
       gewährt.

5.     Bei Verehelichung hat jede/r Beschäftigte Anspruch auf eine Beihilfe von € 110,--,
       anlässlich der Geburt eines Kindes gebührt eine finanzielle Unterstützung im Ausmaß
       von € 110,--.

6.     Für Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte, Kabarett, Lesungen, Museum,
       Musicals) und Sportveranstaltungen erhält jede Kollegin und jeder Kollege € 7,-- pro
       Karte Zuschuss, max. für 2 Karten im Quartal. Die Karte muss Veranstaltungstitel,
       Datum und Preis enthalten, es muss erkennbar sein, um welche Art von Kultur- oder
       Sportveranstaltung es sich handelt! Beträgt der Kaufpreis unter € 7,--, wird der
       bezahlte Preis bezuschusst.
       Keinen Zuschuss gibt es für Kinokarten, Zirkus, Zaubervorführungen, Ball- und
       Tanzveranstaltungen, „Chippendales“ u.ä., oder wenn Datum und Preis nicht
       ersichtlich!

7.     Für Aktivitäten innerhalb der Abteilung (z.B. gemeinsame Weihnachtsfeier, Ausflüge,
       etc.) zur Förderung der Abteilungskultur gebührt jedem/r Mitarbeiter/in ein einmaliger
       Zuschuss von € 14,-- pro Jahr.

8.     Auf Antrag wird eine Unterstützung für die Anschaffung von optischen Brillen,
       Kontaktlinsen und Zahnersatz (Kronen, Brücken, Zahnprothesen) bis zu einem
       nachstehend erläuterten Höchstausmaß gewährt:

       Die Höhe der Unterstützung beträgt für Beschäftigte der Verwendungsgruppe
       A RILAK 60 % der nachgewiesenen Anschaffungskosten.
       Für die Beschäftigten der übrigen Verwendungsgruppen richtet sich die Unter-
       stützungsleistung nach der jeweiligen Eingruppierung. Je nach Dienstordnung (DBPO
       oder RILAK) liegen die Unterstützungsbeträge zwischen 11% und 60%.

       Pro Jahr kann die Anschaffung von optischen Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz
       bis zu einem Betrag von insgesamt € 875,-- nach dem dargestellten Berechnungs-
       schlüssel unterstützt werden.
       Unterstützungen gemäß Punkt 8 sind entsprechend dem Beschäftigungsausmaß
       (vereinbarte Wochenarbeitszeit) und der Beschäftigungsdauer (Jahresarbeitszeit)
       zu aliquotieren.
Für Beschäftigte, die sich im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes in
      Karenzurlaub befinden, wird die Unterstützungsleistung entsprechend obigem Modus
      ausgehend vom Beschäftigungsausmaß vor Antritt des Karenzurlaubes berechnet.

9.    Allen Beschäftigten, die Mitglied unserer Kranken-Gruppenversicherung sind und
      aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes einen Selbstbehalt zu tragen haben,
      ersetzt diesen der BR zu 50 %, höchstens jedoch jährlich € 250,-- .

10.   Beschäftigten, denen ein Verpflegungskostenbeitrag aufgrund eines Krankenhaus-
      oder Rehaaufenthaltes (nicht jedoch Kuraufenthalt) anfällt, der nicht durch die
      Kranken-Gruppenversicherung gedeckt ist, wird dieser ausbezahlt – zurzeit
      tgl. € 10,74.

11.   Zum 50. und 60.Geburtstag erhält jede/r Beschäftigte € 75,--.

12.   Bei Pensionierung erhält jede/r Beschäftigte € 220,--.

13.   Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung „mit Auszeichnung“ erhält der
      Lehrling einen Anerkennungsbetrag von € 110,--, „mit gutem Erfolg“ € 60,--.
      Für das Jahreszeugnis mit „Auszeichnung“ erhält jeder Lehrling € 30,--.

14.   Bei besonderer Notlage einer/s Beschäftigten kann der Betriebsrat die Gewährung
      einer außerordentlichen Unterstützung beschließen.

15.   Dieses Regulativ gilt ab 27.5.2010.

Regulativ, gültig ab 1.6.2010

  • 1.
    REGULATIV FÜR FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNGEN DURCH DEN BETRIEBSRAT DER AKOÖ 1. Für die Gewährung von Unterstützungen ist grundsätzlich ein mindestens einjähriges Dienstverhältnis zur AK Voraussetzung! Der den Anspruch begründende Anlassfall für Unterstützungsleistungen muss nach der einjährigen Wartezeit liegen. 2. Lehrlinge erhalten Leistungen aus dem Regulativ ab Eintrittsdatum. 3. Das Regulativ gilt auch für Beschäftigte, die sich im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub befinden. 4. Alle Ansprüche aus diesem Regulativ verfallen 12 Monate nach Entstehen. Unterstützungen gemäß Punkt 8 werden nur bis 3 Monate nach Rechnungsdatum gewährt. 5. Bei Verehelichung hat jede/r Beschäftigte Anspruch auf eine Beihilfe von € 110,--, anlässlich der Geburt eines Kindes gebührt eine finanzielle Unterstützung im Ausmaß von € 110,--. 6. Für Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte, Kabarett, Lesungen, Museum, Musicals) und Sportveranstaltungen erhält jede Kollegin und jeder Kollege € 7,-- pro Karte Zuschuss, max. für 2 Karten im Quartal. Die Karte muss Veranstaltungstitel, Datum und Preis enthalten, es muss erkennbar sein, um welche Art von Kultur- oder Sportveranstaltung es sich handelt! Beträgt der Kaufpreis unter € 7,--, wird der bezahlte Preis bezuschusst. Keinen Zuschuss gibt es für Kinokarten, Zirkus, Zaubervorführungen, Ball- und Tanzveranstaltungen, „Chippendales“ u.ä., oder wenn Datum und Preis nicht ersichtlich! 7. Für Aktivitäten innerhalb der Abteilung (z.B. gemeinsame Weihnachtsfeier, Ausflüge, etc.) zur Förderung der Abteilungskultur gebührt jedem/r Mitarbeiter/in ein einmaliger Zuschuss von € 14,-- pro Jahr. 8. Auf Antrag wird eine Unterstützung für die Anschaffung von optischen Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz (Kronen, Brücken, Zahnprothesen) bis zu einem nachstehend erläuterten Höchstausmaß gewährt: Die Höhe der Unterstützung beträgt für Beschäftigte der Verwendungsgruppe A RILAK 60 % der nachgewiesenen Anschaffungskosten. Für die Beschäftigten der übrigen Verwendungsgruppen richtet sich die Unter- stützungsleistung nach der jeweiligen Eingruppierung. Je nach Dienstordnung (DBPO oder RILAK) liegen die Unterstützungsbeträge zwischen 11% und 60%. Pro Jahr kann die Anschaffung von optischen Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz bis zu einem Betrag von insgesamt € 875,-- nach dem dargestellten Berechnungs- schlüssel unterstützt werden. Unterstützungen gemäß Punkt 8 sind entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (vereinbarte Wochenarbeitszeit) und der Beschäftigungsdauer (Jahresarbeitszeit) zu aliquotieren.
  • 2.
    Für Beschäftigte, diesich im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub befinden, wird die Unterstützungsleistung entsprechend obigem Modus ausgehend vom Beschäftigungsausmaß vor Antritt des Karenzurlaubes berechnet. 9. Allen Beschäftigten, die Mitglied unserer Kranken-Gruppenversicherung sind und aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes einen Selbstbehalt zu tragen haben, ersetzt diesen der BR zu 50 %, höchstens jedoch jährlich € 250,-- . 10. Beschäftigten, denen ein Verpflegungskostenbeitrag aufgrund eines Krankenhaus- oder Rehaaufenthaltes (nicht jedoch Kuraufenthalt) anfällt, der nicht durch die Kranken-Gruppenversicherung gedeckt ist, wird dieser ausbezahlt – zurzeit tgl. € 10,74. 11. Zum 50. und 60.Geburtstag erhält jede/r Beschäftigte € 75,--. 12. Bei Pensionierung erhält jede/r Beschäftigte € 220,--. 13. Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung „mit Auszeichnung“ erhält der Lehrling einen Anerkennungsbetrag von € 110,--, „mit gutem Erfolg“ € 60,--. Für das Jahreszeugnis mit „Auszeichnung“ erhält jeder Lehrling € 30,--. 14. Bei besonderer Notlage einer/s Beschäftigten kann der Betriebsrat die Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung beschließen. 15. Dieses Regulativ gilt ab 27.5.2010.