Hartz IV Sanktionen Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Grundsatz des Forderns Einhalten von Pflichten z.B.:   Eigene Bemühungen zur Beendigung der Erwerbslosigkeit Erscheinen zu einem  Meldetermin
Pflichtwidriges Verhalten Der Bedürftige weigert sich: Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen Eine zumutbare Arbeit, Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen
Pflichtwidriges Verhalten Der  Hilfsbedürftige handelt vorsätzlich rechtswidrig um Anrecht auf Hartz IV zu bekommen. z.B.:  -vermindert sein Einkommen -handelt unwirtschaftlich
Absenkung des ALG II 1. Pflichtverletzung: -Wegfall eines evtl. Zuschlags -Absenkung d. Regelleistung um 10% Wiederholte Pflichtverletzungen -  Jeweils  zusätzliche Absenkung  der Regelleistung um 10%
Absenkung des ALG II Grundsatz:  Jede  Arbeit ist zumutbar  Lehnt man eine zumutbare Arbeit ab wird die Regelleistung um 30% gekürzt…
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe Sperrzeit bei… Eigener Kündigung Aufhebungsvertrag „ Beteiligung“ an rechtswidriger Kündigung durch den Arbeitgeber Sperrzeit = Kein ALG 2
Ausnahmen Sperrzeit Die Sperrzeit tritt nicht ein wenn ein „ wichtiger Grund “ zur eigenen Kündigung führte: Gesetz-/tarifwidrige Beschäftigung Psychischer Druck/Mobbing Sexuelle Belästigung Gesundheitliche Gründe
Rechtsfolgen  bei Eintritt der Sperrzeit Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Dauer der Sperrzeit Erlöschen des Anspruchs Minderung der Anspruchsdauer Auswirkungen auf Sozial-versicherung
Dauer   der   Sperrzeit Sperrzeitdauer 1,2,3,6 oder 12 Wochen  (je nach Sachverhalt auch länger…) Anspruch auf Alg erlischt  komplett  bei einer  Sperrzeitdauer von  min. 21 Wochen
Ersatzleistungen Jede Person die vorsätzlich/ grobfahrlässig in die Hilfebedürftigkeit eintritt ist zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet!  z.B. - wenn jem. seine Familie  nicht mehr versorgen kann,  weil er wegen Diebstahl im  Gefängnis sitzt

Hartz Iv

  • 1.
    Hartz IV SanktionenRechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
  • 2.
    Grundsatz des FordernsEinhalten von Pflichten z.B.: Eigene Bemühungen zur Beendigung der Erwerbslosigkeit Erscheinen zu einem Meldetermin
  • 3.
    Pflichtwidriges Verhalten DerBedürftige weigert sich: Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen Eine zumutbare Arbeit, Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen
  • 4.
    Pflichtwidriges Verhalten Der Hilfsbedürftige handelt vorsätzlich rechtswidrig um Anrecht auf Hartz IV zu bekommen. z.B.: -vermindert sein Einkommen -handelt unwirtschaftlich
  • 5.
    Absenkung des ALGII 1. Pflichtverletzung: -Wegfall eines evtl. Zuschlags -Absenkung d. Regelleistung um 10% Wiederholte Pflichtverletzungen - Jeweils zusätzliche Absenkung der Regelleistung um 10%
  • 6.
    Absenkung des ALGII Grundsatz: Jede Arbeit ist zumutbar Lehnt man eine zumutbare Arbeit ab wird die Regelleistung um 30% gekürzt…
  • 7.
    Sperrzeit bei ArbeitsaufgabeSperrzeit bei… Eigener Kündigung Aufhebungsvertrag „ Beteiligung“ an rechtswidriger Kündigung durch den Arbeitgeber Sperrzeit = Kein ALG 2
  • 8.
    Ausnahmen Sperrzeit DieSperrzeit tritt nicht ein wenn ein „ wichtiger Grund “ zur eigenen Kündigung führte: Gesetz-/tarifwidrige Beschäftigung Psychischer Druck/Mobbing Sexuelle Belästigung Gesundheitliche Gründe
  • 9.
    Rechtsfolgen beiEintritt der Sperrzeit Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Dauer der Sperrzeit Erlöschen des Anspruchs Minderung der Anspruchsdauer Auswirkungen auf Sozial-versicherung
  • 10.
    Dauer der Sperrzeit Sperrzeitdauer 1,2,3,6 oder 12 Wochen (je nach Sachverhalt auch länger…) Anspruch auf Alg erlischt komplett bei einer Sperrzeitdauer von min. 21 Wochen
  • 11.
    Ersatzleistungen Jede Persondie vorsätzlich/ grobfahrlässig in die Hilfebedürftigkeit eintritt ist zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet! z.B. - wenn jem. seine Familie nicht mehr versorgen kann, weil er wegen Diebstahl im Gefängnis sitzt