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Garantiebedingunge Junge Sterne Garantie
1. Garantiebedingungen (MB-100)
Mercedes-Benz Junge Sterne Garantie.
Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen ge- g) Kühl- und Heizwasserschläuche
troffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen: h) Keilriemen-, Keilrippenriemen-Austausch
i) Auspuffanlage (jedoch Katalysator und/oder Rußpartikelfil-
§ 1 Inhalt der Garantie, Reparatur beim Garantiegeber
ter)
1. Der Garantiegeber (gemäß Garantievereinbarung) gibt dem Ga-
j) Fahrzeugschlüssel, Funkfernbedienung/-sender, Batterien der
rantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine
Fernbedienung, Glühlampen, Xenonbrenner, Beleuchtung
Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten
(auch in Form von Leuchtdioden), Leuchtmittel
Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist
durch die Daimler Fleet Management GmbH (nachstehend DFM) k) Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuch-
versichert. ten
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmit- l) Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach,
telbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile Verdeck, Fahrzeugtüren, Motorhaube; Wassereintritt, Quietsch-
seine Funktionsfähigkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf und Klappergeräusche
eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz m) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahr-
oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Ga- zeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschä-
rantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die digungen, Lackoberfläche komplett, Lackierarbeiten (jedoch
Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wieder- im Garantiefall), Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Hardtops,
beschaffungswertes (§ 6 Ziff. 2) gilt entsprechend. Verdecke (Verdeckstoffe von Cabrio- und Faltverdecken), Ver-
Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kauf- deckscheiben, Spiegel-, Scheinwerfer- und Leuchtengläser,
vertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt Fahrzeugscheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der
die Reparatur zweimal fehl, so kann der Garantienehmer verlan- elektrischen Heckscheibenheizung, Spiegelbeheizung und der
gen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Antenne), Gepäckhalterungen, Kofferraumabdeckungen
Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Garantie- n) Feuerlöscher, Verbandskasten, Bordwerkzeug, Warndreieck,
nehmers aus der Sachmangelhaftung werden durch die Garantie Zubehör
nicht ausgeschlossen. o) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, CD-ROMs/
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören DVDs für das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik an-
auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitricht- derer Hersteller, Geräte der Unterhaltungselektronik, die nicht
werten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Be- durch den Hersteller/Importeur bzw. deren Servicenetze bezo-
hebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom gen wurden, selbst wenn sie durch selbige eingebaut wurden
Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspekti- p) Probefahrten, Funktionskontrollen
ons-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten.
q) Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten,
Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für mittel- Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch
bare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Koffer-/Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberflächen-
Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungs- materialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur
kosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden r) gesamte Reisemobilsonder- und Reise mobilausstattung (inkl.
an nicht garantierten Bauteilen). Sonderauf- und -einbauten)
s) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahme:
§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie
Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenk-
1. Die Garantie bezieht sich auf die in der Garantiezusage näher be- manschetten, Ventilschaftabdichtungen, Zylinderkopfdichtun-
zeichneten Personenkraftwagen oder Geländewagen (bis 3,5 t zu- gen)
lässigem Gesamtgewicht) mit allen mechanischen, elektrischen,
3. Sicherungen, Zünd- und Glühkerzen fallen nur dann unter die
elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Teilen, soweit
Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen ent-
sie nicht durch die folgenden Ziffern 2 oder 3 ausgeschlossen sind.
schädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen.
2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:
4. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
a) Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie: Achs-
5. Die Garantie gilt in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Däne-
lager, Ausrücklager, Bremsklötze, Bremsbeläge, Bremsbacken,
mark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Bremsscheiben, Bremstrommeln, Kupplungsdruckplatte,
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liech-
Kupplungsscheibe sowie Einstellarbeiten der Kupplung; Schei-
tenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
benwischer-Blätter, -Arme und Profilgummis, Waschdüsen;
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowa-
Querlenkerlager, Spurstangenköpfe, Fahrwerkstoßdämpfer,
kei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn,
Fahrwerkeinstellung /Vermessung (siehe § 1 Ziff. 3)
Zypern.
b) Teile, die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig aus-
getauscht werden § 3 Garantieausschlüsse
c) sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursa- Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für
chendes Teil, Bremsenwartung Schäden:
d) Filter und Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung und a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit
Einstellung der Kraftstoffanlage mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
e) Starter-, Stütz- und Hybridbatterien (Pflege/Nachladen/Tausch) b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen,
f) Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfs- Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch,
stoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (jedoch die Befüllung der Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von
Klimaanlage im Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hy- Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erd-
draulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter, beben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung,
Schläuche Brand oder Explosion; ff.
MB-100 - 03/2010 Seite 1 von 2
2. c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Un- 2. Ansprüche des Garantienehmers
ruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach
hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantie-
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncha- bedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unver-
rakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; bindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der
e) durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/ Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt,
Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
V-Max-Aufhebung usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder bis 100.000 km – 100 %
Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind; 120.000 km – 80 %
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen 140.000 km – 60 %
Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbe- über 140.000 km – 40 %
dürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Aus-
dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausge- tauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise
bildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war; eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeit- dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten
weilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahr- unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantie-
schulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Kranken- pflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert
und Behindertentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Perso- des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantie-
nenbeförderung nutzt; falles begrenzt.
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder 3. Geltendmachung der Ansprüche
durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle,
Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicher-
Kühlwasser etc.) entstehen;
ten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der
i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im DFM geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der
Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Her- Garantienehmer, stets vorrangig die DFM in Anspruch zu nehmen.
stellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim
4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler)
und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstel- Die DFM leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungs-
lerkulanz in Betracht kommt. nehmer als Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie
eine Leistung erbringen muss.
§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche 5. Voraussetzung für Garantieansprüche des Garantienehmers
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantie- Die DFM ist mit der Schadensregulierung beauftragt. Vorausset-
nehmer: zung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie a) der DFM an deren Gesellschaftssitz den Schaden unver-
die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen War- züglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, anzeigt;
tungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber b) einem Beauftragten der DFM jederzeit die Untersuchung des
oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt Kraftfahrzeugs gestattet und ihm auf Verlangen die für die
der gefahrenen Marke durchführen lässt; eine Überschreitung Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt;
von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem
c) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisun-
Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits
gen der DFM befolgt; er hat, wenn die Umstände es gestatten,
die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem
solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;
Garantieanspruch entgegensteht;
d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen
Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt;
unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzäh-
lers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten,
des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt; die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitricht-
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum werten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines
Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet. Monats seit Rechnungsdatum der DFM einreicht.
§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten
Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum
am Kraftfahrzeug auf den neuen Halter über, sofern der Ver-
äußerer oder der neue Halter den Halterwechsel gegenüber dem
Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland, HPC: V351, 10878 Berlin,
in geeigneter Form anzeigt.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach
Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garan-
tiezeit.
§ 6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremdreparatur)
1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber
durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller
autorisierten Mercedes-Benz Partner durchführen zu lassen.
MB-100 - 03/2010 Seite 2 von 2