Der 2+4 Vertrag
STAATSRECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
GliederungGliederung
1)2+4 Vertrag im Kontext des geschichtlichen
Geschehens
2)Allgemeine Funktionen des 2+4 Vertrags
3)Souveränität Deutschlands?
4)Bedeutung des 2+4 Vertrags
1) 2+4 Vertrag im Kontext des geschichtlichen
Geschehens
•
2+4 Vertrag : Überwindung von über 40 Jahren Teilung des Ost-West-
Konfliktes

nach Mauerfall:
→ die deutsche Einheit muss geregelt werden

deutsch-deutsche Verhandlung

Verhandlung der Siegermächte

Siegermächte, DDR und BRD

wichtig ist die Diskussion über militärischen
Status D'S

neutrales D oder Mitglied der NATO?

12.09.1990: 2+4 Vertrag stellt dt. Souveränität her

Friendensvertrag ist nicht mehr nötig
01.10.1990: Verzicht von Recht und Verantwortung der Siegermachte

15.03.1991: Inkrafttreten des Abkommens

1994: Ende der Nachkriegszeit mit Abzug der Alliierten aus Berlin
2) Allgemeine Funktionen des 2+4
Vertrags
Am 12. September 1990 wurde der 2+4
Vertrag in Kraft gesetzt.
Beteiligt waren die beiden deutschen
Staaten:
- Bundesrepublik Deutschland
- DDR
und die vier Siegermächte des Zweiten
Weltkrieges:
- USA
- Sowjetunion
- Frankreich
- Großbritannien
Ein siebter Beteiligter war Polen,
wann immer es um die deutsche
Ostgrenze ging.
3) Souveränität Deutschlands?

Souveränität ist durch den Vertrag eingeschränkt

Mit dem Abkommen auf “ Verzicht von Recht und
Verantwortung” wird Deutschland eingeschränkt souverän,

Außenpolitische Isolierung verhindert

Festen Platz in EU
4) Bedeutung des 2+4 Vertrags

Wegbereitenden Funktion f ür die
Wiedervereinigung

Ende der bipolaren Mächtekonstellation

Ziel der westlichen Politik erreicht

Frage nach politisch-militärischer
Bündniszugehörigkeit ----> NATO

Vertrag sollte kein Friedensvertrag sein

klärt die endgültige “ deutsche Frage” seit 1945
„BRD“-Innenminister Schäuble und „DDR“-Staatssekretär
Krause bei der Unterzeichnung des „Einigungsvertrages“ am
31.08.1990
Der 2+4 Vertrag

Der 2+4 Vertrag

  • 1.
    Der 2+4 Vertrag STAATSRECHTDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
  • 2.
    GliederungGliederung 1)2+4 Vertrag imKontext des geschichtlichen Geschehens 2)Allgemeine Funktionen des 2+4 Vertrags 3)Souveränität Deutschlands? 4)Bedeutung des 2+4 Vertrags
  • 3.
    1) 2+4 Vertragim Kontext des geschichtlichen Geschehens • 2+4 Vertrag : Überwindung von über 40 Jahren Teilung des Ost-West- Konfliktes
  • 4.
     nach Mauerfall: → diedeutsche Einheit muss geregelt werden  deutsch-deutsche Verhandlung  Verhandlung der Siegermächte  Siegermächte, DDR und BRD  wichtig ist die Diskussion über militärischen Status D'S  neutrales D oder Mitglied der NATO?  12.09.1990: 2+4 Vertrag stellt dt. Souveränität her  Friendensvertrag ist nicht mehr nötig 01.10.1990: Verzicht von Recht und Verantwortung der Siegermachte  15.03.1991: Inkrafttreten des Abkommens  1994: Ende der Nachkriegszeit mit Abzug der Alliierten aus Berlin
  • 5.
    2) Allgemeine Funktionendes 2+4 Vertrags
  • 6.
    Am 12. September1990 wurde der 2+4 Vertrag in Kraft gesetzt. Beteiligt waren die beiden deutschen Staaten: - Bundesrepublik Deutschland - DDR und die vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges: - USA - Sowjetunion - Frankreich - Großbritannien Ein siebter Beteiligter war Polen, wann immer es um die deutsche Ostgrenze ging.
  • 7.
    3) Souveränität Deutschlands?  Souveränitätist durch den Vertrag eingeschränkt  Mit dem Abkommen auf “ Verzicht von Recht und Verantwortung” wird Deutschland eingeschränkt souverän,  Außenpolitische Isolierung verhindert  Festen Platz in EU
  • 8.
    4) Bedeutung des2+4 Vertrags  Wegbereitenden Funktion f ür die Wiedervereinigung  Ende der bipolaren Mächtekonstellation  Ziel der westlichen Politik erreicht  Frage nach politisch-militärischer Bündniszugehörigkeit ----> NATO  Vertrag sollte kein Friedensvertrag sein  klärt die endgültige “ deutsche Frage” seit 1945
  • 9.
    „BRD“-Innenminister Schäuble und„DDR“-Staatssekretär Krause bei der Unterzeichnung des „Einigungsvertrages“ am 31.08.1990