Die Impressumspflicht Anbieterkennzeichnung im Internet
Agenda Geschichtliches Aktuelle Änderungen Wann ist Anbieterkennzeichnung erforderlich Pflichtangaben Regelung nach RStV § 55 „Kleine Impressumspflicht „Große“ Impressumspflicht
Agenda II Form des Impressums Beispiele  für Impressen Folgen bei Verletzung der Impressumspflicht Keynotes
Geschichtliches Impressum stammt aus dem lateinischen das Ein-/Aufgedruckte Pflicht seit 16. Jahrhundert Zunächst Angaben zu Druckort Drucker Verleger bzw. Händler Erscheinungsjahr
Geschichtliches II
Aktuelle Änderungen Aus 3 mach 1 (+ 1) TDG +TDDSG + MDStV = TMG (+ RStV) Teledienste + Mediendienste = Telemedien Bedeutende Änderungen Redaktionelle Sorgfaltspflicht Auskunftserteilung über gespeicherte Daten Impressumspflicht
Wann ist Anbieterkennzeichnung erforderlich Auszug aus dem Telemediengesetz §5:  „…Diensteanbieter haben für  geschäftsmäßige , in der Regel gegen  Entgelt  angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:…“
Pflichtangaben Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der juristischen Person und ihres Vertretungsberechtigten. mindestens  E-Mail -Adresse, sicherheitshalber auch Telefon und Telefax  Sofern vorhanden Registernummer des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters Sofern das Angebot von behördlichen Zulassungen abhängig ist, Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden Wer über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt, muss diese veröffentlichen.
Regelung nach RStV §55 Auszug aus dem Rundfunkstaatsvertrag §55:  „… Anbieter von Telemedien, die nicht  ausschließlich persönlichen  oder  familiären   Zwecken  dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ..."
„Kleine“ Impressumspflicht …besteht für Telemedien, die über das private und familiäre hinausgehen Pflichtangaben: Name Anschrift bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigen
„Große“ Impressumspflicht … besteht für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse (Zeitungen u.ä.) in Text oder Bild wiedergegeben werden.  Diese haben gem. § 55 Abs.2 RStV  "...zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des TMG einen  Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift  zu benennen..."
Form des Impressums „…  leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar…“ Leicht erkennbar Benennung in Kontakt bzw. Impressum Lesbare Schriftgröße Sprache
Form des Impressums II Unmittelbar erreichbar Zwei Klick Regel Keine Plugins (Java oder PDF) Keine Grafik Ständig verfügbar Keine Downtime des Impressums während der Rest der Seite noch verfügbar ist
Beispiele für Impressen https:// www.commerzbank.de / http:// www.dhl.de / http:// www.quaas-partner.de / http:// www.anwaltskanzlei-henn.de / http://www.raschlegal.de/
Negativbeispiel http:// www.watch-fakes.net / http:// whois.domaintools.com /
Folgen bei Verletzung der Impressumspflicht Regelung im TMG §16 – Bußgeldvorschriften „…  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig… entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält…“ „… Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Keynotes Vor dem publizieren einer Webseite Informationen sammeln Im Zweifelsfall IMMER Impressum auf Webseite integrieren Lieber zu viele als zu wenige Angaben machen Impressumsassistent
Ende Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

Anbieterkennzeichnung

  • 1.
  • 2.
    Agenda Geschichtliches AktuelleÄnderungen Wann ist Anbieterkennzeichnung erforderlich Pflichtangaben Regelung nach RStV § 55 „Kleine Impressumspflicht „Große“ Impressumspflicht
  • 3.
    Agenda II Formdes Impressums Beispiele für Impressen Folgen bei Verletzung der Impressumspflicht Keynotes
  • 4.
    Geschichtliches Impressum stammtaus dem lateinischen das Ein-/Aufgedruckte Pflicht seit 16. Jahrhundert Zunächst Angaben zu Druckort Drucker Verleger bzw. Händler Erscheinungsjahr
  • 5.
  • 6.
    Aktuelle Änderungen Aus3 mach 1 (+ 1) TDG +TDDSG + MDStV = TMG (+ RStV) Teledienste + Mediendienste = Telemedien Bedeutende Änderungen Redaktionelle Sorgfaltspflicht Auskunftserteilung über gespeicherte Daten Impressumspflicht
  • 7.
    Wann ist Anbieterkennzeichnungerforderlich Auszug aus dem Telemediengesetz §5: „…Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige , in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:…“
  • 8.
    Pflichtangaben Name undAnschrift des Unternehmers bzw. der juristischen Person und ihres Vertretungsberechtigten. mindestens E-Mail -Adresse, sicherheitshalber auch Telefon und Telefax Sofern vorhanden Registernummer des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters Sofern das Angebot von behördlichen Zulassungen abhängig ist, Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden Wer über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt, muss diese veröffentlichen.
  • 9.
    Regelung nach RStV§55 Auszug aus dem Rundfunkstaatsvertrag §55: „… Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ..."
  • 10.
    „Kleine“ Impressumspflicht …bestehtfür Telemedien, die über das private und familiäre hinausgehen Pflichtangaben: Name Anschrift bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigen
  • 11.
    „Große“ Impressumspflicht …besteht für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse (Zeitungen u.ä.) in Text oder Bild wiedergegeben werden. Diese haben gem. § 55 Abs.2 RStV "...zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen..."
  • 12.
    Form des Impressums„… leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar…“ Leicht erkennbar Benennung in Kontakt bzw. Impressum Lesbare Schriftgröße Sprache
  • 13.
    Form des ImpressumsII Unmittelbar erreichbar Zwei Klick Regel Keine Plugins (Java oder PDF) Keine Grafik Ständig verfügbar Keine Downtime des Impressums während der Rest der Seite noch verfügbar ist
  • 14.
    Beispiele für Impressenhttps:// www.commerzbank.de / http:// www.dhl.de / http:// www.quaas-partner.de / http:// www.anwaltskanzlei-henn.de / http://www.raschlegal.de/
  • 15.
    Negativbeispiel http:// www.watch-fakes.net/ http:// whois.domaintools.com /
  • 16.
    Folgen bei Verletzungder Impressumspflicht Regelung im TMG §16 – Bußgeldvorschriften „… Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig… entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält…“ „… Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
  • 17.
    Keynotes Vor dempublizieren einer Webseite Informationen sammeln Im Zweifelsfall IMMER Impressum auf Webseite integrieren Lieber zu viele als zu wenige Angaben machen Impressumsassistent
  • 18.
    Ende Vielen Dankfür Eure Aufmerksamkeit