2. Inspektion im Rahmen der Deponie-VO
DVO 2008
L 30 Leitfaden für Inspektionsstellen, die
Beurteilungen von Abfällen gemäß Anhang 4
der Deponieverordnung 2008 (i.g.F)
durchführen – Ver. 2, in Kraft mit Okt. 2015
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3. • Festlegung des Konformitätsverfahrens für die Inspektionstätigkeit im
Akkreditierungsumfang ist erforderlich (1)
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 1: EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.2. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn
der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) – in Verbindung mit ÖNORM S 2126
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.3. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn
der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ) – in Verbindung mit ÖNORM S 2127
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.4. Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen
gemäß Altlastensanierungsgesetz – in Verbindung mit der ÖNORM S 2126 und/oder ÖNORM
S 2127 ............................usw.
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.8. Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig
anfallenden Abfällen – in Verbindung mit der ÖNORM S 2127
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4. • Festlegung des Konformitätsverfahrens für die Inspektionstätigkeit im
Akkreditierungsumfang ist erforderlich (2)
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 2: WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE – in Verbindung mit der
ÖNORM S 2127
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 3: ABFALLSTRÖME -– in Verbindung mit der ÖNORM S 2127, Kapitel 5
und 6
• Anhang 4 Teil 2 Punkt 4: ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG –
MBA-MODELL
• Anhang 5 - Besondere Untersuchungen gemäß den §§ 9, 14 und 15
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5. • Inspektionsberichte müssen die die Anforderungen der EN ISO/IEC
17020:2012 , Kap. 7.4.2 a – g, z. B.:
• Kennzeichnung der ausstellenden Stelle;
• eindeutige Bezeichnung und Datum der Ausstellung;
• Datum (Daten) der Inspektion;
• Identifizierung des/der Gegenstandes/Gegenstände, der/die inspiziert wurde/n;
• Unterschrift/anderer Hinweis auf Bestätigung durch autorisiertes Personal;
• wo zutreffend eine Konformitätsaussage;
• die Inspektionsergebnisse
erfüllen
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6. • Feststellungen bei Begutachtungen
• Es fehlen Angaben über
o Äußeren Eindruck des Abfalls (sensorische Wahrnehmung, Konsistenz,…. )
o Begründung, falls Parameter nicht untersucht werden (im speziellen organische
Parameter)
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7. • Inspektionsberichte müssen auch die die Anforderungen des
Akkreditierungsgesetzes
• Kennzeichnung der von Unterauftrag erhaltenen Ergebnisse
• Kennzeichnung nicht akkreditierter Verfahren
• Verwendung des Akkreditierungszeichens auf dem Inspektionsbericht
• und die Anforderungen gem. Anhang 4, Teil 1, Punkt 10.
Beurteilungsnachweis, so anwendbar
erfüllen
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8. • Feststellungen bei Begutachtungen
• Die Qualifikation der techn. Leitung/Probenehmern entspricht nicht den Anforderungen
des L30 der AA bzw. fehlen entsprechende Nachweise
o entsprechende Schulungsbelege
o eine ausreichende Zeit der Einführung
o dokumentierte Probenahmen unter Aufsicht
o interne Freigabe vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit,
o differenzierte Beschreibung der Befugnisse
• Mindestinhalte der Grundschulung:
o Techniken der Probenahme
o Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Probenahme
o praktische Übungen zur Probenahme, die von Mitarbeitern einer für die Probenahme
akkreditierten Stelle durchgeführt werden bzw. Teilnahme an einschlägigen Ringversuchen
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9. • Feststellungen bei Begutachtungen
• Es fehlen die Prüfberichte von Unterauftragnehmern als Beilage zum Inspektionsbericht
• Es fehlt eine ausreichende Dokumentation des korrekten Probenversandes an Unterauftragnehmer
relevante Daten hinsichtlich des Probenzustands bei der Übernahme durch den
Unterauftragnehmer von diesem zu erfragen und in ein Probentransportprotokoll zu
übernehmen.
• Im Prüfbericht vom Unterauftragnehmer werden nicht die korrekten Normen angeführt (ÖNORM EN
oder EN)
• Bestimmungen werden nicht nach den vorgegeben Normen der DVO durchgeführt (z. b.: Hg)
• Es fehlt die Kenntnis der Stelle über die von Unterauftragnehmern angewandte Probenvorbereitung
Verfahren für die Herstellung der Laborproben sowie die Aufschluss- und Elutionsverfahren.
Auch im Fall einer Unterauftragsvergabe bleibt die Letztverantwortung für die in den
Inspektionsbericht aufgenommenen Daten und die daraus abgeleiteten
Schlussfolgerungen bei der Inspektionsstelle
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10. • Feststellungen bei Begutachtungen (Anforderungen an
Prüfverfahren/Prüfberichte)
• Die erforderlichen Angaben im Prüfbericht aus der ÖNORM EN 12457-4 fehlen (teilweise)
o Angaben zu Fraktionsanteil >10mm
o Eluat/Feststoffverhältnis
o Masse der Laborprobe
o Beschreibung der Flüssigkeits-/Feststoffphasentrennung mit Verweis auf die Abschnitte der
EN 12457-4
o Datum der zuletzt durchgeführten Blindprobe
• Die erforderlichen Dokumentationen gem. ÖNORM EN 15002 fehlen (teilweise)
o Angaben zu max. Korngröße
o Homogenisierungsverfahren
der gesamte Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen (Verfahren und Geräte), die tatsächlich bei der
Herstellung der Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe Anwendung fanden;
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11. • Feststellungen bei Begutachtungen (Anforderungen an
Prüfverfahren/Prüfberichte)
• Die erforderlichen Angaben im Prüfbericht aus der ÖNORM EN 13567 fehlen (teilweise)
o Probenvorbehandlung
o Beschreibung des Verfahrens zur Abtrennung des Rückstandes (falls vorhanden)
o Es liegen keine Unterlagen zur Ermittlung der Messunsicherheit über das Gesamtverfarhen
(inkl. Probenahme und Probenvorbereitung) vor
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13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Hinweis der Redaktion
Grundlegende Anforderungen
Zusammenspiel zwischen Prüfstelle und Inspektionsstelle
z. B. erforderliche Angaben bei Abfallströmen bzw. mech.-biolog. Behandlung
Techn. Leitung:
Kenntnisse der anzuwendenden Statistik
Kenntnisse der Analyseverfahren inklusive Probenvorbereitung, Aufschluss- und
Auslaugeverfahren
Kenntnisse über die Messunsicherheit bei der Probenahme und den
Laboranalysen
Beurteilung der Untersuchungsergebnisse
Kenntnisse über die Besonderheiten der Probenahme und Analytik, die bei der
Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen
mit den Messergebnissen anzugeben sind
Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten sowie korrekte Berichterstattung
über die Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung von Spezifikationen (Grenzwerten)
Beurteilung von nicht durch Grenzwerte festgelegte, schadstoffrelevante
Eigenschaften von Substanzen bezüglich des Verhaltens auf der konkreten
Deponie.
Kenntnisse der Rechtsvorschriften gemäß Anhang b dieses Leitfadens sowie der
einschlägigen Normen
EN 1483-2007: Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (zurückgezogen; Nachfolgedokument: EN ISO 12846-2012: Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung (ISO 12846:2012)
EN ISO 17852-2008: Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie (ISO 17852:2006)
MU ist auf Verlangen gem. Dep.VO Pkt. 5 anzugeben. Wesentlich bei UA