Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung- das ist doch nur was für später. Ein gefährlicher Irrtum. Denn wenn Sie plötzlich nicht mehr selbst entscheiden können und keine Dokumente vorliegen, dann wird ein Betreuer bestellt und der entscheidet dann. Nicht der Ehepartner, nicht die Geschwister und nicht die Eltern. Hier die wichtgsten Informationen!
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Petra wichmann reiß-vorsorgevollmacht-patientenverfügung
1. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer Wall 80 20354 Hamburg
ra.wichmann-reiss.de
• Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
• Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann?
• Regelung im Grundgesetz Art.1 Abs.1
• Schutz vor eigemächtiger Behandlung
• alles Handeln des Arztes hat seine Legitimation
ausschließlich im Willen des Patienten
• Behandlung nur mit Einwilligung des Patienten
2. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer Wall 80 20354 Haburg
ra.wichmann-reiss.de
• Kann der Patient selbst keine Willenserklärung
mehr abgeben:
• Betreuung nach § 1896ff
• im BGB
• Betreuungsverfügung
• Vorsorgevollmacht
3. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer wall 80 20354 Hamburg
ra-wichmannn-reiss.de
• Der mutmaßliche Wille soll in einer festgelegten
Reihenfolge ermittelt werden
• mündliche oder schriftliche Willenserklärung des Patienten
• Ermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte
• objektiver mutmaßlicher aktueller Wille des Patienten
• fehlen Anhaltspunkte: im Zweifel für das Leben
4. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
Neuer wall 80 20354 Hamburg
ra.wichmann-reiss.de
• Erstellung von Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht
• getrennte Formulare
• keine zusammenkopierten Vorlagen/Internetquellen
• benannte Personen informieren!
5. Petra Wichmann-Reiß
Fachanwältin für Medizinrecht
www.wichmann-reiss.de
ra.wichmann-reiss.de
• Patientenverfügung
• § 1901a BGB
• Problem:
• die Verfügung trifft nicht auf die tasächlichen
Sacheverhalte zu die in der Patientenverfügung genannt
werden
• Der mutmaßliche Wille ist festzustellen