3. www.diedetektei.eu
Was ist ein berechtigtes Interesse?
Ein berechtigtes Interesse ist der Grund warum
eine Maßnahme durchgeführt werden soll.
Es dient zum einen der Wahrung der eigenen
Rechte und schützt zum anderen die Interessen
Dritter.
Das berechtige Interesse darf nicht gegen
geltendes Recht, Datenschutzbestimmungen,
Persönlichkeitsrechte, Ordnungswidrigkeiten,
Sittenwidrigkeiten usw. verstoßen.
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4. Ein Privatermittler darf in der Bundesrepublik Deutschland nur
tätig werden, wenn vom Auftraggeber ein glaubhaftes und
rechtskonformes dargelegtes berechtigtes Interesse vorliegt.
Maßgebend ist, dass der Auftraggeber ein schutzwürdiges,
berechtigtes Interesse an der Durchführung der
Detektivmaßnahme hat. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um
Beweisführungsinteressen handeln.
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Wissen zu wollen
was der Ex-
Partner so macht.
Unbefugt
ein Gespräch
mithören oder E-
Mails und
Handydaten
ausspähen zu
wollen. Verstoß
gegen das
Strafgesetzbuch
(§201, 202
und 202a).
Wenn einem
lediglich das
Bauchgefühl sagt,
das ein
Arbeitnehmer
eventuell
krankmacht.
Man Druck auf
den Arbeitnehmer
ausüben möchte.
Wenn man
jemanden auf
zum Beispiel einer
Party
kennengelernt hat
und wissen
möchte wer genau
diese Person ist
und wie sie heißt.
Persönliche
Befriedigung z.B.
angestachelt von
Rachegelüsten.
Kein berechtigtes Interesse ist…
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Zum Beispiel das der aktuelle Partner
(Ehepartner usw.) fremdgeht weil ihn schon
eine Bekannte mit einer / einem Anderen
gesehen hat.
Oder eventuell ein Arbeitnehmer Äußerungen
gegenüber Kollegen getätigt hat, das er
selbst Krankmachen wird. Oder ein Kollege
den betroffenen Mitarbeiter woanders
arbeiten gesehen hat.
Es müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, welche die Verhältnismäßigkeit wahren!
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Ausschlaggebend für die Art und den Umfang der Befugnisse eines Privatermittlers ist, dass dieser kein
öffentliches Amt (z.B. Polizei, BKA, LKA usw.) ausübt und ihm daher keine hoheitlichen Befugnisse zustehen.
Auch im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, bleibt der Wirtschaftsdetektiv / Privatdetektiv
eine Privatperson und darf nur die Jedermann zustehenden Rechte in Anspruch nehmen. Reine Neugier und
vor allem negative Motivationen rechtfertigen derartige Informationsbeschaffungsmaßnahmen bzw.
Beobachtungsmaßnahmen nicht.