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Staatsfeiertag - Recht auf Familie - Rechtliche Grundlagen
1. OSKJ
Ombudsstelle
für Kinder
und Jugendliche
Margot Sele
Pradafant 1
9490 Vaduz
Tel 230 22 33
margot.sele@oskj.li
www.oskj.li
20. November 2013, Tag der Kinder- und Jugendrechte
Jahresthema 2013: Das Recht auf Familie
Rechtsgrundlage
Die UN-Kinderrechtskonvention
Die Kinderrechte beziehen sich auf Schutz, Förderung, gute Versorgung und
Chancengleichheit aller Kinder. Zudem gestehen sie ihnen ausdrücklich das Recht zu, sich
eine Meinung zu bilden, diese ausdrücken zu können und Gehör zu erhalten. Kinder sollen
in allen Fragen und Projekten, die sie betreffen beteiligt werden.
Artikel der KRK, die sich auf das Jahresthema „MEIN RECHT AUF FAMILIE“ beziehen:
Art. 8 KRK Die Pflicht des Staates, das Recht des Kindes auf Schutz oder
gegebenenfalls Wiederherstellung der Identität (Name,
Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen) zu gewährleisten.
Art. 9 KRK Das Recht des Kindes, grundsätzlich bei den Eltern zu leben und bei
einer Trennung der Eltern den Kontakt zu beiden Eltern
aufrechtzuerhalten.
Art. 10 KRK Das Recht auf Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem
Kind und seinen Eltern. Das Recht des Kindes und seiner Eltern,
einen Staat verlassen und in ihr eigenes Land reisen zu können zum
Zweck der Familienzuammenführung.
Art. 12 KRK Das Recht des Kindes, seine Meinung zu äussern zu Fragen oder
Verfahren (z.B. Scheidung der Eltern), die es betreffen. Das Recht
des Kindes auf Mitberücksichtigung seiner Meinung.
Art. 16 KRK Das Recht auf Schutz des Privatlebens. Das Recht, keiner
Einmischung ins Privatleben, in die Familie und deren Wohnung
ausgesetzt zu sein.
Art.18 KRK Das Recht auf Fürsorge und ein sicheres Zuhause. Das Prinzip, dass
die Verantwortung der Erziehung des Kindes in erster Linie Aufgabe
beider Elternteile gemeinsam ist und die Pflicht des Staates, die
Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Art. 19 KRK Die Pflicht des Staates, das Kind vor jeder Form von Misshandlung
durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen
sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsmassnahmen
anzubieten.
Art. 20 KRK Die Pflicht des Staates, dem Kind, das nicht in seiner Familie lebt,
einen besonderen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass
ihm auch in einer Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution
unter Rücksichtnahme auf die kulturelle Herkunft des Kindes Schutz
und Fürsorge gewährt wird.