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CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Organisatorische und rechtliche
Verankerung von E-Prüfungen
Prof. Dr. Michael Beurskens,
LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
LL.M. (Univ. of Chicago),
Attorney at Law (New York)
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Antwort-Wahl
Großgruppe
Was behandeln wir heute?
1 Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
2 Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
3 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
4 Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
5 Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
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Organisation
Antwort-Wahl
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ALL ACADEMICS
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1 Verfassungsrecht, Prüfungsordnung,
Prüfungsanfechtung
Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Prüfungsanfechtung:
Überwiegend Vergleiche
http://www.zeit.de/
campus/2014/06/
pruefungsergebnis-klage
Abgrenzung:
Bußgeld für
Datenschutzverstoß
99,9% Vergleiche
= Prüfungswiederholung
0,1% Gerichtsstreitigkeit
= geringe Erfolgsquote
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Woraus ergibt sich die besondere
rechtliche Bedeutung von Prüfungen?
Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz
Alle Deutschen haben das Recht,
Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Woraus ergibt sich die besondere
rechtliche Bedeutung von Prüfungen?
Eignung zum Ausfiltern
ungeeigneter Kandidaten
Eignung zur Differenzierung nach
Fähigkeiten und Eignung
NICHT: für das Ausbildungsziel
irrelevante Anforderungen
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Liegt nicht in unterschiedlichen Geschwindigkeiten
des Handschreibens eine vergleichbare
Einschränkung der Chancengleichheit wie
bei der Nutzung der Tastatur?
Frage
Nicht prüfungsrelevante
Qualifikationen
Allgemeinbildung
(=Schulbildung)
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Grundlagen
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Organisation
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Großgruppe
Was ist unter einer
„elektronischen Präsenzprüfung“
im rechtlichen Sinne zu verstehen?
Frage
elektronisch
Präsenzprüfung
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Sind das „elektronische Prüfungen“?
Papier-Multiple-Choice (soweit zugelassen)
automatisiert auswerten
Mündliche Prüfung per Videokonferenz
PC als bloßes Hilfsmittel (Hausarbeiten, Programmierprojekt…)
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Großgruppe
Warum wollen wir überhaupt
Prüfungen am Computer?
Einfache, objektive
Auswertung
Chancengleichheit
Bessere
Dokumentation
Praxisnähe (?)
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Organisation
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Großgruppe
Müssen sämtliche Vorgaben in der
Prüfungsordnung verankert sein, oder
reicht die Angabe „E-Prüfung“ und
eine Anlage zur Prüfungsordnung, die sich
mit verschiedenen Prüfungsformen beschäftigt?
Frage
Vergleichbarkeit (Chancengleichheit)
Transparenz (Warnfunktion)
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Was muss die Prüfungsordnung
im Allgemeinen regeln?
„wesentliche“ Entscheidungen
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Großgruppe
§ 11 Prüfungsverfahren
(9)Schriftliche Prüfungen in elektronischer Form, bei denen
die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen
ausschließlich unter Nutzung eines Eingabegerätes
beantwortet werden, sind so zu archivieren, dass sie mit
Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises
ihrer Authentizität ausgedruckt und zum Gegenstand der
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht
werden können.
Prüfungs- und Studienordnung Bachelor Politikwissenschaft der
Universität Bamberg
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§ 6 Modularisierung, Studienbegleitende Leistungsnachweise
(3) 1Prüfungen (Prüfungs- und Studienleistung) messen den Erfolg der Studierenden. 2Sie
können schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Form erfolgen.
§ 16 Schriftliche Prüfung
(1) … 2Schriftliche Prüfungen können in Form von Klausuren - die auch im elektronischen
Verfahren nach § 17a durchgeführt werden können -, Haus- oder Seminararbeiten
abgehalten werden.
§ 17a Elektronische Prüfung
1Prüfungen können in elektronischer Form abgenommen werden. … 3Elektronische
Prüfungen (E-Prüfungen) sind Prüfungsverfahren, deren Durchführung und Auswertung
durch computergestützte bzw. digitale Medien erfolgen… 5Eine automatisiert erstellte
Bewertung einer Prüfungsleistung soll auf Antrag der bzw. des betroffenen Studierenden
von einer bzw. einem Prüfenden, im Fall einer nicht bestandenen Prüfung von zwei
Prüfenden, überprüft werden.
ABMPO/TechFak Universität Erlangen-Nürnberg
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Organisation
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Großgruppe
Welche Probleme macht eine zu enge Prüfungsordung?
VG Köln (31. Juli 2014) 6 K 3175/13
25 Fragen 25 Fragen 25 Fragen 25 Fragen
Modul XY
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Organisation
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Großgruppe
Wie lange müssen welche Daten aufbewahrt werden?
Gibt es absolute Fristen,
oder ist das dem Standort überlassen?
Frage
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Was ist bei der Dokumentation von
Prüfungen mit PC-Einsatz zu beachten?
Aufbewahrung der
Antworten
Dokumentation der
Aufgabenstellung
Akteneinsichtsrecht
der Betroffenen
Archivierungspflicht
Sicherstellung von
Authentizität /
Integrität (Signatur
oder Papier)
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1.1 Entwürfe von oder Zensurenlisten, zu Prüfungs-, Abschluss- oder
Abgangszeugnissen mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben
sowie entsprechende Listen über nicht bestandene Prüfungen sind 50 Jahre
aufzubewahren.
1.2 Alle weiteren Prüfungsunterlagen zu Bachelor- und Masterprüfungen sind drei
Jahre aufzubewahren.
1.3 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
der oder dem Studierenden das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung
mitgeteilt worden ist.
1.4 Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn gegen eine
Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben wurde und das
Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Runderlass des nds. Ministerium für Wissenschaft
und Kultur vom 30. 4. 2013
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Großgruppe
1. …
Die übrigen Prüfungsunterlagen von Diplom- und Magisterprüfungen sind ein Jahr
aufzubewahren. Dies gilt auch für Diplom- und Magisterarbeiten, soweit sie nicht
dem Studenten zurückgegeben oder mit Zustimmung des Studenten in eine
Bibliothek eingestellt werden.
Runderlass des nds. Ministerium für Wissenschaft
und Kultur vom 9.2.1981
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Großgruppe
Wie schützt man die Urheber- und Datenschutzrechte
der Lehrenden, der Lernenden und Dritter, ohne den
Wissenstransfer zu behindern?
Frage
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Trend 1:
Freitextfragen am PC
Wunsch der
Studierenden
Plagiatsprüfung als
Täuschungs-
erkennung
Lesbarkeit zur
Steigerung der
Korrektureffizienz
(>40%)
Rechtschreib-/Grammatikprüfung?
Kosten / Nutzen
Computergegner?
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Trend 2:
Kombinationsklausuren
Am
Computer
Auf
Papier
Chancengleichheit
Kosten / Nutzen
In der Regel BYOD  Sicherheitsproblem
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Großgruppe
Trend 3: Professionalisierung /
Institutionalisierung
Weg von Bring
your own Device
Eigene Prüfungsräume
Eigene Software-
installationen
Spezialisiertes
Personal
Überregulierung (Lehrfreiheit)
Geringere Flexibilität / Experimentierspielraum
Kostenhürde steigt
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Großgruppe
Wie frei ist sind die Fragenersteller/innen bei der
Verwendung von urheberrechtlich geschützten
Inhalten (Bilder, AV-Dateien, Infografiken)?
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Großgruppe
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von
Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
zum eigenen Gebrauch …
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist.
Darf man digitale Kopien (Scans, etc.) herstellen?
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
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Großgruppe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung
im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten
und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Darf man die Daten auch zum Download /Anzeigen bereitstellen?
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Exkurs: Was ist
mit Plagiatserkennung?
Crowd
Cloud
Öffentliches
„Peer Review“
Suche in Datenbanken
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Organisation
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Großgruppe
Welche rechtlichen Probleme
stellen sich bei der Plagiatssuche?
Urheberrecht
der Studierenden
Allgemeines
Persönlichkeitsrecht
Urheberrecht
der Plagiierten
Datenbankrecht
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Großgruppe
2 Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
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Organisation
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Großgruppe
Welche Anforderungen sollten bei
begleitenden Übungen beachtet werden?
Freiwillig Anonym
Keine Voraussetzung
zur Prüfungs-/
Berufszulassung
Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
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Organisation
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Großgruppe
Welche Möglichkeiten gibt es, Probeklausuren oder
„E-Übungen“ mit anrechenbaren Prüfungsleistungen
zu verbinden (z.B. als sog. „Bonuspunkteklausur“)?
Problemstellung
Probeklausuren, "E-Übungen"
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Großgruppe
Trend: Bonuspunkte u.ä.
x Fragen richtig parallel zur Vorlesung
= 10 Bonuspunkte (über 100%
hinaus) in der Klausur
Chancengleichheit
Manipulationsrisiko
uU Prüfungsordnung
Probeklausuren, "E-Übungen"
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Organisation
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Großgruppe
Kennenlernen und Ausprobieren eines Chemie-
Editors im formativen Einsatz auf Basis von
Fragestellungen, die als Prüfungsvorleistung
beantwortet werden müssen.
Beispiel
Probeklausuren, "E-Übungen"
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Großgruppe
3
Ankündigung, Zulassung,
Einlasskontrolle, Aufsicht,
Remonstration
Organisation
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Großgruppe
Wie viel Aufwand ist „nötig“?
hinreichend
unangreifbar
Unsicherheit
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
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Organisation
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Großgruppe
Was sind die rechtlichen Besonderheiten bei
E-Prüfungen, die unbedingt beachtet werden
müssen - im Vorfeld, während und nach der Prüfung?
Frage
Dokumentation
Einwilligung Chancengleichheit
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
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Organisation
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Großgruppe
1. Eigene Prüfungsordnung lesen und einhalten
2. Information der Studierenden
3. Allgemeine rechtliche Vorgaben beachten
4. Organisation und Infrastruktur
5. Bewertung
Welche 5 Punkte sollte ich in
jedem Fall beachten?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Ist es nötig, am Anfang des
Semesters die Studierenden auf die
E-Prüfung hinzuweisen, um ihnen
die Gelegenheit zu bieten,
das schnelle Tippen zu erlernen?
Einwilligung und Transparenz
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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Großgruppe
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines
Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen
Klausuranfertigung unter Aufsicht.
VG Bremen
1. Kammer (20.07.2015), Az. 1 K 257/14
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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Großgruppe
Wie erfolgt ein
Nachteilsausgleich?
Einzelfall-
entscheidung
„Schreibverlängerung“
„Besondere
Hilfsmittel“
„Ersatzleistung“
(ultima ratio)
„keine
Sonderbehandlung“
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Großgruppe
Wie erfolgt die sichere und nachvollziehbare
Verknüpfung von Erklärung (=Beantwortung)
und Identitätsnachweis des Erklärenden?
Identifikation
Zeugen:
Sichtkontrolle
Technik:
Reproduzierbarkeit,
Dokumentation
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Großgruppe
Warum stellt sich ein doppeltes Identifikationsproblem?
„fremde Klausur“
zugeordnet
Eingaben nicht
übernommen
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Großgruppe
Prüfungsteilnehmer ist nicht Angemeldeter (Identitätstäuschung)
Tausch der Anmeldedaten (Gerätetausch, Kennungstausch)
Eingaben werden falsch ausgewertet (Softwarefehler)
Ergebnisse werden auf dem Server verändert
Welche Problemkonstellationen gibt es?
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Über die Bedeutung von Identifikation
und Authentifizierung…
http://www.faz.net/aktuell/f
euilleton/debatten/universit
aets-professor-ueber-die-
arbeitsmoral-von-
studenten-13539958.html
In diesem Semester hatte sich eine Studentin für die erste
Klausur angemeldet, dann aber doch ein ärztliches Attest
vorgelegt. Aber scheinbar hatte sie doch die Klausur
geschrieben. Jedenfalls wurde eine mit ihrem Namen abgegeben.
Sie hätte dafür sogar eine Eins bekommen. Der Justitiar fand
aber, dass die Klausur nicht anerkannt werden sollte, denn die
Studentin war ja krank. In der Nachklausur hat diese
Einserstudentin dann die geringste Punktzahl erreicht und ist
durchgefallen. Es liegt nahe, dass jemand anderes die erste
Klausur für sie geschrieben hatte. Oder hatte sie beim zweiten
Mal nur einen schlechten Tag?
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Worüber wird hinsichtlich
der „Schriftform“ diskutiert?
VG Hannover
(6 B 5583/08 vom
10. Dezember 2008)
Schriftliche Prüfungen
müssen als „verkörperte
Sprache auf einem Dokument
(Schriftstück) für jedermann
lesbar“ bleiben
OVG Rheinland‐Pfalz
(10 B 11244/08 vom
19. Januar 2009)
„Die Schriftlichkeit ist aber
auch noch gewahrt, wenn zu
im PC schriftlich gestellten
Aufgaben per Maus‐Klick
angekreuzt werden muss,
welche der ebenso
vorgelegten Antworten
richtig ist.“
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Was sagt das Gesetz zur
„Schriftform“?
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische
Kommunikation
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift
angeordnete Schriftform kann, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist, durch die
elektronische Form ersetzt werden. 2Der
elektronischen Form genügt ein
elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist.
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Was ist eine „qualifizierte
elektronische Signatur“?
Lesegerät
Karte
Signatur
€€€
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4Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular,
das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche
Netze zur Verfügung gestellt wird;…
Gibt es auch einen
einfacheren Weg?
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Braucht man eine Unterschrift auf einem
extra beigelegten Instruktionszettel,
auf dem auch die Login-Daten für den Account
stehen?
Kann man das auch formalisieren?
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Welche Verfahren zur Sicherstellung der
Bewertung der individuellen
Prüfungsleistung gibt es?
Fragen
Prüfsummenprotokoll
Sequenz von Bildschirmfotos
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Muss die Mehrprüferanforderung bei der Erstellung
der Fragen beachtet werden, wenn die automatische
Auswertung einem Qualitätssicherungsprozess (ggf.
mit Itemanalyse) unterzogen wird?
Frage
Klassische Klausur: Bewertungsspielraum bei
Korrektur
eKlausur (geschlossene Fragestellung):
Bewertung bei Aufgabenerstellung
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Großgruppe
Muss bei schlechtem Ausfall einer Klausur nach dem
Antwort-Wahl-Verfahren stets eine relative
Bestehensgrenze angelegt werden?
Kann man dies als Prüfungsverantwortliche_r aus
inhaltlichen Gründen ablehnen?
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Für das Antwort-Wahl-Verfahren ist von besonderer Bedeutung, wie die
Voraussetzungen geregelt sind, die über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung
entscheiden.
Dabei scheint es auf den ersten Blick nur darum zu gehen, das Ausmaß der
noch hinnehmbaren Wissenslücken festzulegen. So gesehen wäre zu fragen,
ob ein Kandidat den Mindestanforderungen genügt, wenn er nicht alle
Aufgaben richtig lösen kann, sondern nur einen bestimmten
Vomhundertsatz abzüglich einer “Ratequote”.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
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Aber dieser Ansatz unterstellt, daß die zutreffende Beantwortung aller Fragen im
allgemeinen möglich ist und daß die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar
nicht beantworteter Fragen ein maßstabgetreues Abbild des Wissensstandes eines
Kandidaten bietet. Das ist jedoch nicht der Fall.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt nicht nur von
den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von der Zahl der Aufgaben und
der dafür zugestandenen Zeit ab. Maßgebend ist ferner die Art der Fragestellung.
Der Zeitaufwand für jede einzelne Frage ist im Antwort-Wahl-Verfahren nicht
konstant; auch ein Kandidat, der das erforderliche Wissen vollkommen beherrscht,
benötigt je nach dem Typ der Aufgabe verhältnismäßig viel oder wenig Zeit, um die
richtigen Antworten ankreuzen zu können.
Weitere Faktoren, von denen der Schwierigkeitsgrad und damit die erreichbare
Höchstleistung abhängt, sind beispielsweise der Anteil an sogenannten “Altfragen”
und die Ausgestaltung der Aufgabenhefte
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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Großgruppe
Unterliegt der Schwierigkeitsgrad erheblichen Schwankungen, die sich der Kontrolle
des Prüfers entziehen, entfaltet auch die Bestehensregel unkontrollierbare
Wirkungen: Bei leichten Prüfungsterminen wirkt die absolute Bestehensgrenze zu
großzügig, während sie bei besonders schwierigen Prüfungsterminen zu einem
übermäßig scharfen Maßstab gerät. Liegt sie von vornherein im Grenzbereich
dessen, was viele Studenten bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
normalerweise leisten können, …, so müssen zwangsläufig schon kleine
Abweichungen des Schwierigkeitsgrades zu drastischen Schwankungen der
Mißerfolgsquote führen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Prüfungen
herkömmlicher Art, bei denen unbeabsichtigte Schwankungen des
Schwierigkeitsgrades mit der nachträglichen Bewertung der Prüfungsleistungen
ausgeglichen werden können.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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Nach dem Stand der Erfahrung wie auch der Testtheorie ist es nicht möglich, den
Schwierigkeitsgrad der medizinischen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern (vgl. Hilke, Der Arzt im Krankenhaus,
1982, S. 360 (Teil1) und S. 410 (Teil3); Schumacher, in: Hubbard, Erfolgsmessung
der medizinischen Ausbildung, 1974, S. 106 f.). Auch in den Vereinigten Staaten und
in der Schweiz hat sich ergeben, daß die Fragenschwierigkeit sich nicht konstant
halten läßt und viel eher von einer Leistungskonstanz der Gesamtheit aller
Kandidaten auszugehen ist (Vorkauf, Schweizerische Ärztezeitung 1975, 467; Adam
und Hubbard bei einem “Sachverständigengespräch” am 16. 12. 1969,
nichtveröffentlichtes Protokoll des Bundesministeriums für Jugend, Familie und
Gesundheit vom 15. 2. 1970). Die Erfahrungen, des IMPP führen zu den gleichen
Feststellungen (nichtveröffentlichter Ergebnisbericht vom März 1977, S. 13 ff.).
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Daraus wird allgemein gefolgert, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen
Bestehensgrenze und Normalleistung nur dann hergestellt werden kann, wenn die
Durchschnittsergebnisse eines oder mehrerer Prüfungstermine oder ähnliche
statistische Entscheidungshilfen in die Ergebnisberechnung einbezogen werden.
Dafür gibt es die verschiedensten Modelle, die hier nicht im einzelnen zu würdigen
sind. Zu ihnen gehört die sogenannte Skalierung, die in den Vereinigten Staaten
praktiziert wird. Auch eine relative Bestehensregel, wie sie etwa § 14 V AppOÄ in
seiner ursprünglichen Fassung von 1970 vorsah, bezieht sich auf eine gedachte
Normalleistung. Sie stellt mit einem prozentualen Abschlag auf die
Durchschnittsergebnisse des jeweiligen Prüfungstermins ab, die ihrerseits
wiederum von den Schwankungen des Schwierigkeitsgrades abhängen, bei leichten
Terminen also höher, bei schweren niedriger ausfallen.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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Antwort-Wahl
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4 Fragengestaltung beim Antwort-
Wahl-VerfahrenAntwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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Geschlossene Fragestellung
und feste Zahl von Antworten (1:n bzw. m:n)
Was ist ein
„Antwort-Wahl-Verfahren“?
Multiple
Choice
Single
Choice
Hotspot
Anordnung Zuordnung Lückentext
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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Welche Bedenken bestehen bei
Antwort-Wahl-Verfahren?
Auswahl des Prüfungsstoffes
Ausarbeitung der Fragen
Festlegung der
Antwortmöglichkeiten
Wahl des
Auswertungsmodus
Bewertung
Prüfertätigkeit
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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Was sind die besonderen Anforderungen
an Antwort-Wahl-Verfahren?
Eindeutigkeit der Fragestellung
Vergleichbarkeit der Fragenauswahl
Eignung zum Prüfungsziel
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Welche Anforderungen
an die Fragestellung gibt es?
Verständlich Widerspruchsfrei
Eindeutig
Nicht „Beste unter
Falschen“
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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Was sind wünschenswerte
Gestaltungsmerkmale?
Möglichkeit zur Begründung der Antwort durch Studierende
(wegen Mehrdeutigkeit)
Erprobte „Altfragen“ (Vorjahre)
Relativer Vergleich vs. Absolute Qualität
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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[ ] Falsche Aussage
[x] Richtige Aussage
[ ] Richtige Aussage
[x] Falsche Aussage
Wie kann die Bewertung
rechtmäßig erfolgen?
1
1
0
0
2 4
Rohpunktzahl =
Anzahl der Antworten
2
Gewichtungsfaktor =
frei bestimmt
2 2· = 4
Bewertungspunkte
von 8
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Antwort-Wahl
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Wie bewertet man die folgende Frage?
(VG München, M 3 K 13.5542 vom 20.5.2014)
Für die Definition der Betriebswirtschaftslehre gilt:
o Der Erfahrungsgegenstand einer Wissenschaft ist das zu analysierende
empirische Phänomen.
o Normative Entscheidungsprinzipien versuchen, das beobachtete menschliche
Verhalten möglichst genau zu beschreiben.
o Neben Menschen können auch Institutionen und Organisationen Bedürfnisse
haben.
o Kunden und Wettbewerber sind keine Stakeholder eines Unternehmens, da sie
keine Besitzanteile an dem Unternehmen halten.
o Ein Gut ist nicht knapp, wenn die vorhandene Gütermenge größer ist als die
Sättigungsgrenze.
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Großgruppe
Warum sind Minuspunkte
problematisch?
20 Aufgabenblöcke mit jeweils 5 Ankreuzoptionen
Teilnehmer 1:
12 ganz richtig bearbeitet, 8 gar
nicht bearbeitet
= 60 richtige Antworten
Teilnehmer 2:
20 Aufgaben je 3 Antworten richtig,
2 Antworten falsch
= 60 richtige Antworten
Teilnehmer 3:
• In 19 Aufgaben 4/5 richtig
• In 1 Aufgabe 3/5 richtig = 79 richtige Antworten
12*5 Punkte = 60 Punkte 20*1 Punkt (3 – 2) = 20 Punkte
• 19*3 Punkte = 57 Punkte + 1*1 Punkt = 57 Punkte
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
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Antwort-Wahl
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VG München, M 3 K 13.5542
vom 20.5.2014
o 8 * 2 ist mehr als 7 * 2
o 8 * 2 ist mehr als 8 * 3
o 8 * 2 ist mehr als 2 * 8
o 8 * 2 ist mehr als 2 * 7
• Ziel der Frage: Zahlengrößen erfassen
• Auswahl mehrerer widersprüchlicher Antworten zeigt, dass Thema
nicht verstanden wurde
• „Verrechnung“ innerhalb der Frage bis 0 Punkte zulässig
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
VG München, M 3 K 13.5542
vom 20.5.2014
o Die Multiplikation einer positiven mit einer negativen Zahl ergibt eine
negative Zahl.
o Die Addition von 0 zu einer positiven Zahl ergibt eine positive Zahl.
o Die Subtraktion einer negativen Zahl von einer negativen Zahl ergibt eine
positive Zahl.
• Ziel der Frage: Drei verschiedene Axiome verstehen
• Jede Frage hat ein anderes Thema (Single Choice aus zwei Varianten:
„Trifft zu“ oder „Trifft nicht zu“)
• „Verrechnung“ innerhalb der Frage unzulässig
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Organisation
Antwort-Wahl
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Was bedeutet das Verbot automatisierter
Einzelfallentscheidung?
Nachkontrolle
zwingendes Remonstrationsrecht
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Stellt die Eigenschaft von „Key-Feature-Fragen“, dass man eine feste Reihenfolge
vorgibt und eine einmal gegebene Antworten nicht mehr korrigieren kann, wenn
man bei der Folgefrage ist, eine besondere rechtliche Anforderung dar?
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie sollte die Bepunktung bei PickN-Fragen („echte“ MC-Fragen) im Hinblick auf die
Rechtssicherheit aussehen?
(a) Vergabe von Maluspunkten für falsche Optionen?
(b) Bewertung nur der richtigen Optionen mit positiven Punkten?
(c) Differenzierter in dem Sinne, dass das Nichtauswählen der falschen Optionen
auch positive Punkte erbringt?
(d) echnische Einschränkung auf eine vorher angegebene Zahl von Optionen, wobei
nur die richtigen mit positiven Punkten bewertet werden und es für eine
Falschauswahl null Punkte gibt?
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Organisation
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5 Durchführung bei einer großen Zahl
von Prüflingen
Großgruppe
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Organisation
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Welche Anforderungen bestehen an den
Nachweis der Gleichwertigkeit von Fragen,
z.B. bei A/B-Klausuren, der automatischen
Auswahl von Fragen aus Pools (z.B. 1/5)?
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
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Organisation
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Großgruppe
Wovor haben
wir Angst?
Täuschung Technische
Probleme
Manipulation Datenschutz
Illegale Vorteile Authentizität
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Statistisch gesehen ist die Angst
vor Täuschungen groß.
http://blog.zhaw.ch/papierlosesstudium/evaluation-papierloses-
studium-einsatz-von-tablets-in-der-pruefungsphase/
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
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Ist das ein
Computerproblem?
http://blog.zhaw.ch/papierlosesstudium/evaluation-papierloses-
studium-einsatz-von-tablets-in-der-pruefungsphase/
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
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Organisation
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Wie kann man bei
PC-Prüfungen täuschen?
In Prüfungsräumen: So
gut wie gar nicht
Einzelkontrolle
durch Aufsicht
Technische
Maßnahmen
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Prüfungsräume
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Mitfilmen /
Videoüberwachung
Was geht / geht nicht?
Protokollierung der
Eingaben (str.)
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
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Organisation
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Großgruppe
Ist es zulässig, bei mehreren Kohorten die
Studierenden einer früheren Kohorte für den
Prüfungszeitraum im Raum zu halten, obwohl Sie
bereits vorzeitig die Klausur beendet haben?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Was sollte im Prüfungsprotokoll
niedergelegt werden?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Kann das Mitführen eines Handys am Prüfungsplatz – trotz
eines ausgesprochenen Verbotes zu Beginn der Klausur – als
Täuschungsversuch bewertet werden, oder muss eine
konkrete Täuschungshandlung (z.B. Verwendung des
Gerätes) nachgewiesen werden?
Darf man einen Täuschungsversuch konstatieren, wenn man
– ggf. erst nach dem Ende der eigentlichen Bearbeitungszeit
– feststellt, dass jemand sein Smartphone an der Person
getragen hatte?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Organisation
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Großgruppe
VG Köln – 6 K 992/12
vom 11.10.2012 (3)
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung
können in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins
bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei
verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe
getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in
Betracht kommt. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Prüfungsarbeit
und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die
Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im
Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen.
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Organisation
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Was ist das
Manipulationsrisiko?
Zugriff auf
Prüfungsaufgaben
Zugriff auf
Prüfungsergebnisse
• Verschlüsselte Verbindungen
• sichere Kennworte
• begrenzter Zugriff
• separate Systeme
Ilias EASafe Exam Browser
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Organisation
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Wie kritisch sind Zeitverzögerungen bei
Systemstörungen?
Reicht es aus, Schreibzeitverlängerungen im Umfang
der Störung zu gewähren?
Was ist bei einem verzögerten Beginn der Klausur
insgesamt?
Welche Verzögerung ist dabei noch tolerabel, wann
sollte eine Klausur abgebrochen werden?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Organisation
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Wie ist das Risiko technischer
Ausfälle zu beurteilen?
Stromausfall (aber: ohne Licht auch Papierklausur problematisch)
Absturz einzelner Geräte (Wartungsrisiko)
• Schreibverlängerung
• Rspr.: Nur in Höhe der Ausfallzeit
keine Risikoverlagerung durch BYOD
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Organisation
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Technische Probleme:
Praxisbeispiel
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/
pruefungspanne-an-uni-zuerich-bei-online-test-a-943479.html
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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… aber das geht auch
mit Papier
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/fh-koeln-aufgaben-vergessen-
auszudrucken-klausur-geplatzt-a-1027498.html
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
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Die Prüfung war unter Einsatz einer Simulationssoftware am PC zu
bearbeiten. Bei mehreren Prüfern meldete die Software in der Prüfung, dass
„keine Lizenz mehr vorhanden“ sei. Die Antragstellerin war von 9.38 Uhr bis
10.14 Uhr und von 10.22 bis 10.28 Uhr betroffen.
Die Zeit der Unterbrechung wurde als Schreibzeitverlängerung gewährt.
Zudem wurde die Prüfung so gewertet, als ob nur die Zeit vor dem ersten
Serverausfall zum Sammeln von Punkten zur Verfügung gestanden hätte.
Dennoch wandte sich die Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Klausur
als „nicht bestanden“.
VG Ansbach 2. Kammer (01.06.2015)
AN 2 E 15.00715 (1)
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Organisation
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Durch die individuelle Änderung des Bewertungsmaßstabes für jeden
einzelnen Prüfling wurde seitens des Prüfers nur die bei der Antragstellerin
bestehende, im Wesentlichen ungestörte Prüfungszeit als Maßstab für die
Punkteerreichung berücksichtigt.
Damit wurde gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse nach der ersten großen
Unterbrechung sich jedenfalls nicht negativ auf das Gesamtergebnis
auswirken konnten.
VG Ansbach 2. Kammer (01.06.2015)
AN 2 E 15.00715 (2)
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe

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  • 17. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie lange müssen welche Daten aufbewahrt werden? Gibt es absolute Fristen, oder ist das dem Standort überlassen? Frage Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 18. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was ist bei der Dokumentation von Prüfungen mit PC-Einsatz zu beachten? Aufbewahrung der Antworten Dokumentation der Aufgabenstellung Akteneinsichtsrecht der Betroffenen Archivierungspflicht Sicherstellung von Authentizität / Integrität (Signatur oder Papier) Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 19. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 1.1 Entwürfe von oder Zensurenlisten, zu Prüfungs-, Abschluss- oder Abgangszeugnissen mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben sowie entsprechende Listen über nicht bestandene Prüfungen sind 50 Jahre aufzubewahren. 1.2 Alle weiteren Prüfungsunterlagen zu Bachelor- und Masterprüfungen sind drei Jahre aufzubewahren. 1.3 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der oder dem Studierenden das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. 1.4 Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben wurde und das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Runderlass des nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 30. 4. 2013 Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 20. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 1. … Die übrigen Prüfungsunterlagen von Diplom- und Magisterprüfungen sind ein Jahr aufzubewahren. Dies gilt auch für Diplom- und Magisterarbeiten, soweit sie nicht dem Studenten zurückgegeben oder mit Zustimmung des Studenten in eine Bibliothek eingestellt werden. Runderlass des nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 9.2.1981 Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 21. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie schützt man die Urheber- und Datenschutzrechte der Lehrenden, der Lernenden und Dritter, ohne den Wissenstransfer zu behindern? Frage Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 22. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Trend 1: Freitextfragen am PC Wunsch der Studierenden Plagiatsprüfung als Täuschungs- erkennung Lesbarkeit zur Steigerung der Korrektureffizienz (>40%) Rechtschreib-/Grammatikprüfung? Kosten / Nutzen Computergegner? Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 23. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Trend 2: Kombinationsklausuren Am Computer Auf Papier Chancengleichheit Kosten / Nutzen In der Regel BYOD  Sicherheitsproblem Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 24. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Trend 3: Professionalisierung / Institutionalisierung Weg von Bring your own Device Eigene Prüfungsräume Eigene Software- installationen Spezialisiertes Personal Überregulierung (Lehrfreiheit) Geringere Flexibilität / Experimentierspielraum Kostenhürde steigt Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 25. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie frei ist sind die Fragenersteller/innen bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten (Bilder, AV-Dateien, Infografiken)? Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 26. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe § 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch … 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Darf man digitale Kopien (Scans, etc.) herstellen? Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 27. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Darf man die Daten auch zum Download /Anzeigen bereitstellen? Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 28. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Exkurs: Was ist mit Plagiatserkennung? Crowd Cloud Öffentliches „Peer Review“ Suche in Datenbanken Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 29. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche rechtlichen Probleme stellen sich bei der Plagiatssuche? Urheberrecht der Studierenden Allgemeines Persönlichkeitsrecht Urheberrecht der Plagiierten Datenbankrecht Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung Grundlagen
  • 30. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 2 Probeklausuren, "E-Übungen" e-Übungen
  • 31. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche Anforderungen sollten bei begleitenden Übungen beachtet werden? Freiwillig Anonym Keine Voraussetzung zur Prüfungs-/ Berufszulassung Probeklausuren, "E-Übungen" e-Übungen
  • 32. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche Möglichkeiten gibt es, Probeklausuren oder „E-Übungen“ mit anrechenbaren Prüfungsleistungen zu verbinden (z.B. als sog. „Bonuspunkteklausur“)? Problemstellung Probeklausuren, "E-Übungen" e-Übungen
  • 33. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Trend: Bonuspunkte u.ä. x Fragen richtig parallel zur Vorlesung = 10 Bonuspunkte (über 100% hinaus) in der Klausur Chancengleichheit Manipulationsrisiko uU Prüfungsordnung Probeklausuren, "E-Übungen" e-Übungen
  • 34. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Kennenlernen und Ausprobieren eines Chemie- Editors im formativen Einsatz auf Basis von Fragestellungen, die als Prüfungsvorleistung beantwortet werden müssen. Beispiel Probeklausuren, "E-Übungen" e-Übungen
  • 35. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 3 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 36. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie viel Aufwand ist „nötig“? hinreichend unangreifbar Unsicherheit Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 37. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was sind die rechtlichen Besonderheiten bei E-Prüfungen, die unbedingt beachtet werden müssen - im Vorfeld, während und nach der Prüfung? Frage Dokumentation Einwilligung Chancengleichheit Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 38. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 1. Eigene Prüfungsordnung lesen und einhalten 2. Information der Studierenden 3. Allgemeine rechtliche Vorgaben beachten 4. Organisation und Infrastruktur 5. Bewertung Welche 5 Punkte sollte ich in jedem Fall beachten? Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 39. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Ist es nötig, am Anfang des Semesters die Studierenden auf die E-Prüfung hinzuweisen, um ihnen die Gelegenheit zu bieten, das schnelle Tippen zu erlernen? Einwilligung und Transparenz Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 40. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen Klausuranfertigung unter Aufsicht. VG Bremen 1. Kammer (20.07.2015), Az. 1 K 257/14 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 41. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie erfolgt ein Nachteilsausgleich? Einzelfall- entscheidung „Schreibverlängerung“ „Besondere Hilfsmittel“ „Ersatzleistung“ (ultima ratio) „keine Sonderbehandlung“ Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 42. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie erfolgt die sichere und nachvollziehbare Verknüpfung von Erklärung (=Beantwortung) und Identitätsnachweis des Erklärenden? Identifikation Zeugen: Sichtkontrolle Technik: Reproduzierbarkeit, Dokumentation Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 43. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Warum stellt sich ein doppeltes Identifikationsproblem? „fremde Klausur“ zugeordnet Eingaben nicht übernommen Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 44. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Prüfungsteilnehmer ist nicht Angemeldeter (Identitätstäuschung) Tausch der Anmeldedaten (Gerätetausch, Kennungstausch) Eingaben werden falsch ausgewertet (Softwarefehler) Ergebnisse werden auf dem Server verändert Welche Problemkonstellationen gibt es? Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 45. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Über die Bedeutung von Identifikation und Authentifizierung… http://www.faz.net/aktuell/f euilleton/debatten/universit aets-professor-ueber-die- arbeitsmoral-von- studenten-13539958.html In diesem Semester hatte sich eine Studentin für die erste Klausur angemeldet, dann aber doch ein ärztliches Attest vorgelegt. Aber scheinbar hatte sie doch die Klausur geschrieben. Jedenfalls wurde eine mit ihrem Namen abgegeben. Sie hätte dafür sogar eine Eins bekommen. Der Justitiar fand aber, dass die Klausur nicht anerkannt werden sollte, denn die Studentin war ja krank. In der Nachklausur hat diese Einserstudentin dann die geringste Punktzahl erreicht und ist durchgefallen. Es liegt nahe, dass jemand anderes die erste Klausur für sie geschrieben hatte. Oder hatte sie beim zweiten Mal nur einen schlechten Tag? Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 46. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Worüber wird hinsichtlich der „Schriftform“ diskutiert? VG Hannover (6 B 5583/08 vom 10. Dezember 2008) Schriftliche Prüfungen müssen als „verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar“ bleiben OVG Rheinland‐Pfalz (10 B 11244/08 vom 19. Januar 2009) „Die Schriftlichkeit ist aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus‐Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist.“ Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 47. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was sagt das Gesetz zur „Schriftform“? Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation (2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 48. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was ist eine „qualifizierte elektronische Signatur“? Lesegerät Karte Signatur €€€ Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 49. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 4Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;… Gibt es auch einen einfacheren Weg? Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 50. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Braucht man eine Unterschrift auf einem extra beigelegten Instruktionszettel, auf dem auch die Login-Daten für den Account stehen? Kann man das auch formalisieren? Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 51. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche Verfahren zur Sicherstellung der Bewertung der individuellen Prüfungsleistung gibt es? Fragen Prüfsummenprotokoll Sequenz von Bildschirmfotos Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 52. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Muss die Mehrprüferanforderung bei der Erstellung der Fragen beachtet werden, wenn die automatische Auswertung einem Qualitätssicherungsprozess (ggf. mit Itemanalyse) unterzogen wird? Frage Klassische Klausur: Bewertungsspielraum bei Korrektur eKlausur (geschlossene Fragestellung): Bewertung bei Aufgabenerstellung Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 53. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Muss bei schlechtem Ausfall einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren stets eine relative Bestehensgrenze angelegt werden? Kann man dies als Prüfungsverantwortliche_r aus inhaltlichen Gründen ablehnen? Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 54. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 55. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Für das Antwort-Wahl-Verfahren ist von besonderer Bedeutung, wie die Voraussetzungen geregelt sind, die über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung entscheiden. Dabei scheint es auf den ersten Blick nur darum zu gehen, das Ausmaß der noch hinnehmbaren Wissenslücken festzulegen. So gesehen wäre zu fragen, ob ein Kandidat den Mindestanforderungen genügt, wenn er nicht alle Aufgaben richtig lösen kann, sondern nur einen bestimmten Vomhundertsatz abzüglich einer “Ratequote”. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 56. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Aber dieser Ansatz unterstellt, daß die zutreffende Beantwortung aller Fragen im allgemeinen möglich ist und daß die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten bietet. Das ist jedoch nicht der Fall. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 57. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von der Zahl der Aufgaben und der dafür zugestandenen Zeit ab. Maßgebend ist ferner die Art der Fragestellung. Der Zeitaufwand für jede einzelne Frage ist im Antwort-Wahl-Verfahren nicht konstant; auch ein Kandidat, der das erforderliche Wissen vollkommen beherrscht, benötigt je nach dem Typ der Aufgabe verhältnismäßig viel oder wenig Zeit, um die richtigen Antworten ankreuzen zu können. Weitere Faktoren, von denen der Schwierigkeitsgrad und damit die erreichbare Höchstleistung abhängt, sind beispielsweise der Anteil an sogenannten “Altfragen” und die Ausgestaltung der Aufgabenhefte BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 58. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Unterliegt der Schwierigkeitsgrad erheblichen Schwankungen, die sich der Kontrolle des Prüfers entziehen, entfaltet auch die Bestehensregel unkontrollierbare Wirkungen: Bei leichten Prüfungsterminen wirkt die absolute Bestehensgrenze zu großzügig, während sie bei besonders schwierigen Prüfungsterminen zu einem übermäßig scharfen Maßstab gerät. Liegt sie von vornherein im Grenzbereich dessen, was viele Studenten bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad normalerweise leisten können, …, so müssen zwangsläufig schon kleine Abweichungen des Schwierigkeitsgrades zu drastischen Schwankungen der Mißerfolgsquote führen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Prüfungen herkömmlicher Art, bei denen unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades mit der nachträglichen Bewertung der Prüfungsleistungen ausgeglichen werden können. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 59. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Nach dem Stand der Erfahrung wie auch der Testtheorie ist es nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad der medizinischen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern (vgl. Hilke, Der Arzt im Krankenhaus, 1982, S. 360 (Teil1) und S. 410 (Teil3); Schumacher, in: Hubbard, Erfolgsmessung der medizinischen Ausbildung, 1974, S. 106 f.). Auch in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz hat sich ergeben, daß die Fragenschwierigkeit sich nicht konstant halten läßt und viel eher von einer Leistungskonstanz der Gesamtheit aller Kandidaten auszugehen ist (Vorkauf, Schweizerische Ärztezeitung 1975, 467; Adam und Hubbard bei einem “Sachverständigengespräch” am 16. 12. 1969, nichtveröffentlichtes Protokoll des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 15. 2. 1970). Die Erfahrungen, des IMPP führen zu den gleichen Feststellungen (nichtveröffentlichter Ergebnisbericht vom März 1977, S. 13 ff.). BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 60. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Daraus wird allgemein gefolgert, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen Bestehensgrenze und Normalleistung nur dann hergestellt werden kann, wenn die Durchschnittsergebnisse eines oder mehrerer Prüfungstermine oder ähnliche statistische Entscheidungshilfen in die Ergebnisberechnung einbezogen werden. Dafür gibt es die verschiedensten Modelle, die hier nicht im einzelnen zu würdigen sind. Zu ihnen gehört die sogenannte Skalierung, die in den Vereinigten Staaten praktiziert wird. Auch eine relative Bestehensregel, wie sie etwa § 14 V AppOÄ in seiner ursprünglichen Fassung von 1970 vorsah, bezieht sich auf eine gedachte Normalleistung. Sie stellt mit einem prozentualen Abschlag auf die Durchschnittsergebnisse des jeweiligen Prüfungstermins ab, die ihrerseits wiederum von den Schwankungen des Schwierigkeitsgrades abhängen, bei leichten Terminen also höher, bei schweren niedriger ausfallen. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration Organisation
  • 61. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 4 Fragengestaltung beim Antwort- Wahl-VerfahrenAntwort-Wahl
  • 62. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Geschlossene Fragestellung und feste Zahl von Antworten (1:n bzw. m:n) Was ist ein „Antwort-Wahl-Verfahren“? Multiple Choice Single Choice Hotspot Anordnung Zuordnung Lückentext Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 63. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche Bedenken bestehen bei Antwort-Wahl-Verfahren? Auswahl des Prüfungsstoffes Ausarbeitung der Fragen Festlegung der Antwortmöglichkeiten Wahl des Auswertungsmodus Bewertung Prüfertätigkeit Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 64. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was sind die besonderen Anforderungen an Antwort-Wahl-Verfahren? Eindeutigkeit der Fragestellung Vergleichbarkeit der Fragenauswahl Eignung zum Prüfungsziel Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 65. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche Anforderungen an die Fragestellung gibt es? Verständlich Widerspruchsfrei Eindeutig Nicht „Beste unter Falschen“ Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 66. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was sind wünschenswerte Gestaltungsmerkmale? Möglichkeit zur Begründung der Antwort durch Studierende (wegen Mehrdeutigkeit) Erprobte „Altfragen“ (Vorjahre) Relativer Vergleich vs. Absolute Qualität Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 67. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe [ ] Falsche Aussage [x] Richtige Aussage [ ] Richtige Aussage [x] Falsche Aussage Wie kann die Bewertung rechtmäßig erfolgen? 1 1 0 0 2 4 Rohpunktzahl = Anzahl der Antworten 2 Gewichtungsfaktor = frei bestimmt 2 2· = 4 Bewertungspunkte von 8 Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 68. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 69. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie bewertet man die folgende Frage? (VG München, M 3 K 13.5542 vom 20.5.2014) Für die Definition der Betriebswirtschaftslehre gilt: o Der Erfahrungsgegenstand einer Wissenschaft ist das zu analysierende empirische Phänomen. o Normative Entscheidungsprinzipien versuchen, das beobachtete menschliche Verhalten möglichst genau zu beschreiben. o Neben Menschen können auch Institutionen und Organisationen Bedürfnisse haben. o Kunden und Wettbewerber sind keine Stakeholder eines Unternehmens, da sie keine Besitzanteile an dem Unternehmen halten. o Ein Gut ist nicht knapp, wenn die vorhandene Gütermenge größer ist als die Sättigungsgrenze. Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 70. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Warum sind Minuspunkte problematisch? 20 Aufgabenblöcke mit jeweils 5 Ankreuzoptionen Teilnehmer 1: 12 ganz richtig bearbeitet, 8 gar nicht bearbeitet = 60 richtige Antworten Teilnehmer 2: 20 Aufgaben je 3 Antworten richtig, 2 Antworten falsch = 60 richtige Antworten Teilnehmer 3: • In 19 Aufgaben 4/5 richtig • In 1 Aufgabe 3/5 richtig = 79 richtige Antworten 12*5 Punkte = 60 Punkte 20*1 Punkt (3 – 2) = 20 Punkte • 19*3 Punkte = 57 Punkte + 1*1 Punkt = 57 Punkte Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 71. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe VG München, M 3 K 13.5542 vom 20.5.2014 o 8 * 2 ist mehr als 7 * 2 o 8 * 2 ist mehr als 8 * 3 o 8 * 2 ist mehr als 2 * 8 o 8 * 2 ist mehr als 2 * 7 • Ziel der Frage: Zahlengrößen erfassen • Auswahl mehrerer widersprüchlicher Antworten zeigt, dass Thema nicht verstanden wurde • „Verrechnung“ innerhalb der Frage bis 0 Punkte zulässig Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 72. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe VG München, M 3 K 13.5542 vom 20.5.2014 o Die Multiplikation einer positiven mit einer negativen Zahl ergibt eine negative Zahl. o Die Addition von 0 zu einer positiven Zahl ergibt eine positive Zahl. o Die Subtraktion einer negativen Zahl von einer negativen Zahl ergibt eine positive Zahl. • Ziel der Frage: Drei verschiedene Axiome verstehen • Jede Frage hat ein anderes Thema (Single Choice aus zwei Varianten: „Trifft zu“ oder „Trifft nicht zu“) • „Verrechnung“ innerhalb der Frage unzulässig Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 73. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was bedeutet das Verbot automatisierter Einzelfallentscheidung? Nachkontrolle zwingendes Remonstrationsrecht Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 74. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Stellt die Eigenschaft von „Key-Feature-Fragen“, dass man eine feste Reihenfolge vorgibt und eine einmal gegebene Antworten nicht mehr korrigieren kann, wenn man bei der Folgefrage ist, eine besondere rechtliche Anforderung dar? Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 75. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie sollte die Bepunktung bei PickN-Fragen („echte“ MC-Fragen) im Hinblick auf die Rechtssicherheit aussehen? (a) Vergabe von Maluspunkten für falsche Optionen? (b) Bewertung nur der richtigen Optionen mit positiven Punkten? (c) Differenzierter in dem Sinne, dass das Nichtauswählen der falschen Optionen auch positive Punkte erbringt? (d) echnische Einschränkung auf eine vorher angegebene Zahl von Optionen, wobei nur die richtigen mit positiven Punkten bewertet werden und es für eine Falschauswahl null Punkte gibt? Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren Antwort-Wahl
  • 76. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe 5 Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 77. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der Gleichwertigkeit von Fragen, z.B. bei A/B-Klausuren, der automatischen Auswahl von Fragen aus Pools (z.B. 1/5)? Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 78. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wovor haben wir Angst? Täuschung Technische Probleme Manipulation Datenschutz Illegale Vorteile Authentizität Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 79. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Statistisch gesehen ist die Angst vor Täuschungen groß. http://blog.zhaw.ch/papierlosesstudium/evaluation-papierloses- studium-einsatz-von-tablets-in-der-pruefungsphase/ Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 80. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Ist das ein Computerproblem? http://blog.zhaw.ch/papierlosesstudium/evaluation-papierloses- studium-einsatz-von-tablets-in-der-pruefungsphase/ Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 81. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie kann man bei PC-Prüfungen täuschen? In Prüfungsräumen: So gut wie gar nicht Einzelkontrolle durch Aufsicht Technische Maßnahmen Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 82. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Prüfungsräume Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 83. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Mitfilmen / Videoüberwachung Was geht / geht nicht? Protokollierung der Eingaben (str.) Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 84. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Ist es zulässig, bei mehreren Kohorten die Studierenden einer früheren Kohorte für den Prüfungszeitraum im Raum zu halten, obwohl Sie bereits vorzeitig die Klausur beendet haben? Frage Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 85. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was sollte im Prüfungsprotokoll niedergelegt werden? Frage Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 86. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Kann das Mitführen eines Handys am Prüfungsplatz – trotz eines ausgesprochenen Verbotes zu Beginn der Klausur – als Täuschungsversuch bewertet werden, oder muss eine konkrete Täuschungshandlung (z.B. Verwendung des Gerätes) nachgewiesen werden? Darf man einen Täuschungsversuch konstatieren, wenn man – ggf. erst nach dem Ende der eigentlichen Bearbeitungszeit – feststellt, dass jemand sein Smartphone an der Person getragen hatte? Frage Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 87. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe VG Köln – 6 K 992/12 vom 11.10.2012 (3) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung können in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 88. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Was ist das Manipulationsrisiko? Zugriff auf Prüfungsaufgaben Zugriff auf Prüfungsergebnisse • Verschlüsselte Verbindungen • sichere Kennworte • begrenzter Zugriff • separate Systeme Ilias EASafe Exam Browser Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 89. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie kritisch sind Zeitverzögerungen bei Systemstörungen? Reicht es aus, Schreibzeitverlängerungen im Umfang der Störung zu gewähren? Was ist bei einem verzögerten Beginn der Klausur insgesamt? Welche Verzögerung ist dabei noch tolerabel, wann sollte eine Klausur abgebrochen werden? Frage Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 90. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Wie ist das Risiko technischer Ausfälle zu beurteilen? Stromausfall (aber: ohne Licht auch Papierklausur problematisch) Absturz einzelner Geräte (Wartungsrisiko) • Schreibverlängerung • Rspr.: Nur in Höhe der Ausfallzeit keine Risikoverlagerung durch BYOD Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 91. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Technische Probleme: Praxisbeispiel http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/ pruefungspanne-an-uni-zuerich-bei-online-test-a-943479.html Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 92. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe … aber das geht auch mit Papier http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/fh-koeln-aufgaben-vergessen- auszudrucken-klausur-geplatzt-a-1027498.html Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 93. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Die Prüfung war unter Einsatz einer Simulationssoftware am PC zu bearbeiten. Bei mehreren Prüfern meldete die Software in der Prüfung, dass „keine Lizenz mehr vorhanden“ sei. Die Antragstellerin war von 9.38 Uhr bis 10.14 Uhr und von 10.22 bis 10.28 Uhr betroffen. Die Zeit der Unterbrechung wurde als Schreibzeitverlängerung gewährt. Zudem wurde die Prüfung so gewertet, als ob nur die Zeit vor dem ersten Serverausfall zum Sammeln von Punkten zur Verfügung gestanden hätte. Dennoch wandte sich die Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Klausur als „nicht bestanden“. VG Ansbach 2. Kammer (01.06.2015) AN 2 E 15.00715 (1) Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe
  • 94. CC-BY 4.0 – Prof. Dr. Beurskens Grundlagen e-Übungen Organisation Antwort-Wahl Großgruppe Durch die individuelle Änderung des Bewertungsmaßstabes für jeden einzelnen Prüfling wurde seitens des Prüfers nur die bei der Antragstellerin bestehende, im Wesentlichen ungestörte Prüfungszeit als Maßstab für die Punkteerreichung berücksichtigt. Damit wurde gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse nach der ersten großen Unterbrechung sich jedenfalls nicht negativ auf das Gesamtergebnis auswirken konnten. VG Ansbach 2. Kammer (01.06.2015) AN 2 E 15.00715 (2) Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen Großgruppe

Hinweis der Redaktion

  1. 1 insbesondere: Fragenauswahl, Mitwirkung anderer Prüfer bei der Erstellung, ggf. Beschränkung auf „schriftliche“ Leistungen 2 idealerweise vor Belegung der Veranstaltung (außer Prüfungsordnung sieht ePrüfung vor) 3 insbesondere: Fragenauswahl, Fragengestaltung, Bewertung 4 insbesondere: Raum, Geräte, ggf. Kohorten (mit verschiedenen Fragen) 5 insbesondere: Absolute / relative Bestehensgrenze, keine Maluspunkte
  2. Kar