Tagung in Göttingen am 6. April 2017 (http://blog.stud.uni-goettingen.de/goeelearn/2017/03/05/workshop-organisatorische-und-rechtliche-verankerung-von-e-pruefungen-am-06-april-2017/)
Die Veranstaltung behandelt folgenden Aspekte:
– Verankerung in der Prüfungsordnung,
– Rechtliche Aspekte der Sicherung von Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung, des Antwort-Wahl-Verfahrens und der Probeklausur,
– Mögliches Vorgehen bei einer großen Zahl von Prüflingen,
– Betreuung der Lehrenden als Instrument der Qualitätssicherung.
Organisatorische und rechtliche Verankerung von E-Prüfungen
1. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Organisatorische und rechtliche
Verankerung von E-Prüfungen
Prof. Dr. Michael Beurskens,
LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
LL.M. (Univ. of Chicago),
Attorney at Law (New York)
2. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was behandeln wir heute?
1 Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
2 Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
3 Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
4 Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
5 Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
6. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Woraus ergibt sich die besondere
rechtliche Bedeutung von Prüfungen?
Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz
Alle Deutschen haben das Recht,
Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
7. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Woraus ergibt sich die besondere
rechtliche Bedeutung von Prüfungen?
Eignung zum Ausfiltern
ungeeigneter Kandidaten
Eignung zur Differenzierung nach
Fähigkeiten und Eignung
NICHT: für das Ausbildungsziel
irrelevante Anforderungen
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
8. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Liegt nicht in unterschiedlichen Geschwindigkeiten
des Handschreibens eine vergleichbare
Einschränkung der Chancengleichheit wie
bei der Nutzung der Tastatur?
Frage
Nicht prüfungsrelevante
Qualifikationen
Allgemeinbildung
(=Schulbildung)
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
9. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was ist unter einer
„elektronischen Präsenzprüfung“
im rechtlichen Sinne zu verstehen?
Frage
elektronisch
Präsenzprüfung
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
10. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Sind das „elektronische Prüfungen“?
Papier-Multiple-Choice (soweit zugelassen)
automatisiert auswerten
Mündliche Prüfung per Videokonferenz
PC als bloßes Hilfsmittel (Hausarbeiten, Programmierprojekt…)
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
11. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Warum wollen wir überhaupt
Prüfungen am Computer?
Einfache, objektive
Auswertung
Chancengleichheit
Bessere
Dokumentation
Praxisnähe (?)
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
12. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Müssen sämtliche Vorgaben in der
Prüfungsordnung verankert sein, oder
reicht die Angabe „E-Prüfung“ und
eine Anlage zur Prüfungsordnung, die sich
mit verschiedenen Prüfungsformen beschäftigt?
Frage
Vergleichbarkeit (Chancengleichheit)
Transparenz (Warnfunktion)
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
13. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was muss die Prüfungsordnung
im Allgemeinen regeln?
„wesentliche“ Entscheidungen
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
14. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
§ 11 Prüfungsverfahren
(9)Schriftliche Prüfungen in elektronischer Form, bei denen
die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen
ausschließlich unter Nutzung eines Eingabegerätes
beantwortet werden, sind so zu archivieren, dass sie mit
Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises
ihrer Authentizität ausgedruckt und zum Gegenstand der
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht
werden können.
Prüfungs- und Studienordnung Bachelor Politikwissenschaft der
Universität Bamberg
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
15. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
§ 6 Modularisierung, Studienbegleitende Leistungsnachweise
(3) 1Prüfungen (Prüfungs- und Studienleistung) messen den Erfolg der Studierenden. 2Sie
können schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Form erfolgen.
§ 16 Schriftliche Prüfung
(1) … 2Schriftliche Prüfungen können in Form von Klausuren - die auch im elektronischen
Verfahren nach § 17a durchgeführt werden können -, Haus- oder Seminararbeiten
abgehalten werden.
§ 17a Elektronische Prüfung
1Prüfungen können in elektronischer Form abgenommen werden. … 3Elektronische
Prüfungen (E-Prüfungen) sind Prüfungsverfahren, deren Durchführung und Auswertung
durch computergestützte bzw. digitale Medien erfolgen… 5Eine automatisiert erstellte
Bewertung einer Prüfungsleistung soll auf Antrag der bzw. des betroffenen Studierenden
von einer bzw. einem Prüfenden, im Fall einer nicht bestandenen Prüfung von zwei
Prüfenden, überprüft werden.
ABMPO/TechFak Universität Erlangen-Nürnberg
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
16. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welche Probleme macht eine zu enge Prüfungsordung?
VG Köln (31. Juli 2014) 6 K 3175/13
25 Fragen 25 Fragen 25 Fragen 25 Fragen
Modul XY
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
17. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie lange müssen welche Daten aufbewahrt werden?
Gibt es absolute Fristen,
oder ist das dem Standort überlassen?
Frage
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
18. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was ist bei der Dokumentation von
Prüfungen mit PC-Einsatz zu beachten?
Aufbewahrung der
Antworten
Dokumentation der
Aufgabenstellung
Akteneinsichtsrecht
der Betroffenen
Archivierungspflicht
Sicherstellung von
Authentizität /
Integrität (Signatur
oder Papier)
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
19. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
1.1 Entwürfe von oder Zensurenlisten, zu Prüfungs-, Abschluss- oder
Abgangszeugnissen mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben
sowie entsprechende Listen über nicht bestandene Prüfungen sind 50 Jahre
aufzubewahren.
1.2 Alle weiteren Prüfungsunterlagen zu Bachelor- und Masterprüfungen sind drei
Jahre aufzubewahren.
1.3 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
der oder dem Studierenden das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung
mitgeteilt worden ist.
1.4 Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn gegen eine
Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben wurde und das
Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Runderlass des nds. Ministerium für Wissenschaft
und Kultur vom 30. 4. 2013
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
20. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
1. …
Die übrigen Prüfungsunterlagen von Diplom- und Magisterprüfungen sind ein Jahr
aufzubewahren. Dies gilt auch für Diplom- und Magisterarbeiten, soweit sie nicht
dem Studenten zurückgegeben oder mit Zustimmung des Studenten in eine
Bibliothek eingestellt werden.
Runderlass des nds. Ministerium für Wissenschaft
und Kultur vom 9.2.1981
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
21. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie schützt man die Urheber- und Datenschutzrechte
der Lehrenden, der Lernenden und Dritter, ohne den
Wissenstransfer zu behindern?
Frage
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
22. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Trend 1:
Freitextfragen am PC
Wunsch der
Studierenden
Plagiatsprüfung als
Täuschungs-
erkennung
Lesbarkeit zur
Steigerung der
Korrektureffizienz
(>40%)
Rechtschreib-/Grammatikprüfung?
Kosten / Nutzen
Computergegner?
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
23. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Trend 2:
Kombinationsklausuren
Am
Computer
Auf
Papier
Chancengleichheit
Kosten / Nutzen
In der Regel BYOD Sicherheitsproblem
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
24. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Trend 3: Professionalisierung /
Institutionalisierung
Weg von Bring
your own Device
Eigene Prüfungsräume
Eigene Software-
installationen
Spezialisiertes
Personal
Überregulierung (Lehrfreiheit)
Geringere Flexibilität / Experimentierspielraum
Kostenhürde steigt
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
25. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie frei ist sind die Fragenersteller/innen bei der
Verwendung von urheberrechtlich geschützten
Inhalten (Bilder, AV-Dateien, Infografiken)?
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
26. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von
Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
zum eigenen Gebrauch …
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist.
Darf man digitale Kopien (Scans, etc.) herstellen?
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
27. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung
im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten
und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Darf man die Daten auch zum Download /Anzeigen bereitstellen?
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
28. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Exkurs: Was ist
mit Plagiatserkennung?
Crowd
Cloud
Öffentliches
„Peer Review“
Suche in Datenbanken
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
29. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welche rechtlichen Probleme
stellen sich bei der Plagiatssuche?
Urheberrecht
der Studierenden
Allgemeines
Persönlichkeitsrecht
Urheberrecht
der Plagiierten
Datenbankrecht
Verfassungsrecht, Prüfungsordnung, Prüfungsanfechtung
Grundlagen
30. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
2 Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
31. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welche Anforderungen sollten bei
begleitenden Übungen beachtet werden?
Freiwillig Anonym
Keine Voraussetzung
zur Prüfungs-/
Berufszulassung
Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
32. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welche Möglichkeiten gibt es, Probeklausuren oder
„E-Übungen“ mit anrechenbaren Prüfungsleistungen
zu verbinden (z.B. als sog. „Bonuspunkteklausur“)?
Problemstellung
Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
33. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Trend: Bonuspunkte u.ä.
x Fragen richtig parallel zur Vorlesung
= 10 Bonuspunkte (über 100%
hinaus) in der Klausur
Chancengleichheit
Manipulationsrisiko
uU Prüfungsordnung
Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
34. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Kennenlernen und Ausprobieren eines Chemie-
Editors im formativen Einsatz auf Basis von
Fragestellungen, die als Prüfungsvorleistung
beantwortet werden müssen.
Beispiel
Probeklausuren, "E-Übungen"
e-Übungen
35. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
3
Ankündigung, Zulassung,
Einlasskontrolle, Aufsicht,
Remonstration
Organisation
36. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie viel Aufwand ist „nötig“?
hinreichend
unangreifbar
Unsicherheit
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
37. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was sind die rechtlichen Besonderheiten bei
E-Prüfungen, die unbedingt beachtet werden
müssen - im Vorfeld, während und nach der Prüfung?
Frage
Dokumentation
Einwilligung Chancengleichheit
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
38. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
1. Eigene Prüfungsordnung lesen und einhalten
2. Information der Studierenden
3. Allgemeine rechtliche Vorgaben beachten
4. Organisation und Infrastruktur
5. Bewertung
Welche 5 Punkte sollte ich in
jedem Fall beachten?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
39. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Ist es nötig, am Anfang des
Semesters die Studierenden auf die
E-Prüfung hinzuweisen, um ihnen
die Gelegenheit zu bieten,
das schnelle Tippen zu erlernen?
Einwilligung und Transparenz
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
40. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines
Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen
Klausuranfertigung unter Aufsicht.
VG Bremen
1. Kammer (20.07.2015), Az. 1 K 257/14
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
41. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie erfolgt ein
Nachteilsausgleich?
Einzelfall-
entscheidung
„Schreibverlängerung“
„Besondere
Hilfsmittel“
„Ersatzleistung“
(ultima ratio)
„keine
Sonderbehandlung“
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
42. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie erfolgt die sichere und nachvollziehbare
Verknüpfung von Erklärung (=Beantwortung)
und Identitätsnachweis des Erklärenden?
Identifikation
Zeugen:
Sichtkontrolle
Technik:
Reproduzierbarkeit,
Dokumentation
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
43. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Warum stellt sich ein doppeltes Identifikationsproblem?
„fremde Klausur“
zugeordnet
Eingaben nicht
übernommen
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
44. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Prüfungsteilnehmer ist nicht Angemeldeter (Identitätstäuschung)
Tausch der Anmeldedaten (Gerätetausch, Kennungstausch)
Eingaben werden falsch ausgewertet (Softwarefehler)
Ergebnisse werden auf dem Server verändert
Welche Problemkonstellationen gibt es?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
45. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Über die Bedeutung von Identifikation
und Authentifizierung…
http://www.faz.net/aktuell/f
euilleton/debatten/universit
aets-professor-ueber-die-
arbeitsmoral-von-
studenten-13539958.html
In diesem Semester hatte sich eine Studentin für die erste
Klausur angemeldet, dann aber doch ein ärztliches Attest
vorgelegt. Aber scheinbar hatte sie doch die Klausur
geschrieben. Jedenfalls wurde eine mit ihrem Namen abgegeben.
Sie hätte dafür sogar eine Eins bekommen. Der Justitiar fand
aber, dass die Klausur nicht anerkannt werden sollte, denn die
Studentin war ja krank. In der Nachklausur hat diese
Einserstudentin dann die geringste Punktzahl erreicht und ist
durchgefallen. Es liegt nahe, dass jemand anderes die erste
Klausur für sie geschrieben hatte. Oder hatte sie beim zweiten
Mal nur einen schlechten Tag?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
46. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Worüber wird hinsichtlich
der „Schriftform“ diskutiert?
VG Hannover
(6 B 5583/08 vom
10. Dezember 2008)
Schriftliche Prüfungen
müssen als „verkörperte
Sprache auf einem Dokument
(Schriftstück) für jedermann
lesbar“ bleiben
OVG Rheinland‐Pfalz
(10 B 11244/08 vom
19. Januar 2009)
„Die Schriftlichkeit ist aber
auch noch gewahrt, wenn zu
im PC schriftlich gestellten
Aufgaben per Maus‐Klick
angekreuzt werden muss,
welche der ebenso
vorgelegten Antworten
richtig ist.“
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
47. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was sagt das Gesetz zur
„Schriftform“?
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische
Kommunikation
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift
angeordnete Schriftform kann, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist, durch die
elektronische Form ersetzt werden. 2Der
elektronischen Form genügt ein
elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
48. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was ist eine „qualifizierte
elektronische Signatur“?
Lesegerät
Karte
Signatur
€€€
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
49. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
4Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular,
das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche
Netze zur Verfügung gestellt wird;…
Gibt es auch einen
einfacheren Weg?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
50. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Braucht man eine Unterschrift auf einem
extra beigelegten Instruktionszettel,
auf dem auch die Login-Daten für den Account
stehen?
Kann man das auch formalisieren?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
51. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welche Verfahren zur Sicherstellung der
Bewertung der individuellen
Prüfungsleistung gibt es?
Fragen
Prüfsummenprotokoll
Sequenz von Bildschirmfotos
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
52. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Muss die Mehrprüferanforderung bei der Erstellung
der Fragen beachtet werden, wenn die automatische
Auswertung einem Qualitätssicherungsprozess (ggf.
mit Itemanalyse) unterzogen wird?
Frage
Klassische Klausur: Bewertungsspielraum bei
Korrektur
eKlausur (geschlossene Fragestellung):
Bewertung bei Aufgabenerstellung
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
53. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Muss bei schlechtem Ausfall einer Klausur nach dem
Antwort-Wahl-Verfahren stets eine relative
Bestehensgrenze angelegt werden?
Kann man dies als Prüfungsverantwortliche_r aus
inhaltlichen Gründen ablehnen?
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
54. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
55. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Für das Antwort-Wahl-Verfahren ist von besonderer Bedeutung, wie die
Voraussetzungen geregelt sind, die über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung
entscheiden.
Dabei scheint es auf den ersten Blick nur darum zu gehen, das Ausmaß der
noch hinnehmbaren Wissenslücken festzulegen. So gesehen wäre zu fragen,
ob ein Kandidat den Mindestanforderungen genügt, wenn er nicht alle
Aufgaben richtig lösen kann, sondern nur einen bestimmten
Vomhundertsatz abzüglich einer “Ratequote”.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
56. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Aber dieser Ansatz unterstellt, daß die zutreffende Beantwortung aller Fragen im
allgemeinen möglich ist und daß die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar
nicht beantworteter Fragen ein maßstabgetreues Abbild des Wissensstandes eines
Kandidaten bietet. Das ist jedoch nicht der Fall.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
57. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt nicht nur von
den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von der Zahl der Aufgaben und
der dafür zugestandenen Zeit ab. Maßgebend ist ferner die Art der Fragestellung.
Der Zeitaufwand für jede einzelne Frage ist im Antwort-Wahl-Verfahren nicht
konstant; auch ein Kandidat, der das erforderliche Wissen vollkommen beherrscht,
benötigt je nach dem Typ der Aufgabe verhältnismäßig viel oder wenig Zeit, um die
richtigen Antworten ankreuzen zu können.
Weitere Faktoren, von denen der Schwierigkeitsgrad und damit die erreichbare
Höchstleistung abhängt, sind beispielsweise der Anteil an sogenannten “Altfragen”
und die Ausgestaltung der Aufgabenhefte
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
58. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Unterliegt der Schwierigkeitsgrad erheblichen Schwankungen, die sich der Kontrolle
des Prüfers entziehen, entfaltet auch die Bestehensregel unkontrollierbare
Wirkungen: Bei leichten Prüfungsterminen wirkt die absolute Bestehensgrenze zu
großzügig, während sie bei besonders schwierigen Prüfungsterminen zu einem
übermäßig scharfen Maßstab gerät. Liegt sie von vornherein im Grenzbereich
dessen, was viele Studenten bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
normalerweise leisten können, …, so müssen zwangsläufig schon kleine
Abweichungen des Schwierigkeitsgrades zu drastischen Schwankungen der
Mißerfolgsquote führen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Prüfungen
herkömmlicher Art, bei denen unbeabsichtigte Schwankungen des
Schwierigkeitsgrades mit der nachträglichen Bewertung der Prüfungsleistungen
ausgeglichen werden können.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
Organisation
59. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
e-Übungen
Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Nach dem Stand der Erfahrung wie auch der Testtheorie ist es nicht möglich, den
Schwierigkeitsgrad der medizinischen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern (vgl. Hilke, Der Arzt im Krankenhaus,
1982, S. 360 (Teil1) und S. 410 (Teil3); Schumacher, in: Hubbard, Erfolgsmessung
der medizinischen Ausbildung, 1974, S. 106 f.). Auch in den Vereinigten Staaten und
in der Schweiz hat sich ergeben, daß die Fragenschwierigkeit sich nicht konstant
halten läßt und viel eher von einer Leistungskonstanz der Gesamtheit aller
Kandidaten auszugehen ist (Vorkauf, Schweizerische Ärztezeitung 1975, 467; Adam
und Hubbard bei einem “Sachverständigengespräch” am 16. 12. 1969,
nichtveröffentlichtes Protokoll des Bundesministeriums für Jugend, Familie und
Gesundheit vom 15. 2. 1970). Die Erfahrungen, des IMPP führen zu den gleichen
Feststellungen (nichtveröffentlichter Ergebnisbericht vom März 1977, S. 13 ff.).
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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60. CC-BY 4.0 –
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Antwort-Wahl
Großgruppe
Daraus wird allgemein gefolgert, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen
Bestehensgrenze und Normalleistung nur dann hergestellt werden kann, wenn die
Durchschnittsergebnisse eines oder mehrerer Prüfungstermine oder ähnliche
statistische Entscheidungshilfen in die Ergebnisberechnung einbezogen werden.
Dafür gibt es die verschiedensten Modelle, die hier nicht im einzelnen zu würdigen
sind. Zu ihnen gehört die sogenannte Skalierung, die in den Vereinigten Staaten
praktiziert wird. Auch eine relative Bestehensregel, wie sie etwa § 14 V AppOÄ in
seiner ursprünglichen Fassung von 1970 vorsah, bezieht sich auf eine gedachte
Normalleistung. Sie stellt mit einem prozentualen Abschlag auf die
Durchschnittsergebnisse des jeweiligen Prüfungstermins ab, die ihrerseits
wiederum von den Schwankungen des Schwierigkeitsgrades abhängen, bei leichten
Terminen also höher, bei schweren niedriger ausfallen.
BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84
Ankündigung, Zulassung, Einlasskontrolle, Aufsicht, Remonstration
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4 Fragengestaltung beim Antwort-
Wahl-VerfahrenAntwort-Wahl
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Geschlossene Fragestellung
und feste Zahl von Antworten (1:n bzw. m:n)
Was ist ein
„Antwort-Wahl-Verfahren“?
Multiple
Choice
Single
Choice
Hotspot
Anordnung Zuordnung Lückentext
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Welche Bedenken bestehen bei
Antwort-Wahl-Verfahren?
Auswahl des Prüfungsstoffes
Ausarbeitung der Fragen
Festlegung der
Antwortmöglichkeiten
Wahl des
Auswertungsmodus
Bewertung
Prüfertätigkeit
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
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Was sind die besonderen Anforderungen
an Antwort-Wahl-Verfahren?
Eindeutigkeit der Fragestellung
Vergleichbarkeit der Fragenauswahl
Eignung zum Prüfungsziel
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Welche Anforderungen
an die Fragestellung gibt es?
Verständlich Widerspruchsfrei
Eindeutig
Nicht „Beste unter
Falschen“
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
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Was sind wünschenswerte
Gestaltungsmerkmale?
Möglichkeit zur Begründung der Antwort durch Studierende
(wegen Mehrdeutigkeit)
Erprobte „Altfragen“ (Vorjahre)
Relativer Vergleich vs. Absolute Qualität
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
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[ ] Falsche Aussage
[x] Richtige Aussage
[ ] Richtige Aussage
[x] Falsche Aussage
Wie kann die Bewertung
rechtmäßig erfolgen?
1
1
0
0
2 4
Rohpunktzahl =
Anzahl der Antworten
2
Gewichtungsfaktor =
frei bestimmt
2 2· = 4
Bewertungspunkte
von 8
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
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Wie bewertet man die folgende Frage?
(VG München, M 3 K 13.5542 vom 20.5.2014)
Für die Definition der Betriebswirtschaftslehre gilt:
o Der Erfahrungsgegenstand einer Wissenschaft ist das zu analysierende
empirische Phänomen.
o Normative Entscheidungsprinzipien versuchen, das beobachtete menschliche
Verhalten möglichst genau zu beschreiben.
o Neben Menschen können auch Institutionen und Organisationen Bedürfnisse
haben.
o Kunden und Wettbewerber sind keine Stakeholder eines Unternehmens, da sie
keine Besitzanteile an dem Unternehmen halten.
o Ein Gut ist nicht knapp, wenn die vorhandene Gütermenge größer ist als die
Sättigungsgrenze.
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
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Warum sind Minuspunkte
problematisch?
20 Aufgabenblöcke mit jeweils 5 Ankreuzoptionen
Teilnehmer 1:
12 ganz richtig bearbeitet, 8 gar
nicht bearbeitet
= 60 richtige Antworten
Teilnehmer 2:
20 Aufgaben je 3 Antworten richtig,
2 Antworten falsch
= 60 richtige Antworten
Teilnehmer 3:
• In 19 Aufgaben 4/5 richtig
• In 1 Aufgabe 3/5 richtig = 79 richtige Antworten
12*5 Punkte = 60 Punkte 20*1 Punkt (3 – 2) = 20 Punkte
• 19*3 Punkte = 57 Punkte + 1*1 Punkt = 57 Punkte
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
71. CC-BY 4.0 –
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Antwort-Wahl
Großgruppe
VG München, M 3 K 13.5542
vom 20.5.2014
o 8 * 2 ist mehr als 7 * 2
o 8 * 2 ist mehr als 8 * 3
o 8 * 2 ist mehr als 2 * 8
o 8 * 2 ist mehr als 2 * 7
• Ziel der Frage: Zahlengrößen erfassen
• Auswahl mehrerer widersprüchlicher Antworten zeigt, dass Thema
nicht verstanden wurde
• „Verrechnung“ innerhalb der Frage bis 0 Punkte zulässig
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
72. CC-BY 4.0 –
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Großgruppe
VG München, M 3 K 13.5542
vom 20.5.2014
o Die Multiplikation einer positiven mit einer negativen Zahl ergibt eine
negative Zahl.
o Die Addition von 0 zu einer positiven Zahl ergibt eine positive Zahl.
o Die Subtraktion einer negativen Zahl von einer negativen Zahl ergibt eine
positive Zahl.
• Ziel der Frage: Drei verschiedene Axiome verstehen
• Jede Frage hat ein anderes Thema (Single Choice aus zwei Varianten:
„Trifft zu“ oder „Trifft nicht zu“)
• „Verrechnung“ innerhalb der Frage unzulässig
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
73. CC-BY 4.0 –
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Großgruppe
Was bedeutet das Verbot automatisierter
Einzelfallentscheidung?
Nachkontrolle
zwingendes Remonstrationsrecht
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
74. CC-BY 4.0 –
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Großgruppe
Stellt die Eigenschaft von „Key-Feature-Fragen“, dass man eine feste Reihenfolge
vorgibt und eine einmal gegebene Antworten nicht mehr korrigieren kann, wenn
man bei der Folgefrage ist, eine besondere rechtliche Anforderung dar?
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
75. CC-BY 4.0 –
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie sollte die Bepunktung bei PickN-Fragen („echte“ MC-Fragen) im Hinblick auf die
Rechtssicherheit aussehen?
(a) Vergabe von Maluspunkten für falsche Optionen?
(b) Bewertung nur der richtigen Optionen mit positiven Punkten?
(c) Differenzierter in dem Sinne, dass das Nichtauswählen der falschen Optionen
auch positive Punkte erbringt?
(d) echnische Einschränkung auf eine vorher angegebene Zahl von Optionen, wobei
nur die richtigen mit positiven Punkten bewertet werden und es für eine
Falschauswahl null Punkte gibt?
Fragengestaltung beim Antwort-Wahl-Verfahren
Antwort-Wahl
76. CC-BY 4.0 –
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5 Durchführung bei einer großen Zahl
von Prüflingen
Großgruppe
77. CC-BY 4.0 –
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Welche Anforderungen bestehen an den
Nachweis der Gleichwertigkeit von Fragen,
z.B. bei A/B-Klausuren, der automatischen
Auswahl von Fragen aus Pools (z.B. 1/5)?
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
78. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wovor haben
wir Angst?
Täuschung Technische
Probleme
Manipulation Datenschutz
Illegale Vorteile Authentizität
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
79. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Statistisch gesehen ist die Angst
vor Täuschungen groß.
http://blog.zhaw.ch/papierlosesstudium/evaluation-papierloses-
studium-einsatz-von-tablets-in-der-pruefungsphase/
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
80. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Ist das ein
Computerproblem?
http://blog.zhaw.ch/papierlosesstudium/evaluation-papierloses-
studium-einsatz-von-tablets-in-der-pruefungsphase/
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
81. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie kann man bei
PC-Prüfungen täuschen?
In Prüfungsräumen: So
gut wie gar nicht
Einzelkontrolle
durch Aufsicht
Technische
Maßnahmen
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
82. CC-BY 4.0 –
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Organisation
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Großgruppe
Prüfungsräume
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
83. CC-BY 4.0 –
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Mitfilmen /
Videoüberwachung
Was geht / geht nicht?
Protokollierung der
Eingaben (str.)
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
84. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Ist es zulässig, bei mehreren Kohorten die
Studierenden einer früheren Kohorte für den
Prüfungszeitraum im Raum zu halten, obwohl Sie
bereits vorzeitig die Klausur beendet haben?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
85. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was sollte im Prüfungsprotokoll
niedergelegt werden?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
86. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Kann das Mitführen eines Handys am Prüfungsplatz – trotz
eines ausgesprochenen Verbotes zu Beginn der Klausur – als
Täuschungsversuch bewertet werden, oder muss eine
konkrete Täuschungshandlung (z.B. Verwendung des
Gerätes) nachgewiesen werden?
Darf man einen Täuschungsversuch konstatieren, wenn man
– ggf. erst nach dem Ende der eigentlichen Bearbeitungszeit
– feststellt, dass jemand sein Smartphone an der Person
getragen hatte?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
87. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
VG Köln – 6 K 992/12
vom 11.10.2012 (3)
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung
können in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins
bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei
verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe
getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in
Betracht kommt. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Prüfungsarbeit
und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die
Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im
Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen.
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
88. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Was ist das
Manipulationsrisiko?
Zugriff auf
Prüfungsaufgaben
Zugriff auf
Prüfungsergebnisse
• Verschlüsselte Verbindungen
• sichere Kennworte
• begrenzter Zugriff
• separate Systeme
Ilias EASafe Exam Browser
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
89. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie kritisch sind Zeitverzögerungen bei
Systemstörungen?
Reicht es aus, Schreibzeitverlängerungen im Umfang
der Störung zu gewähren?
Was ist bei einem verzögerten Beginn der Klausur
insgesamt?
Welche Verzögerung ist dabei noch tolerabel, wann
sollte eine Klausur abgebrochen werden?
Frage
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
90. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Wie ist das Risiko technischer
Ausfälle zu beurteilen?
Stromausfall (aber: ohne Licht auch Papierklausur problematisch)
Absturz einzelner Geräte (Wartungsrisiko)
• Schreibverlängerung
• Rspr.: Nur in Höhe der Ausfallzeit
keine Risikoverlagerung durch BYOD
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
91. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Technische Probleme:
Praxisbeispiel
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/
pruefungspanne-an-uni-zuerich-bei-online-test-a-943479.html
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
92. CC-BY 4.0 –
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
… aber das geht auch
mit Papier
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/fh-koeln-aufgaben-vergessen-
auszudrucken-klausur-geplatzt-a-1027498.html
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
93. CC-BY 4.0 –
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Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Die Prüfung war unter Einsatz einer Simulationssoftware am PC zu
bearbeiten. Bei mehreren Prüfern meldete die Software in der Prüfung, dass
„keine Lizenz mehr vorhanden“ sei. Die Antragstellerin war von 9.38 Uhr bis
10.14 Uhr und von 10.22 bis 10.28 Uhr betroffen.
Die Zeit der Unterbrechung wurde als Schreibzeitverlängerung gewährt.
Zudem wurde die Prüfung so gewertet, als ob nur die Zeit vor dem ersten
Serverausfall zum Sammeln von Punkten zur Verfügung gestanden hätte.
Dennoch wandte sich die Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Klausur
als „nicht bestanden“.
VG Ansbach 2. Kammer (01.06.2015)
AN 2 E 15.00715 (1)
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
94. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Grundlagen
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Organisation
Antwort-Wahl
Großgruppe
Durch die individuelle Änderung des Bewertungsmaßstabes für jeden
einzelnen Prüfling wurde seitens des Prüfers nur die bei der Antragstellerin
bestehende, im Wesentlichen ungestörte Prüfungszeit als Maßstab für die
Punkteerreichung berücksichtigt.
Damit wurde gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse nach der ersten großen
Unterbrechung sich jedenfalls nicht negativ auf das Gesamtergebnis
auswirken konnten.
VG Ansbach 2. Kammer (01.06.2015)
AN 2 E 15.00715 (2)
Durchführung bei einer großen Zahl von Prüflingen
Großgruppe
Hinweis der Redaktion
1 insbesondere: Fragenauswahl, Mitwirkung anderer Prüfer bei der Erstellung, ggf. Beschränkung auf „schriftliche“ Leistungen
2 idealerweise vor Belegung der Veranstaltung (außer Prüfungsordnung sieht ePrüfung vor)
3 insbesondere: Fragenauswahl, Fragengestaltung, Bewertung
4 insbesondere: Raum, Geräte, ggf. Kohorten (mit verschiedenen Fragen)
5 insbesondere: Absolute / relative Bestehensgrenze, keine Maluspunkte