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Kancelaria Adwokacka
Adwokat dr Piotr Sobański LL.M.
Plac Pocztowy 6/4
65-062 Zielona Góra
piotr.sobanski@adwokatura.pl
ORCiD: 0000-0001-8303-1125
Negative Scheidungsvoraussetzungen im polnischen Recht
Ehe als Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann steht unter dem Schutz des Art.
18 der Verfassung der Republik Polen (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 2
kwietnia 1997 r.). Die Beständigkeit der Ehe ist eines der grundlegenden Prinzipien des
polnischen Familienrechts. Das Prinzip der Beständigkeit der Ehe bedeutet jedoch nicht
ihre Unlöslichkeit.
Im polnischen Rechtssystem gibt es keine rechtlichen Grundlagen für die Auflösung der
Ehe durch Vereinbarung der Ehepartner oder im Verwaltungsverfahren. Die Entscheidung
über Scheidung obliegt ausschließlich den Zivilgerichten. Eine Scheidungsangelegenheit
kann nur zwischen den Ehepartnern geführt werden und nur einer der Ehepartner kann in
diesem Bereich Klage erheben (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli
2005, III CZP 52/05). Ein rechtskräftiges Urteil, das die Scheidungsklage berücksichtigt,
hat einen konstitutiven Charakter und prägt die rechtliche Situation der Parteien in der
Zukunft. Die Ehe besteht weiter, solange das Scheidungsurteil nicht rechtskräftig wird.
Die einzige positive Voraussetzung zur Auflösung einer Ehe durch Scheidung gemäß
Artikel 56 § 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (Ustawa z dnia 25 lutego
1964 r. – Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy; KRO) ist eine vollständige und dauerhafte
Zerrüttung der Ehe. Relevant ist hier das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar
1998, II CKN 582/97. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die einzige
Voraussetzung für die Auflösung einer Ehe durch Scheidung gemäß Art. 56 § 1 ZPO ist
eine vollständige und dauerhafte Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei
Vorliegen der Voraussetzung für die Scheidung spielen die Motive, die letztendlich den
Kläger dazu bewegen, die Scheidung einzureichen, keine Rolle (vgl. Urteil des Obersten
Gerichtshofs vom 17. Dezember 2002, III CKU 47/98).
Die Scheidung ist jedoch nicht zulässig in drei Fällen:
1)wenn das Wohl gemeinsamer minderjähriger Kinder durch die Scheidung beeinträchtigt
wäre (Art. 56 § 2 KRO);
2)wenn die Scheidung aus anderen Gründen den Grundsätzen des gesellschaftlichen
Zusammenlebens widersprechen würde (Art. 56 § 2 KRO);
3)wenn die Scheidung von dem Ehegatten begehrt wird, welcher die alleinige Schuld für
die Zerrüttung der Ehe trägt und der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt,
wobei die Verweigerung dieser Zustimmung den Grundsätzen des gesellschaftlichen
Zusammenlebens nicht widerspricht (Art. 56 § 3 KRO).
Gem. Art. 56 § 2 KRO ist die Scheidung nicht zulässig, wenn das Wohl gemeinsamer
minderjähriger Kinder der Ehegatten durch die Scheidung beeinträchtigt wäre. Das Wohl
volljähriger Kinder hingegen ist kein solcher Grund, selbst wenn sie aufgrund einer
Krankheit nicht in der Lage sind, selbstständig zu leben. In einer solchen Situation kann
allerdings die Scheidungsurteil im Widerspruch zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen
Zusammenlebens stehen
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betont zutreffend, dass bei der
Beurteilung der Unvereinbarkeit der Scheidung mit dem Wohl der minderjähriger Kinder
der wirtschaftliche Aspekt nicht das alleinige Kriterium sein darf, das vom Gericht
berücksichtigt wird. Das Gericht sollte insbesondere darauf antworten, wie sich das
Scheidungsurteil auf die Entwicklung der Kinder und ihr Sicherheitsgefühl auswirken wird.
Insbesondere sollte eine langanhaltende und drastische Konfliktsituation zwischen den
Ehepartnern als schädlich für das Wohl der Kinder betrachtet werden.
Gem. Art. 56 § 2 KRO ist die Scheidung auch nicht zulässig, wenn die Scheidung aus
anderen Gründen den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens
widersprechen würde. Ein Beispiel dafür ist, insbesondere wenn einer der Ehepartner
unheilbar krank ist, Hilfe benötigt und die Scheidung für ihn eine offensichtliche
Ungerechtigkeit darstellt. Der Oberste Gerichtshof hält es für widersprüchlich zu den
Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, eine Scheidung zu gewähren,
wenn einer der Ehepartner unheilbar krank, materielle und moralische Unterstützung von
dem anderen Ehepartner benötigt und eine Scheidung für ihn eine gravierende
Ungerechtigkeit darstellen würde (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai
1998, I CKN 704/97). In der Begründung des Urteils vom 25. Mai 1998 hat der Oberste
Gerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht um eine Krankheit geht, die durch
das Verschulden des Ehepartners entstanden ist, wie z. B. Sucht.
In Art. 56 § 3 KRO ist die letzte negative Scheidungsvoraussetzung enthalten. Sie schließt
die Zulässigkeit der Scheidung aus, wenn die Scheidung ausschließlich von dem
schuldigen Ehepartner verlangt wird, der für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich ist. In
der Literatur wird diese negative Scheidungsvoraussetzung als "Rekriminationsprinzip"
("zasada rekryminacji") bezeichnet. Dieses Prinzip hat keinen absoluten Charakter. Dies
ergibt sich aus Art. 56 § 3 KRO.
Die Zustimmung des unschuldigen Ehepartners sollte vor dem Scheidungsgericht
geäußert werden. Die Zustimmung zur Scheidung muss eindeutig sein und unterliegt auch
der Überprüfung des Gerichts. Wenn der unschuldige Ehegatte der Scheidung nicht
zustimmt, prüft das Gericht, ob die Verweigerung dieser Zustimmung den Grundsätzen
des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht.
Es liegen keine Gründe vor, um die Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung aus
moralischen und religiösen Gründen als widersprüchlich zu den Grundsätzen des
gesellschaftlichen Zusammenlebens zu betrachten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass
die Verweigerung der Zustimmung aus anderen Gründen als widersprüchlich zu den
Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens angesehen werden kann (siehe
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 1997, II CKN 292/97).
Von Bedeutung ist dabei das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar 1998, II
CKN 582/97. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Beurteilung, ob
die fehlende Zustimmung zur Scheidung einen Missbrauch des Rechts darstellt, sollte
auch die Lebensumstände beider Ehepartner berücksichtigen, die infolge der Zerrüttung
der Ehe entstanden sind (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, I
CKN 871/00).
Laut des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2002, III CKN 545/00, sollte
die Ablehnung der Zustimmung zur Scheidung auch unter dem Gesichtspunkt des
gesellschaftlichen Schadens bewertet werden, den die Aufrechterhaltung formaler Ehen
verursacht, die keine Chance auf Funktionalität haben.
Judikaturverzeichnis
Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2005, III CZP 52/05.
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 1997, II CKN 292/97.
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar 1998, II CKN 582/97.
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 1998, I CKN 704/97.
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, I CKN 871/00.
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2002, III CKN 545/00.
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2002, III CKU 47/98.
Literaturverzeichnis
Jędrejek G. (2019). Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz aktualizowany, LEX.
Sobański P. (2023). Request for divorce by the exclusively guilty spouse in Poland
https://doi.org/10.5281/zenodo.8339046
Sobański P. (2023). The legal concept of breakdown of marriage in Polish law
https://doi.org/10.5281/zenodo.8324912
Sobański P. (2023). Divorce in Poland. Selected aspects
https://doi.org/10.17632/b6jkn54p79.1
Wartenberg-Kempka B. (2021). Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz, LEX.

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Zielona Gora adwokat dr Piotr Sobanski Negative Scheidungsvoraussetzungen im polnischen Recht.pdf

  • 1. Kancelaria Adwokacka Adwokat dr Piotr Sobański LL.M. Plac Pocztowy 6/4 65-062 Zielona Góra piotr.sobanski@adwokatura.pl ORCiD: 0000-0001-8303-1125 Negative Scheidungsvoraussetzungen im polnischen Recht Ehe als Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann steht unter dem Schutz des Art. 18 der Verfassung der Republik Polen (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 2 kwietnia 1997 r.). Die Beständigkeit der Ehe ist eines der grundlegenden Prinzipien des polnischen Familienrechts. Das Prinzip der Beständigkeit der Ehe bedeutet jedoch nicht ihre Unlöslichkeit. Im polnischen Rechtssystem gibt es keine rechtlichen Grundlagen für die Auflösung der Ehe durch Vereinbarung der Ehepartner oder im Verwaltungsverfahren. Die Entscheidung über Scheidung obliegt ausschließlich den Zivilgerichten. Eine Scheidungsangelegenheit kann nur zwischen den Ehepartnern geführt werden und nur einer der Ehepartner kann in diesem Bereich Klage erheben (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2005, III CZP 52/05). Ein rechtskräftiges Urteil, das die Scheidungsklage berücksichtigt, hat einen konstitutiven Charakter und prägt die rechtliche Situation der Parteien in der Zukunft. Die Ehe besteht weiter, solange das Scheidungsurteil nicht rechtskräftig wird. Die einzige positive Voraussetzung zur Auflösung einer Ehe durch Scheidung gemäß Artikel 56 § 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (Ustawa z dnia 25 lutego 1964 r. – Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy; KRO) ist eine vollständige und dauerhafte Zerrüttung der Ehe. Relevant ist hier das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar 1998, II CKN 582/97. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die einzige Voraussetzung für die Auflösung einer Ehe durch Scheidung gemäß Art. 56 § 1 ZPO ist eine vollständige und dauerhafte Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Scheidung spielen die Motive, die letztendlich den Kläger dazu bewegen, die Scheidung einzureichen, keine Rolle (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2002, III CKU 47/98). Die Scheidung ist jedoch nicht zulässig in drei Fällen: 1)wenn das Wohl gemeinsamer minderjähriger Kinder durch die Scheidung beeinträchtigt
  • 2. wäre (Art. 56 § 2 KRO); 2)wenn die Scheidung aus anderen Gründen den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widersprechen würde (Art. 56 § 2 KRO); 3)wenn die Scheidung von dem Ehegatten begehrt wird, welcher die alleinige Schuld für die Zerrüttung der Ehe trägt und der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, wobei die Verweigerung dieser Zustimmung den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht (Art. 56 § 3 KRO). Gem. Art. 56 § 2 KRO ist die Scheidung nicht zulässig, wenn das Wohl gemeinsamer minderjähriger Kinder der Ehegatten durch die Scheidung beeinträchtigt wäre. Das Wohl volljähriger Kinder hingegen ist kein solcher Grund, selbst wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage sind, selbstständig zu leben. In einer solchen Situation kann allerdings die Scheidungsurteil im Widerspruch zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens stehen Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betont zutreffend, dass bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit der Scheidung mit dem Wohl der minderjähriger Kinder der wirtschaftliche Aspekt nicht das alleinige Kriterium sein darf, das vom Gericht berücksichtigt wird. Das Gericht sollte insbesondere darauf antworten, wie sich das Scheidungsurteil auf die Entwicklung der Kinder und ihr Sicherheitsgefühl auswirken wird. Insbesondere sollte eine langanhaltende und drastische Konfliktsituation zwischen den Ehepartnern als schädlich für das Wohl der Kinder betrachtet werden. Gem. Art. 56 § 2 KRO ist die Scheidung auch nicht zulässig, wenn die Scheidung aus anderen Gründen den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widersprechen würde. Ein Beispiel dafür ist, insbesondere wenn einer der Ehepartner unheilbar krank ist, Hilfe benötigt und die Scheidung für ihn eine offensichtliche Ungerechtigkeit darstellt. Der Oberste Gerichtshof hält es für widersprüchlich zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, eine Scheidung zu gewähren, wenn einer der Ehepartner unheilbar krank, materielle und moralische Unterstützung von dem anderen Ehepartner benötigt und eine Scheidung für ihn eine gravierende Ungerechtigkeit darstellen würde (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 1998, I CKN 704/97). In der Begründung des Urteils vom 25. Mai 1998 hat der Oberste Gerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht um eine Krankheit geht, die durch das Verschulden des Ehepartners entstanden ist, wie z. B. Sucht. In Art. 56 § 3 KRO ist die letzte negative Scheidungsvoraussetzung enthalten. Sie schließt die Zulässigkeit der Scheidung aus, wenn die Scheidung ausschließlich von dem schuldigen Ehepartner verlangt wird, der für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich ist. In
  • 3. der Literatur wird diese negative Scheidungsvoraussetzung als "Rekriminationsprinzip" ("zasada rekryminacji") bezeichnet. Dieses Prinzip hat keinen absoluten Charakter. Dies ergibt sich aus Art. 56 § 3 KRO. Die Zustimmung des unschuldigen Ehepartners sollte vor dem Scheidungsgericht geäußert werden. Die Zustimmung zur Scheidung muss eindeutig sein und unterliegt auch der Überprüfung des Gerichts. Wenn der unschuldige Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, prüft das Gericht, ob die Verweigerung dieser Zustimmung den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht. Es liegen keine Gründe vor, um die Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung aus moralischen und religiösen Gründen als widersprüchlich zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu betrachten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verweigerung der Zustimmung aus anderen Gründen als widersprüchlich zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens angesehen werden kann (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 1997, II CKN 292/97). Von Bedeutung ist dabei das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar 1998, II CKN 582/97. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Beurteilung, ob die fehlende Zustimmung zur Scheidung einen Missbrauch des Rechts darstellt, sollte auch die Lebensumstände beider Ehepartner berücksichtigen, die infolge der Zerrüttung der Ehe entstanden sind (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, I CKN 871/00). Laut des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2002, III CKN 545/00, sollte die Ablehnung der Zustimmung zur Scheidung auch unter dem Gesichtspunkt des gesellschaftlichen Schadens bewertet werden, den die Aufrechterhaltung formaler Ehen verursacht, die keine Chance auf Funktionalität haben. Judikaturverzeichnis Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2005, III CZP 52/05. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 1997, II CKN 292/97. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar 1998, II CKN 582/97. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 1998, I CKN 704/97. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, I CKN 871/00. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2002, III CKN 545/00. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2002, III CKU 47/98.
  • 4. Literaturverzeichnis Jędrejek G. (2019). Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz aktualizowany, LEX. Sobański P. (2023). Request for divorce by the exclusively guilty spouse in Poland https://doi.org/10.5281/zenodo.8339046 Sobański P. (2023). The legal concept of breakdown of marriage in Polish law https://doi.org/10.5281/zenodo.8324912 Sobański P. (2023). Divorce in Poland. Selected aspects https://doi.org/10.17632/b6jkn54p79.1 Wartenberg-Kempka B. (2021). Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz, LEX.