Steuerbefreiung bei der einfuhr / Tax exemptions on importation
1. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
• Allgemeine Umsatzsteuerbefreiung
• Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
• Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer
Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland. Für
bestimmte Waren kommt aber eine Steuerbefreiung in Betracht.
Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:
• die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und § 25c UStG(allgemeine
Umsatzsteuerbefreiungen) und
• die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, hier
insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).
Allgemeine Umsatzsteuerbefreiung
Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung
auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher
belastet werden als gleichartige Inlandswaren.
Hierzu gehören
• bereits ausgegebene Wertpapiere, z.B. Aktien, Kuxbriefe bergrechtlicher Gesellschaften, Pfandbriefe,
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Hypotheken- und Grundschuldbriefe; nicht dagegen Eintritts-
und Fahrkarten, Sparkassenbücher, Pfandscheine oder Lotterielose,
• menschliche Organe, Frauenmilch und menschliches Blut in jeder Form, also insbesondere
Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Heparin-Blutkonserven, Serum- und Plasmakonserven oder
Blutzellkonserven,
• besondere Hochseewasserfahrzeuge, überwiegend bestimmt zum Erwerb durch die Seeschifffahrt
(z.B. Fischereifahrzeuge oder Schlepper) oder zur Rettung Schiffbrüchiger sowie Gegenstände zur
Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Seeschiffe; nicht dagegen private Wassersportfahrzeuge
wie z.B.Sportboote oder Segelyachten,
• Lieferungen von Gold für die Deutsche Bundesbank und für Zentralbanken,
• gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. im Kurs befindliche Münzen und Banknoten sowohl in Euro als auch
in anderer Währung; nicht dagegen Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder
Sammlungswerts umgesetzt werden, d.h.wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert
geliefert werden,
• im Inland gültige, amtliche Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Steuerzeichen, Stempelmarken, soweit sie
zum aufgedruckten Wert geliefert werden, einschließlich Sonderzuschläge (z.B. bei
Wohlfahrtsmarken); nicht dagegen Briefmarken als Sammlungsstück, hier gilt der ermäßigte
Steuersatz von 7 %,
• bestimmte Luftfahrzeuge, überwiegend zur entgeltlichen Beförderung im internationalen Luftverkehr
(grenzüberschreitend oder nur auf Auslandsstrecken) sowie Gegenstände zur
2. Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Luftfahrzeuge; nicht dagegen für den reinen Binnenluftverkehr
bestimmte Luftfahrzeuge,
• innergemeinschaftliche Lieferungen im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhrabfertigung sowie
• Anlagegold nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die
bestimmte Kriterien erfüllen.
Anmerkung zu Goldmünzen in fremder Währung:
Goldmünzen in fremder Währung gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie
sind deshalb grundsätzlich nicht einfuhrumsatzsteuerfrei. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das
zuständige Hauptzollamt.
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Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Über die oben genannten Fälle hinaus werden zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs durch Rechtsverordnungen weitere Steuerbefreiungen festgelegt. Diese Befreiungen
ergeben sich in erster Linie aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Weitere
Steuerbefreiungen sind in den Verordnungen über die Einreise-Freimengen (Reiseverkehr) sowie die
Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr) geregelt.
Grundsätzlich ist nach der EUStBV alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was nach
der Zollbefreiungs-VO zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise
ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer enthält.
Sinngemäß anzuwenden sind darüber hinaus auch die Vorschriften des Zollkodex, die im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung sowie der Rückwarenregelung Zollbefreiungen enthalten sowie die
noch verbliebenen nationalen Zollbefreiungsvorschriften, z.B. §§ 12, 14 - 22 ZollV.
Die sich aus den §§ 2 bis 12 der EUStBV ergebenden besonderen Regelungen für einzelne
Befreiungstatbestände finden Sie bei den Ausführungen der jeweiligen Zollbefreiung, also z.B. für:
• Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV)
• Vorübergehende Verwendung (§ 11 EUStBV)
• Rückwaren (§ 12 EUStBV)
• Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung (§ 12a und § 12b EUStBV)
• Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben (§ 14 EUStBV)
• Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 EUStBV)
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Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer
Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen
abgesehen. Diese Kleinbetragsregelung nach § 15 EUStBV setzt voraus, dass
• die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,
• der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als 10 Euro beträgt und
• der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.