2. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
3. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
(1) Wer
§11
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck, züchten oder halten ...
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der Tiere, ...
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. die Räume und Einrichtungen, ...
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1
beizufügen.
4. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§11
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für diese Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ...
2. mit Ausnahme der Fälle Absatz 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres
bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei
der zuständigen Behörde zu führen,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des §2 entsprechenden Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere ermöglichen...
5. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht
so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
6. Artikel 5
Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege
und Unterbringung der Tiere dafür, dass
a) alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und
ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten
Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer
gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und
entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten;
b) die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und
ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit
eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist;
c) die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezüchtet,
gehalten oder verwendet werden, täglich überprüft werden;
Nr. 200/12 RICHTLINIE DES RATES zur Annäherung der Rechts- und
Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)
7. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von
Wirbeltieren, die nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in
- § 4 Abs. 3
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
- § 10 Abs. 1 oder
- § 10 a
genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers
2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird:
- Züchten und Halten der oben genannten Tiere
- Halten der oben genannten Tiere
3 Angabe der Anschrift, wo die Tiere gezüchtet oder gehalten werden sollen
4 Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)
7 Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen
8 Gattung und Höchstzahl (Bestand) der Tiere, deren Haltung beabsichtigt ist
9 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers
1)
Sofern der betreffende Nachweis bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag
8. Verordnung über Aufzeichnungen über
Versuchstiere und deren Kennzeichnung
vom 20. Mai 1988
§1 Art und Umfang der Aufzeichnung
(1) Für die Aufzeichnung nach § 11 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in
den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In
dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem
Muster dauerhaft einzutragen:
Herkunft Verbleib
Bezeichnung Bezugsquelle Abgangstag Erwerber
Art
Zahl
Merkmale
9. Verordnung über Aufzeichnungen über
Versuchstiere und deren Kennzeichnung
vom 20. Mai 1988
§2
Kennzeichnung von Hunden und Katzen:
Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach §11 a des Tierschutzgesetzes
ist durch Tätowierung vorzunehmen Das Kennzeichnen besteht, von links nach
rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens
des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung
vorgenommen werden muss, sowie einer Nummernkombination, die sich aus
der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummer
zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde
zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechten
Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muss die Tätowierung
auf der linken Innenschenkelseite verfolgen. Die zuständige Behörde kann
bestimmten Fällen gestatten, dass eine andere geeignete Kennzeichnung
verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Tiere unter ihrer Aufsicht
gekennzeichnet werden .
10. Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998
§11a
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie
vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass
Ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband
entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete
Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung
Zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den
Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete
Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich
vorzunehmen.
11. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Beförderung in Behältnissen
vom 20. Dezember 1988
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Versendungsverbot
§ 3 Nachnahmeversand
§ 4 Pflichten des Absenders
§ 5 Behältnisse
§ 6 Pflichten des Beförderers
§ 7 Verbringen und Verladen
§ 8 Laderäume
§ 9 Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere
§ 10 Beförderung und Versendung von Fischen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Aufhebung von Vorschriften
§ 13 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten
12. Laboratory Animals (1993) 27, 93-107 93
Guidelines for the care of Laboratory animals in
transit
LABORATORY ANIMAL BREEDERS ASSOCIATION OF GREAT BRITAIN
LIMITED (LABA)
and LABORATORY ANIMAL SCIENCE ASSOCIATION (LASA)
in association with
Association of the British Pharmaceutical Industry (ABPI), British Laboratory
Animal Veterinary Association (BLAVA), Institute of Animal Technology (IAT),
Ministry of Agriculture, Fisheries & Food (MAFF), Universities Federation for
Animal Welfare (UFAW), and Animals (Scientific Procedures) Inspectorate
September 1992
CONTENTS
Pages
Preface 94
Introduction 94
Part I -General requirements 94
-Health and welfare of animals 95
-The design of the container 95
-Environmental conditions 95
-Bedding, food and water 95
-Transport 95
-Advice 95
-Training 95
-Legislation 97
Part II -Species requirements 97
-General container requirements 97
-Rabbits and ferrets 98
-Rodents 99
-Dogs and cats 100
-Non-human primates 103
-Documents List 106
13. Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung -
TierSchTrV) *)**)
Vom 25. Februar 1997
Es verordnen das Bundesministerium für § 10 Transporterklärung
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund § 11 Anzeige und Registrierung
- des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der § 12 Kennzeichnung
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar § 13 Sachkunde
1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der § 14 Schienentransport
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. § 15 Schiffstransport
278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit § 16 Lufttransport
den Bundesministerien für Verkehr und für Post Abschnitt 2
und Telekommunikation sowie Transport in Behältnissen
- des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des § 17 Allgemeine Anforderungen
Tierschutzgesetzes, § 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse §
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des 19 Nachnahmeversand
Tierschutzgesetzes, nach Anhörung der § 20 Pflichten des Absenders
Tierschutzkommission, und das § 21 Pflichten des Beförderers
Bundesministerium für Verkehr auf Grund des § 26 § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Abschnitt 3
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 Besondere Vorschriften zum Schutz von
(BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439): Nutztieren
§ 23 Raumbedarf und Pflege
Inhaltsübersicht § 24 Begrenzung von Transporten
Abschnitt 1 § 25 Straßentransport
Allgemeine Vorschriften § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere
§ 27 Transportunfähige Nutztiere
§ 1 Anwendungsbereich § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte
§ 2 Begriffsbestimmungen Nutztiere
§ 3 Verbote § 29 Während des Transports erkrankte oder
§ 4 Grundsätze verletzte Nutztiere
§ 5 Verladen Abschnitt 4
§ 6 Ernähren und Pflegen Besondere Vorschriften zum Schutz anderer
§ 7 Anforderungen an Transportmittel Tiere
§ 8 Bescheinigungen § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und
§ 9 Planung Stubenvögel
§ 31 Haushunde und Hauskatzen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel
1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen Tiere
im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt
geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993 (ABl. EG Nr. Abschnitt 5
L 62 S. 49), Grenzüberschreitender Transport
2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
§ 34 Verbringen nach einem anderen
Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien Mitgliedstaat, Ausfuhr
89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), § 35 Ausfuhruntersuchung
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), § 36 Anzeige der Ankunft
3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den § 37 Einfuhrdokumente
Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien
90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt § 38 Anforderungen an die Einfuhr
geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L § 39 Einfuhruntersuchung
148 S. 52),
4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
§ 40 Grenzübertrittsbescheinigung
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. Abschnitt 6
28), Befugnisse der Behörde,
5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L Ordnungswidrigkeiten
340 S. 33), § 41 Befugnisse der Behörde
6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG § 42 Ordnungswidrigkeiten
Nr. L 340 S. 21). Abschnitt 7
**) Die Verpflichtungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.
März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
Schlußbestimmungen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert § 43 Übergangsvorschriften
durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 44 Änderung von Vorschriften
vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 45 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
14. Tiertransporte
Anwendungsbereich: primär für gewerbliche Transporte
Transportverbot für: kranke oder verletzte Tiere, Jungtiere mit noch nicht abgeheiltem Nabel, trächtige Tiere, die während
des Transports werfen könnten bzw. bis 48 Std. nach der Geburt, saugende Jungtiere ohne Mutter
Versand mit Nachnahme ins Ausland (im Inland nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestellung und
Annahmeerklärung)
Absender muss: dem Empfänger die Sendung avisieren,
schriftliche Erklärung beifügen, dass die Bestimmungen der Transportverordnung eingehalten werden
Futter in geeigneten und Wasser in auslaufsicheren Behältnissen für die doppelte geplante
Transportzeit beifügen
Art und Zahl der Tiere auf der Sendung vermerken und Angaben für die Fütterung im Notfall machen
sicherstellen, dass evtl. Rücktransport in die Arbeitszeit fällt
Transportmittel müssen: technisch und hygienisch einwandfrei sein (leicht zu reinigen und desinfizieren)
Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten ausreichend belüftet sein
außen mit dem Symbol und der Angabe „lebende Tiere" versehen sein
Behältnisse müssen: der Anlage 3 entsprechen, mit der Aufschrift „lebende Tiere" versehen sein
so gekennzeichnet sein, dass die Nämlichkeit festgestellt werden kann
entweder ein Sichtfenster haben oder zu öffnen sein
Transporterklärung: Herkunft; Eigentümer der Tiere und Empfänger (zustellfähige Adresse)
Tag und Uhrzeit des Verpackens
Transportunternehmen: müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und die Erlaubnis mitführen
Tiere vor unvorhersehbaren Witterungseinflüssen schützen
Einfuhr aus Drittländern (nur über bestimmte Zollstellen)
Empfänger muss der zuständigen Behörde 1 Tag vorher die Ankunftszeit und die Art und Zahl
der Tiere anzeigen; Einfuhrgenehmigung nach § 11 a von der zuständigen Behörde haben
Behörde muss die Nämlichkeitskontrolle durchführen
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Aus- bzw. Einfuhr aus EU
Lufttransport nach IATA-Richtlinien
15. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
§11a
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere…
Aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des §9 Abs. 2
Nr. 7 erfüllt sind.
16. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephapoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
17. Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
18. März 1986
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
(2) im Sinne diese Übereinkommens bedeutet
a) „Tier", soweit nicht anders bestimmt ist, jedes lebende
Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich frei lebender
und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich
sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
...
18. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
19. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiter-
bildung
20. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist
die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Aus-
übung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt im
Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur
vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b,
9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
21. Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
3.2 Nachweis der Sachkunde für das berufsmäßige
Betäuben und Töten
(Schlachten und zu wissenschaftlichen Zwecken)
Fleischer/in
Einzelhandelskaufmann/frau (Lebensmittel/Fische)
Einzelhandelsverkäufer/in (Fische)
Fischwirt/in
Biologielaborant/in
Tierwirt/in
Landwirt/in
Tierpfleger/in (Fachrichtung Forschung und Klinik; Zoo)
Biologisch-technische/r Assistent/in
Schädlingsbekämpfer/in
22. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Siebenter Abschnitt - Eingriffe und Behandlungen zur
Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder
Organismen
Achter Abschnitt - Zucht von Tieren, Handel mit
Tieren
Neunter Abschnitt - Verbringungs-, Verkehrs- und
Haltungsverbot
Zehnter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen zum
Schutz der Tiere
Elfter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes
Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
23. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet ...
25. HOME OFFICE
The Humane Killing of Animals
under Schedule 1 to the Animals
(Scientific Procedures) Act 1986
Code of Practice
Presented pursuant to Act Eliz. 111986 c.14 Section 21
(Animals (Scientific Procedures) Act 1986)
Ordered by The House of Commons to be printed 13 January 1997
Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
26. Bundesamt für Veterinärwesen Richtlinie
Office vétérinaire fédéral Tierschutz
Ufficio federale di veterinario
Uffizi federal veterinar 3.01
Richtlinien
über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten
von Versuchstieren
INHALTSVERZEICHNIS Seite
A: Allgemeines 2
1. Rechtsgrundlagen und Bewilligungsgrundsätze 2
2. Grundsätze des fachgerechten Tötens (Rahmenbedingungen) 3
B. Die verschiedenen Tötungsmethoden 4
1. Mechanische Methoden 4
2. Inhalationsmethoden 6
3. Injektionsmethoden 7
4. Mikrowellen 7
5. Töten in Narkose 7
C. Zulässige Tötungsmethoden (Positivliste) 8
D. Unzulässige Tötungsmethoden (Negativliste) 13
1. Für alle Tierarten 13
2. Für einzelne Tierarten 15
E. Literatur 17
F. Anhang; Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden
für nicht narkotisierte Labornagetiere, Kaninchen, Hund und Katze 19
3091 Liebefeld-Bern, 12. Juli 1993 (1)
Jk/Vo/re-800.116-3.01
27. F. ANHANG: Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden für nicht narkotisierte Labornagetiere,
Kaninchen, Hund und Katze
MEER
MAUS RATTE HAMSTER SCHWEIN KANIN- KATZE HUND
CHEN CHEN
Mechanische Methoden
Dekapitation +++ +++ +++ ++ - - -
Gezielter Betäubungsschlag - + - +++ - -
Bolzenschuss - - - - + - -
Genickbruch (+)1 (+)1,2 - - - - -
Injektionsmethoden
Pentobarbital i.v., i.p. ++ ++ +++ +++ ++ (+++)3 (+++)3
T 61 - - - (++)4 (+++)4 (+++)4
Ketamin, Chloralhydrat - - - - - -
MgCl, KCl, MgSO4, Curare - - - - - - -
Inhalationsmethoden
CO2 +++ +++ +++ ++ - - -
Halothan, Methoxyfluran u.ä. ++ ++ ++ +++ - - -
Äther, Chloroform, CO - - - - - - -
Mikrowellen auf Kopf zentriert (+)5 (+)5 (+)5 (+)5 - - -
Legende: + bis +++zulässig 1 nur für einzelne Tiere und kleine Tiergruppen
- unzulässig 2 bis zum Alter von 3 Wochen
3 vorgängige Sedation, falls erforderlich vorgängige Sedation, falls erforderlich, 4 streng i.v.
Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
28. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
29. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von
Wirbeltieren zu
Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Versuche an isolierten
Organen oder Geweben, die Organen oder Geweben, die
nach Tötung des Spenders aus dem narkotisierten
entnommen werden Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalo-
(außer Cephalopoden und poden und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch
Gesetz oder
Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, zur Aus-, Fort- und an Wirbeltieren zu
Leiden oder Schäden Weiterbildung, die mit Versuchszwecken, die mit
verbunden sind Schmerzen, Leiden oder Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind Schäden verbunden sein
können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
30. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder
Behandlungen zu Versuchszwecken,
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren
Trägertiere verbunden sein können. ...
31. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von
Wirbeltieren zu
Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Versuche an isolierten
Organen oder Geweben, die Organen oder Geweben, die
nach Tötung des Spenders aus dem narkotisierten
entnommen werden Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an
(außer Cephalopoden und Cephalopoden und
Decapoden) Decapoden
Tierversuche, die durch
Gesetz oder
Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, zur Aus-, Fort- und an Wirbeltieren zu
Leiden oder Schäden Weiterbildung, die mit Versuchszwecken, die mit
verbunden sind Schmerzen, Leiden oder Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind Schäden verbunden sein
können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
32. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiter-
bildung
33. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von
Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
...
2. ein Fall des §5 Abs. 3 Nr.1 oder 7 vorliegt.
...
3. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder
Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von
Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder
Zellen erforderlich ist.
...
34. Tierschutzbericht der Bundesregierung
Drucksache 12/224 1993
Von den Tierversuchen sind insbesondere abzugrenzen:
- Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen
Zwecken im Rahmen der kurativen ärztlichen Tätigkeit;
- Entnahmen von Organen oder Geweben für wissenschaftliche
Untersuchungen, wenn das Tier vorher im Hinblick auf weitere
Untersuchungen nicht behandelt wurde;
- Eingriffe und Behandlungen bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung;
- Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstellung von Produkten, z. B.
von Impfstoffen oder Sera;
...
35. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von
Wirbeltieren zu
Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Versuche an isolierten
Organen oder Geweben, die Organen oder Geweben, die
nach Tötung des Spenders aus dem narkotisierten
entnommen werden Spender entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalo-
(außer Cephalopoden und poden und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch
Gesetz oder Rechtsver-
ordnung vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, zur Aus-, Fort- und an Wirbeltieren zu
Leiden oder Schäden Weiterbildung, die mit Versuchszwecken, die mit
verbunden sind Schmerzen, Leiden oder Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind Schäden verbunden sein
können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
36. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das
Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
37. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
38. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der
Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
§ 8 (7) der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch ...
vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung ...
erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ...
als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische
Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen
werden und
a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder
Chargenprüfungen dienen.
39. Bundesgesetze, die Tierversuche ausdrücklich vorschreiben bzw.
Vorschriften enthalten, die nach dem heutigen Stand der
Wissenschaft zu Tierversuchen führen
• Abwasserabgabengesetz
• Arzneimittelgesetz
• Infektionsschutzgesetz
• Chemikaliengesetz
• Futtermittelgesetz
• Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
• Pflanzenschutzgesetz
• Tierseuchengesetz
• Wasserhaushaltsgesetz
40. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
41. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§ 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen
an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur
durchgeführt werden
1. an einer Hochschule…
2. … Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere
Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der
Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht
werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die
§§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden…
§ 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in
deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter
Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu
beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
42. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
43. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an
Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein
können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will,
hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2
bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3. Satz 1 und § 9a gelten
entsprechend.
44. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
Anzeigepflichtige Tierversuche
§ 7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen
zu Versuchszwecken,
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese
Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein
können. ...
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung
des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
§ 8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das
Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
45. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§6
... Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in
Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige
ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der
Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffes,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person
und die für die Nachbehandlung in Frage kommender Personen,
6. die Begründung für den Eingriff
46. Erforderliche Angaben für die Anzeige
Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Anzeigenden / der Einrichtung
1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens einschließlich der internen Kurzbezeichnung und der
Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz
2 Zweck des Vorhabens
3 Angaben zu den für die Verwendung vorgesehenen Versuchstieren mit kurzer Begründung im
Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2
3.1 Art der vorgesehenen Tiere
3.2 Bei Wirbeltieren, und ggf. bei Cephalopoden der Dekapoden, die Zahl der vorgesehenen Tiere
4 Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich der Betäubung
4.1 Art und Durchführung der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
4.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren unter Betäubung durchgeführt und
welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
5 Ort und vorgesehener Beginn (Datum) sowie voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens
6 Angaben zu den beteiligten Personen
6.1 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des Leiters des Vorhabens
6.2 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des stellvertretenden Leiters des Vorhabens
6.3 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der durchführenden Person(en)
6.4 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der für die Nachbehandlung der Tiere in Frage
kommenden Personen
7 Bei Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Begründung für den Eingriff
8 Bei Vorhaben, die nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 nicht der Genehmigung bedürfen, der Rechtsgrund der
Genehmigungsfreiheit
9 Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 und 2, § 10 oder § 10a, die
voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 8a Abs. 3 Satz 1)
47. Anzeige von
Eingriffen.... zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung....
Eingriffen.... zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
Eingriffen.... an Wirbeltieren
Tierversuchen an Cephalopoden und Dekapoden
Tierversuchen.... diagnostischer Art nach erprobtem Verfahren
Tierversuchen.... durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben
Aufsichtsbehörde
Anzeigender Genehmigungsbehörde
Tierschutzbeauftragter
49. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen
Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung
Genehmigung
Zucht und Haltung von Wirbel-
tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen
Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender
entnommen werden entnommen werden
Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
Tierversuche, die durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind
Tierversuche als Maßnahme
diagnostischer Art
Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen,
den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun-
sind den sein können
Aufbewahrung von Parasiten
oder Tumoren
50. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§8
In einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist:
1. wissenschaftlich begründet • Unerlässlichkeit - Zweck
darzulegen - Methode
• ethische Vertretbarkeit
• hervorragende Bedeutung
• Ergebnis nicht hinreichend bekannt
2. nachzuweisen • fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Leiter und Stellvertreter
• Geräte und Mittel vorhanden
• Betreuung und Unterbringung der Tiere gesichert
3. darzulegen • Fachkenntnisse
• „das unerlässliche Maß"
• Anästhesie und Analgesie
• gezüchtete Wirbeltiere (purpose bred)
• Aufzeichnungen
51. Erforderliche Angaben für den Antrag
auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
1 Angaben zum Versuchsvorhaben
1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und
Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt
1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, daß
dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2
erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden
oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die
Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel-
oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
Abs. 2 Nr. 7)
1.4.4
1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden
können
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§
9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§
8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
52. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§8
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von
Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht
innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als
erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach
Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung
der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz
schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht
nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen
werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.
...
53. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines
Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
1 Angaben zum Versuchsvorhaben
1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung)
und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt
1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete
Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens
unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs.
2 Satz 2 erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere
Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die
Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen
Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben
zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
Abs. 2 Nr. 7)
54. § 7 Tierschutzgesetz
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten
Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke
unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder
Funktionen bei Mensch oder Tier.
2. Erkennen von Umweltgefährdungen.
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch
und Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge.
4. Grundlagenforschung.
(3) Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht
durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät
sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind
grundsätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um konkrete
Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf
andere Weise erlangt werden können.
55. 1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung,
dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2
erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Me-
thoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hin-
reichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprü-
fung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder
einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
Abs. 2 Nr. 7)
1.4.4
1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden kön-
nen
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten
wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
56. Zentralstelle zur
Erfassung und
Bewertung von
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum
Tierversuch
Bundesinstitut für Risikoforschung
Diedersdorfer Weg 1
12277 Berlin
Tel.: (030) 7236-2269
57. Tierschutzgesetz
vom 31. Mai 2006
§8
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte
voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
58. 1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Be-
täubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebe-
nenfalls Begründung hierfür
1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder
Behandlungen durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraus-
sichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmi-
gungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermer-
ken
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3
Satz 1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wis-
senschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für we-
sentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Proble-
me von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte
und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung
des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
59. Tierschutzgesetz
vom 25. Mai 1998
§5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem
Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den
Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen,
um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen
eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
des Befindens des Tieres,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich...
7. Für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr
und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich
der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel,
durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
60. 1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a
Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren
dabei angewandt werden sollen
1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung
hierfür
1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen
durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt,
und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag
beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder Schäden der
Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich
begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch
und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen
sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des
Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich
ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist
3 Verfahren am Versuchsende
Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder
- Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder
- Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und
61. Zu Anlage 1
(Nummer 1.6.7)
Tabelle 1 )
(Anlage zum Genehmigungsantrag)
Bezeichnung des Versuchsvorhabens:
Eingriffe / Behandlungen, die mehrfache erwartete Belastung (Nummer 1.6.5)
vorgenommen werden Eingriffe an
ohne Betäubung unter Betäubung ein und dem Grad Dauer
(Nummer 1.6.3) (Nummer 1.6.2) selben Tier keine geringe mäßige erhebliche < 1 Tag 1-7 Tage 7-30 Tage > 30 Tage
(Nr.: 1.6.4)
1. Applikation und Punktion
ohne Erzielen von
Krankheitszuständen
2. Infektionsversuche
3. Operative Eingriffe unter
Narkose ohne
Wiedererwachen
4. andere operative Eingriffe
4.1 Bauch- / Brusthöhle 2 )
4.2 Bewegungsapparat 4.3
ZNS / Sinnesorgane
(Auge, Nase, Ohr)2 )
4.4 andere 3 )
5. Physikalische Einwir-
kungen mit / ohne 2 )
Schleimhautbeschädigung
5.1 Bestrahlung
5.2 Elektroschocks
5.3 Traumatisierungen
5.4 Verbrennungen
5.5 andere 3 )
6. Schmerzerzeugung
7. Toxizitätsuntersuchungen
7.1 akut
7.2 subakut
7.3 chronisch
8. Verhaltensbeeinträch-
tigungen
8.1 aversives Lernen
8.2 Deprivationen
8.2.1 sozial
8.2.2 Schlaf
8.2.3 Wasser
8.2.4 Futter
8.2.5 Bewegung
8.3 Überreizung (Stress)
8.4 andere 3 )
9. andere Eingriffe /
Behandlungen 3 )
1) Bei Verwendung mehrerer T ierarten bitte jeweilige Tierart in den Spalten angeben
2) Nichtzutreffendes streichen
3) Bitte benennen
62. Tabelle II: Belastungsindikatoren für Nager, bezogen auf die in Großbritannien verwendeten 3
Kategorien, modifiziert nach Buckwell (1992)
Geringfügig Mäßig Gravierend
gering mäßig erheblich
Verringerte Gewichtszunahme Gewichtsverlust bis 20 % Gewichtsverlust über 25 %
Futter- und Wasserverbrauch 40-70 % Futter- und Wasserverbrauch unter 40 Futter- und Wasserverbrauch unter 40
des Normalwertes über 72 h % des Normalwertes über 72 h % des Normalwertes über 7 Tage oder
keine Nahrungsaufnahme
Teilweise Piloerection Gesträubtes Fell- ausgedehnte Gesträubtes Fell - ausgedehnte
Piloerection Dehydration wie z.B. Hauttenting
Gedämpft, aber reagierend, das Tier Gedämpft, selbst provoziertes Nicht reagierend gegenüber äußeren
zeigt normales Muster provozierten Verhalten des Tieres ist gedämpft Ein -flüssen
Verhaltens
Wenig Interaktion mit dem Tierpfleger Keine Interaktion mit dem Tier-pfleger
Interagiert mit dem Tierpfleger
Vorübergehende Buckelhaltung Intermittierende Buckelhaltung Permanente (eingefrorene)
besonders nach der Dosierung Buckelhaltung
Gelegentliche Lautgebung Intermittierende Lautgebung, wenn sie Distress-Lautgebung, spontan
provoziert wird
Vorübergehende Sekretion aus Augen Persistierende Sekretion aus Augen Sekretion aus Augen und Nase
und Nase (typische Anzeichen einer und Nase persistierend und reichlich
Chromor-hinodacyorrhoe bei Nagern)
Normale Atmung Intermittierender abnormer Erschwerte Atmung
Atemrhythmus
Vorübergehender Tremor Intermittierender Tremor Persistierender Tremor
Keine Konvulsionen Intermittierende Konvulsionen Persistierende Konvulsionen
Keine Erschöpfung Vorübergehende Erschöpfung (unter 1 Anhaltende Erschöpfung (über 1h)
h)
Keine Selbstverstümmelung Keine Selbstverstümmelung Selbstverstümmelung
63. Bundesamt für Veterinärwesen
Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor
Versuchsbeginn (Belastungskategorien)
Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer
Versuche
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung
1 Rechtsgrundlagen
2 Entstehung der Informationsschrift
3 Zielsetzung und Anwendungsbereich
4 Vorgaben
B Allgemeine Beschreibung der Schweregrade
1 Keine Belastung: Schweregrad 0
2 Leichte Belastung: Schweregrad 1
3 Mittlere Belastung: Schweregrad 2
4 Schwere Belastung: Schweregrad 3
C Tiermodelle nach Fachgebieten und Schweregraden
1 Modelle mit Haltungs- und Fütterungseinschränkungen
2 Modelle mit reproduktionsbiologischen Massnahmen zu Versuchszwecken
3 Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
4 Modelle mit physikalischen Einflüssen
5 Pharmakologische und toxikologische Modelle
6 Modelle der Mikrobiologie und Parasitologie
7 Immunologische Modelle
8 Modelle zu Analgesie und Entzündung
9 Herz-Kreislauf-Modelle
10 Endokrinologische Modelle/Stoffwechsel
11 Modelle zu Nerven- und Geistesstörungen sowie zur Verhaltensbiologie
12 Tumor-Modelle
64. Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu
Versuchszwecken
Grad 0
Genetische Qualitätskontrolle: Ohrmarkierung durch Kerbe oder, wenn nicht
anders möglich, Amputation von Zehenspitzen (höchstens 2 pro
Tier) zum Bezeichnen von bis 2 Wochen alten (transgenen) Mäusen.
65. Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
Grad 1
Probeentnahmen Entnehmen von Körperflüssigkeiten (in geringen Mengen, außer
Urin, in kleiner Anzahl) oder Organen post mortem nach Applizieren
von pharmakologisch wirksamen Prüfsubstanzen (keine toxischen
Dosen, keine anderen Eingriffe, keine länger dauernden
Zwangsmaßnahmen).
Beispiele: Perfundieren von narkotisierten Ratten (Pentobarbital:
40 mg/kg Körpergewicht i.p.) und anschließende Entnahme der
Leber;
Einmalige Blutentnahme retrobulbär oder mehrmalige Blutentnahme
retrobulbär in Abständen > 14 Tage (Punktion alternierend), unter
Kurznarkose.
Operative Eingriffe Eingriffe am Tier unter Allgemeinanästhesie, wenn das Tier am
Ende das Versuchs noch in Narkose getötet wird (präterminale
Versuche in Narkose, vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. f TSchV)
66. Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu
Versuchszwecken
Grad 2
Gentechnisches Erzeugen von Tieren (Vasektomie, Implantation der
Embryonen, bis und mit F2-Generation (erste durch normale Verpaarung
entstandene Generation)).
Beispiel: Implantieren von gentechnisch veränderten Embryonen in
Ammenmäuse
Einsatz von Mutanten (gentechnisch erzeugt oder konventionell gezüchtet)
mit klinisch manifesten Krankheiten und/oder Störungen, insbesondere
Stoffwechselstörungen (kompensierbar durch entsprechende
Therapiemaßnahmen).
Beispiele: Spontaner Diabetes mellitus; Gentechnisch erzeugte
Mäusestämme mit Onkogenen, wenn der Versuch nach definierten Kriterien
vorzeitig abgebrochen wird; Obese Maus mit Diabetes mellitus
67. Tumor-Modelle
Grad 3
Modelle mit Induktion oder Transplantation von Tumoren oder mit spontaner
Tumorentstehung, die Tumorkachexie oder andere progredient zum Tode
führenden Erkrankungen bewirken oder nicht abgebrochen werden, bevor beim Tier
(infolge der Tumorgrösse, Lokalisation, Metastasierung oder Eigenschaften) klinisch
manifeste funktionelle (einschliesslich endokrine) Störungen auftreten.
68. Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
Grad 3
Chirurgische und andere Eingriffe an Tieren unter Allgemeinanästhesie
mit starken oder lang dauernden postoperativen Schmerzen, Leiden oder
Störungen des Allgemeinbefindens.
Beispiele: Gelenktransplantationen; Transplantation eines
funktionellen inneren Organs; Modelle mit Thorakotomie;
Darmresektion; Anbringen von Implantaten am Bewegungs-
apparat, wenn dies zum Verlust der Funktion führt
69. 1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich
ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem
Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu
vermerken
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz
1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden,
wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für
wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme
von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und
sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des
Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere
einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist
3 Verfahren am Versuchsende
Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder
- Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder
- Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs.
1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a zu erwartet werden kann
70. 6 Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 Nr. 2)
6.1 Leiter des Versuchsvorhabens
6.1.1 Name und dienstliche Anschrift
6.1.2 Berufsbezeichnung
6.1.3 Nachweis der fachlichen Eignung
6.2 Stellvertretender Leiter des Versuchsvorhabens
6.2.1 Name und dienstliche Anschrift
6.2.2 Berufsbezeichnung
6.2.3 Nachweis der fachlichen Eignung
7 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe und Behandlungen an den
Tieren durchführen
7.1 Namen und dienstliche Anschrift der Personen und deren Tätigkeit (ausgenommen
Betäubung); Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3); im Fall des §
9 Abs. 1 Satz 4 Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung
7.2 Im Falle einer Betäubung Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die
Durchführung der Betäubung beaufsichtigen; Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2)
7.3 Berechtigung der Personen zu Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt
werden
7.3.1 Angabe, ob die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt sind
7.3.2 Gegebenenfalls Angabe, ob sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der
Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt sind
8 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung verantwortlich sind
8.1 Name und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen
8.2 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die medizinische Versorgung
verantwortlichen Person
8.3 Name und dienstliche Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluss des Versuchs die
überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden
Ort und Datum
71. Artikel 7
(1) Die Versuche dürfen nur von sachkundigen ermächtigten
Personen oder unter der direkten Verantwortung solch einer
Person durchgeführt werden, oder wenn das betreffende
Versuchs- oder wissenschaftliche Vorhaben in Überein-
stimmung mit innerstaatlichem Recht genehmigt worden ist.
Nr. 200/12
RICHTLINIE DES RATES
zur Annäherung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(86/609/E WG)
72. Töten jeder, der die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann
Versuche an Personen, die Erfahrung im Umgang mit Tieren der betreffenden Art haben und die
Cephalopoden und Dekapoden erforderlichen Techniken sicher beherrschen
nach Genehmigung durch das LANUV *
nur mit Ausnahmegenehmigung durch
die Aufsichtsbehörde
Eingriffe und Behandlungen an Veterinärmediziner, Humanmediziner, andere Wissenschaftler, Studenten,
Wirbeltieren und Zahnmediziner, Naturwissenschaftler, evtl. Tierarzthelfer, Biologisch-Techni-
Tierversuche Biologielaboranten, Tierpfleger sche Assistenten; andere technische
ohne operative Eingriffe (Forschung und Klinik; nach Mitarbeiter
Einzelprüfung: Tierarzthelfer,
Biologisch-Technische Assistenten
Operative Eingriffe an Wirbeltieren Veterinärmediziner, Humanmediziner, andere Naturwissenschaftler, Studenten,
und Tierversuche Zahnmediziner, Zoologen technische Mitarbeiter
mit operativen Eingriffen
*Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung in einer der genannten Fachrichtungen und
ausreichende versuchstierkundliche Erfahrung
73. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. l Satz 4 des
Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Antragstellers / der
Einrichtung
1 Name, dienstliche Anschrift und Berufsbezeichnung der Personen, für
die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird
2 Nachweis der Ausbildung und fachlichen Kenntnisse dieser Person
3 Art der Eingriffe oder Behandlungen, die von dieser Person
durchgeführt werden sollen
4 Art der Tiere, an denen Eingriffe oder Behandlungen nach Nummer 3
durchgeführt werden sollen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
74. Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen
BMVEL§15a
Aufsichtsbehörde
Antragsteller Genehmigungs- Komm.
behörde nach §15
Tierschutzbeauftragter
75. Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
§1
Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
August 1986 ist für die
1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur
Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des
Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4,
2. Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben,
3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5,
4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 und
2,
5. Berufung der Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 6. Unterrichtung des Bundesministers nach §
15a,
die Bezirksregierung 1 . Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes die
Kreisordnungsbehörde2.
1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
2 Amt für Verbraucherschutz
76. Verordnung über die Meldung
von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren
(Versuchstiermeldeverordnung)
Vom 1. August 1988
§1
Meldeverfahren
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl
der für die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der Versuche zu melden. Werden die
Tierversuche von Einrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur
Meldung verpflichtet.
(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres auf einem
Formblatt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.
77. Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken
verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ______
1 2 3a 3b 4 5 6 7 8 9
Tier- Rechts- Anzahl davon Anzahl Herkunft Verwen- ggf. spezielle Angaben zur gesetz-
kate- grunlage der transgene der erneut der dungs- Zusammen- toxikologischen Prüfung liche
gorie nach dem erstmals Tiere verwendeten Tiere zweck hang mit Vor-
Tier- verwendeten Tiere Erkrankungen schriften
schutz- Tiere von Mensch
gesetz und Tier
Anwendungs- Methode
bereich
nur bei D – 51 entfällt für HHUD immer 91
Mäuse 101 siehe Rückseite Hund EU – 52
Ratten 102 Tierbegleitschein Kaninchen andere 54
Msw 103 Katze
Hamst. 104 Affe
Kanin. 106
Hunde 108
Schw. 112 Herz-Kreislauf-System 71
Nervensystem 72
Grundlagenforschung 61
Krebserkrankungen 73
Erforsch., Entwickl. Med. Verfahren 62
Stoffwechselkrankheiten 74
Aus-, Fort- und Weiterbildung 68
Infektionskrankheiten 75
sonstige Zwecke 69
Erkrankungen d. Immunsystems 76
andere Erkrankungen Mensch 77
Erkrankungen Tier 78
kein Zusammenhang mit Krankh. 79
78. MEDIZINISCHE EINRICHTUNGEN
Tierversuchsanlage
Zentrale Einrichtung – Direktorin: Dr. A. Treiber
Seit dem 01.01.2000 bestehen Vorschriften für die Aufzeichnung
über Versuchstiere.
Um Ihnen die Meldung zu erleichtern, bekommen Sie ab Januar für jede
Tiergruppe eine Begleitkarte.
Die bekannten Daten füllen wir für Sie aus.
Bitte in den Spalten 2, 3a oder 3b (evtl. 4) die notwendigen Angaben machen und
die Karte bis zum Jahresende aufheben.
Kartenvorderseite
Gruppe Stamm Lief. Anzahl
2301.01 Tg73/80 TVA 10
Experimentator Telefon Projektnummer
Dr. Annemarie Treiber 1 44 00 L/66/1998
Institut 16.10 Abgabedatum
Tierversuchsanlage 14.12.1999
1 2 3a 3b 4 5 6 7
101 21 xxxxxx 6 - 51 68 79
101 25 4 - 51 68 79
79. UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF
Tierversuchsanlage
Bitte die Zahl der verwendeten Tiere
in Spalte 3a (gentechnologisch nicht veränderte Tiere) oder
in Spalte 3b (transgene Tiere)
für jede Art der tierschutzrechtlichen Zuordnung (Spalte 2) getrennt angeben
Spalte 2
Kennziffer Projekt
21 Organ- oder Gewebeentnahme aus dem toten Tier O
22 Organ- oder Gewebeentnahme aus dem betäubten Tier A
23 Akutversuch in Narkose G
24 chronischer Versuch mit oder ohne Betäubung G
25 Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort-, Weiterbildung L
26 Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen, Organismen... A
Spalte 4
nur ausfüllen; wenn Sie einen Hinweis auf der Vorderseite finden
Karte unbedingt bis zum Jahresende aufbewahren, sie wird für Ihre Versuchstiermeldung benötigt.
1683-00-10TTV