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Gesetzliche Bestimmungen
  im Zusammenhang mit
    tierexperimenteller
         Forschung
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

    Ohne Anzeige oder                   Anzeige                       Genehmigung
     Genehmigung
                                                              Zucht und Haltung von Wirbel-
                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006


 (1) Wer
                                     §11

 1. Wirbeltiere

 a)   nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2

      Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
 b)   nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck, züchten oder halten ...

      will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf
      Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
      1. die Art der Tiere, ...
      2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
      3. die Räume und Einrichtungen, ...
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1
beizufügen.
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006


                                §11
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
    1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für diese Tätigkeit
       erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ...
    2. mit Ausnahme der Fälle Absatz 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
       verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres
       bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die
       Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
       der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei
       der zuständigen Behörde zu führen,
    3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
       Anforderungen des §2 entsprechenden Ernährung, Pflege und
       Unterbringung der Tiere ermöglichen...
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006


                               §2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
   entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
   verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht
   so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare
   Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
   verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
   erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege
und Unterbringung der Tiere dafür, dass

a) alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und
   ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten
   Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer
   gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und
   entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten;
b) die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und
   ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit
   eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist;
c) die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezüchtet,
   gehalten oder verwendet werden, täglich überprüft werden;

           Nr. 200/12 RICHTLINIE DES RATES zur Annäherung der Rechts- und
       Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und
           andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von
          Wirbeltieren, die nach
                   - § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in
                   - § 4 Abs. 3
                   - § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
                   - § 10 Abs. 1 oder
                   - § 10 a
          genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind
          (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)


1         Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers

2         Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird:

          -     Züchten und Halten der oben genannten Tiere
          -     Halten der oben genannten Tiere

3         Angabe der Anschrift, wo die Tiere gezüchtet oder gehalten werden sollen

4         Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person

5         Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person

6         Nachweis1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)

7         Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen

8         Gattung und Höchstzahl (Bestand) der Tiere, deren Haltung beabsichtigt ist

9         Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen

Ort, Datum          Unterschrift des Antragstellers
1)
     Sofern der betreffende Nachweis bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag
Verordnung über Aufzeichnungen über
         Versuchstiere und deren Kennzeichnung
                               vom 20. Mai 1988
                       §1 Art und Umfang der Aufzeichnung


(1) Für die Aufzeichnung nach § 11 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in
    den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In
    dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem
    Muster dauerhaft einzutragen:

         Herkunft                                    Verbleib
         Bezeichnung    Bezugsquelle    Abgangstag   Erwerber
         Art
         Zahl
         Merkmale
Verordnung über Aufzeichnungen über
          Versuchstiere und deren Kennzeichnung
                             vom 20. Mai 1988

                                    §2
                  Kennzeichnung von Hunden und Katzen:
Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach §11 a des Tierschutzgesetzes
ist durch Tätowierung vorzunehmen Das Kennzeichnen besteht, von links nach
rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens
des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung
vorgenommen werden muss, sowie einer Nummernkombination, die sich aus
der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummer
zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde
zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechten
Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muss die Tätowierung
auf der linken Innenschenkelseite verfolgen. Die zuständige Behörde kann
bestimmten Fällen gestatten, dass eine andere geeignete Kennzeichnung
verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Tiere unter ihrer Aufsicht
gekennzeichnet werden .
Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998
                               §11a




(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie
vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass
Ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband
entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete
Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung
Zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den
Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete
Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich
vorzunehmen.
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
      Beförderung in Behältnissen
               vom 20. Dezember 1988

         § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
         § 2 Versendungsverbot
         § 3 Nachnahmeversand
         § 4 Pflichten des Absenders
         § 5 Behältnisse
         § 6 Pflichten des Beförderers
         § 7 Verbringen und Verladen
         § 8 Laderäume
         § 9 Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere
         § 10 Beförderung und Versendung von Fischen
         § 11 Ordnungswidrigkeiten
         § 12 Aufhebung von Vorschriften
         § 13 Berlin-Klausel
         § 14 Inkrafttreten
Laboratory Animals (1993) 27, 93-107                                       93


Guidelines for the care of Laboratory animals in
transit
LABORATORY ANIMAL BREEDERS ASSOCIATION OF GREAT BRITAIN
LIMITED (LABA)
and LABORATORY ANIMAL SCIENCE ASSOCIATION (LASA)

in association with
Association of the British Pharmaceutical Industry (ABPI), British Laboratory
Animal Veterinary Association (BLAVA), Institute of Animal Technology (IAT),
Ministry of Agriculture, Fisheries & Food (MAFF), Universities Federation for
Animal Welfare (UFAW), and Animals (Scientific Procedures) Inspectorate

September 1992

                                       CONTENTS
                                                                     Pages

                 Preface                                             94

                 Introduction                                        94

                 Part I    -General requirements                     94
                           -Health and welfare of animals            95
                           -The design of the container              95
                           -Environmental conditions                 95
                           -Bedding, food and water                  95
                           -Transport                                95
                           -Advice                                   95
                           -Training                                 95
                           -Legislation                              97

                 Part II   -Species requirements                     97
                           -General container requirements           97
                           -Rabbits and ferrets                      98
                           -Rodents                                  99
                           -Dogs and cats                            100
                           -Non-human primates                       103
                           -Documents List                           106
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung -
                                       TierSchTrV) *)**)

                                                                      Vom 25. Februar 1997
Es verordnen das Bundesministerium für                                    § 10 Transporterklärung
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund                           § 11 Anzeige und Registrierung
- des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der                           § 12 Kennzeichnung
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar                                § 13 Sachkunde
1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der                           § 14 Schienentransport
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S.                               § 15 Schiffstransport
278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit                             § 16 Lufttransport
den Bundesministerien für Verkehr und für Post                                                Abschnitt 2
und Telekommunikation sowie                                                           Transport in Behältnissen
- des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des                                 § 17 Allgemeine Anforderungen
Tierschutzgesetzes,                                                       § 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse §
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des                         19 Nachnahmeversand
Tierschutzgesetzes, nach Anhörung der                                     § 20 Pflichten des Absenders
Tierschutzkommission, und das                                             § 21 Pflichten des Beförderers
Bundesministerium für Verkehr auf Grund des § 26                          § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen                                                      Abschnitt 3
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993                                      Besondere Vorschriften zum Schutz von
(BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439):                                                      Nutztieren
                                                                          § 23 Raumbedarf und Pflege
                       Inhaltsübersicht                                   § 24 Begrenzung von Transporten
                         Abschnitt 1                                      § 25 Straßentransport
                   Allgemeine Vorschriften                                § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere
                                                                          § 27 Transportunfähige Nutztiere
§   1   Anwendungsbereich                                                 § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte
§   2   Begriffsbestimmungen                                              Nutztiere
§   3   Verbote                                                           § 29 Während des Transports erkrankte oder
§   4   Grundsätze                                                        verletzte Nutztiere
§   5   Verladen                                                                              Abschnitt 4
§   6   Ernähren und Pflegen                                              Besondere Vorschriften zum Schutz anderer
§   7   Anforderungen an Transportmittel                                                        Tiere
§   8   Bescheinigungen                                                   § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und
§   9   Planung                                                           Stubenvögel
                                                                          § 31 Haushunde und Hauskatzen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:             § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel
1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im            § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen       Tiere
im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt
geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993 (ABl. EG Nr.                           Abschnitt 5
L 62 S. 49),                                                                     Grenzüberschreitender Transport
2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
                                                                          § 34 Verbringen nach einem anderen
Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien              Mitgliedstaat, Ausfuhr
89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56),          § 35 Ausfuhruntersuchung
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),                § 36 Anzeige der Ankunft
3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den         § 37 Einfuhrdokumente
Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien
90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt              § 38 Anforderungen an die Einfuhr
geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L       § 39 Einfuhruntersuchung
148 S. 52),
4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
                                                                          § 40 Grenzübertrittsbescheinigung
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S.                         Abschnitt 6
28),                                                                                  Befugnisse der Behörde,
5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L                        Ordnungswidrigkeiten
340 S. 33),                                                               § 41 Befugnisse der Behörde
6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG      § 42 Ordnungswidrigkeiten
Nr. L 340 S. 21).                                                                             Abschnitt 7
**) Die Verpflichtungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.
März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
                                                                                        Schlußbestimmungen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert   § 43 Übergangsvorschriften
durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates       § 44 Änderung von Vorschriften
vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
                                                                          § 45 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Tiertransporte
Anwendungsbereich:           primär für gewerbliche Transporte
Transportverbot für:         kranke oder verletzte Tiere, Jungtiere mit noch nicht abgeheiltem Nabel, trächtige Tiere, die während
                             des Transports werfen könnten bzw. bis 48 Std. nach der Geburt, saugende Jungtiere ohne Mutter
                             Versand mit Nachnahme ins Ausland (im Inland nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestellung und
                             Annahmeerklärung)

Absender muss:                dem Empfänger die Sendung avisieren,
                             schriftliche Erklärung beifügen, dass die Bestimmungen der Transportverordnung eingehalten werden
                             Futter in geeigneten und Wasser in auslaufsicheren Behältnissen für die doppelte geplante
                             Transportzeit beifügen
                             Art und Zahl der Tiere auf der Sendung vermerken und Angaben für die Fütterung im Notfall machen
                             sicherstellen, dass evtl. Rücktransport in die Arbeitszeit fällt

Transportmittel müssen:      technisch und hygienisch einwandfrei sein (leicht zu reinigen und desinfizieren)
                              Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten ausreichend belüftet sein
                              außen mit dem Symbol und der Angabe „lebende Tiere" versehen sein

Behältnisse müssen:         der Anlage 3 entsprechen, mit der Aufschrift „lebende Tiere" versehen sein
                            so gekennzeichnet sein, dass die Nämlichkeit festgestellt werden kann
                            entweder ein Sichtfenster haben oder zu öffnen sein

Transporterklärung:          Herkunft; Eigentümer der Tiere und Empfänger (zustellfähige Adresse)
                             Tag und Uhrzeit des Verpackens


Transportunternehmen:        müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und die Erlaubnis mitführen
                             Tiere vor unvorhersehbaren Witterungseinflüssen schützen

Einfuhr aus Drittländern    (nur über bestimmte Zollstellen)
                            Empfänger muss der zuständigen Behörde 1 Tag vorher die Ankunftszeit und die Art und Zahl
                            der Tiere anzeigen; Einfuhrgenehmigung nach § 11 a von der zuständigen Behörde haben
                            Behörde muss die Nämlichkeitskontrolle durchführen
                             Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Aus- bzw. Einfuhr aus EU

Lufttransport nach IATA-Richtlinien
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006

                              §11a




(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere…

Aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des §9 Abs. 2
Nr. 7 erfüllt sind.
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

    Ohne Anzeige oder                   Anzeige                       Genehmigung
     Genehmigung
                                                              Zucht und Haltung von Wirbel-
                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephapoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für
       Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
                 verwendeten Wirbeltiere
                              18. März 1986

                                   Teil I
                           Allgemeine Grundsätze
                                 Artikel 1


(2) im Sinne diese Übereinkommens bedeutet
a)     „Tier", soweit nicht anders bestimmt ist, jedes lebende
       Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich frei lebender
       und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich
       sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
...
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

    Ohne Anzeige oder                   Anzeige                       Genehmigung
     Genehmigung
                                                              Zucht und Haltung von Wirbel-
                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Erster Abschnitt     Grundsatz

Zweiter Abschnitt    Tierhaltung

Dritter Abschnitt    Töten von Tieren

Vierter Abschnitt    Eingriffe an Tieren

Fünfter Abschnitt    Tierversuche

Sechster Abschnitt   Eingriffe und Behandlungen
                     zur Aus-, Fort- oder Weiter-
                     bildung
Tierschutzgesetz
                                  vom 31. Mai 2006

                                        §4



(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
    Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist
    die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Aus-
    übung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt im
    Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur
    vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
    entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und
    Fähigkeiten hat.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b,
    9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
    Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
       zur Durchführung des Tierschutzgesetzes




3.2 Nachweis der Sachkunde für das berufsmäßige
    Betäuben und Töten
    (Schlachten und zu wissenschaftlichen Zwecken)

        Fleischer/in
        Einzelhandelskaufmann/frau (Lebensmittel/Fische)
        Einzelhandelsverkäufer/in (Fische)
        Fischwirt/in
        Biologielaborant/in
        Tierwirt/in
        Landwirt/in
        Tierpfleger/in (Fachrichtung Forschung und Klinik; Zoo)
        Biologisch-technische/r Assistent/in
        Schädlingsbekämpfer/in
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Siebenter Abschnitt - Eingriffe und Behandlungen zur
                      Herstellung, Gewinnung,
                      Aufbewahrung oder Vermehrung
                      von Stoffen, Produkten oder
                      Organismen
Achter Abschnitt    - Zucht von Tieren, Handel mit
                      Tieren
Neunter Abschnitt - Verbringungs-, Verkehrs- und
                      Haltungsverbot
Zehnter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen zum
                      Schutz der Tiere
Elfter Abschnitt    - Durchführung des Gesetzes
Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
Tierschutzgesetz
                              vom 31. Mai 2006

                                     §17




Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet ...
Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
HOME OFFICE




    The Humane Killing of Animals
    under Schedule 1 to the Animals
    (Scientific Procedures) Act 1986
Code of Practice




   Presented pursuant to Act Eliz. 111986 c.14 Section 21
        (Animals (Scientific Procedures) Act 1986)
Ordered by The House of Commons to be printed 13 January 1997




              Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Bundesamt für Veterinärwesen                                    Richtlinie
Office vétérinaire fédéral                                      Tierschutz
Ufficio federale di veterinario
Uffizi federal veterinar                                        3.01

Richtlinien

über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten
von Versuchstieren


INHALTSVERZEICHNIS                                                        Seite



A: Allgemeines                                                            2

      1. Rechtsgrundlagen und Bewilligungsgrundsätze             2
      2. Grundsätze des fachgerechten Tötens (Rahmenbedingungen) 3

B. Die verschiedenen Tötungsmethoden                                      4

      1.   Mechanische Methoden                                           4
      2.   Inhalationsmethoden                                            6
      3.   Injektionsmethoden                                             7
      4.   Mikrowellen                                                    7
      5.   Töten in Narkose                                               7

C. Zulässige Tötungsmethoden (Positivliste)                               8

D. Unzulässige Tötungsmethoden (Negativliste)                             13

      1. Für alle Tierarten                                               13
      2. Für einzelne Tierarten                                           15

E. Literatur                                                              17

F. Anhang; Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden
   für nicht narkotisierte Labornagetiere, Kaninchen, Hund und Katze 19


                                          3091 Liebefeld-Bern, 12. Juli 1993 (1)
                                          Jk/Vo/re-800.116-3.01
F. ANHANG: Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden für nicht narkotisierte Labornagetiere,
Kaninchen, Hund und Katze
                                                                         MEER
                                       MAUS        RATTE HAMSTER SCHWEIN KANIN-                  KATZE                             HUND
                                                                          CHEN        CHEN
Mechanische Methoden
                          Dekapitation          +++          +++           +++            ++           -              -              -
           Gezielter Betäubungsschlag            -             +            -                         +++             -              -
                         Bolzenschuss            -             -            -              -           +              -              -
                          Genickbruch           (+)1         (+)1,2         -              -           -              -              -
Injektionsmethoden
                Pentobarbital i.v., i.p.         ++           ++           +++           +++           ++          (+++)3          (+++)3
                                  T 61            -            -            -                         (++)4        (+++)4          (+++)4
              Ketamin, Chloralhydrat              -            -            -                           -             -               -
           MgCl, KCl, MgSO4, Curare               -            -            -              -            -             -               -
Inhalationsmethoden
                              CO2               +++           +++          +++           ++             -             -              -
      Halothan, Methoxyfluran u.ä.              ++            ++           ++            +++            -             -              -
            Äther, Chloroform, CO                -             -            -             -             -             -              -

Mikrowellen auf Kopf zentriert                  (+)5          (+)5         (+)5          (+)5           -             -              -

Legende:      + bis +++zulässig 1 nur für einzelne Tiere und kleine Tiergruppen
              - unzulässig       2 bis zum Alter von 3 Wochen
                                3 vorgängige Sedation, falls erforderlich vorgängige Sedation, falls erforderlich, 4 streng i.v.




                                           Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

    Ohne Anzeige oder                   Anzeige                       Genehmigung
     Genehmigung
                                                              Zucht und Haltung von Wirbel-
                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

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                                                              Wirbeltieren                zu
                                                              Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche   an   isolierten   Versuche     an     isolierten
Organen oder Geweben, die    Organen oder Geweben, die
nach Tötung des Spenders     aus    dem      narkotisierten
entnommen werden             Spender entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalo-
(außer Cephalopoden und poden und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch
                        Gesetz oder
                        Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht   mit    Schmerzen,    zur     Aus-,    Fort-  und      an        Wirbeltieren       zu
Leiden    oder   Schäden     Weiterbildung,     die   mit     Versuchszwecken,       die  mit
verbunden sind               Schmerzen,     Leiden  oder      Schmerzen,      Leiden     oder
                             Schäden verbunden sind           Schäden     verbunden      sein
                                                              können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz
                         vom 31. Mai 2006



                               §7



(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder
    Behandlungen zu Versuchszwecken,
         1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
            diese Tiere oder
         2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
            Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren
            Trägertiere verbunden sein können. ...
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

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                                                              Wirbeltieren                zu
                                                              Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche   an   isolierten   Versuche     an     isolierten
Organen oder Geweben, die    Organen oder Geweben, die
nach Tötung des Spenders     aus    dem      narkotisierten
entnommen werden             Spender entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche                    an
(außer Cephalopoden und Cephalopoden                   und
Decapoden)              Decapoden
                        Tierversuche,    die         durch
                        Gesetz                        oder
                        Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht   mit    Schmerzen,    zur     Aus-,    Fort-  und      an        Wirbeltieren       zu
Leiden    oder   Schäden     Weiterbildung,     die   mit     Versuchszwecken,       die mit
verbunden sind               Schmerzen,     Leiden  oder      Schmerzen,      Leiden     oder
                             Schäden verbunden sind           Schäden     verbunden      sein
                                                              können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006
Erster Abschnitt     Grundsatz

Zweiter Abschnitt    Tierhaltung

Dritter Abschnitt    Töten von Tieren

Vierter Abschnitt    Eingriffe an Tieren

Fünfter Abschnitt    Tierversuche

Sechster Abschnitt   Eingriffe und Behandlungen
                     zur Aus-, Fort- oder Weiter-
                     bildung
Tierschutzgesetz
                              vom 31. Mai 2006


                                     §6




(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
    oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von
    Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
    ...
    2. ein Fall des §5 Abs. 3 Nr.1 oder 7 vorliegt.
    ...
    3. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder
    Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von
    Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder
    Zellen erforderlich ist.
    ...
Tierschutzbericht der Bundesregierung
                           Drucksache 12/224 1993




Von den Tierversuchen sind insbesondere abzugrenzen:


- Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen
  Zwecken im Rahmen der kurativen ärztlichen Tätigkeit;
- Entnahmen von Organen oder Geweben für wissenschaftliche
  Untersuchungen, wenn das Tier vorher im Hinblick auf weitere
  Untersuchungen nicht behandelt wurde;
- Eingriffe und Behandlungen bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung;
- Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstellung von Produkten, z. B.
  von Impfstoffen oder Sera;
...
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

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                                                              Wirbeltieren                zu
                                                              Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche   an   isolierten   Versuche     an     isolierten
Organen oder Geweben, die    Organen oder Geweben, die
nach Tötung des Spenders     aus    dem      narkotisierten
entnommen werden             Spender entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche    an   Cephalo-
(außer Cephalopoden und poden und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche,    die   durch
                        Gesetz     oder    Rechtsver-
                        ordnung vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht   mit    Schmerzen,    zur     Aus-,    Fort-  und      an        Wirbeltieren       zu
Leiden    oder   Schäden     Weiterbildung,     die   mit     Versuchszwecken,       die  mit
verbunden sind               Schmerzen,     Leiden  oder      Schmerzen,      Leiden     oder
                             Schäden verbunden sind           Schäden     verbunden      sein
                                                              können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz
                        vom 31. Mai 2006


                               §8a




(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
    oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das
    Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der
    zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

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                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz
                                  vom 31. Mai 2006

§ 8 (1)   Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der
          Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
§ 8 (7)   der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
          1. deren Durchführung ausdrücklich
             a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch ...
                vorgeschrieben,
             b) in einer von der Bundesregierung ...
                erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
             c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ...
                als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
          2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische
             Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen
             werden und
             a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
                oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
             b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
                Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder
                Chargenprüfungen dienen.
Bundesgesetze, die Tierversuche ausdrücklich vorschreiben bzw.
   Vorschriften enthalten, die nach dem heutigen Stand der
            Wissenschaft zu Tierversuchen führen



                 • Abwasserabgabengesetz
                 • Arzneimittelgesetz
                 • Infektionsschutzgesetz
                 • Chemikaliengesetz
                 • Futtermittelgesetz
                 • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
                 • Pflanzenschutzgesetz
                 • Tierseuchengesetz
                 • Wasserhaushaltsgesetz
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

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                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz
                             vom 31. Mai 2006


§ 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen
        an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur
        durchgeführt werden
        1. an einer Hochschule…
        2. … Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe
        Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere
        Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
        Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der
        Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht
        werden kann.
    (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die
        §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden…

       § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
       Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in
       deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter
       Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu
       beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

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                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz
                           vom 31. Mai 2006

                                 §10a




Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an
Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein
können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will,
hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2
bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3. Satz 1 und § 9a gelten
entsprechend.
Tierschutzgesetz
                              vom 31. Mai 2006


                       Anzeigepflichtige Tierversuche


§ 7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen
        zu Versuchszwecken,
       1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese
          Tiere oder
       2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
          für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein
          können. ...
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung
        des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
§ 8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
         oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das
         Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der
         zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
Tierschutzgesetz
                               vom 31. Mai 2006
                                      §6



... Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in
Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige
ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der
Anzeige sind anzugeben:
1.      der Zweck des Eingriffes,
2.      die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.      die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.      Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.      Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
        Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person
        und die für die Nachbehandlung in Frage kommender Personen,
6.      die Begründung für den Eingriff
Erforderliche Angaben für die Anzeige
Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Anzeigenden / der Einrichtung
1     Bezeichnung des Versuchsvorhabens einschließlich der internen Kurzbezeichnung und der
      Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz
2     Zweck des Vorhabens
3     Angaben zu den für die Verwendung vorgesehenen Versuchstieren mit kurzer Begründung im
      Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2
3.1   Art der vorgesehenen Tiere
3.2   Bei Wirbeltieren, und ggf. bei Cephalopoden der Dekapoden, die Zahl der vorgesehenen Tiere
4     Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich der Betäubung
4.1   Art und Durchführung der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
4.2   Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren unter Betäubung durchgeführt und
      welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
5     Ort und vorgesehener Beginn (Datum) sowie voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens
6     Angaben zu den beteiligten Personen
6.1   Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des Leiters des Vorhabens
6.2   Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des stellvertretenden Leiters des Vorhabens
6.3   Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der durchführenden Person(en)
6.4   Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der für die Nachbehandlung der Tiere in Frage
      kommenden Personen
7     Bei Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Begründung für den Eingriff
8     Bei Vorhaben, die nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 nicht der Genehmigung bedürfen, der Rechtsgrund der
      Genehmigungsfreiheit
9     Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 und 2, § 10 oder § 10a, die
      voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 8a Abs. 3 Satz 1)
Anzeige von

Eingriffen....      zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung....
Eingriffen....      zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
Eingriffen....      an Wirbeltieren
Tierversuchen       an Cephalopoden und Dekapoden
Tierversuchen....   diagnostischer Art nach erprobtem Verfahren
Tierversuchen....   durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben




                           Aufsichtsbehörde



Anzeigender                                 Genehmigungsbehörde




                        Tierschutzbeauftragter
Auflagen

Aufzeichnungen
Meldung am Jahresende
Versuchstiermeldung
Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen

    Ohne Anzeige oder                   Anzeige                       Genehmigung
     Genehmigung
                                                              Zucht und Haltung von Wirbel-
                                                              tieren zu Versuchszwecken
Versuche an Embryonen

Versuche an isolierten Or-   Versuche an isolierten Orga-
ganen oder Geweben, die      nen oder Geweben, die aus
nach Tötung des Spenders     dem narkotisierten Spender
entnommen werden             entnommen werden

Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo-
(außer Cephalopoden und den und Decapoden
Decapoden)
                        Tierversuche, die durch Ge-
                        setz oder Rechtsverordnung
                        vorgeschrieben sind

                             Tierversuche als Maßnahme
                             diagnostischer Art

Versuche an Tieren, die      Eingriffe und Behandlungen       Eingriffe oder Behandlungen
nicht mit Schmerzen, Lei-    zur Aus-, Fort- und Weiterbil-   an Wirbeltieren zu Versuchs-
den oder Schäden verbun-     dung, die mit Schmerzen, Lei-    zwecken, die mit Schmerzen,
den sind                     den oder Schäden verbunden       Leiden oder Schäden verbun-
                             sind                             den sein können
                             Aufbewahrung von Parasiten
                             oder Tumoren
Tierschutzgesetz
                                       vom 31. Mai 2006
                                                    §8


In einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist:

1. wissenschaftlich begründet           • Unerlässlichkeit - Zweck
   darzulegen                                              - Methode
                                        • ethische Vertretbarkeit
                                        • hervorragende Bedeutung
                                        • Ergebnis nicht hinreichend bekannt

2. nachzuweisen                         • fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Leiter und Stellvertreter
                                        • Geräte und Mittel vorhanden
                                        • Betreuung und Unterbringung der Tiere gesichert

3. darzulegen                           • Fachkenntnisse
                                        • „das unerlässliche Maß"
                                        • Anästhesie und Analgesie
                                        • gezüchtete Wirbeltiere (purpose bred)
                                        • Aufzeichnungen
Erforderliche Angaben für den Antrag
      auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

1       Angaben zum Versuchsvorhaben

1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung)              und
    Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt


1.2   Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, daß
      dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
      Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2
      erster Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden
      oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)


1.3   Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
      hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die
      Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel-
      oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist


1.4     Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
        Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
        biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
        Abs. 2 Nr. 7)
1.4.4
1.4.3.1        Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
               Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden
        können
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§
        9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)


1.5     Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens         (§
        8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
Tierschutzgesetz
                                      vom 31. Mai 2006

                                              §8


(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von
     Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht
     innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als
     erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach
     Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung
     der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz
     schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht
     nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen
     werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.
      ...
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines
              Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
1     Angaben zum Versuchsvorhaben

    1.1      Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung)
       und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt

1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1       Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete
      Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist
1.2.2       Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens
      unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs.
      2 Satz 2 erster Halbsatz)
1.2.3       Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere
      Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter
      Halbsatz)

1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1       Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
      hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die
      Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen
      Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist

1.4   Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
      Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1       Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2       Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben
      zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
      Abs. 2 Nr. 7)
§ 7 Tierschutzgesetz

(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

  1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder

  2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten
     Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke
unerlässlich sind:

  1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
     körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder
     Funktionen bei Mensch oder Tier.

  2. Erkennen von Umweltgefährdungen.

  3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch
     und Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge.

  4. Grundlagenforschung.

(3) Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht
durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.

(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät
sind verboten.

(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind
grundsätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um konkrete
Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf
andere Weise erlangt werden können.
1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1       Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung,
      dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist
1.2.2       Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
      Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2
      erster Halbsatz)
1.2.3       Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Me-
      thoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter
      Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1       Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hin-
      reichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprü-
      fung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder
      einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist

1.4   Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
      Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1       Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2       Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
      biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9
      Abs. 2 Nr. 7)
1.4.4
1.4.3.1     Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
            Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden kön-
      nen
1.4.3.2     Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten
      wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)

1.5   Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens      (§   8
      Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
Zentralstelle zur
         Erfassung und
         Bewertung von
         Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum
         Tierversuch



Bundesinstitut für Risikoforschung
Diedersdorfer Weg 1
12277 Berlin
Tel.: (030) 7236-2269
Tierschutzgesetz
                                        vom 31. Mai 2006

                                                 §8

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte
    voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
1.6   Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in
      Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1        Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2        Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Be-
      täubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
1.6.3        Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebe-
      nenfalls Begründung hierfür
1.6.4        Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder
      Behandlungen durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5        Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraus-
      sichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6        Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7        Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmi-
      gungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermer-
      ken


1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1       Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder
      Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3
      Satz 1)
1.7.2       Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wis-
      senschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für we-
      sentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Proble-
      me von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)


2     Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1   Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte
      und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2   Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung
      des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
Tierschutzgesetz
                                             vom 25. Mai 1998

                                                      §5
(1)   An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
      werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem
      Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
      Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den
      Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen,
      um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen
    eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene
    Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
    des Befindens des Tieres,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich...

        7. Für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
           für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr
           und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich
           der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel,
           durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
1.6   Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a
      Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1       Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2       Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren
      dabei angewandt werden sollen
1.6.3       Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung
      hierfür
1.6.4       Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen
      durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5       Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt,
      und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6       Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7       Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag
      beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken


1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1      Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder Schäden der
      Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
1.7.2      Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich
      begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch
      und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)


2     Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1   Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen
      sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2   Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des
      Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3   Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich
      ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist


3     Verfahren am Versuchsende
      Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
      - Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder
      - Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder
      - Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens


4     Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und
Zu Anlage 1
                                                                                                                                                           (Nummer 1.6.7)


                                                                         Tabelle 1 )
                                                                   (Anlage zum Genehmigungsantrag)

                                 Bezeichnung des Versuchsvorhabens:
                                 Eingriffe / Behandlungen, die           mehrfache                                  erwartete Belastung (Nummer 1.6.5)
                                 vorgenommen werden                      Eingriffe an
                                  ohne Betäubung      unter Betäubung    ein und dem                         Grad                                         Dauer
                                  (Nummer 1.6.3)      (Nummer 1.6.2)     selben Tier       keine   geringe    mäßige    erhebliche   < 1 Tag   1-7 Tage     7-30 Tage   > 30 Tage
                                                                         (Nr.: 1.6.4)
1. Applikation und Punktion
   ohne Erzielen von
   Krankheitszuständen
2. Infektionsversuche
3. Operative Eingriffe unter
   Narkose ohne
   Wiedererwachen
4. andere operative Eingriffe
   4.1 Bauch- / Brusthöhle 2 )
   4.2 Bewegungsapparat 4.3
   ZNS / Sinnesorgane
   (Auge, Nase, Ohr)2 )
   4.4 andere 3 )
5. Physikalische Einwir-
   kungen mit / ohne 2 )
   Schleimhautbeschädigung
   5.1 Bestrahlung
   5.2 Elektroschocks
   5.3 Traumatisierungen
   5.4 Verbrennungen
   5.5 andere 3 )
6. Schmerzerzeugung
7. Toxizitätsuntersuchungen
   7.1 akut
   7.2 subakut
   7.3 chronisch
8. Verhaltensbeeinträch-
   tigungen
   8.1 aversives Lernen
   8.2 Deprivationen
      8.2.1 sozial
      8.2.2 Schlaf
      8.2.3 Wasser
      8.2.4 Futter
      8.2.5 Bewegung
   8.3 Überreizung (Stress)
   8.4 andere 3 )
9. andere Eingriffe /
   Behandlungen 3 )
1)     Bei Verwendung mehrerer T ierarten bitte jeweilige Tierart in den Spalten angeben
2)     Nichtzutreffendes streichen
3)     Bitte benennen
Tabelle II:     Belastungsindikatoren für Nager, bezogen auf die in Großbritannien verwendeten 3
                Kategorien, modifiziert nach Buckwell (1992)

        Geringfügig                   Mäßig                                     Gravierend
        gering                        mäßig                                     erheblich
Verringerte Gewichtszunahme           Gewichtsverlust bis 20 %                  Gewichtsverlust über 25 %
Futter- und Wasserverbrauch 40-70 %   Futter- und Wasserverbrauch unter 40      Futter- und Wasserverbrauch unter 40
des Normalwertes über 72 h            % des Normalwertes über 72 h              % des Normalwertes über 7 Tage oder
                                                                                keine Nahrungsaufnahme


Teilweise Piloerection                Gesträubtes         Fell-   ausgedehnte   Gesträubtes Fell - ausgedehnte
                                      Piloerection                              Dehydration wie z.B. Hauttenting


Gedämpft, aber reagierend, das Tier   Gedämpft,      selbst      provoziertes   Nicht reagierend gegenüber äußeren
zeigt normales Muster provozierten    Verhalten des Tieres ist gedämpft         Ein -flüssen
Verhaltens
                                      Wenig Interaktion mit dem Tierpfleger     Keine Interaktion mit dem Tier-pfleger
Interagiert mit dem Tierpfleger
Vorübergehende        Buckelhaltung   Intermittierende Buckelhaltung            Permanente               (eingefrorene)
besonders nach der Dosierung                                                    Buckelhaltung
Gelegentliche Lautgebung              Intermittierende Lautgebung, wenn sie     Distress-Lautgebung, spontan
                                      provoziert wird
Vorübergehende Sekretion aus Augen    Persistierende Sekretion aus Augen        Sekretion aus Augen und           Nase
und Nase (typische Anzeichen einer    und Nase                                  persistierend und reichlich
Chromor-hinodacyorrhoe bei Nagern)


Normale Atmung                        Intermittierender             abnormer    Erschwerte Atmung
                                      Atemrhythmus
Vorübergehender Tremor                Intermittierender Tremor                  Persistierender Tremor
Keine Konvulsionen                    Intermittierende Konvulsionen             Persistierende Konvulsionen
Keine Erschöpfung                     Vorübergehende Erschöpfung (unter 1       Anhaltende Erschöpfung (über 1h)
                                      h)
Keine Selbstverstümmelung             Keine Selbstverstümmelung                 Selbstverstümmelung
Bundesamt für Veterinärwesen




Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor
Versuchsbeginn (Belastungskategorien)


Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer
Versuche




Inhaltsverzeichnis

A     Einleitung

       1   Rechtsgrundlagen
       2   Entstehung der Informationsschrift
       3   Zielsetzung und Anwendungsbereich
       4   Vorgaben

B     Allgemeine Beschreibung der Schweregrade

       1   Keine Belastung: Schweregrad 0
       2   Leichte Belastung: Schweregrad 1
       3   Mittlere Belastung: Schweregrad 2
       4   Schwere Belastung: Schweregrad 3

C     Tiermodelle nach Fachgebieten und Schweregraden

       1   Modelle mit Haltungs- und Fütterungseinschränkungen
       2   Modelle mit reproduktionsbiologischen Massnahmen zu Versuchszwecken
       3   Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen
       4   Modelle mit physikalischen Einflüssen
       5   Pharmakologische und toxikologische Modelle
       6   Modelle der Mikrobiologie und Parasitologie
       7   Immunologische Modelle
       8   Modelle zu Analgesie und Entzündung
       9   Herz-Kreislauf-Modelle
      10   Endokrinologische Modelle/Stoffwechsel
      11   Modelle zu Nerven- und Geistesstörungen sowie zur Verhaltensbiologie
      12   Tumor-Modelle
Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu
                      Versuchszwecken

                                 Grad 0
Genetische Qualitätskontrolle: Ohrmarkierung durch Kerbe oder, wenn nicht
           anders möglich, Amputation von Zehenspitzen (höchstens 2 pro
           Tier) zum Bezeichnen von bis 2 Wochen alten (transgenen) Mäusen.
Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen

                                       Grad 1

Probeentnahmen Entnehmen von Körperflüssigkeiten (in geringen Mengen, außer
               Urin, in kleiner Anzahl) oder Organen post mortem nach Applizieren
               von pharmakologisch wirksamen Prüfsubstanzen (keine toxischen
               Dosen, keine anderen Eingriffe, keine länger dauernden
               Zwangsmaßnahmen).

                  Beispiele: Perfundieren von narkotisierten Ratten (Pentobarbital:
                  40 mg/kg Körpergewicht i.p.) und anschließende Entnahme der
                  Leber;

                  Einmalige Blutentnahme retrobulbär oder mehrmalige Blutentnahme
                  retrobulbär in Abständen > 14 Tage (Punktion alternierend), unter
                  Kurznarkose.

Operative Eingriffe   Eingriffe am Tier unter Allgemeinanästhesie, wenn das Tier am
                      Ende das Versuchs noch in Narkose getötet wird (präterminale
                      Versuche in Narkose, vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. f TSchV)
Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu
                     Versuchszwecken

                                Grad 2
Gentechnisches Erzeugen von Tieren (Vasektomie, Implantation der
Embryonen, bis und mit F2-Generation (erste durch normale Verpaarung
entstandene Generation)).
Beispiel: Implantieren von gentechnisch veränderten Embryonen in
Ammenmäuse


Einsatz von Mutanten (gentechnisch erzeugt oder konventionell gezüchtet)
mit klinisch manifesten Krankheiten und/oder Störungen, insbesondere
Stoffwechselstörungen (kompensierbar durch entsprechende
Therapiemaßnahmen).
Beispiele: Spontaner Diabetes mellitus; Gentechnisch erzeugte
Mäusestämme mit Onkogenen, wenn der Versuch nach definierten Kriterien
vorzeitig abgebrochen wird; Obese Maus mit Diabetes mellitus
Tumor-Modelle
                                    Grad 3
Modelle mit Induktion oder Transplantation von Tumoren oder mit spontaner
Tumorentstehung,       die Tumorkachexie oder andere progredient zum Tode
führenden Erkrankungen bewirken oder nicht abgebrochen werden, bevor beim Tier
(infolge der Tumorgrösse, Lokalisation, Metastasierung oder Eigenschaften) klinisch
manifeste funktionelle (einschliesslich endokrine) Störungen auftreten.
Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen


                            Grad 3
Chirurgische und andere Eingriffe an Tieren unter Allgemeinanästhesie
mit starken oder lang dauernden postoperativen Schmerzen, Leiden oder
Störungen des Allgemeinbefindens.

       Beispiele: Gelenktransplantationen; Transplantation eines
       funktionellen inneren Organs; Modelle mit Thorakotomie;
       Darmresektion; Anbringen von Implantaten am Bewegungs-
       apparat, wenn dies zum Verlust der Funktion führt
1.6.5      Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich
      ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6      Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7      Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem
      Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu
      vermerken

1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1      Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder
      Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz
      1)
1.7.2      Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden,
      wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für
      wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme
      von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)

2       Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
2.1     Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und
        sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2     Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des
        Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3     Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere
        einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist

3       Verfahren am Versuchsende
        Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
        - Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder
        - Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder
        - Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens


4       Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs.
        1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a zu erwartet werden kann
6     Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 Nr. 2)
6.1 Leiter des Versuchsvorhabens
6.1.1       Name und dienstliche Anschrift
6.1.2       Berufsbezeichnung
6.1.3       Nachweis der fachlichen Eignung
6.2 Stellvertretender Leiter des Versuchsvorhabens
6.2.1       Name und dienstliche Anschrift
6.2.2       Berufsbezeichnung
6.2.3       Nachweis der fachlichen Eignung


7     Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe und Behandlungen an den
      Tieren durchführen
7.1 Namen und dienstliche Anschrift der Personen und deren Tätigkeit (ausgenommen
      Betäubung); Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3); im Fall des §
      9 Abs. 1 Satz 4 Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung
7.2 Im Falle einer Betäubung Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die
      Durchführung der Betäubung beaufsichtigen; Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9
      Abs. 2 Nr. 4 Satz 2)
7.3 Berechtigung der Personen zu Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt
werden
7.3.1       Angabe, ob die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt sind
7.3.2       Gegebenenfalls Angabe, ob sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der
      Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt sind


8     Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung verantwortlich sind
8.1   Name und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen
8.2   Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die medizinische Versorgung
      verantwortlichen Person
8.3   Name und dienstliche Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluss des Versuchs die
      überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden

Ort und Datum
Artikel 7



(1)   Die Versuche dürfen nur von sachkundigen ermächtigten
      Personen oder unter der direkten Verantwortung solch einer
      Person durchgeführt werden, oder wenn das betreffende
      Versuchs- oder wissenschaftliche Vorhaben in Überein-
      stimmung mit innerstaatlichem Recht genehmigt worden ist.

                                       Nr. 200/12
                                 RICHTLINIE DES RATES
                zur Annäherung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften
                    der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche
                und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
                                     (86/609/E WG)
Töten                 jeder, der die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann

          Versuche an               Personen, die Erfahrung im Umgang mit Tieren der betreffenden Art haben und die
  Cephalopoden und Dekapoden        erforderlichen Techniken sicher beherrschen



                                                       nach Genehmigung durch das LANUV *
                                                                         nur mit Ausnahmegenehmigung durch
                                                                         die Aufsichtsbehörde

  Eingriffe und Behandlungen an     Veterinärmediziner, Humanmediziner,     andere Wissenschaftler, Studenten,
         Wirbeltieren und           Zahnmediziner, Naturwissenschaftler,    evtl. Tierarzthelfer, Biologisch-Techni-
           Tierversuche             Biologielaboranten, Tierpfleger         sche Assistenten; andere technische
     ohne operative Eingriffe       (Forschung und Klinik; nach             Mitarbeiter
                                    Einzelprüfung: Tierarzthelfer,
                                    Biologisch-Technische Assistenten

Operative Eingriffe an Wirbeltieren Veterinärmediziner, Humanmediziner,     andere Naturwissenschaftler, Studenten,
        und Tierversuche            Zahnmediziner, Zoologen                 technische Mitarbeiter
    mit operativen Eingriffen
     *Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung in einer der genannten Fachrichtungen und
                      ausreichende versuchstierkundliche Erfahrung
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung
      einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. l Satz 4 des
    Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen


Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Antragstellers / der
Einrichtung

1 Name, dienstliche Anschrift und Berufsbezeichnung der Personen, für
  die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird

2 Nachweis der Ausbildung und fachlichen Kenntnisse dieser Person

3 Art der Eingriffe oder Behandlungen, die von dieser Person
  durchgeführt werden sollen

4 Art der Tiere, an denen Eingriffe oder Behandlungen nach Nummer 3
  durchgeführt werden sollen

Ort und Datum

Unterschrift des Antragstellers
Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen


                                         BMVEL§15a
            Aufsichtsbehörde




Antragsteller             Genehmigungs-         Komm.
                            behörde             nach §15




                Tierschutzbeauftragter
Verordnung
                      über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

                                                 §1

Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
August 1986 ist für die

1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur
   Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des
   Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4,
2. Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben,
3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5,
4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 und
   2,
5. Berufung der Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 6. Unterrichtung des Bundesministers nach §
   15a,

die Bezirksregierung 1 . Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes die
Kreisordnungsbehörde2.

1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
2 Amt für Verbraucherschutz
Verordnung über die Meldung
                   von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren
                           (Versuchstiermeldeverordnung)
                                 Vom 1. August 1988

                                                  §1
                                          Meldeverfahren

(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl
    der für die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der Versuche zu melden. Werden die
    Tierversuche von Einrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur
    Meldung verpflichtet.

(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres auf einem
    Formblatt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.
Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken
verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ______

   1         2          3a                 3b              4           5           6             7                  8                   9
  Tier-    Rechts-      Anzahl             davon          Anzahl     Herkunft   Verwen-        ggf.        spezielle Angaben zur      gesetz-
  kate-   grunlage        der            transgene      der erneut     der      dungs-     Zusammen-      toxikologischen Prüfung      liche
  gorie   nach dem     erstmals             Tiere      verwendeten    Tiere      zweck      hang mit                                    Vor-
            Tier-    verwendeten                           Tiere                          Erkrankungen                               schriften
           schutz-       Tiere                                                             von Mensch
           gesetz                                                                            und Tier

                                                                                                         Anwendungs-    Methode
                                                                                                           bereich




                                                        nur bei      D – 51                                entfällt für HHUD        immer 91
Mäuse      101       siehe Rückseite                     Hund        EU – 52
Ratten     102       Tierbegleitschein                 Kaninchen     andere 54
Msw        103                                           Katze
Hamst.     104                                            Affe
Kanin.     106
Hunde      108
Schw.      112                                                                                Herz-Kreislauf-System 71
                                                                                              Nervensystem 72
                                                 Grundlagenforschung 61
                                                                                              Krebserkrankungen 73
                                                 Erforsch., Entwickl. Med. Verfahren 62
                                                                                              Stoffwechselkrankheiten 74
                                                 Aus-, Fort- und Weiterbildung 68
                                                                                              Infektionskrankheiten 75
                                                 sonstige Zwecke 69
                                                                                              Erkrankungen d. Immunsystems 76
                                                                                              andere Erkrankungen Mensch 77
                                                                                              Erkrankungen Tier 78
                                                                                              kein Zusammenhang mit Krankh. 79
MEDIZINISCHE EINRICHTUNGEN
                                 Tierversuchsanlage
                               Zentrale Einrichtung – Direktorin: Dr. A. Treiber




Seit dem 01.01.2000 bestehen Vorschriften für die Aufzeichnung
über Versuchstiere.

Um Ihnen die Meldung zu erleichtern, bekommen Sie ab Januar für jede
Tiergruppe eine Begleitkarte.
Die bekannten Daten füllen wir für Sie aus.
Bitte in den Spalten 2, 3a oder 3b (evtl. 4) die notwendigen Angaben machen und
die Karte bis zum Jahresende aufheben.

Kartenvorderseite
      Gruppe          Stamm               Lief.                                     Anzahl
      2301.01              Tg73/80            TVA                                        10
      Experimentator                                       Telefon         Projektnummer
                 Dr. Annemarie Treiber                     1 44 00                 L/66/1998
      Institut     16.10                                                   Abgabedatum
      Tierversuchsanlage                                                   14.12.1999
           1               2          3a              3b        4        5           6          7
          101        21             xxxxxx        6             -        51         68         79
          101        25                           4             -        51         68         79
UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF
                                                 Tierversuchsanlage

Bitte die Zahl der verwendeten Tiere
in Spalte 3a (gentechnologisch nicht veränderte Tiere) oder
in Spalte 3b (transgene Tiere)
für jede Art der tierschutzrechtlichen Zuordnung (Spalte 2) getrennt angeben

Spalte 2
Kennziffer                                                       Projekt
21     Organ- oder Gewebeentnahme aus dem toten Tier                 O
22     Organ- oder Gewebeentnahme aus dem betäubten Tier             A
23     Akutversuch in Narkose                                        G
24     chronischer Versuch mit oder ohne Betäubung                   G
25     Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort-, Weiterbildung     L
26     Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen, Organismen...           A

Spalte 4
nur ausfüllen; wenn Sie einen Hinweis auf der Vorderseite finden

Karte unbedingt bis zum Jahresende aufbewahren, sie wird für Ihre Versuchstiermeldung benötigt.
                                                                                                  1683-00-10TTV
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Rules

  • 1. Gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit tierexperimenteller Forschung
  • 2. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 3. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 (1) Wer §11 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck, züchten oder halten ... will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben: 1. die Art der Tiere, ... 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. die Räume und Einrichtungen, ... Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.
  • 4. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §11 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ... 2. mit Ausnahme der Fälle Absatz 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des §2 entsprechenden Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen...
  • 5. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • 6. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, dass a) alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten; b) die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist; c) die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, täglich überprüft werden; Nr. 200/12 RICHTLINIE DES RATES zur Annäherung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)
  • 7. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, die nach - § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in - § 4 Abs. 3 - § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - § 10 Abs. 1 oder - § 10 a genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes) 1 Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers 2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird: - Züchten und Halten der oben genannten Tiere - Halten der oben genannten Tiere 3 Angabe der Anschrift, wo die Tiere gezüchtet oder gehalten werden sollen 4 Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person 5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person 6 Nachweis1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen) 7 Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen 8 Gattung und Höchstzahl (Bestand) der Tiere, deren Haltung beabsichtigt ist 9 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers 1) Sofern der betreffende Nachweis bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag
  • 8. Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 §1 Art und Umfang der Aufzeichnung (1) Für die Aufzeichnung nach § 11 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen: Herkunft Verbleib Bezeichnung Bezugsquelle Abgangstag Erwerber Art Zahl Merkmale
  • 9. Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 §2 Kennzeichnung von Hunden und Katzen: Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach §11 a des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung vorzunehmen Das Kennzeichnen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muss, sowie einer Nummernkombination, die sich aus der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummer zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechten Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muss die Tätowierung auf der linken Innenschenkelseite verfolgen. Die zuständige Behörde kann bestimmten Fällen gestatten, dass eine andere geeignete Kennzeichnung verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Tiere unter ihrer Aufsicht gekennzeichnet werden .
  • 10. Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 §11a (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass Ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung Zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
  • 11. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 2 Versendungsverbot § 3 Nachnahmeversand § 4 Pflichten des Absenders § 5 Behältnisse § 6 Pflichten des Beförderers § 7 Verbringen und Verladen § 8 Laderäume § 9 Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere § 10 Beförderung und Versendung von Fischen § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Aufhebung von Vorschriften § 13 Berlin-Klausel § 14 Inkrafttreten
  • 12. Laboratory Animals (1993) 27, 93-107 93 Guidelines for the care of Laboratory animals in transit LABORATORY ANIMAL BREEDERS ASSOCIATION OF GREAT BRITAIN LIMITED (LABA) and LABORATORY ANIMAL SCIENCE ASSOCIATION (LASA) in association with Association of the British Pharmaceutical Industry (ABPI), British Laboratory Animal Veterinary Association (BLAVA), Institute of Animal Technology (IAT), Ministry of Agriculture, Fisheries & Food (MAFF), Universities Federation for Animal Welfare (UFAW), and Animals (Scientific Procedures) Inspectorate September 1992 CONTENTS Pages Preface 94 Introduction 94 Part I -General requirements 94 -Health and welfare of animals 95 -The design of the container 95 -Environmental conditions 95 -Bedding, food and water 95 -Transport 95 -Advice 95 -Training 95 -Legislation 97 Part II -Species requirements 97 -General container requirements 97 -Rabbits and ferrets 98 -Rodents 99 -Dogs and cats 100 -Non-human primates 103 -Documents List 106
  • 13. Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) *)**) Vom 25. Februar 1997 Es verordnen das Bundesministerium für § 10 Transporterklärung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund § 11 Anzeige und Registrierung - des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der § 12 Kennzeichnung Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar § 13 Sachkunde 1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der § 14 Schienentransport Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. § 15 Schiffstransport 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit § 16 Lufttransport den Bundesministerien für Verkehr und für Post Abschnitt 2 und Telekommunikation sowie Transport in Behältnissen - des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des § 17 Allgemeine Anforderungen Tierschutzgesetzes, § 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse § jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des 19 Nachnahmeversand Tierschutzgesetzes, nach Anhörung der § 20 Pflichten des Absenders Tierschutzkommission, und das § 21 Pflichten des Beförderers Bundesministerium für Verkehr auf Grund des § 26 § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Abschnitt 3 Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 Besondere Vorschriften zum Schutz von (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439): Nutztieren § 23 Raumbedarf und Pflege Inhaltsübersicht § 24 Begrenzung von Transporten Abschnitt 1 § 25 Straßentransport Allgemeine Vorschriften § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere § 27 Transportunfähige Nutztiere § 1 Anwendungsbereich § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte § 2 Begriffsbestimmungen Nutztiere § 3 Verbote § 29 Während des Transports erkrankte oder § 4 Grundsätze verletzte Nutztiere § 5 Verladen Abschnitt 4 § 6 Ernähren und Pflegen Besondere Vorschriften zum Schutz anderer § 7 Anforderungen an Transportmittel Tiere § 8 Bescheinigungen § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und § 9 Planung Stubenvögel § 31 Haushunde und Hauskatzen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel 1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen Tiere im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993 (ABl. EG Nr. Abschnitt 5 L 62 S. 49), Grenzüberschreitender Transport 2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die § 34 Verbringen nach einem anderen Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien Mitgliedstaat, Ausfuhr 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), § 35 Ausfuhruntersuchung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), § 36 Anzeige der Ankunft 3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den § 37 Einfuhrdokumente Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt § 38 Anforderungen an die Einfuhr geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L § 39 Einfuhruntersuchung 148 S. 52), 4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über § 40 Grenzübertrittsbescheinigung Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. Abschnitt 6 28), Befugnisse der Behörde, 5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L Ordnungswidrigkeiten 340 S. 33), § 41 Befugnisse der Behörde 6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG § 42 Ordnungswidrigkeiten Nr. L 340 S. 21). Abschnitt 7 **) Die Verpflichtungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen Schlußbestimmungen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert § 43 Übergangsvorschriften durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 44 Änderung von Vorschriften vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden. § 45 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  • 14. Tiertransporte Anwendungsbereich: primär für gewerbliche Transporte Transportverbot für: kranke oder verletzte Tiere, Jungtiere mit noch nicht abgeheiltem Nabel, trächtige Tiere, die während des Transports werfen könnten bzw. bis 48 Std. nach der Geburt, saugende Jungtiere ohne Mutter Versand mit Nachnahme ins Ausland (im Inland nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestellung und Annahmeerklärung) Absender muss: dem Empfänger die Sendung avisieren, schriftliche Erklärung beifügen, dass die Bestimmungen der Transportverordnung eingehalten werden Futter in geeigneten und Wasser in auslaufsicheren Behältnissen für die doppelte geplante Transportzeit beifügen Art und Zahl der Tiere auf der Sendung vermerken und Angaben für die Fütterung im Notfall machen sicherstellen, dass evtl. Rücktransport in die Arbeitszeit fällt Transportmittel müssen: technisch und hygienisch einwandfrei sein (leicht zu reinigen und desinfizieren) Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten ausreichend belüftet sein außen mit dem Symbol und der Angabe „lebende Tiere" versehen sein Behältnisse müssen: der Anlage 3 entsprechen, mit der Aufschrift „lebende Tiere" versehen sein so gekennzeichnet sein, dass die Nämlichkeit festgestellt werden kann entweder ein Sichtfenster haben oder zu öffnen sein Transporterklärung: Herkunft; Eigentümer der Tiere und Empfänger (zustellfähige Adresse) Tag und Uhrzeit des Verpackens Transportunternehmen: müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und die Erlaubnis mitführen Tiere vor unvorhersehbaren Witterungseinflüssen schützen Einfuhr aus Drittländern (nur über bestimmte Zollstellen) Empfänger muss der zuständigen Behörde 1 Tag vorher die Ankunftszeit und die Art und Zahl der Tiere anzeigen; Einfuhrgenehmigung nach § 11 a von der zuständigen Behörde haben Behörde muss die Nämlichkeitskontrolle durchführen Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Aus- bzw. Einfuhr aus EU Lufttransport nach IATA-Richtlinien
  • 15. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §11a (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere… Aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des §9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
  • 16. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephapoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 17. Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere 18. März 1986 Teil I Allgemeine Grundsätze Artikel 1 (2) im Sinne diese Übereinkommens bedeutet a) „Tier", soweit nicht anders bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich frei lebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen; ...
  • 18. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 19. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 Erster Abschnitt Grundsatz Zweiter Abschnitt Tierhaltung Dritter Abschnitt Töten von Tieren Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren Fünfter Abschnitt Tierversuche Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiter- bildung
  • 20. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Aus- übung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
  • 21. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes 3.2 Nachweis der Sachkunde für das berufsmäßige Betäuben und Töten (Schlachten und zu wissenschaftlichen Zwecken) Fleischer/in Einzelhandelskaufmann/frau (Lebensmittel/Fische) Einzelhandelsverkäufer/in (Fische) Fischwirt/in Biologielaborant/in Tierwirt/in Landwirt/in Tierpfleger/in (Fachrichtung Forschung und Klinik; Zoo) Biologisch-technische/r Assistent/in Schädlingsbekämpfer/in
  • 22. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 Siebenter Abschnitt - Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen Achter Abschnitt - Zucht von Tieren, Handel mit Tieren Neunter Abschnitt - Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot Zehnter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere Elfter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
  • 23. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet ...
  • 24. Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • 25. HOME OFFICE The Humane Killing of Animals under Schedule 1 to the Animals (Scientific Procedures) Act 1986 Code of Practice Presented pursuant to Act Eliz. 111986 c.14 Section 21 (Animals (Scientific Procedures) Act 1986) Ordered by The House of Commons to be printed 13 January 1997 Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • 26. Bundesamt für Veterinärwesen Richtlinie Office vétérinaire fédéral Tierschutz Ufficio federale di veterinario Uffizi federal veterinar 3.01 Richtlinien über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren INHALTSVERZEICHNIS Seite A: Allgemeines 2 1. Rechtsgrundlagen und Bewilligungsgrundsätze 2 2. Grundsätze des fachgerechten Tötens (Rahmenbedingungen) 3 B. Die verschiedenen Tötungsmethoden 4 1. Mechanische Methoden 4 2. Inhalationsmethoden 6 3. Injektionsmethoden 7 4. Mikrowellen 7 5. Töten in Narkose 7 C. Zulässige Tötungsmethoden (Positivliste) 8 D. Unzulässige Tötungsmethoden (Negativliste) 13 1. Für alle Tierarten 13 2. Für einzelne Tierarten 15 E. Literatur 17 F. Anhang; Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden für nicht narkotisierte Labornagetiere, Kaninchen, Hund und Katze 19 3091 Liebefeld-Bern, 12. Juli 1993 (1) Jk/Vo/re-800.116-3.01
  • 27. F. ANHANG: Tabelle der zulässigen und unzulässigen Tötungsmethoden für nicht narkotisierte Labornagetiere, Kaninchen, Hund und Katze MEER MAUS RATTE HAMSTER SCHWEIN KANIN- KATZE HUND CHEN CHEN Mechanische Methoden Dekapitation +++ +++ +++ ++ - - - Gezielter Betäubungsschlag - + - +++ - - Bolzenschuss - - - - + - - Genickbruch (+)1 (+)1,2 - - - - - Injektionsmethoden Pentobarbital i.v., i.p. ++ ++ +++ +++ ++ (+++)3 (+++)3 T 61 - - - (++)4 (+++)4 (+++)4 Ketamin, Chloralhydrat - - - - - - MgCl, KCl, MgSO4, Curare - - - - - - - Inhalationsmethoden CO2 +++ +++ +++ ++ - - - Halothan, Methoxyfluran u.ä. ++ ++ ++ +++ - - - Äther, Chloroform, CO - - - - - - - Mikrowellen auf Kopf zentriert (+)5 (+)5 (+)5 (+)5 - - - Legende: + bis +++zulässig 1 nur für einzelne Tiere und kleine Tiergruppen - unzulässig 2 bis zum Alter von 3 Wochen 3 vorgängige Sedation, falls erforderlich vorgängige Sedation, falls erforderlich, 4 streng i.v. Dr. Annemarie Treiber Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • 28. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 29. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die Organen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders aus dem narkotisierten entnommen werden Spender entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalo- (außer Cephalopoden und poden und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, zur Aus-, Fort- und an Wirbeltieren zu Leiden oder Schäden Weiterbildung, die mit Versuchszwecken, die mit verbunden sind Schmerzen, Leiden oder Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind Schäden verbunden sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 30. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken, 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. ...
  • 31. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die Organen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders aus dem narkotisierten entnommen werden Spender entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an (außer Cephalopoden und Cephalopoden und Decapoden) Decapoden Tierversuche, die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, zur Aus-, Fort- und an Wirbeltieren zu Leiden oder Schäden Weiterbildung, die mit Versuchszwecken, die mit verbunden sind Schmerzen, Leiden oder Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind Schäden verbunden sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 32. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 Erster Abschnitt Grundsatz Zweiter Abschnitt Tierhaltung Dritter Abschnitt Töten von Tieren Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren Fünfter Abschnitt Tierversuche Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiter- bildung
  • 33. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn ... 2. ein Fall des §5 Abs. 3 Nr.1 oder 7 vorliegt. ... 3. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist. ...
  • 34. Tierschutzbericht der Bundesregierung Drucksache 12/224 1993 Von den Tierversuchen sind insbesondere abzugrenzen: - Eingriffe und Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken im Rahmen der kurativen ärztlichen Tätigkeit; - Entnahmen von Organen oder Geweben für wissenschaftliche Untersuchungen, wenn das Tier vorher im Hinblick auf weitere Untersuchungen nicht behandelt wurde; - Eingriffe und Behandlungen bei der Aus-, Fort- oder Weiterbildung; - Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Herstellung von Produkten, z. B. von Impfstoffen oder Sera; ...
  • 35. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Versuche an isolierten Organen oder Geweben, die Organen oder Geweben, die nach Tötung des Spenders aus dem narkotisierten entnommen werden Spender entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalo- (außer Cephalopoden und poden und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Gesetz oder Rechtsver- ordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, zur Aus-, Fort- und an Wirbeltieren zu Leiden oder Schäden Weiterbildung, die mit Versuchszwecken, die mit verbunden sind Schmerzen, Leiden oder Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind Schäden verbunden sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 36. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
  • 37. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 38. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 § 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. § 8 (7) der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben, 1. deren Durchführung ausdrücklich a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch ... vorgeschrieben, b) in einer von der Bundesregierung ... erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ... als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist; 2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.
  • 39. Bundesgesetze, die Tierversuche ausdrücklich vorschreiben bzw. Vorschriften enthalten, die nach dem heutigen Stand der Wissenschaft zu Tierversuchen führen • Abwasserabgabengesetz • Arzneimittelgesetz • Infektionsschutzgesetz • Chemikaliengesetz • Futtermittelgesetz • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz • Pflanzenschutzgesetz • Tierseuchengesetz • Wasserhaushaltsgesetz
  • 40. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 41. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 § 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden 1. an einer Hochschule… 2. … Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann. (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden… § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
  • 42. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 43. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §10a Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3. Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.
  • 44. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 Anzeigepflichtige Tierversuche § 7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken, 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. ... § 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. § 8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. ...
  • 45. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §6 ... Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Eingriffes, 2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere, 3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens, 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommender Personen, 6. die Begründung für den Eingriff
  • 46. Erforderliche Angaben für die Anzeige Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Anzeigenden / der Einrichtung 1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens einschließlich der internen Kurzbezeichnung und der Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz 2 Zweck des Vorhabens 3 Angaben zu den für die Verwendung vorgesehenen Versuchstieren mit kurzer Begründung im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 3.1 Art der vorgesehenen Tiere 3.2 Bei Wirbeltieren, und ggf. bei Cephalopoden der Dekapoden, die Zahl der vorgesehenen Tiere 4 Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich der Betäubung 4.1 Art und Durchführung der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen 4.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen 5 Ort und vorgesehener Beginn (Datum) sowie voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens 6 Angaben zu den beteiligten Personen 6.1 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des Leiters des Vorhabens 6.2 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des stellvertretenden Leiters des Vorhabens 6.3 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der durchführenden Person(en) 6.4 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der für die Nachbehandlung der Tiere in Frage kommenden Personen 7 Bei Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Begründung für den Eingriff 8 Bei Vorhaben, die nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 nicht der Genehmigung bedürfen, der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit 9 Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 und 2, § 10 oder § 10a, die voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 8a Abs. 3 Satz 1)
  • 47. Anzeige von Eingriffen.... zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung.... Eingriffen.... zur Aus-, Fort- und Weiterbildung Eingriffen.... an Wirbeltieren Tierversuchen an Cephalopoden und Dekapoden Tierversuchen.... diagnostischer Art nach erprobtem Verfahren Tierversuchen.... durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben Aufsichtsbehörde Anzeigender Genehmigungsbehörde Tierschutzbeauftragter
  • 49. Arbeiten mit Tieren, Organen oder Zellen Ohne Anzeige oder Anzeige Genehmigung Genehmigung Zucht und Haltung von Wirbel- tieren zu Versuchszwecken Versuche an Embryonen Versuche an isolierten Or- Versuche an isolierten Orga- ganen oder Geweben, die nen oder Geweben, die aus nach Tötung des Spenders dem narkotisierten Spender entnommen werden entnommen werden Versuche an Wirbellosen Tierversuche an Cephalopo- (außer Cephalopoden und den und Decapoden Decapoden) Tierversuche, die durch Ge- setz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sind Tierversuche als Maßnahme diagnostischer Art Versuche an Tieren, die Eingriffe und Behandlungen Eingriffe oder Behandlungen nicht mit Schmerzen, Lei- zur Aus-, Fort- und Weiterbil- an Wirbeltieren zu Versuchs- den oder Schäden verbun- dung, die mit Schmerzen, Lei- zwecken, die mit Schmerzen, den sind den oder Schäden verbunden Leiden oder Schäden verbun- sind den sein können Aufbewahrung von Parasiten oder Tumoren
  • 50. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §8 In einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist: 1. wissenschaftlich begründet • Unerlässlichkeit - Zweck darzulegen - Methode • ethische Vertretbarkeit • hervorragende Bedeutung • Ergebnis nicht hinreichend bekannt 2. nachzuweisen • fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Leiter und Stellvertreter • Geräte und Mittel vorhanden • Betreuung und Unterbringung der Tiere gesichert 3. darzulegen • Fachkenntnisse • „das unerlässliche Maß" • Anästhesie und Analgesie • gezüchtete Wirbeltiere (purpose bred) • Aufzeichnungen
  • 51. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 1 Angaben zum Versuchsvorhaben 1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt 1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, daß dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist 1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz) 1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz) 1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist 1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) 1.4.4 1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden können 1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) 1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
  • 52. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §8 (5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist. ...
  • 53. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 1 Angaben zum Versuchsvorhaben 1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt 1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist 1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz) 1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz) 1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist 1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7)
  • 54. § 7 Tierschutzgesetz (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind: 1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier. 2. Erkennen von Umweltgefährdungen. 3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge. 4. Grundlagenforschung. (3) Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. (4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten. (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können.
  • 55. 1.2 Zweck und Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2) 1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist 1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz) 1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Me- thoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz) 1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) 1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten 1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hin- reichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprü- fung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist 1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2) 1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) 1.4.4 1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden kön- nen 1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) 1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
  • 56. Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch Bundesinstitut für Risikoforschung Diedersdorfer Weg 1 12277 Berlin Tel.: (030) 7236-2269
  • 57. Tierschutzgesetz vom 31. Mai 2006 §8 (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
  • 58. 1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3) 1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen 1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Be- täubungsverfahren dabei angewandt werden sollen 1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebe- nenfalls Begründung hierfür 1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür 1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraus- sichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden 1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung 1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmi- gungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermer- ken 1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3) 1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1) 1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wis- senschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für we- sentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Proble- me von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2) 2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind 2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
  • 59. Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 §5 (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern. (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres, (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich... 7. Für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
  • 60. 1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3) 1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen 1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen 1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür 1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden wollen; gegebenenfalls Begründung hierfür 1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden 1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung 1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken 1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3) 1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1) 1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2) 2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind 2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind 2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist 3 Verfahren am Versuchsende Beabsichtigter Verbleib der Tiere: - Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder - Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder - Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens 4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und
  • 61. Zu Anlage 1 (Nummer 1.6.7) Tabelle 1 ) (Anlage zum Genehmigungsantrag) Bezeichnung des Versuchsvorhabens: Eingriffe / Behandlungen, die mehrfache erwartete Belastung (Nummer 1.6.5) vorgenommen werden Eingriffe an ohne Betäubung unter Betäubung ein und dem Grad Dauer (Nummer 1.6.3) (Nummer 1.6.2) selben Tier keine geringe mäßige erhebliche < 1 Tag 1-7 Tage 7-30 Tage > 30 Tage (Nr.: 1.6.4) 1. Applikation und Punktion ohne Erzielen von Krankheitszuständen 2. Infektionsversuche 3. Operative Eingriffe unter Narkose ohne Wiedererwachen 4. andere operative Eingriffe 4.1 Bauch- / Brusthöhle 2 ) 4.2 Bewegungsapparat 4.3 ZNS / Sinnesorgane (Auge, Nase, Ohr)2 ) 4.4 andere 3 ) 5. Physikalische Einwir- kungen mit / ohne 2 ) Schleimhautbeschädigung 5.1 Bestrahlung 5.2 Elektroschocks 5.3 Traumatisierungen 5.4 Verbrennungen 5.5 andere 3 ) 6. Schmerzerzeugung 7. Toxizitätsuntersuchungen 7.1 akut 7.2 subakut 7.3 chronisch 8. Verhaltensbeeinträch- tigungen 8.1 aversives Lernen 8.2 Deprivationen 8.2.1 sozial 8.2.2 Schlaf 8.2.3 Wasser 8.2.4 Futter 8.2.5 Bewegung 8.3 Überreizung (Stress) 8.4 andere 3 ) 9. andere Eingriffe / Behandlungen 3 ) 1) Bei Verwendung mehrerer T ierarten bitte jeweilige Tierart in den Spalten angeben 2) Nichtzutreffendes streichen 3) Bitte benennen
  • 62. Tabelle II: Belastungsindikatoren für Nager, bezogen auf die in Großbritannien verwendeten 3 Kategorien, modifiziert nach Buckwell (1992) Geringfügig Mäßig Gravierend gering mäßig erheblich Verringerte Gewichtszunahme Gewichtsverlust bis 20 % Gewichtsverlust über 25 % Futter- und Wasserverbrauch 40-70 % Futter- und Wasserverbrauch unter 40 Futter- und Wasserverbrauch unter 40 des Normalwertes über 72 h % des Normalwertes über 72 h % des Normalwertes über 7 Tage oder keine Nahrungsaufnahme Teilweise Piloerection Gesträubtes Fell- ausgedehnte Gesträubtes Fell - ausgedehnte Piloerection Dehydration wie z.B. Hauttenting Gedämpft, aber reagierend, das Tier Gedämpft, selbst provoziertes Nicht reagierend gegenüber äußeren zeigt normales Muster provozierten Verhalten des Tieres ist gedämpft Ein -flüssen Verhaltens Wenig Interaktion mit dem Tierpfleger Keine Interaktion mit dem Tier-pfleger Interagiert mit dem Tierpfleger Vorübergehende Buckelhaltung Intermittierende Buckelhaltung Permanente (eingefrorene) besonders nach der Dosierung Buckelhaltung Gelegentliche Lautgebung Intermittierende Lautgebung, wenn sie Distress-Lautgebung, spontan provoziert wird Vorübergehende Sekretion aus Augen Persistierende Sekretion aus Augen Sekretion aus Augen und Nase und Nase (typische Anzeichen einer und Nase persistierend und reichlich Chromor-hinodacyorrhoe bei Nagern) Normale Atmung Intermittierender abnormer Erschwerte Atmung Atemrhythmus Vorübergehender Tremor Intermittierender Tremor Persistierender Tremor Keine Konvulsionen Intermittierende Konvulsionen Persistierende Konvulsionen Keine Erschöpfung Vorübergehende Erschöpfung (unter 1 Anhaltende Erschöpfung (über 1h) h) Keine Selbstverstümmelung Keine Selbstverstümmelung Selbstverstümmelung
  • 63. Bundesamt für Veterinärwesen Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn (Belastungskategorien) Allgemeine Leitsätze und Beispiele zur analogen Klassierung weiterer Versuche Inhaltsverzeichnis A Einleitung 1 Rechtsgrundlagen 2 Entstehung der Informationsschrift 3 Zielsetzung und Anwendungsbereich 4 Vorgaben B Allgemeine Beschreibung der Schweregrade 1 Keine Belastung: Schweregrad 0 2 Leichte Belastung: Schweregrad 1 3 Mittlere Belastung: Schweregrad 2 4 Schwere Belastung: Schweregrad 3 C Tiermodelle nach Fachgebieten und Schweregraden 1 Modelle mit Haltungs- und Fütterungseinschränkungen 2 Modelle mit reproduktionsbiologischen Massnahmen zu Versuchszwecken 3 Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen 4 Modelle mit physikalischen Einflüssen 5 Pharmakologische und toxikologische Modelle 6 Modelle der Mikrobiologie und Parasitologie 7 Immunologische Modelle 8 Modelle zu Analgesie und Entzündung 9 Herz-Kreislauf-Modelle 10 Endokrinologische Modelle/Stoffwechsel 11 Modelle zu Nerven- und Geistesstörungen sowie zur Verhaltensbiologie 12 Tumor-Modelle
  • 64. Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu Versuchszwecken Grad 0 Genetische Qualitätskontrolle: Ohrmarkierung durch Kerbe oder, wenn nicht anders möglich, Amputation von Zehenspitzen (höchstens 2 pro Tier) zum Bezeichnen von bis 2 Wochen alten (transgenen) Mäusen.
  • 65. Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen Grad 1 Probeentnahmen Entnehmen von Körperflüssigkeiten (in geringen Mengen, außer Urin, in kleiner Anzahl) oder Organen post mortem nach Applizieren von pharmakologisch wirksamen Prüfsubstanzen (keine toxischen Dosen, keine anderen Eingriffe, keine länger dauernden Zwangsmaßnahmen). Beispiele: Perfundieren von narkotisierten Ratten (Pentobarbital: 40 mg/kg Körpergewicht i.p.) und anschließende Entnahme der Leber; Einmalige Blutentnahme retrobulbär oder mehrmalige Blutentnahme retrobulbär in Abständen > 14 Tage (Punktion alternierend), unter Kurznarkose. Operative Eingriffe Eingriffe am Tier unter Allgemeinanästhesie, wenn das Tier am Ende das Versuchs noch in Narkose getötet wird (präterminale Versuche in Narkose, vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. f TSchV)
  • 66. Modelle mit reproduktionsbiologischen Maßnahmen zu Versuchszwecken Grad 2 Gentechnisches Erzeugen von Tieren (Vasektomie, Implantation der Embryonen, bis und mit F2-Generation (erste durch normale Verpaarung entstandene Generation)). Beispiel: Implantieren von gentechnisch veränderten Embryonen in Ammenmäuse Einsatz von Mutanten (gentechnisch erzeugt oder konventionell gezüchtet) mit klinisch manifesten Krankheiten und/oder Störungen, insbesondere Stoffwechselstörungen (kompensierbar durch entsprechende Therapiemaßnahmen). Beispiele: Spontaner Diabetes mellitus; Gentechnisch erzeugte Mäusestämme mit Onkogenen, wenn der Versuch nach definierten Kriterien vorzeitig abgebrochen wird; Obese Maus mit Diabetes mellitus
  • 67. Tumor-Modelle Grad 3 Modelle mit Induktion oder Transplantation von Tumoren oder mit spontaner Tumorentstehung, die Tumorkachexie oder andere progredient zum Tode führenden Erkrankungen bewirken oder nicht abgebrochen werden, bevor beim Tier (infolge der Tumorgrösse, Lokalisation, Metastasierung oder Eigenschaften) klinisch manifeste funktionelle (einschliesslich endokrine) Störungen auftreten.
  • 68. Modelle mit Probeentnahmen und operativen Eingriffen Grad 3 Chirurgische und andere Eingriffe an Tieren unter Allgemeinanästhesie mit starken oder lang dauernden postoperativen Schmerzen, Leiden oder Störungen des Allgemeinbefindens. Beispiele: Gelenktransplantationen; Transplantation eines funktionellen inneren Organs; Modelle mit Thorakotomie; Darmresektion; Anbringen von Implantaten am Bewegungs- apparat, wenn dies zum Verlust der Funktion führt
  • 69. 1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden), denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden 1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung 1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken 1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3) 1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwarteten Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1) 1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2) 2 Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind 2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind 2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist 3 Verfahren am Versuchsende Beabsichtigter Verbleib der Tiere: - Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder - Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder - Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens 4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a zu erwartet werden kann
  • 70. 6 Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) 6.1 Leiter des Versuchsvorhabens 6.1.1 Name und dienstliche Anschrift 6.1.2 Berufsbezeichnung 6.1.3 Nachweis der fachlichen Eignung 6.2 Stellvertretender Leiter des Versuchsvorhabens 6.2.1 Name und dienstliche Anschrift 6.2.2 Berufsbezeichnung 6.2.3 Nachweis der fachlichen Eignung 7 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe und Behandlungen an den Tieren durchführen 7.1 Namen und dienstliche Anschrift der Personen und deren Tätigkeit (ausgenommen Betäubung); Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3); im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 4 Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung 7.2 Im Falle einer Betäubung Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die Durchführung der Betäubung beaufsichtigen; Nachweis der erforderlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2) 7.3 Berechtigung der Personen zu Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden 7.3.1 Angabe, ob die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt sind 7.3.2 Gegebenenfalls Angabe, ob sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt sind 8 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung verantwortlich sind 8.1 Name und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen 8.2 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die medizinische Versorgung verantwortlichen Person 8.3 Name und dienstliche Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluss des Versuchs die überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden Ort und Datum
  • 71. Artikel 7 (1) Die Versuche dürfen nur von sachkundigen ermächtigten Personen oder unter der direkten Verantwortung solch einer Person durchgeführt werden, oder wenn das betreffende Versuchs- oder wissenschaftliche Vorhaben in Überein- stimmung mit innerstaatlichem Recht genehmigt worden ist. Nr. 200/12 RICHTLINIE DES RATES zur Annäherung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/E WG)
  • 72. Töten jeder, der die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann Versuche an Personen, die Erfahrung im Umgang mit Tieren der betreffenden Art haben und die Cephalopoden und Dekapoden erforderlichen Techniken sicher beherrschen nach Genehmigung durch das LANUV * nur mit Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde Eingriffe und Behandlungen an Veterinärmediziner, Humanmediziner, andere Wissenschaftler, Studenten, Wirbeltieren und Zahnmediziner, Naturwissenschaftler, evtl. Tierarzthelfer, Biologisch-Techni- Tierversuche Biologielaboranten, Tierpfleger sche Assistenten; andere technische ohne operative Eingriffe (Forschung und Klinik; nach Mitarbeiter Einzelprüfung: Tierarzthelfer, Biologisch-Technische Assistenten Operative Eingriffe an Wirbeltieren Veterinärmediziner, Humanmediziner, andere Naturwissenschaftler, Studenten, und Tierversuche Zahnmediziner, Zoologen technische Mitarbeiter mit operativen Eingriffen *Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung in einer der genannten Fachrichtungen und ausreichende versuchstierkundliche Erfahrung
  • 73. Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. l Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen Name / Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Antragstellers / der Einrichtung 1 Name, dienstliche Anschrift und Berufsbezeichnung der Personen, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird 2 Nachweis der Ausbildung und fachlichen Kenntnisse dieser Person 3 Art der Eingriffe oder Behandlungen, die von dieser Person durchgeführt werden sollen 4 Art der Tiere, an denen Eingriffe oder Behandlungen nach Nummer 3 durchgeführt werden sollen Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers
  • 74. Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen BMVEL§15a Aufsichtsbehörde Antragsteller Genehmigungs- Komm. behörde nach §15 Tierschutzbeauftragter
  • 75. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz §1 Zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 ist für die 1. Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie zur Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1, 2 und 4, 2. Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben, 3. Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5, 4. Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 und 2, 5. Berufung der Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 6. Unterrichtung des Bundesministers nach § 15a, die Bezirksregierung 1 . Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes die Kreisordnungsbehörde2. 1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 2 Amt für Verbraucherschutz
  • 76. Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) Vom 1. August 1988 §1 Meldeverfahren (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl der für die Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der Versuche zu melden. Werden die Tierversuche von Einrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet. (2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.
  • 77. Meldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ______ 1 2 3a 3b 4 5 6 7 8 9 Tier- Rechts- Anzahl davon Anzahl Herkunft Verwen- ggf. spezielle Angaben zur gesetz- kate- grunlage der transgene der erneut der dungs- Zusammen- toxikologischen Prüfung liche gorie nach dem erstmals Tiere verwendeten Tiere zweck hang mit Vor- Tier- verwendeten Tiere Erkrankungen schriften schutz- Tiere von Mensch gesetz und Tier Anwendungs- Methode bereich nur bei D – 51 entfällt für HHUD immer 91 Mäuse 101 siehe Rückseite Hund EU – 52 Ratten 102 Tierbegleitschein Kaninchen andere 54 Msw 103 Katze Hamst. 104 Affe Kanin. 106 Hunde 108 Schw. 112 Herz-Kreislauf-System 71 Nervensystem 72 Grundlagenforschung 61 Krebserkrankungen 73 Erforsch., Entwickl. Med. Verfahren 62 Stoffwechselkrankheiten 74 Aus-, Fort- und Weiterbildung 68 Infektionskrankheiten 75 sonstige Zwecke 69 Erkrankungen d. Immunsystems 76 andere Erkrankungen Mensch 77 Erkrankungen Tier 78 kein Zusammenhang mit Krankh. 79
  • 78. MEDIZINISCHE EINRICHTUNGEN Tierversuchsanlage Zentrale Einrichtung – Direktorin: Dr. A. Treiber Seit dem 01.01.2000 bestehen Vorschriften für die Aufzeichnung über Versuchstiere. Um Ihnen die Meldung zu erleichtern, bekommen Sie ab Januar für jede Tiergruppe eine Begleitkarte. Die bekannten Daten füllen wir für Sie aus. Bitte in den Spalten 2, 3a oder 3b (evtl. 4) die notwendigen Angaben machen und die Karte bis zum Jahresende aufheben. Kartenvorderseite Gruppe Stamm Lief. Anzahl 2301.01 Tg73/80 TVA 10 Experimentator Telefon Projektnummer Dr. Annemarie Treiber 1 44 00 L/66/1998 Institut 16.10 Abgabedatum Tierversuchsanlage 14.12.1999 1 2 3a 3b 4 5 6 7 101 21 xxxxxx 6 - 51 68 79 101 25 4 - 51 68 79
  • 79. UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF Tierversuchsanlage Bitte die Zahl der verwendeten Tiere in Spalte 3a (gentechnologisch nicht veränderte Tiere) oder in Spalte 3b (transgene Tiere) für jede Art der tierschutzrechtlichen Zuordnung (Spalte 2) getrennt angeben Spalte 2 Kennziffer Projekt 21 Organ- oder Gewebeentnahme aus dem toten Tier O 22 Organ- oder Gewebeentnahme aus dem betäubten Tier A 23 Akutversuch in Narkose G 24 chronischer Versuch mit oder ohne Betäubung G 25 Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort-, Weiterbildung L 26 Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen, Organismen... A Spalte 4 nur ausfüllen; wenn Sie einen Hinweis auf der Vorderseite finden Karte unbedingt bis zum Jahresende aufbewahren, sie wird für Ihre Versuchstiermeldung benötigt. 1683-00-10TTV