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1 von 15
Von
Rudolf J. Gläser und H.-D. Wessels
Fachanwälte für Medizinrecht
Vortrag APO-Bank Bremen am 24.04.2013
Neue Perspektiven durch neue
Versorgungsstrukturen
Kooperationsmodelle auf dem Prüfstand
2
Erfahrungen mit dem GKV-Strukturgesetz
insbesondere in Zusammenhang mit
•der Erweiterung von
Berufsausübungsgemeinschaften durch
angestellte oder Vertragsärzte
•Der Gründung und Fortführung von MVZ
•Kooperation oder Korruption in der
Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern
2
3
Praxiserweiterung nach neuem Recht
Ein Beispielsfall
FA Dr. B in Bremen-Nord möchte seine Praxis möglichst
teuer verkaufen.
FA Dr. A in Gröpelingen sucht einen Sitz zur Erweiterung
der Praxis mit einem angestellten Arzt.
Der dort beschäftigte WBA steht vor seiner Prüfung und will
in Bremen weiter ärztlich tätig bleiben.
FA Dr. C in OHZ möchte in zwei Jahren aufhören und bis
dahin weniger arbeiten ohne weniger zu verdienen.
FA Dr. A – auch operativ tätig – möchte sein
„Zuweiserportal“ im Nordosten sichern.
Was tun?
3
4
Gewohntes Vorgehen
• Dr. B schreibt seine Praxis aus.
• ZA prüft Nachbesetzungsbedarf, KV schreibt aus, ZA wählt
Nachfolger aus (Kaufpreis=Verkehrswert), Nachfolger ungewiss.
• Dr. A bewirbt sich um Sitz (§ 103 Abs. 4b, S. 2 SGB V).
• Entscheidend ist Qualifikation des angestellten Arztes, schlecht für
„frischgebackenen“ Facharzt (ex WBA).
• WBA bewirbt sich um Sitz.
• „frische FA-Anerkennung“ ist nachteilig.
• Dr. C sucht Job-sharer.
• Job-sharer kostet Geld und ist nicht sicherer Nachfolger (§ 101 Abs.
3 S. 4 SGB V).
• Dr. A zahlt Entgelt für Zuweisung.
• Dr. A muss seine Praxis vorübergehend schließen (wegen Verstoß
gegen § 31 BO i. V. m § 128 Abs.5a SGB V).
4
5
Modifiziertes Vorgehen
„Win-Win-Strategie“
• B verzichtet auf Zulassung, um bei A angestellt zu
werden (§ 103 Abs. 4b SGB V) und kriegt dafür „seinen“
Preis.
• A beschäftigt B kurzzeitig und ersetzt B durch WBA nach
dessen FA Anerkennung (=dann W).
• W bleibt angestellter Arzt oder wird Partner oder durch
anderen angestellten Arzt ersetzt (A ist insoweit de facto
sein eigener ZA).
• A und C gründen überörtliche BAG für zwei/drei Jahre
(freie Gewinnverteilung und Privileg bei Nachbesetzung
für A / W, § 103 Abs. 4 Nr. 6 SGB V).
5
6
Zum angestellten Vertragsarzt
• Angestellter Arzt § 95 Abs. 9b SGB V
• Umwandlung in persönlichen Vertragsarztsitz
ist möglich
• jedoch nur für halbe oder ganze Zulassung
• auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes.
• Dieser hat Wahlrecht, ob für Dritten
ausgeschrieben werden soll oder die Zulassung
auf angestellten Arzt übergeht.
6
Cave: § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV und § 103 Abs. 3a S.3
SGB V
Einschränkung der Praxisverlegung und
Nachfolge
•Bislang: ZA „hat zu genehmigen…“
•Neu: ZA „darf nur genehmigen… wenn dem Gründe der
vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen“ (§ 24
Abs. 7 neu).
•Begründungserfordernis je nach Fachgruppe und
regionalen Verhältnissen.
•Der ZA kann den Antrag auf Nachbesetzung oder Verzicht
ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus
Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (§ 103 Abs. 3a S.
3 SGB V – Ausnahmen: § 103 Abs. S. 5 Nrn. 5 und 6 SGB
V, Nachfolge-Bewerber ist Familienangehöriger, BAG-
Partner, angestellter Arzt).
7
8
Zweigpraxis
• FA Dr. O hat seine Praxis in Bremen Nord und möchte
seine Patienten in Bremen Mitte operieren. Auch die
Voruntersuchung und das Aufklärungsgespräch sollen
dort stattfinden.
• Deshalb nicht nur „ausgelagerte Praxisräumlichkeiten“.
• Zweigpraxis nur mit Genehmigung der KV, wenn die
Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort
verbessert wird
• und die Versorgung am Hauptsitz hierdurch nicht mehr
als nur geringfügig beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 ZV).
• Urteil BSG U. v. 28.10.2009 – B 6 Ka 42/08 R
8
9
Neue Zulassungsregelungen
MVZ
Betreiber neuer MVZ können gem. § 95 Abs. 1a
SGB V nur noch sein:
- Zugelassene Ärzte,
- Zugelassene Krankenhäuser,
- Gemeinnützige Träger, die an der
vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von
Zulassung oder Ermächtigung teilnehmen.
- Nur noch als Personengesellschaft oder
GmbH.
9
10
MVZ
Ärztlicher Leiter
kann nur noch sein, wer in dem MVZ „selbst als
angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig“
und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist,
(§95, Abs.1, S.3 SGB V).
10
11
Die Orthopäden A, B und C in Hannover sind jeweils mit 25% an der
Physiotherapie GmbH X beteiligt, die Räumlichkeiten im selben
Ärztehaus angemietet hat. Die Gewinne werden nach
Gesellschaftsanteilen/Verordnungsvolumen zugewiesen. Die Physio
GmbH erzielt 90% ihrer Umsätze durch ABC. Die Beteiligung endet
2011.
Schulungen der Praxismitarbeiter zur EDV-Kontrolle des Arzneimittel-
VO Volumens erfolgen durch die Pharmafirma Z.
Eine TZ-Helferin wird vom Tens-Geräte-Hersteller bezahlt.
Die Praxismiete (Vermieter = Apotheker im Haus)liegt 50% unter der
Vergleichsmiete.
11
Kooperation oder Korruption?
Ein Beispielsfall
12
Neue Regelungen zur
„Compliance“
• Bis auf weiteres keine Bestechlichkeit für Vertragsärzte
gemäß § 299 StGB (BGH B. v. 29.03.2012 GSSt 2/11),
aber
• Ausweitung des Korruptionstatbestandes des § 128
SGB V durch Absatz 2 Satz 3:
• „Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und
Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen,
• die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die
Beteiligung an Kosten hierfür sowie
• Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von
Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs-
oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
12
13
Folgerungen für den Beispielsfall
• Kapitalistische Beteiligung an Heil- und Hilfsmittel GmbH
seit 2012 nur noch zulässig, wenn keine maßgebliche
Beeinflussung durch Zuweisungsverhalten. Hier sind die
Ärzte also zu Recht aus der GmbH „ausgestiegen“.
• Gewinnbeteiligung nur nach Gesellschaftsanteil zulässig,
nicht nach VO-Quote.
• Kostenlose Schulung oder Bezahlung von
Mitarbeiterinnen ist unzulässig.
• Mietsubventionierung durch Apotheker unterhalb
niedrigster marktüblicher Miete ist unzulässig.
• § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V in Kraft seit 1.1.2012
13
Compliance im weiteren Sinn
„IGeL“
• Vertragsärzte, die „unzulässige Zuwendungen fordern
oder annehmen“ oder
• Patienten „beeinflussen“, IGeL zu wählen „an Stelle
der ihnen zustehenden Leistung der GKV“, verstoßen
gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten (§ 128 Abs. 5a
SGB V).
• Dies dürfte zunehmend enger ausgelegt werden,
deshalb Vorsicht vor überzogener „Negativaufklärung“.
• Aber auch zunehmend im Focus:
• Die Korrektheit bei der Quartalsabrechnung selbst.
14
15
Viel Erfolg für Ihre Pläne!
Wir helfen Ihnen dabei.
15

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Apo bank 23.04.2013

  • 1. Von Rudolf J. Gläser und H.-D. Wessels Fachanwälte für Medizinrecht Vortrag APO-Bank Bremen am 24.04.2013 Neue Perspektiven durch neue Versorgungsstrukturen Kooperationsmodelle auf dem Prüfstand
  • 2. 2 Erfahrungen mit dem GKV-Strukturgesetz insbesondere in Zusammenhang mit •der Erweiterung von Berufsausübungsgemeinschaften durch angestellte oder Vertragsärzte •Der Gründung und Fortführung von MVZ •Kooperation oder Korruption in der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern 2
  • 3. 3 Praxiserweiterung nach neuem Recht Ein Beispielsfall FA Dr. B in Bremen-Nord möchte seine Praxis möglichst teuer verkaufen. FA Dr. A in Gröpelingen sucht einen Sitz zur Erweiterung der Praxis mit einem angestellten Arzt. Der dort beschäftigte WBA steht vor seiner Prüfung und will in Bremen weiter ärztlich tätig bleiben. FA Dr. C in OHZ möchte in zwei Jahren aufhören und bis dahin weniger arbeiten ohne weniger zu verdienen. FA Dr. A – auch operativ tätig – möchte sein „Zuweiserportal“ im Nordosten sichern. Was tun? 3
  • 4. 4 Gewohntes Vorgehen • Dr. B schreibt seine Praxis aus. • ZA prüft Nachbesetzungsbedarf, KV schreibt aus, ZA wählt Nachfolger aus (Kaufpreis=Verkehrswert), Nachfolger ungewiss. • Dr. A bewirbt sich um Sitz (§ 103 Abs. 4b, S. 2 SGB V). • Entscheidend ist Qualifikation des angestellten Arztes, schlecht für „frischgebackenen“ Facharzt (ex WBA). • WBA bewirbt sich um Sitz. • „frische FA-Anerkennung“ ist nachteilig. • Dr. C sucht Job-sharer. • Job-sharer kostet Geld und ist nicht sicherer Nachfolger (§ 101 Abs. 3 S. 4 SGB V). • Dr. A zahlt Entgelt für Zuweisung. • Dr. A muss seine Praxis vorübergehend schließen (wegen Verstoß gegen § 31 BO i. V. m § 128 Abs.5a SGB V). 4
  • 5. 5 Modifiziertes Vorgehen „Win-Win-Strategie“ • B verzichtet auf Zulassung, um bei A angestellt zu werden (§ 103 Abs. 4b SGB V) und kriegt dafür „seinen“ Preis. • A beschäftigt B kurzzeitig und ersetzt B durch WBA nach dessen FA Anerkennung (=dann W). • W bleibt angestellter Arzt oder wird Partner oder durch anderen angestellten Arzt ersetzt (A ist insoweit de facto sein eigener ZA). • A und C gründen überörtliche BAG für zwei/drei Jahre (freie Gewinnverteilung und Privileg bei Nachbesetzung für A / W, § 103 Abs. 4 Nr. 6 SGB V). 5
  • 6. 6 Zum angestellten Vertragsarzt • Angestellter Arzt § 95 Abs. 9b SGB V • Umwandlung in persönlichen Vertragsarztsitz ist möglich • jedoch nur für halbe oder ganze Zulassung • auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes. • Dieser hat Wahlrecht, ob für Dritten ausgeschrieben werden soll oder die Zulassung auf angestellten Arzt übergeht. 6
  • 7. Cave: § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV und § 103 Abs. 3a S.3 SGB V Einschränkung der Praxisverlegung und Nachfolge •Bislang: ZA „hat zu genehmigen…“ •Neu: ZA „darf nur genehmigen… wenn dem Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen“ (§ 24 Abs. 7 neu). •Begründungserfordernis je nach Fachgruppe und regionalen Verhältnissen. •Der ZA kann den Antrag auf Nachbesetzung oder Verzicht ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (§ 103 Abs. 3a S. 3 SGB V – Ausnahmen: § 103 Abs. S. 5 Nrn. 5 und 6 SGB V, Nachfolge-Bewerber ist Familienangehöriger, BAG- Partner, angestellter Arzt). 7
  • 8. 8 Zweigpraxis • FA Dr. O hat seine Praxis in Bremen Nord und möchte seine Patienten in Bremen Mitte operieren. Auch die Voruntersuchung und das Aufklärungsgespräch sollen dort stattfinden. • Deshalb nicht nur „ausgelagerte Praxisräumlichkeiten“. • Zweigpraxis nur mit Genehmigung der KV, wenn die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert wird • und die Versorgung am Hauptsitz hierdurch nicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 ZV). • Urteil BSG U. v. 28.10.2009 – B 6 Ka 42/08 R 8
  • 9. 9 Neue Zulassungsregelungen MVZ Betreiber neuer MVZ können gem. § 95 Abs. 1a SGB V nur noch sein: - Zugelassene Ärzte, - Zugelassene Krankenhäuser, - Gemeinnützige Träger, die an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung teilnehmen. - Nur noch als Personengesellschaft oder GmbH. 9
  • 10. 10 MVZ Ärztlicher Leiter kann nur noch sein, wer in dem MVZ „selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig“ und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist, (§95, Abs.1, S.3 SGB V). 10
  • 11. 11 Die Orthopäden A, B und C in Hannover sind jeweils mit 25% an der Physiotherapie GmbH X beteiligt, die Räumlichkeiten im selben Ärztehaus angemietet hat. Die Gewinne werden nach Gesellschaftsanteilen/Verordnungsvolumen zugewiesen. Die Physio GmbH erzielt 90% ihrer Umsätze durch ABC. Die Beteiligung endet 2011. Schulungen der Praxismitarbeiter zur EDV-Kontrolle des Arzneimittel- VO Volumens erfolgen durch die Pharmafirma Z. Eine TZ-Helferin wird vom Tens-Geräte-Hersteller bezahlt. Die Praxismiete (Vermieter = Apotheker im Haus)liegt 50% unter der Vergleichsmiete. 11 Kooperation oder Korruption? Ein Beispielsfall
  • 12. 12 Neue Regelungen zur „Compliance“ • Bis auf weiteres keine Bestechlichkeit für Vertragsärzte gemäß § 299 StGB (BGH B. v. 29.03.2012 GSSt 2/11), aber • Ausweitung des Korruptionstatbestandes des § 128 SGB V durch Absatz 2 Satz 3: • „Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, • die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an Kosten hierfür sowie • Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. 12
  • 13. 13 Folgerungen für den Beispielsfall • Kapitalistische Beteiligung an Heil- und Hilfsmittel GmbH seit 2012 nur noch zulässig, wenn keine maßgebliche Beeinflussung durch Zuweisungsverhalten. Hier sind die Ärzte also zu Recht aus der GmbH „ausgestiegen“. • Gewinnbeteiligung nur nach Gesellschaftsanteil zulässig, nicht nach VO-Quote. • Kostenlose Schulung oder Bezahlung von Mitarbeiterinnen ist unzulässig. • Mietsubventionierung durch Apotheker unterhalb niedrigster marktüblicher Miete ist unzulässig. • § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V in Kraft seit 1.1.2012 13
  • 14. Compliance im weiteren Sinn „IGeL“ • Vertragsärzte, die „unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen“ oder • Patienten „beeinflussen“, IGeL zu wählen „an Stelle der ihnen zustehenden Leistung der GKV“, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten (§ 128 Abs. 5a SGB V). • Dies dürfte zunehmend enger ausgelegt werden, deshalb Vorsicht vor überzogener „Negativaufklärung“. • Aber auch zunehmend im Focus: • Die Korrektheit bei der Quartalsabrechnung selbst. 14
  • 15. 15 Viel Erfolg für Ihre Pläne! Wir helfen Ihnen dabei. 15