SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 18
Der Salzburger Landtag
Ein regionales Parlament in Europa
ÖVP

Präsidialkonferenz

Klubs

Grüne

Landtag (Plenarsitzung)

FPÖ

Landtagsdirektion

SPÖ

TSS
Verfassungs- und
Verwaltungsausschuss

Unvereinbarkeitsausschuss

Bildungs-, Schul-, Sport-,
und Kulturausschuss

Finanzausschuss

Immunitäts- und
Disziplinarausschuss

Ausschuss für Raumordnung,
Umweltschutz und Verkehr

Europa-Integrationsausschuss

Finanzüberwachungsausschuss

Sozialund Gesundheitsausschuss

Wirtschaftsausschuss

Landwirtschaftsausschuss

Petitionsausschuss
Die Präsidialkonferenz
(§ 17 LT-GO)

Präsident
des Landtages

Zweiter Präsident
des Landtages

Klubvorsitzende (Bevollmächtigte) der Landtagsparteien

mit beratender Stimme
•Leiter der Landtagsdirektion
•Landesamtsdirektor
•Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
Die Präsidialkonferenz
Aufgaben (§ 17 Abs 4 und 6 LT-GO):
• Festlegung des Themas der Aktuellen
Stunde
• Reihung der mündlichen Anfragen
• Festlegung über dringliche Anträge
• (Einleitung von Verhandlungen zum
Abschluss von Vereinbarungen zwischen
den Landtagsparteien)
Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Zur Teilnahme verpflichtet (§ 46 Abs. 1):
• Mitglieder des Ausschusses (bei Verhinderung
Ersatzmitglieder)
• Leiter der Landtagskanzlei
• Vertreter des Amtes der Landesregierung (nach
Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der
Landesregierung - Vertretung erfolgt durch LH,
LAD bzw. Landeslegist)
• Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)
Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Zur Teilnahme berechtigt (§ 46 Abs. 2):
•
•
•
•
•
•
•
•
•

Landtagspräsident
sonstige Mitglieder des Landtages
Mitglieder der Landesregierung
von der LReg. entsendete Bedienstete des Amtes der LReg.
Landesamtsdirektor
Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
entsendete Bedienstete des Landesrechnungshofes (z.T. bei
Berichten des RH)
je ein Mitarbeiter pro Landtagspartei
Experten (soweit eingeladen)
Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Rederecht steht zu:
•
•
•
•
•
•
•

Ausschußmitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern
Präsidenten
Regierungsmitgliedern
Landesamtsdirektor
Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
Leiter der Landtagsdirektion
Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)

Rederecht über Befragung:
•
•
•

entsendete Bedienstete der Landesregierung
entsendete Bedienstete des Rechnungshofes
(Experten)
Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Im Ausschuss werden behandelt:
•
•
•
•
•

•

Regierungsvorlagen
Anträge von Mitgliedern des Landtages
Berichte der Landesregierung
Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes
und der Volksanwaltschaft
Anträge von Gerichten, Verwaltungsbehörden, Mitgliedern des
Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten
sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der
Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen
Unvereinbarkeit
Petitionen
4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments

Gesetzgebung

Wahl der
Regierung

Kontrolle der
Vollziehung

Öffentlichkeit
4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments
Gesetzgebung
Wahl
Kontrolle
Öffentlichkeit
Gesetzgebung
Wahl
Kontrolle
Öffentlichkeit
•Selbständiges
•der Mitglieder der •Interpellationsrechte Öffentlichkeit der
•
•Selbständiges
•der Mitglieder der
•Interpellationsrechte
•Öffentlichkeit der
Antragsrechtjedes/r Landesregierung der Abgeordneten Plenarsitzungen
jedes/r Landesregierung
Antragsrecht
der Abgeordneten
Plenarsitzungen
Abgeordneten
Abgeordneten
•der Mitglieder des
•Enqueterechte als
•Öffentlichkeit der
•der Mitglieder des •Enqueterechte als •Öffentlichkeitder
•Selbständiges
Bundesrates
Minderheitsrechte
Ausschusssitzungen
•Selbständiges
Bundesrates
Minderheitsrechte Ausschusssitzungen
Antragsrecht der
Wahl der
Kontrolle der
Antragsrecht der
Gesetzgebung
Öffentlichkeit
•der Präsident/innen
•Externe Kontroll•Übertragung aller
Ausschüsse
Regierung
Vollziehung
•der Präsident/innen•Externe Kontroll- •ÜbertragungInternet
Ausschüsse
des Landtages
institutionen
Sitzungen im aller
•Regierungsvorlagen des Landtages
institutionen
Sitzungen im Internet
•die Ordner/innen
•Legitimationsrechte
•Pressearbeit der
•Regierungsvorlagen des Landtages
•Volksbegehren
Parteien und des
•die Ordner/innen •Legitimationsrechte •Pressearbeit der
Landes•Petition
•Der/die Direktor/in
medienzentrums
•Volksbegehren
des Landtages
Parteien und des
des Rechnungshofes
Landes•Petition
medienzentrums
Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
•Art. 2 B-VG: „Österreich ist ein Bundesstaat“
•Art 10 bis 15 B-VG: Gesetzgebungskompetenzen
•Art. 95 bis 100 B-VG: Eigenständige Landesparlamente
(Landtage)
•Art 11 bis 27 L-VG: Organisation und Gesetzgebungsverfahren
im Salzburger Landtag
II. Einfachgesetzliche Grundlagen:
•Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz
•Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
•Gesetz vom 17. Feber 1993 über das Landesgesetzblatt
Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
Regierungsvorlage

Initiativantrag

Landtag - Plenum (Einlauf, Zuweisung an
zuständigen Ausschuss)
20%

Ausschuss (Vorberatung)

Plenum (Debatte, Beschlussfassung)

Vorlage an Bundesregierung,
Regierungsvorlagen
Beurkundung, Gegenzeichnung

Der Präsident des Landtages hat das
verfassungsmäßige
Zustandekommen des Gesetzes mit
Volksbegehrender zu Ausschussantrag
Nach Ablauf
seiner Unterschrift Einspruchsfrist,
beurkunden,
Meistens ohne Debatte im
nach Zustimmung der
der Landeshauptmann hat diese
Landtag erfolgt die
Bundesregierung zur vorzeitigen
Beurkundung gegenzuzeichnen.
Zuweisung der
Kundmachung oder im Fall eines
Regierungsvorlagen und
Einspruches nach Fassung eines
Für bestimmte Gesetzesbeschlüsse
Initiativanträge an den
Beharrungsbeschlusses durch
gibt es vor der Beurkundung eineden
zuständigen Ausschuss.
In den gemäß der Zuweisung
Landtag sind die
Einspruchsmöglichkeit der
zuständigen Ausschüssen des
Gesetzesbeschlüsse wenn
Bundesregierung, etwa,des Landtages
Auf der Grundlage
Landtages werden die der
vomAusschussberichte berät der
Landeshauptmann im
Bundesbehörden mit der Vollziehung
eingebrachten Gesetzesanträge
Landesgesetzblatt kundzumachen.
beauftragt werden sollen oder bei
unter Landtag (Plenum) und fasst
Zuziehung von Experten
Wenn und nicht ein besonderer
Landes- darinGemeindeabgaben
schlussendlich den
vorberaten.
Zeitpunkt bestimmt der wenn
Gesetzesbeschluss,
(Übrigens: Der Verlaufist, tritt einer
80%
Landesgesetz mit Ablauf des Tages
das Gesetz nicht ablehnt
Ausschussberatungen kann im oder
der Herausgabe undnicht
den Gegenstand Versendung
Plenarsaal des Landtages vertagt
des oder an Initiativanträge in Ende
Landesgesetzblattes
einen Ausschuss
öffentlich verfolgt werden.) Am Kraft.
zurückverweist.
beschließt der Ausschuss einen
Antrag an den
Landtag.

Kundmachung im Landesgesetzblatt
1. Interpellationsrechte ( Art 28 Abs 2, 3 L-VG)
Schriftliche Anfrage (Beantragung der Dringlichkeit möglich, §§ 74ff LT-GO)
Wer?
Jede/r LT-Abg + 1
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Mündliche Anfrage (Fragestunde, § 78a LT-GO)
Wer?
Jede/r LT-Abg
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Auskunftsbegehren (§ 79 LT-GO)
Wer?
Jede LT-Partei
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Interpelationsrechte (Fortsetzung)
Akteneinsicht
(§ 80 LT-GO)
Wer?
Was?
Wen?

Jede LT-Partei
Verhandlungsgegenstände des Landtages (ausgenommen selbständige
Ausschußanträge)
Die Mitglieder der L-Reg nach Ressortzuständigkeit

Aktuelle Stunde
(§ 81a LT-GO)
Wer?
Präsidialkonferenz, L-Reg, jede LT-Partei
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? Mitglieder der L-Reg
2. Enqueterechte
Parlamentarische Enquete
(§ 82 LT-GO)
Wer?
Was?
Wen?

Jedes Mitglied der Präsidialkonferenz (dadurch jede LT-Partei)
Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Experten und Vertreter aus der Praxis

Untersuchungsausschuss
(Art 28 Abs 5 L-VG, § 69 LT-GO)
Wer?
1/4 der L-Abg
Was? Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des
Landes
Wen? Keine Beweisbeschränkungen
3. Kontrollrechte
Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof
(Art 127 Abs 1 B-VG, Art 29 Abs 1 L-VG)
Wer?
Was?

1/4 der L-Abg
Körperschaften und Fonds im Wirkungsbereich des Rechnungshofes

Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof
(Art 29 Abs 2 L-VG, § 8 Abs 2 Landesrechnungshofgesetz)
Wer?
Was?

1/4 der Mitglieder
Gebarung des Landes

Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof
(Art 140 Abs 1 B-VG, Art 26 L-VG)
Wer?
Was?

1/3 der L-Abg
Einfache Landesgesetze
4. Legitimationsrechte
Volksbefragung
(Art 29 Abs 3 L-VG, Art 5 Abs 1 L-VG und § 3 Abs 1 Z 2 lit a Salzburger
Volksbefragungsgesetz)
Wer?
Was?

1/3 der Abgeordneten
Angelegenheiten der Landesverwaltung

Volksabstimmung
(Art 23 Abs 2 L-VG § 6 Z 1 lit b Salzburger Volksabstimmungs- und
Volksbegehrensgesetz)
Wer?
Was?

1/3 der L-Abg
Teiländerung der Landesverfassung
Ressortvorschlag

Wird in der jeweils
sachlich zuständigen
Abteilung erarbeitet.

Prüfung auf Verfassungskonformität, Auswirkungen
auf andere Materien, Form…
Entwurf der
Landeslegistik
Abstimmung mit der zust. Abteilung und der
Abteilung 8 (Finanzen)
Begutachtungsentwurf
Regierungsbeschluss (meist Umlauf)
Regierungsvorlage

Stellungnahmen von
Einzelpersonen, Verbänden,
Kammern, Bundesregierung,
Konsulationsmechanismus

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...
[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...
[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...Zhulkeflee Ismail
 
Prova slide
Prova slideProva slide
Prova slideitersrl
 
DRAGON NEWS FOR FRIDAYx
DRAGON NEWS FOR FRIDAYxDRAGON NEWS FOR FRIDAYx
DRAGON NEWS FOR FRIDAYxPapanunu
 
Esquema de mediambient
Esquema de mediambientEsquema de mediambient
Esquema de mediambientLaiaAlfonseda
 
オールナイトチョリチョリ企画書
オールナイトチョリチョリ企画書オールナイトチョリチョリ企画書
オールナイトチョリチョリ企画書M_mokuge
 
57082 manual solar
57082 manual solar57082 manual solar
57082 manual solarirych
 
Cosa impostare per TROVARE LAVORO
Cosa impostare per TROVARE LAVOROCosa impostare per TROVARE LAVORO
Cosa impostare per TROVARE LAVOROManager.it
 
COOP BILANCIAI Company Profile 2010
COOP BILANCIAI Company Profile 2010COOP BILANCIAI Company Profile 2010
COOP BILANCIAI Company Profile 2010Visual Presentation
 
Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)
Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)
Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)symbola
 

Andere mochten auch (16)

[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...
[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...
[Slideshare] fardhu'ain(batch#15-january-2016)lesson-#11(b)-arkaanul-islam-(s...
 
Prova slide
Prova slideProva slide
Prova slide
 
Schlueter Systems
Schlueter SystemsSchlueter Systems
Schlueter Systems
 
Print bracket
Print bracketPrint bracket
Print bracket
 
Your country your call- Cisco
Your country your call- CiscoYour country your call- Cisco
Your country your call- Cisco
 
Work shop
Work shopWork shop
Work shop
 
DRAGON NEWS FOR FRIDAYx
DRAGON NEWS FOR FRIDAYxDRAGON NEWS FOR FRIDAYx
DRAGON NEWS FOR FRIDAYx
 
Kofilogolayout
KofilogolayoutKofilogolayout
Kofilogolayout
 
Esquema de mediambient
Esquema de mediambientEsquema de mediambient
Esquema de mediambient
 
2012 1 bc horário administração pública atualização final
2012 1 bc horário administração pública atualização final2012 1 bc horário administração pública atualização final
2012 1 bc horário administração pública atualização final
 
オールナイトチョリチョリ企画書
オールナイトチョリチョリ企画書オールナイトチョリチョリ企画書
オールナイトチョリチョリ企画書
 
57082 manual solar
57082 manual solar57082 manual solar
57082 manual solar
 
Cosa impostare per TROVARE LAVORO
Cosa impostare per TROVARE LAVOROCosa impostare per TROVARE LAVORO
Cosa impostare per TROVARE LAVORO
 
COOP BILANCIAI Company Profile 2010
COOP BILANCIAI Company Profile 2010COOP BILANCIAI Company Profile 2010
COOP BILANCIAI Company Profile 2010
 
Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)
Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)
Festival della Soft Economy - Inaugurazione Mercato [S]coperto (Treia, 6 luglio)
 
Andrea escobar
Andrea escobarAndrea escobar
Andrea escobar
 

So arbeitet der Salzburger Landtag

  • 1. Der Salzburger Landtag Ein regionales Parlament in Europa
  • 2. ÖVP Präsidialkonferenz Klubs Grüne Landtag (Plenarsitzung) FPÖ Landtagsdirektion SPÖ TSS Verfassungs- und Verwaltungsausschuss Unvereinbarkeitsausschuss Bildungs-, Schul-, Sport-, und Kulturausschuss Finanzausschuss Immunitäts- und Disziplinarausschuss Ausschuss für Raumordnung, Umweltschutz und Verkehr Europa-Integrationsausschuss Finanzüberwachungsausschuss Sozialund Gesundheitsausschuss Wirtschaftsausschuss Landwirtschaftsausschuss Petitionsausschuss
  • 3. Die Präsidialkonferenz (§ 17 LT-GO) Präsident des Landtages Zweiter Präsident des Landtages Klubvorsitzende (Bevollmächtigte) der Landtagsparteien mit beratender Stimme •Leiter der Landtagsdirektion •Landesamtsdirektor •Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
  • 4. Die Präsidialkonferenz Aufgaben (§ 17 Abs 4 und 6 LT-GO): • Festlegung des Themas der Aktuellen Stunde • Reihung der mündlichen Anfragen • Festlegung über dringliche Anträge • (Einleitung von Verhandlungen zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien)
  • 5. Ausschüsse (§§ 20 u. 45 ff. LT-GO) Zur Teilnahme verpflichtet (§ 46 Abs. 1): • Mitglieder des Ausschusses (bei Verhinderung Ersatzmitglieder) • Leiter der Landtagskanzlei • Vertreter des Amtes der Landesregierung (nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung - Vertretung erfolgt durch LH, LAD bzw. Landeslegist) • Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)
  • 6. Ausschüsse (§§ 20 u. 45 ff. LT-GO) Zur Teilnahme berechtigt (§ 46 Abs. 2): • • • • • • • • • Landtagspräsident sonstige Mitglieder des Landtages Mitglieder der Landesregierung von der LReg. entsendete Bedienstete des Amtes der LReg. Landesamtsdirektor Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes entsendete Bedienstete des Landesrechnungshofes (z.T. bei Berichten des RH) je ein Mitarbeiter pro Landtagspartei Experten (soweit eingeladen)
  • 7. Ausschüsse (§§ 20 u. 45 ff. LT-GO) Rederecht steht zu: • • • • • • • Ausschußmitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern Präsidenten Regierungsmitgliedern Landesamtsdirektor Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes Leiter der Landtagsdirektion Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.) Rederecht über Befragung: • • • entsendete Bedienstete der Landesregierung entsendete Bedienstete des Rechnungshofes (Experten)
  • 8. Ausschüsse (§§ 20 u. 45 ff. LT-GO) Im Ausschuss werden behandelt: • • • • • • Regierungsvorlagen Anträge von Mitgliedern des Landtages Berichte der Landesregierung Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft Anträge von Gerichten, Verwaltungsbehörden, Mitgliedern des Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit Petitionen
  • 9. 4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments Gesetzgebung Wahl der Regierung Kontrolle der Vollziehung Öffentlichkeit
  • 10. 4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments Gesetzgebung Wahl Kontrolle Öffentlichkeit Gesetzgebung Wahl Kontrolle Öffentlichkeit •Selbständiges •der Mitglieder der •Interpellationsrechte Öffentlichkeit der • •Selbständiges •der Mitglieder der •Interpellationsrechte •Öffentlichkeit der Antragsrechtjedes/r Landesregierung der Abgeordneten Plenarsitzungen jedes/r Landesregierung Antragsrecht der Abgeordneten Plenarsitzungen Abgeordneten Abgeordneten •der Mitglieder des •Enqueterechte als •Öffentlichkeit der •der Mitglieder des •Enqueterechte als •Öffentlichkeitder •Selbständiges Bundesrates Minderheitsrechte Ausschusssitzungen •Selbständiges Bundesrates Minderheitsrechte Ausschusssitzungen Antragsrecht der Wahl der Kontrolle der Antragsrecht der Gesetzgebung Öffentlichkeit •der Präsident/innen •Externe Kontroll•Übertragung aller Ausschüsse Regierung Vollziehung •der Präsident/innen•Externe Kontroll- •ÜbertragungInternet Ausschüsse des Landtages institutionen Sitzungen im aller •Regierungsvorlagen des Landtages institutionen Sitzungen im Internet •die Ordner/innen •Legitimationsrechte •Pressearbeit der •Regierungsvorlagen des Landtages •Volksbegehren Parteien und des •die Ordner/innen •Legitimationsrechte •Pressearbeit der Landes•Petition •Der/die Direktor/in medienzentrums •Volksbegehren des Landtages Parteien und des des Rechnungshofes Landes•Petition medienzentrums
  • 11. Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag I. Verfassungsrechtliche Grundlagen: •Art. 2 B-VG: „Österreich ist ein Bundesstaat“ •Art 10 bis 15 B-VG: Gesetzgebungskompetenzen •Art. 95 bis 100 B-VG: Eigenständige Landesparlamente (Landtage) •Art 11 bis 27 L-VG: Organisation und Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag II. Einfachgesetzliche Grundlagen: •Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz •Landtags-Geschäftsordnungsgesetz •Gesetz vom 17. Feber 1993 über das Landesgesetzblatt
  • 12. Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag Regierungsvorlage Initiativantrag Landtag - Plenum (Einlauf, Zuweisung an zuständigen Ausschuss) 20% Ausschuss (Vorberatung) Plenum (Debatte, Beschlussfassung) Vorlage an Bundesregierung, Regierungsvorlagen Beurkundung, Gegenzeichnung Der Präsident des Landtages hat das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes mit Volksbegehrender zu Ausschussantrag Nach Ablauf seiner Unterschrift Einspruchsfrist, beurkunden, Meistens ohne Debatte im nach Zustimmung der der Landeshauptmann hat diese Landtag erfolgt die Bundesregierung zur vorzeitigen Beurkundung gegenzuzeichnen. Zuweisung der Kundmachung oder im Fall eines Regierungsvorlagen und Einspruches nach Fassung eines Für bestimmte Gesetzesbeschlüsse Initiativanträge an den Beharrungsbeschlusses durch gibt es vor der Beurkundung eineden zuständigen Ausschuss. In den gemäß der Zuweisung Landtag sind die Einspruchsmöglichkeit der zuständigen Ausschüssen des Gesetzesbeschlüsse wenn Bundesregierung, etwa,des Landtages Auf der Grundlage Landtages werden die der vomAusschussberichte berät der Landeshauptmann im Bundesbehörden mit der Vollziehung eingebrachten Gesetzesanträge Landesgesetzblatt kundzumachen. beauftragt werden sollen oder bei unter Landtag (Plenum) und fasst Zuziehung von Experten Wenn und nicht ein besonderer Landes- darinGemeindeabgaben schlussendlich den vorberaten. Zeitpunkt bestimmt der wenn Gesetzesbeschluss, (Übrigens: Der Verlaufist, tritt einer 80% Landesgesetz mit Ablauf des Tages das Gesetz nicht ablehnt Ausschussberatungen kann im oder der Herausgabe undnicht den Gegenstand Versendung Plenarsaal des Landtages vertagt des oder an Initiativanträge in Ende Landesgesetzblattes einen Ausschuss öffentlich verfolgt werden.) Am Kraft. zurückverweist. beschließt der Ausschuss einen Antrag an den Landtag. Kundmachung im Landesgesetzblatt
  • 13. 1. Interpellationsrechte ( Art 28 Abs 2, 3 L-VG) Schriftliche Anfrage (Beantragung der Dringlichkeit möglich, §§ 74ff LT-GO) Wer? Jede/r LT-Abg + 1 Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner landespolitischer Bedeutung Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder Mündliche Anfrage (Fragestunde, § 78a LT-GO) Wer? Jede/r LT-Abg Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner landespolitischer Bedeutung Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder Auskunftsbegehren (§ 79 LT-GO) Wer? Jede LT-Partei Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner landespolitischer Bedeutung Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
  • 14. Interpelationsrechte (Fortsetzung) Akteneinsicht (§ 80 LT-GO) Wer? Was? Wen? Jede LT-Partei Verhandlungsgegenstände des Landtages (ausgenommen selbständige Ausschußanträge) Die Mitglieder der L-Reg nach Ressortzuständigkeit Aktuelle Stunde (§ 81a LT-GO) Wer? Präsidialkonferenz, L-Reg, jede LT-Partei Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner landespolitischer Bedeutung Wen? Mitglieder der L-Reg
  • 15. 2. Enqueterechte Parlamentarische Enquete (§ 82 LT-GO) Wer? Was? Wen? Jedes Mitglied der Präsidialkonferenz (dadurch jede LT-Partei) Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und von allgemeiner landespolitischer Bedeutung Experten und Vertreter aus der Praxis Untersuchungsausschuss (Art 28 Abs 5 L-VG, § 69 LT-GO) Wer? 1/4 der L-Abg Was? Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Wen? Keine Beweisbeschränkungen
  • 16. 3. Kontrollrechte Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof (Art 127 Abs 1 B-VG, Art 29 Abs 1 L-VG) Wer? Was? 1/4 der L-Abg Körperschaften und Fonds im Wirkungsbereich des Rechnungshofes Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof (Art 29 Abs 2 L-VG, § 8 Abs 2 Landesrechnungshofgesetz) Wer? Was? 1/4 der Mitglieder Gebarung des Landes Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof (Art 140 Abs 1 B-VG, Art 26 L-VG) Wer? Was? 1/3 der L-Abg Einfache Landesgesetze
  • 17. 4. Legitimationsrechte Volksbefragung (Art 29 Abs 3 L-VG, Art 5 Abs 1 L-VG und § 3 Abs 1 Z 2 lit a Salzburger Volksbefragungsgesetz) Wer? Was? 1/3 der Abgeordneten Angelegenheiten der Landesverwaltung Volksabstimmung (Art 23 Abs 2 L-VG § 6 Z 1 lit b Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz) Wer? Was? 1/3 der L-Abg Teiländerung der Landesverfassung
  • 18. Ressortvorschlag Wird in der jeweils sachlich zuständigen Abteilung erarbeitet. Prüfung auf Verfassungskonformität, Auswirkungen auf andere Materien, Form… Entwurf der Landeslegistik Abstimmung mit der zust. Abteilung und der Abteilung 8 (Finanzen) Begutachtungsentwurf Regierungsbeschluss (meist Umlauf) Regierungsvorlage Stellungnahmen von Einzelpersonen, Verbänden, Kammern, Bundesregierung, Konsulationsmechanismus

Hinweis der Redaktion

  1. Daß es im Bundesland Salzburg überhaupt einen eigenen Landtag mit Salzburger Abgeordneten, eine eigene Gesetzgebung und die Möglichkeit regionaler Einflußnahme gibt, ist keine Selbstverständlichkeit. Innerhalb der Europäischen Union sind außer Österreich lediglich Deutschland, Belgien, Spanien, Italien und in jüngerer Zeit auch das Vereinigte Königreich Bundesstaaten im engeren Sinn. Das bedeutet, dass ein Gesamtstaat aus einem Bundesstaat und einzelnen Teilstaaten gebildet wird. Die Teilstaaten haben dabei auf ihrem Teilstaatsgebiet - in unserem Fall wäre das das Bundesland Salzburg - bestimmte staatliche Souveränitätsrechte Beteiligung an der gesamtstaatlichen Gesetzgebungin Österreich durch den Bundesrat als Länderkammer des Bundesparlaments Verfassungsautonomie mit eigener Gesetzgebungskompetenz Finanzhoheit oder Finanzausgleich
  2. Die Grundlagen für den österreichischen Bundesstaat und insbesondere die eigenständige Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist in verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung, der einzelnen Landesverfassungen und auf Ebene einfacher Landesgesetze geregelt. Hier ein kurzer Überblick: Artikel 2 der Bundesverfassung ist eine programmatische Bestimmung und legt fest, dass Österreich bundesstaatlich organisiert ist. Die einzelnen Bundesländer werden namentlich genannt. Die Artikel 10 bis 15 der Bundesverfassung regeln die teilweise komplizierte Aufteilung der Sachmaterien in die Wirkungsbereiche des Bundes oder der Länder. Hier wird bestimmt, welche Sachfragen per Landesgesetz geregelt werden können. In den Artikeln 95 bis 100 der Bundesverfassung sind die Grundlagen über den Aufbau und die Funktion der Landtage geregelt. Das Landesverfassungsgesetz legt weitere Details wie Aufbau, Rechte der Mandatare oder Wahlen fest. Weitere Details werden in verschiedenen einfachen Gesetzen geregelt.
  3. Die Entstehung eines Gesetzes im Salzburger Landtag sieht folgender Maßen aus. 1. Wie jedem andere Beschluss so liegt auch dem Gesetzesbeschluss ein Antrag zugrunde. Die meisten Gesetze gehen auf Vorlageanträge der Landesregierung zurück. Das heißt jedoch nicht, dass die Initiativen zu Regierungsvorlagen immer von der Landesregierung ausgehen. Oft wird die Landesregierung per vorausgehenden Landtagsbeschluss ersucht, eine Vorlage mit bestimmten Inhalt vorzubereiten. Die Initiative zu einem solchen Auftrag kann dabei von den Parteien, einzelnen Abgeordneten oder von Einzelpersonen im Petitionswege kommen. 2. Der Initiativantrag ist technisch gesehen der Standardfall des Gesetzesantrages. Jeder Abgeordnete kann ihn stellen. Seit die Vorbereitung und Formulierung eines Gesetzes immer genauere fachliche und rechtswissenschaftliche Kenntnisse erforderlich gemacht haben, beauftragen die Abgeordneten aber im Bedarfsfall fast immer die Landesregierung mit der Vorbereitung des Gesetzes.
  4. 3. Auch Ausschüsse des Landtages, also eigentlich Vorbereitungsgremien, können Gesetzesanträge stellen, allerdings nur über Angelegenheiten, die dort vor beraten werden. 4. Schließlich können die Bürgerinnen und Bürger selbst im Wege einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren einen Gesetzesantrag einbringen. Technisch wird so ein Antrag als Regierungsvorlage behandelt. 5. Das Verhältnis von Regierungsvorlagen zu Initiativanträgen beträgt etwa 1 zu 4. 6. Die weiteren Schritte nach der Zuweisung an den Landtag wird der Antrag im sachlich zuständigen Ausschuss vor beraten. Dies ermöglicht eine effizientere und sachlichere Abwicklung von Gesetzesvorhaben, da sich die Abgeordneten, die in den jeweiligen Ausschüssen sitzen, gezielt auf einen bestimmten Themenbereich vorbereiten können. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Expertenparlamentarismus, da die Parteien Fachleute als Abgeordnete nominieren können.
  5. 7. Nach der Beschlussfassung im Ausschuss wird der vom Ausschuss weitergereichte Antrag, der meist kleinere inhaltliche Korrekturen erfährt, dem Landtagsplenum vorgelegt. Dort erfolgt die endgültige Abstimmung über das neue Gesetz, den so genannten Gesetzesbeschluss. 8. Nach Vorlage an die Bundesregierung, Beurkundung durch den Landtagspräsidenten und Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann wird das Gesetz im Landesgesetzblatt kundgemacht und wird damit Teil der österreichischen Rechtsordnung.