Damit Sie für Ihren Webauftritt Klarheit haben, beantworten wir im Whitepaper "Recht im Web 2.0" Fragen zu Bildrechten, Gewinnspielen, Social Media Plugins und Tracking Tools von Google und Facebook...
1. Whitepaper: Recht im Web 2.0
Worauf Sie bei Ihren Social-Media- und Webauftritten achten müssen
In letzter Zeit machen immer wieder kuriose Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen die Runde und
verunsichern User und Betreiber eines Netzauftrittes gleichermaßen. Was gilt es bei Gewinnspielen und dem Teilen von Bildern bei
Facebook zu beachten? Wie binde ich Tracking Tools von Google und Facebook datenschutzkonform ein und wie spreche ich
eigentlich korrekt Journalisten und Bloggern an? Damit Sie für Ihren Webauftritt Klarheit haben, beantworten wir im folgenden
Whitepaper die gängigsten Fragen zum Thema Recht im Web 2.0.
Bildrecht Web 2.0
MAN DARF BILDER
VERWENDEN…
MAN DARF BILDER
NICHT VERWENDEN…
…an denen man das direkte
Urheberrecht besitzt.
…deren Lizenzauflagen erfüllt
werden.
…von deren Urhebern man die
ausdrückliche (schriftliche,
mündliche, vertragliche)
Erlaubnis hat.
…die man von Usern auf der eigenen
Unternehmensseite „teilt“.
…deren Urheberrecht nicht eindeutig geklärt
ist.
…die von Benutzern der Website/Plattform
gepostet werden und offensichtlich gegen
das Urheberrecht verstoßen.
…die Kunstwerke, berühmte Gebäude,
Kinder, unbeteiligte Dritte,
(jugend)gefährdendes Material oder
Unmündige abbilden.
2. Facebook
Als größte Social Media Community ist Facebook für Unternehmen
heute unverzichtbar. Obwohl die Plattform die Voraussetzungen und
Bedingungen für Werbetreibende sehr transparent darstellt, blockt
Facebook immer wieder Gewinnspiele, Werbeanzeigen und
Community-Aktionen einzelner Unternehmen. Der Grund: Man
verstößt gegen die Richtlinien des Internetriesen. Aber auch darüber
hinaus verlangt die Verbindung Ihrer Homepage mit den Diensten
und Möglichkeiten des US-Unternehmens eine korrekte Aufführung
der verwendeten Tools in Ihren Datenschutzrichtlinien. Ansonsten
drohen rechtliche Konsequenzen.
FACEBOOK – IN KÜRZE
Wie auf der Homepage gilt:
Man ist für Alles, was man veröffentlicht haftbar.
Man ist für Alles, was Dritte auf dem eigenen Auftritt posten haftbar.
Man ist auch für den Inhalt haftbar, auf den man verlinkt.
3. Facebook - Gewinnspiele
GEWINNSPIELE – GOES
Like und/oder Kommentiere diesen
Beitrag und gewinne
Like unsere Fanpage und gewinne
Der witzigste/tollste/schönste
Kommentar gewinnt (Jury/Likes)
Fotowettbewerbe (Likes/Jury/Los)
Teilnahmebedingungen und Datierung
mindestens mit 1-Klick-Regel zu
erreichen
Gewinnspielapps
Bilder dürfen nicht zu viel Text
enthalten, wenn sie als Werbeanzeige
genutzt werden, das kann man mit dem
Tool hier testen:
facebook.com/ads/tools/text_overlay
In Bildern mit Bildinschrift max. 20%
Textanteil
Gutes Beispiel für ein korrekt durchgeführtes Gewinnspiel bei Facebook: ŠKODA
verlinkt direkt auf die Teilnahmebedingungen, ruft lediglich die eigenen Fans zur
Handlung auf und terminiert das Gewinnspiel auf die Dauer der genannten
Veranstaltung
4. Facebook - Gewinnspiele
GEWINNSPIELE – NO GOES
Aufrufe zum Teilen sind tabu
Aufrufe zum Verlinken von
Namen
Aufrufe zum Verlinken auf
Fotos
Gewinnspiele ohne zeitliche
Begrenzung
Gewinnspiele ohne Verweis
auf die Teilnahmebedingungen
Daten aus Gewinnspielen
dürfen nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis der Gewinner an
Dritte weitergegeben werden–
danach löschen!
In diesem Beispiel ruft der Gewinnspielveranstalter dazu auf, den Beitrag zu teile, was
neben dem Fehlen der Teilnahmebedingungen gegen die Nutzungsbedingungen von
Facebook verstößt.
5. DIE SOCIAL-MEDIA PLUGINS
Beispiel für die Einbindung einer Opt-In Funktion bei Social Media Plugins beim Wirtschaftsmagazin
brandeins
Müssen in der Datenschutzerklärung stehen
Über 2-Klicks aufrufbar sein
Idealfall: Beim Betreten der Homepage Banner mit Hinweis auf
Datenschutzrichtlinien
Opt-Out (das Deaktivieren der jeweils betreffenden Funktion) ist zwar schon
besser als das bloße Einbinden eines Plugins, aber auch unzulässig
Empfehlung: Opt-In Buttons (die aktive Zustimmung, zur Aktivierung der
betreffenden Funktion)
6. Google Adsense und der Facebook Retargeting Pixel
Adsense und Retargeting Pixel sind Tools zur Erfassung des individuellen Nutzerverhaltens. Allerdings werden die
personenbezogenen Daten hierbei nicht pseudonymisiert an die jeweiligen Dienstleister weitergeleitet. Daher muss eine umfassende
Erklärung im Rahmen der Datenschutzrichtlinien auf Ihrer Seite vorhanden sein. Die sicherste Lösung stellt hier ein Banner mit einem
Verweis auf die Verwendung von Cookies bzw. dem Retargeting-Tool und die entsprechende Passage in den Datenschutzrichtlinien
dar.
Google Adsense Datenschutzerklärung bei Hip Trips nach Vorlage der Google Adsense Nutzungsbedingungen
Einbindung eines Banners mit Hinweis auf die Nutzung von Cookies und einem Link zur entsprechenden
Datenschutzerklärung bei zalando.de
7. Ansprache von Journalisten und Bloggern
Ihr Unternehmen hat eine Pressemitteilung herausgebracht oder eine Kooperationsanfrage erarbeitet und möchte diese nun an
ausgewählte Journalisten und Blogger versenden. Obwohl von vielen Unternehmen praktiziert und von journalistischer Seite aus
toleriert, gibt es auch bei der Ansprache von Journalisten und Bloggern ein paar rechtliche Regeln, die beachtet werden sollten:
Individuelles Anschreiben von Journalisten
kein Problem!
Außer…
…es wird auf der Website explizit darauf
hingewiesen, über eine bestimmte
Mailadresse den Kontakt aufzunehmen.
Ausnahme…
…man hat die ausdrückliche Erlaubnis des
Journalisten.
Privatpersonen müssen vor einer
geschäftlichen Anfrage um Erlaubnis
gebeten werden (Opt-In: bspw.
Newsletter oder Anfrage via Mail
geschäftlich Kontakt aufnehmen zu
dürfen)
Auch Blogger müssen vorher um
Erlaubnis gebeten werden.
Außer…
…im Impressum wird ausdrücklich die
Möglichkeit zur geschäftlichen
Kontaktaufnahme gegeben