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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Zwischen Totalüberwachung und Täuschungsfreiheit
Was ist 2021 bei digitalen Heimprüfungen erlaubt?
Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz),
LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Kernfragen
1 Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
2 Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen?
Sonderregeln
3 Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
4 Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen?
Lösungen
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
1
Was sind elektronische
Fernprüfungen - und warum sind
diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
1 / 43
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Was ist eine „elektronische“ Prüfung?
Jegliche Prüfung unter Einsatz von Computern
oder anderen elektronischen Geräten
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Was ist eine „Fernprüfung“?
In Privaträumen der Studierenden
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
3 / 43
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Warum sind Präsenzprüfungen in der Corona-Pandemie ein
PR-Desaster?
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
aufsichtslos
Hausarbeit
mündlich
Prüfer 
Kandidat
Aufsicht
Proctoring
automatisiert
(„KI“)
manuell
Hochschuleigenes
Personal
Externe
Dienstleister*innen
Welche Formen von Online-Fernprüfungen gibt es?
Geräteüberwachung / -beschränkung
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Learning-
Management-Systeme
(i.w.S.)
Spezialprüfungs-
software
(Klaus, etc.)
Überwachungs-
software
(Proctorio, Examity, etc.)
Videokonferenz-
software
(Zoom, Teams, BBB, etc.)
„Sperrsoftware“
(Safe Exam Browser,
etc.)
Welche Softwaretools kommen zum Einsatz?
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 5 GG
(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wer bestimmt, wie geprüft wird?
Gesetzgeber
Hochschule
Prüfer*in
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im
Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird,
obliegt - im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben - auch in
Zeiten der Corona-Pandemie dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum
der Prüfer.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.09.2020 (Az. 2 ME 349/20)
Gilt das auch in Pandemiezeiten?
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines
Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen
Klausuranfertigung unter Aufsicht.
VG Bremen 1. Kammer (20.07.2015), Az. 1 K 257/14
Kein Anspruch auf Prüfung nach Wunsch!
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Erfolgreiche Klagen: minimal
Klagen gegen Prüfungen: sehr selten
Prüfungsanfechtungen: selten
Wie gehen die Gerichte mit Prüfungen um?
Freiheit von Forschung und
Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG)
Begrenzte Ressourcen
für Prüfungen
Inhaltlicher
Beurteilungsspielraum
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Technisches
Perfektionsbedürfnis
(„lückenlos“)
Dokumentations-
möglichkeit
Ausfallrisiko
Gibt es ein gesteigertes (Anfechtungs-)Risiko bei
elektronischen Prüfungen?
≠ rechtliche Erwartung
= geringere Bedeutung von
Zeugen
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
§ 46 VwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über
das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist,
wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst hat.
Sind Datenschutzverstöße vielleicht sogar
ganz irrelevant?
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Welche besonderen Herausforderungen stellen sich bei
Fernprüfungen?
Datenschutz
Ausstattung
Information
Täuschung
Dokumentation
Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch?
Ausgangspunkt
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
2 Welche Spezialregelungen haben
die Länder erlassen?
Sonderregeln
Ausgangspunkt
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
§ 6 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW – Online-Prüfungen
(1) 1Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form
oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. 2Der
Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den
Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der
Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der
Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. 3Die Hochschulen tragen
insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene
Grundsatz eingehalten wird.
(2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres
Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe
Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.
Beispiel: Wie regelt Nordrhein-Westfalen die
coronabedingten Onlineprüfungen? (1)
Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen?
Sonderregeln
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
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§ 6 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW – Online-Prüfungen
(3) 1Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der
Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen. 2Für
diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Regelungen des
Rektorats betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre
Schwerpunktbereichsprüfung … bedürfen der Zustimmung des für die Justiz
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
4Regelungen des Rektorats betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung ersetzenden Prüfungen …, im Rahmen von Modellstudiengängen im
Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen
Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
Beispiel: Wie regelt Nordrhein-Westfalen die
coronabedingten Onlineprüfungen? (2)
Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen?
Sonderregeln
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
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§ 32a BW-LHG – Online-Prüfungen
(1) 1Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und
Kommunikationssysteme erbracht werden (Online-Prüfungen), regeln die
Hochschulen durch die Prüfungsordnung nach § 32. 2In Textform erbrachte,
mündliche oder praktische Online-Prüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht
durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b
zulässig. 3Prüfungen nach Satz 2 sind, soweit sie nicht in Räumen der
Hochschule oder in Testzentren durchgeführt werden, freiwillig. 4Die
Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden,
dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird,
soweit eine solche rechtlich zulässig ist.
Beispiel: Wie regelt Baden-Württemberg die
coronabedingten Onlineprüfungen?
Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen?
Sonderregeln
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 61 BayHschG – Prüfungen, Prüfungsordnungen
(10)1Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das
Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die
ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die
Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem
vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. 2In der
Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen
1. zur Sicherung des Datenschutzes,
2. zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch den zu Prüfenden
während der gesamten Prüfungsdauer,
3. zur eindeutigen Authentifizierung des zu Prüfenden,
4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
5. zum Umgang mit technischen Problemen.
Beispiel: Wie regelt Bayern die
coronabedingten Onlineprüfungen? (1)
Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen?
Sonderregeln
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Prüfungsformen
§ 3 Prüfungsmodalitäten
§ 4 Datenverarbeitung
§ 5 Authentifizierung
§ 6 Videoaufsicht bei Fernklausuren
§ 7 Mündliche und praktische
Fernprüfungen
§ 8 Wahlrecht
§ 9 Technische Störungen
§ 10 Übungsklausuren
§ 11 Hochschulen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Beispiel: Wie regelt Bayern die
coronabedingten Onlineprüfungen? (2)
Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen
in Bayern (Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung – BayFEV)
Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen?
Sonderregeln
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
3
Welche verfassungs- und
europarechtlichen Vorgaben gibt
es? Allgemeiner Rahmen
Sonderregeln
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 5 DS-GVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die
betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden
(„Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); …
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der
Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten gewährleistet, … („Integrität und
Vertraulichkeit“);
Welche (europäischen) datenschutzrechtlichen
Vorgaben sind zu beachten?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) 1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte
Zwecke gegeben;
Wann ist eine Datenverarbeitung „rechtmäßig“?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 7 DS-GVO –Bedingungen für die Einwilligung
(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der
Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
Was setzt eine Einwilligung voraus? (1)
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Erwägungsgrund 43 DS-GVO – Zwanglose Einwilligung
1Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in
besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem
Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn
es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb
in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist,
dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige
Rechtsgrundlage liefern.
Was setzt eine Einwilligung voraus? (2)
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Erwägungsgrund 42 DS-GVO –Beweislast und Erfordernisse einer
Einwilligung
5Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung
freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit
in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne
Nachteile zu erleiden.
Was setzt eine Einwilligung voraus? (3)
z.B. Verlängerung der Studienzeit
z.B. Infektionsrisiko bei Präsenzalternative
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) 1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich,
die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
Wann ist eine Datenverarbeitung „rechtmäßig“?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 2 BayHSchG – Aufgaben
(1) 1Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der
Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und
Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaat. …
Art. 61 BayHSchG –Prüfungen, Prüfungsordnungen
(1) 1Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine
staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.
Erfüllen Hochschulen eine Aufgabe im
öffentlichen Interesse?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(3) 1Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1
Buchstaben c und e wird festgelegt durch…
2. das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
2Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt
oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die
Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse
liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde. … 4Das Unionsrecht oder das Recht
der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel
verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten
legitimen Zweck stehen.
Welche Anforderungen bestehen bei einem
solchen „öffentlichen Interesse“?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 28 DS-GVO – Auftragsverarbeiter
(1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so
arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend
Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung
erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person
gewährleistet.
Was gilt bei Einschaltung von
(externen) Dienstleistern?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 44 DS-GVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
1Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits
verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder
eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur
zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in
diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die
sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden ….
Was gilt bei Datenübermittlungen ins Ausland?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Digitale Daten
leicht auszuspähen
leicht zu manipulieren
leicht zu vernichten
lange haltbar
Inwieweit ist Datenschutz auch bei Open-Book-Prüfungen
wichtig?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art. 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund
richterlicher Anordnung eingesetzt werden. …
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf
Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Welche Besonderheiten gelten für die (Video-)
Überwachung der Wohnung?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
32 / 43
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die
Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird,
indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen,
Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist
die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder
Manipulation des Systems genommen.
BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07)
Und was ist mit dem „IT-Grundrecht“?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
33 / 43
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Art 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art 28 GG
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen
des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im
Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Was ist die Wesentlichkeitstheorie?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Sind Onlineprüfungen „alternativlos“?
geeignet
erforderlich
angemessen


Weniger Täuschung
Besser als Sanktionen für entdeckte Täuschung
Wertigkeit der betroffenen Rechtspositionen?
?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
35 / 43
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Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Verfahrensverzeichnis
Informationspflichten ggü.
Studierenden
Chancengleichheit /
Barrierefreiheit
Ausstattung der Studierenden
Welche sonstigen Formalia sind zu beachten?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Keine Pflicht, Computer / Smartphone / etc.
für das Studium zu beschaffen (Freiheit des Studiums)
Ausnahme: Vorgabe bei Einschreibung
Keine Benachteiligung, wenn Ausstattung nicht / unzureichend vorhanden
Welche technische Ausstattung darf man auf Seiten der
Studierenden voraussetzen?
Bereitstellen von
Leihgeräten
Klassische Präsenzprüfung
als Alternative
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
37 / 43
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Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
• Datensparsamkeit
• (freiwillige) Einwilligung oder Rechtsgrundlage
(Erforderlichkeit für öffentlichen Zweck)
Datenschutzrecht
• Eindeutige Authentifizierung der Nutzer
• Reproduzierbarkeit der Eingaben
• Reproduzierbarkeit der Bewertung
Dokumentation
Schutz vor Manipulationen
Sicherheit
Welchen Anforderungen muss eine ePrüfungssoftware
genügen?
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
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CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Wer prüft? (PrüferIn)
Wer wurde geprüft?
(KandidatIn)
Was wurde geprüft?
(Aufgabe)
Wie wurde geantwortet?
(Bearbeitung)
Was wurde bewertet?
(Kriterien/Anmerkungen)
Wie wurde bewertet?
(Note)
Was ist zu dokumentieren?
Ziel: Überprüfung der Bewertung („so viel wie nötig“)
Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es?
Allgemeiner Rahmen
39 / 43
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
4 Welche "Sicherheitsnetze" kann
man aufspannen?
Lösungen
Allgemeiner Rahmen
40 / 43
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Gibt es eine perfekte Lösung für elektronische
Fernprüfungen?
Rechtssicherheit Freiheit
Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen?
Lösungen
41 / 43
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
Was ist risikoreich und was ist eher unproblematisch?
Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen?
Lösungen
42 / 43
Eigenes Personal Externe Dienstleister
Europäische / nationale
Plattformen
Dienstleister aus USA /
sonstigen Drittstaaten
Echtzeitüberwachung Aufzeichnung
Manuelles
Proctoring
Automatisiertes
Proctoring
CC-BY 4.0 – M. Beurskens
Ausgangspunkt
Sonderregeln
Allgemeiner Rahmen
Lösungen
§ 3a Corona-Satzung der Universität Passau – Prüfungsrechtliche
Sonderregelungen
(1) 1Prüfungen, die im Sommersemester 2020 oder Wintersemester
2020/2021 angetreten werden, werden im Falle des Nichtbestehens
nicht gewertet (freier Prüfungsversuch). 2Satz 1 findet auf bestandene
Prüfungsleistungen und Abschlussarbeiten keine Anwendung.
Wie kann man sich absichern?
Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen?
Lösungen
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Zwischen Totalüberwachung und Täuschungsfreiheit - Was ist 2021 bei digitalen Heimprüfungen erlaubt?

  • 1. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Zwischen Totalüberwachung und Täuschungsfreiheit Was ist 2021 bei digitalen Heimprüfungen erlaubt? Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
  • 2. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Kernfragen 1 Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 2 Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln 3 Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 4 Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen? Lösungen
  • 3. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen 1 Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 1 / 43
  • 4. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Was ist eine „elektronische“ Prüfung? Jegliche Prüfung unter Einsatz von Computern oder anderen elektronischen Geräten Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 2 / 43
  • 5. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Was ist eine „Fernprüfung“? In Privaträumen der Studierenden Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 3 / 43
  • 6. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Warum sind Präsenzprüfungen in der Corona-Pandemie ein PR-Desaster? Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 4 / 43
  • 7. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen aufsichtslos Hausarbeit mündlich Prüfer  Kandidat Aufsicht Proctoring automatisiert („KI“) manuell Hochschuleigenes Personal Externe Dienstleister*innen Welche Formen von Online-Fernprüfungen gibt es? Geräteüberwachung / -beschränkung Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 5 / 43
  • 8. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Learning- Management-Systeme (i.w.S.) Spezialprüfungs- software (Klaus, etc.) Überwachungs- software (Proctorio, Examity, etc.) Videokonferenz- software (Zoom, Teams, BBB, etc.) „Sperrsoftware“ (Safe Exam Browser, etc.) Welche Softwaretools kommen zum Einsatz? Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 6 / 43
  • 9. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 5 GG (3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Wer bestimmt, wie geprüft wird? Gesetzgeber Hochschule Prüfer*in Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 7 / 43
  • 10. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt - im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben - auch in Zeiten der Corona-Pandemie dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.09.2020 (Az. 2 ME 349/20) Gilt das auch in Pandemiezeiten? Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 8 / 43
  • 11. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen Klausuranfertigung unter Aufsicht. VG Bremen 1. Kammer (20.07.2015), Az. 1 K 257/14 Kein Anspruch auf Prüfung nach Wunsch! Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 9 / 43
  • 12. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Erfolgreiche Klagen: minimal Klagen gegen Prüfungen: sehr selten Prüfungsanfechtungen: selten Wie gehen die Gerichte mit Prüfungen um? Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) Begrenzte Ressourcen für Prüfungen Inhaltlicher Beurteilungsspielraum Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 10 / 43
  • 13. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Technisches Perfektionsbedürfnis („lückenlos“) Dokumentations- möglichkeit Ausfallrisiko Gibt es ein gesteigertes (Anfechtungs-)Risiko bei elektronischen Prüfungen? ≠ rechtliche Erwartung = geringere Bedeutung von Zeugen Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 11 / 43
  • 14. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen § 46 VwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Sind Datenschutzverstöße vielleicht sogar ganz irrelevant? Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 12 / 43
  • 15. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Welche besonderen Herausforderungen stellen sich bei Fernprüfungen? Datenschutz Ausstattung Information Täuschung Dokumentation Was sind elektronische Fernprüfungen - und warum sind diese ggf. problematisch? Ausgangspunkt 13 / 43
  • 16. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen 2 Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln Ausgangspunkt 14 / 43
  • 17. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen § 6 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW – Online-Prüfungen (1) 1Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. 2Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. 3Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird. (2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen. Beispiel: Wie regelt Nordrhein-Westfalen die coronabedingten Onlineprüfungen? (1) Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln 15 / 43
  • 18. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen § 6 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW – Online-Prüfungen (3) 1Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen. 2Für diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Regelungen des Rektorats betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung … bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. 4Regelungen des Rektorats betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen …, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Beispiel: Wie regelt Nordrhein-Westfalen die coronabedingten Onlineprüfungen? (2) Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln 16 / 43
  • 19. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen § 32a BW-LHG – Online-Prüfungen (1) 1Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme erbracht werden (Online-Prüfungen), regeln die Hochschulen durch die Prüfungsordnung nach § 32. 2In Textform erbrachte, mündliche oder praktische Online-Prüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. 3Prüfungen nach Satz 2 sind, soweit sie nicht in Räumen der Hochschule oder in Testzentren durchgeführt werden, freiwillig. 4Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist. Beispiel: Wie regelt Baden-Württemberg die coronabedingten Onlineprüfungen? Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln 17 / 43
  • 20. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 61 BayHschG – Prüfungen, Prüfungsordnungen (10)1Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen 1. zur Sicherung des Datenschutzes, 2. zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer, 3. zur eindeutigen Authentifizierung des zu Prüfenden, 4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, 5. zum Umgang mit technischen Problemen. Beispiel: Wie regelt Bayern die coronabedingten Onlineprüfungen? (1) Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln 18 / 43
  • 21. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Prüfungsformen § 3 Prüfungsmodalitäten § 4 Datenverarbeitung § 5 Authentifizierung § 6 Videoaufsicht bei Fernklausuren § 7 Mündliche und praktische Fernprüfungen § 8 Wahlrecht § 9 Technische Störungen § 10 Übungsklausuren § 11 Hochschulen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Beispiel: Wie regelt Bayern die coronabedingten Onlineprüfungen? (2) Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern (Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung – BayFEV) Welche Spezialregelungen haben die Länder erlassen? Sonderregeln 19 / 43
  • 22. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen 3 Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen Sonderregeln 20 / 43
  • 23. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 5 DS-GVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); … c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, … („Integrität und Vertraulichkeit“); Welche (europäischen) datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 21 / 43
  • 24. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (1) 1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; Wann ist eine Datenverarbeitung „rechtmäßig“? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 22 / 43
  • 25. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 7 DS-GVO –Bedingungen für die Einwilligung (1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Was setzt eine Einwilligung voraus? (1) Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 23 / 43
  • 26. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Erwägungsgrund 43 DS-GVO – Zwanglose Einwilligung 1Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern. Was setzt eine Einwilligung voraus? (2) Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 24 / 43
  • 27. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Erwägungsgrund 42 DS-GVO –Beweislast und Erfordernisse einer Einwilligung 5Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Was setzt eine Einwilligung voraus? (3) z.B. Verlängerung der Studienzeit z.B. Infektionsrisiko bei Präsenzalternative Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 25 / 43
  • 28. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (1) 1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; Wann ist eine Datenverarbeitung „rechtmäßig“? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 26 / 43
  • 29. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 2 BayHSchG – Aufgaben (1) 1Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. … Art. 61 BayHSchG –Prüfungen, Prüfungsordnungen (1) 1Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Erfüllen Hochschulen eine Aufgabe im öffentlichen Interesse? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 27 / 43
  • 30. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (3) 1Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch… 2. das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. 2Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. … 4Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Welche Anforderungen bestehen bei einem solchen „öffentlichen Interesse“? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 28 / 43
  • 31. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 28 DS-GVO – Auftragsverarbeiter (1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Was gilt bei Einschaltung von (externen) Dienstleistern? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 29 / 43
  • 32. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 44 DS-GVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung 1Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden …. Was gilt bei Datenübermittlungen ins Ausland? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 30 / 43
  • 33. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Digitale Daten leicht auszuspähen leicht zu manipulieren leicht zu vernichten lange haltbar Inwieweit ist Datenschutz auch bei Open-Book-Prüfungen wichtig? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 31 / 43
  • 34. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art. 13 GG (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. … (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Welche Besonderheiten gelten für die (Video-) Überwachung der Wohnung? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 32 / 43
  • 35. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07) Und was ist mit dem „IT-Grundrecht“? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 33 / 43
  • 36. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Art 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art 28 GG (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. Was ist die Wesentlichkeitstheorie? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 34 / 43
  • 37. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Sind Onlineprüfungen „alternativlos“? geeignet erforderlich angemessen   Weniger Täuschung Besser als Sanktionen für entdeckte Täuschung Wertigkeit der betroffenen Rechtspositionen? ? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 35 / 43
  • 38. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Verfahrensverzeichnis Informationspflichten ggü. Studierenden Chancengleichheit / Barrierefreiheit Ausstattung der Studierenden Welche sonstigen Formalia sind zu beachten? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 36 / 43
  • 39. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Keine Pflicht, Computer / Smartphone / etc. für das Studium zu beschaffen (Freiheit des Studiums) Ausnahme: Vorgabe bei Einschreibung Keine Benachteiligung, wenn Ausstattung nicht / unzureichend vorhanden Welche technische Ausstattung darf man auf Seiten der Studierenden voraussetzen? Bereitstellen von Leihgeräten Klassische Präsenzprüfung als Alternative Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 37 / 43
  • 40. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen • Datensparsamkeit • (freiwillige) Einwilligung oder Rechtsgrundlage (Erforderlichkeit für öffentlichen Zweck) Datenschutzrecht • Eindeutige Authentifizierung der Nutzer • Reproduzierbarkeit der Eingaben • Reproduzierbarkeit der Bewertung Dokumentation Schutz vor Manipulationen Sicherheit Welchen Anforderungen muss eine ePrüfungssoftware genügen? Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 38 / 43
  • 41. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Wer prüft? (PrüferIn) Wer wurde geprüft? (KandidatIn) Was wurde geprüft? (Aufgabe) Wie wurde geantwortet? (Bearbeitung) Was wurde bewertet? (Kriterien/Anmerkungen) Wie wurde bewertet? (Note) Was ist zu dokumentieren? Ziel: Überprüfung der Bewertung („so viel wie nötig“) Welche verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gibt es? Allgemeiner Rahmen 39 / 43
  • 42. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen 4 Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen? Lösungen Allgemeiner Rahmen 40 / 43
  • 43. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Gibt es eine perfekte Lösung für elektronische Fernprüfungen? Rechtssicherheit Freiheit Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen? Lösungen 41 / 43
  • 44. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen Was ist risikoreich und was ist eher unproblematisch? Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen? Lösungen 42 / 43 Eigenes Personal Externe Dienstleister Europäische / nationale Plattformen Dienstleister aus USA / sonstigen Drittstaaten Echtzeitüberwachung Aufzeichnung Manuelles Proctoring Automatisiertes Proctoring
  • 45. CC-BY 4.0 – M. Beurskens Ausgangspunkt Sonderregeln Allgemeiner Rahmen Lösungen § 3a Corona-Satzung der Universität Passau – Prüfungsrechtliche Sonderregelungen (1) 1Prüfungen, die im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/2021 angetreten werden, werden im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet (freier Prüfungsversuch). 2Satz 1 findet auf bestandene Prüfungsleistungen und Abschlussarbeiten keine Anwendung. Wie kann man sich absichern? Welche "Sicherheitsnetze" kann man aufspannen? Lösungen 43 / 43