2. ÜBERSICHT ZUR EMIR-UMSETZUNG
Globale Ebene
■ Anforderungen an die Besicherungspflicht von bilateralen OTCDerivategeschäften (z.B Stellung von Initial – und Variation Margin)
BCBS/IOSCO-Leitlinien zur Besicherung von
bilateralen OTC-Derivaten
Europäische Ebene
Level 1:
EMIR-Verordnung
Level 2:
Delegierte Verordnungen,
Technische Implementierungsstandards
Level 3:
FAQs, Guidelines, Empfehlungen
zur Harmonisierung der
Aufsichtspraxis
Nationale Ebene
EMIR-Ausführungsgesetz
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Clearingpflicht
Meldepflicht
Risikominderungstechniken
Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCPs) und
Transaktrionsregister
■ Konkretisierung der EMIR-Verordnung in Level-2-Standards:
■ Risikomanagementverfahren für bilateral abgeschlossene OTCDerivate (z.B. Bestätigung, Portfolioabgleich, Streitbeilegung)
■ Melde- und Reportingpflichten
FAQ zu den Clearing-, Melde- und bilateralen
Besicherungspflichten (Stand. 11. November 2013)
■ BaFin-Beaufsichtigung der Financial/Non-Financials
■ Prüfung des Jahresabschlusses einer externen KVG auf
Einhaltung der EMIR-Vorgaben durch den Wirtschaftsprüfer
■ Erweiterung der Bußgeldtatbestände zur Sanktionierung von
Verstößen gegen die EMIR-Verordnung
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3. (OTC)-DERIVATE
RECHTLICHE VORGABEN FÜR FONDS
International
National
BCBS/IOSCO-Leitlinien
KAGB
EMIR-Verordnung sowie ESMA-
DerivateV
Standards
AIFM-/OGAW-Richtlinien
KAPrüfbV (Kapitalanlage- und
Prüfberichtsverordnung)
KARBV (KapitalanlageRechnungslegungs- und Bewertungsverordnung)
Fondsnamenrichtlinie
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4. EMIR: AKTUELLER STAND DER UMSETZUNG (I)
■ Meldewesen:
■ ESMA hat am 7. November 2013 vier Transaktionsregister genehmigt:
DTCC Derivatives Repository Ltd. (DDRL), United Kingdom;
Krajowy Depozyt Papierów Wartosciowych S.A. (KDPW), Poland;
Regis-TR S.A., Luxembourg;
UnaVista Ltd, United Kingdom.
■ EU-Kommission hat am 7. November 2013 den ESMA-Vorschlag zur Verschiebung der
Meldepflichten für börsliche Derivate abgelehnt.
■ Meldepflicht für OTC-Derivate und börsliche Derivate startet am 12. Februar 2014.
■ CCP-Clearing:
■ 29 CCPs aus Drittstaaten haben entsprechend der EMIR-Verordnung bei der ESMA
einen Antrag gestellt, ihre Clearingdienstleistungen für in der EU ansässige
Clearingmitglieder oder Handelsplätze anbieten zu dürfen. Nachdem die Anbieter ihre
Anträge vollständig eingereicht haben, hat die ESMA sechs Monate Zeit zur Prüfung
der Anträge.
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5. EMIR: AKTUELLER STAND DER UMSETZUNG (II)
■ Bilalerale Besicherung:
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BCBS/IOSCO hat im September 2013 finale Leitlinien zu den bilateralen Besicherungspflichten veröffentlicht:
Alle Finanzunternehmen ("covered entities", z.B. Investmentfonds), die nicht über einen CCP-abzuwickelnde
OTC-Derivate abschließen, müssen Initial- und Variation Margins austauschen. Alle Margintransfers unterliegen
einem Minimumtransferbetrag von EUR 500.000,00.
Initial Margin ist zwischen den beiden Kontrahenten auf Bruttobasis auszutauschen und entsprechend zu
separieren. Für die Zahlung der Initial Margin ist ein Schwellenwert von EUR 50 Millionen vorgesehen. Unterhalb dieses Schwellenwertes bleibt es den Finanzinstituten überlassen, Initial Margin einzusammeln.
Als zulässige Sicherheiten können neben Kasse auch liquide Staats- und Unternehmensanleihen sowie
Aktien der wesentlichen Aktienindizes und Gold ausgetauscht werden.
Zeitliche Einführung der Besicherungspflichten: Die Einführung der Variation Margin soll zum 1. Dezember 2015 erstmalig für neu abgeschlossene OTC-Derivategeschäfte zur Anwendung kommen. Die Einführung
der Initial Margin soll phasenweise, beginnend ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 1. Dezember 2019
erfolgen. Dabei hängt die zeitliche Einführung der Initial Margin vom durchschnittlichen Dreimonatsnominalvolumen der "Covered Entity" ab. Grundsätzlich soll die Initial Margin zuerst für die systemrelevanten Marktteilnehmer eingeführt werden.
Behandlung von FX-Derivaten: Physisch abzuwickelnde Devisentermin- und Devisenswapgeschäfte müssen
nicht mit Initial-, aber mit Variation Margin abgesichert werden. Physisch abgewickelte Devisengeschäfte mit
festen Zahlungsverpflichtungen bei einem Austausch des Kapitals von Cross-Currency-Swaps sind ebenfalls
von der Stellung von Initial Margin ausgenommen, müssen aber mit Variation Margin besichert werden.
Unter strengen Bedingungen ist eine Re-Hypothecation möglich.
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7. VERWENDUNG DES PRE-LEIS IM EMIR-MELDEWESEN
■ Im EMIR-Meldewesen ist zur Identifikation der Entitäten und der Investmentvermögen ein
Pre- LEI zu verwenden.
■ Das Regulatory Oversight Committee (ROC) hat die wechselseitige regulatorische
Anerkennung der Pre-LEIs für folgende lokale Vergabestellen (Local Operating Units,
LOU) bestätigt:
Pre-LOU
Pre-LEI
WM-Datenservice
General Entity Identifier (GEI)
Institut National de la Statistique et des
Etudes Economiques (INSEE)
Pre-LEI
CICI utility
CFTC Interim Compliant Identifier (CICI)
Takasbank
Pre-LEI
London Stock Exchange
International Entity Identifier (IEI)
■ Mit der wechselseitigen Anerkennung durch das ROC kann z.B. der GEI für das USDerivatemeldewesen verwendet werden. Ebenfalls kann der CICI für das EMIRMeldewesen genutzt werden.
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8. VIELEN DANK
FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Rudolf Siebel
Geschäftsführer
Fon +49 69 15 40 90 255
Rudolf.Siebel@bvi.de
www.bvi.de
BVI
Bundesverband Investment
und Asset Management e.V.
BVI Berlin
Unter den Linden 42
10117 Berlin
BVI Brüssel
Rue du Commerce 20 – 22
1000 Bruxelles
BVI Frankfurt
Bockenheimer Anlage 15
60322 Frankfurt am Main
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