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20.12.2013 15:48 Uhr in Handel & Dienstleistungen und in Medien & Presse von BLTS Rechtsanwälte
Fachanwälte

BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erwartet neue
Abmahnwelle
Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgrafik - droht eine neue
Abmahnwelle?
Kurzfassung: Für Grafiker und Designer ist es eine gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof
hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom November seine langjährige
Rechtsprechung zum Rechtsschutz von Grafik und Design geändert. Das eigentlich
Spannende an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof seine
Rechtsprechungsänderung an einer Reform des Geschmacksmustergesetzes vom Juni 2004
festmachte.

BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte

[BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte - 20.12.2013] BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
Für Grafiker und Designer ist es eine gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat in einer
aufsehenerregenden Entscheidung vom November seine langjährige Rechtsprechung zum
Rechtsschutz von Grafik und Design geändert. Bisher hatte der BGH der sogenannten
angewandten Kunst den Urheberrechtsschutz nur dann zuerkannt, wenn es sich um eine
herausragende künstlerische Leistung handelte. Einfache Grafiken oder Designleistungen, wie
sie etwa in Werbeagenturen oder von freischaffenden Produktdesignern täglich tausendfach
erstellt werden, waren damit nicht urheberrechtlich geschützt, wie der Regensburger
Fachanwalt Dr. Christian Stahl ( www.christian-stahl.de ) von BLTS Rechtsanwälte
Fachanwälte erläutert.
Bisher gingen Grafiker und Designer oft leer aus
Für die Auftraggeberseite hatte diese Rechtslage bislang zur Folge, dass außer der vertraglich
vereinbarten Vergütung keine weiteren Zahlungen mehr zu erbringen waren. Hatte es der
Grafiker versäumt, sich vertraglich abzusichern, konnte er sogar ganz leer ausgehen. Mit einer
am 13.11.2013 verkündeten Entscheidung rückt der Bundesgerichtshof hiervon jetzt ab. Auch
einfacher Alltagskunst wird die Urheberrechtsfähigkeit dem Grunde nach zuerkannt. BLTSAnwalt Stahl: "Notwendig ist jetzt nur noch eine künstlerische Leistung - ein Maßstab, der
etwa für Texte schon immer galt. Besonders herausragend muss die Leistung nicht sein." Im
entschiedenen Fall ging es sich um ein Kinderspielzeug, nämlich einen Geburtstagszug, der
von einer freien Designerin entworfen worden war und dem Hersteller im Laufe der Zeit
erhebliche Umsätze beschert hatte.
Erhebliche Rückwirkung der Entscheidung
Das eigentlich Spannende an der Entscheidung ist aber, dass der Bundesgerichtshof seine
Rechtsprechungsänderung an einer Reform des Geschmacksmustergesetzes vom Juni 2004
festmachte. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Grafiker und Designer, sich für
die letzten 10 Jahre über den Urheberrechtsschutz nachträgliche Vergütungen zu sichern.
Dr. Stahl, Fachanwalt für Urheberrecht und Partner bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte:
"Der BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Geschmacksmusterreform des
Jahres 2004 geändert. Aufgrund der damaligen Neuerungen wäre die Überlagerung des
Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht ab 2004 weggefallen. In der Konsequenz
bedeutet das, dass damit Vergütungsansprüche auch für die Vergangenheit noch fällig sind.
Hier zeigt sich der erhebliche Unterschied zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem
Urheberrecht. Bei besonders gelungenen Grafiken oder Gestaltungen, die dann auch zu
entsprechenden Verkaufserfolgen führten, gilt im Urheberrecht der sogenannte BestsellerParagraph. Er ermöglicht dem Urheber, über die vereinbarte Vergütung hinaus eine
zusätzliche Vergütung geltend zu machen. Dieser Anspruch ist vertraglich nicht abdingbar
und in den früheren Verträgen ohnehin nicht enthalten. Für die Auftraggeber von Grafik und
Design droht damit für einen Zeitraum von 10 Jahren eine derzeit völlig unkalkulierbare
Nachforderungswelle".
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erwartet neue Abmahnwelle
Doch die Regelung zwischen den Vertragspartnern ist nicht die einzige Folge dieses Urteils.
Denn während nach der bisherigen Rechtsprechung einfache Gebrauchsgrafiken gemeinfrei
waren, also von jedermann beliebig kopiert, verändert und verwendet werden konnten, gilt
dies ab dem 01.07.2004 nun nicht mehr. Das bedeutet, dass Grafiker die Verwendung ihrer
Grafiken aus den letzten 10 Jahren nachvollziehen und unberechtigt Nutzende nachträglich
noch zur Verantwortung ziehen können. Fachanwalt Dr. Stahl: "Der BGH hat im
entschiedenen Fall auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf die
Geschmacksmusterreform gestützt und deswegen Vertrauensschutz für Zeiträume ab 2004
ausdrücklich ausgeschlossen. D. h., dass jeder, der etwa im Internet eine Gebrauchsgrafik
nach dem 30.06.2004 kopiert und anderweitig verwendet hat, jetzt grundsätzlich einer
möglichen Abmahnung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang werden zwar sicher
Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Da es im deutschen Recht aber bei der Verjährung auf
die Kenntnis ankommt und die Änderung der Rechtsprechung sehr überraschend kam, stehen
hier tatsächlich Rückforderungsansprüche für die letzten 10 Jahre im Raum".
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine mittelständische Kanzlei in Regensburg.
Fachanwalt Dr. Stahl betreut u.a. Rechtsfragen des Urheber- und Designrechts.
Viele weitere Tipps und Informationen finden sich auf
www.xing.com/companies/bltsrechtsanwältefachanwälte und auf
www.slideshare.net/BLTSAnwaelte .

Weitere Informationen

BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte
Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in Regensburg. Die Kanzlei der BLTS bearbeitet mit
derzeit zwölf Rechtsanwälten Mandate in allen Bereichen des Unternehmensrechts. Durch die
rechtsgebietsübergreifende Zusammenarbeit werden optimale Branchenlösungen erarbeitet.
Der zunehmenden Belastung des Mittelstandes durch Regelungswut wirkt die Kanzlei durch
präventive Maßnahmen und Compliance-Management entgegen. Speziell im Steuerstrafrecht
bearbeitet die Kanzlei derzeit mehrere Hundert Selbstanzeigen von Kunden österreichischer,
schweizer und luxemburger Banken.
BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte, Herr Christian Stahl
Kumpfmühler Str. 3, 93047 Regensburg, Deutschland
Tel.: 0941780390; http://www.blts.de
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
02.12.2013 BLTS Regensburg warnt vor der Hoeneß-Falle
08.11.2013 BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte

Keywords
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  • 2. herausragende künstlerische Leistung handelte. Einfache Grafiken oder Designleistungen, wie sie etwa in Werbeagenturen oder von freischaffenden Produktdesignern täglich tausendfach erstellt werden, waren damit nicht urheberrechtlich geschützt, wie der Regensburger Fachanwalt Dr. Christian Stahl ( www.christian-stahl.de ) von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erläutert. Bisher gingen Grafiker und Designer oft leer aus Für die Auftraggeberseite hatte diese Rechtslage bislang zur Folge, dass außer der vertraglich vereinbarten Vergütung keine weiteren Zahlungen mehr zu erbringen waren. Hatte es der Grafiker versäumt, sich vertraglich abzusichern, konnte er sogar ganz leer ausgehen. Mit einer am 13.11.2013 verkündeten Entscheidung rückt der Bundesgerichtshof hiervon jetzt ab. Auch einfacher Alltagskunst wird die Urheberrechtsfähigkeit dem Grunde nach zuerkannt. BLTSAnwalt Stahl: "Notwendig ist jetzt nur noch eine künstlerische Leistung - ein Maßstab, der etwa für Texte schon immer galt. Besonders herausragend muss die Leistung nicht sein." Im entschiedenen Fall ging es sich um ein Kinderspielzeug, nämlich einen Geburtstagszug, der von einer freien Designerin entworfen worden war und dem Hersteller im Laufe der Zeit erhebliche Umsätze beschert hatte. Erhebliche Rückwirkung der Entscheidung Das eigentlich Spannende an der Entscheidung ist aber, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechungsänderung an einer Reform des Geschmacksmustergesetzes vom Juni 2004 festmachte. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Grafiker und Designer, sich für die letzten 10 Jahre über den Urheberrechtsschutz nachträgliche Vergütungen zu sichern. Dr. Stahl, Fachanwalt für Urheberrecht und Partner bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: "Der BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Geschmacksmusterreform des Jahres 2004 geändert. Aufgrund der damaligen Neuerungen wäre die Überlagerung des Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht ab 2004 weggefallen. In der Konsequenz bedeutet das, dass damit Vergütungsansprüche auch für die Vergangenheit noch fällig sind. Hier zeigt sich der erhebliche Unterschied zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht. Bei besonders gelungenen Grafiken oder Gestaltungen, die dann auch zu entsprechenden Verkaufserfolgen führten, gilt im Urheberrecht der sogenannte BestsellerParagraph. Er ermöglicht dem Urheber, über die vereinbarte Vergütung hinaus eine zusätzliche Vergütung geltend zu machen. Dieser Anspruch ist vertraglich nicht abdingbar und in den früheren Verträgen ohnehin nicht enthalten. Für die Auftraggeber von Grafik und Design droht damit für einen Zeitraum von 10 Jahren eine derzeit völlig unkalkulierbare Nachforderungswelle". BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte erwartet neue Abmahnwelle Doch die Regelung zwischen den Vertragspartnern ist nicht die einzige Folge dieses Urteils. Denn während nach der bisherigen Rechtsprechung einfache Gebrauchsgrafiken gemeinfrei waren, also von jedermann beliebig kopiert, verändert und verwendet werden konnten, gilt dies ab dem 01.07.2004 nun nicht mehr. Das bedeutet, dass Grafiker die Verwendung ihrer Grafiken aus den letzten 10 Jahren nachvollziehen und unberechtigt Nutzende nachträglich noch zur Verantwortung ziehen können. Fachanwalt Dr. Stahl: "Der BGH hat im entschiedenen Fall auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf die Geschmacksmusterreform gestützt und deswegen Vertrauensschutz für Zeiträume ab 2004 ausdrücklich ausgeschlossen. D. h., dass jeder, der etwa im Internet eine Gebrauchsgrafik
  • 3. nach dem 30.06.2004 kopiert und anderweitig verwendet hat, jetzt grundsätzlich einer möglichen Abmahnung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang werden zwar sicher Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Da es im deutschen Recht aber bei der Verjährung auf die Kenntnis ankommt und die Änderung der Rechtsprechung sehr überraschend kam, stehen hier tatsächlich Rückforderungsansprüche für die letzten 10 Jahre im Raum". BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine mittelständische Kanzlei in Regensburg. Fachanwalt Dr. Stahl betreut u.a. Rechtsfragen des Urheber- und Designrechts. Viele weitere Tipps und Informationen finden sich auf www.xing.com/companies/bltsrechtsanwältefachanwälte und auf www.slideshare.net/BLTSAnwaelte . Weitere Informationen BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in Regensburg. Die Kanzlei der BLTS bearbeitet mit derzeit zwölf Rechtsanwälten Mandate in allen Bereichen des Unternehmensrechts. Durch die rechtsgebietsübergreifende Zusammenarbeit werden optimale Branchenlösungen erarbeitet. Der zunehmenden Belastung des Mittelstandes durch Regelungswut wirkt die Kanzlei durch präventive Maßnahmen und Compliance-Management entgegen. Speziell im Steuerstrafrecht bearbeitet die Kanzlei derzeit mehrere Hundert Selbstanzeigen von Kunden österreichischer, schweizer und luxemburger Banken. BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte, Herr Christian Stahl Kumpfmühler Str. 3, 93047 Regensburg, Deutschland Tel.: 0941780390; http://www.blts.de Weitere Meldungen dieses Unternehmens 02.12.2013 BLTS Regensburg warnt vor der Hoeneß-Falle 08.11.2013 BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte Keywords BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte, BLTS Rechtsanwälte, BLTS, BLTS Regensburg, Gebrauchsgrafik, BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte, BLTS, BLTS Rechtsanwaltskanzlei, B L T S, BLTS Anwälte, BLTS Fachanwälte, BLTS Rechtsanwälte, BLTS Rechtsanwälte Rechtsanwälte, Fachanwälte,