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Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung
im europäischen Kartellrecht
(Art. 102 AEUV)
Anna Bakhaeva
Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivat-
und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Modul „Deutsche Rechtssprache“
Dr. Galina Tomson
Wintersemester 2015 / 2016
Art. 102 AEUV
Missbrauchs-
verbot
EU-Fusionskontrolle
(Verordnung
Nr. 139/2004)
reguliert
Marktstruktur-
veränderungen
Europarechtliche
Wettbewerbskontrolle
Art. 101 AEUV
Kartellverbot
sanktioniert das
wettbewerbs-
koordinierende
Verhalten von
mindestens
zwei
Unternehmen
Gegenstand des Missbrauchsverbots
 der Erwerb oder die Beibehaltung einer
marktbeherrschenden Stellung ist nicht verboten.
 Verboten ist
 das Verhalten eines oder mehrerer
marktbeherrschenden Unternehmen,
 soweit dieses Verhalten den Wettbewerb auf
dem Binnenmarkt beschränkt oder verfälscht
 und dadurch den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
Hauptmerkmale von Art. 102 AEUV
 ein oder mehrere Unternehmen müssen
eine marktbeherrschende Stellung haben;
 das Verhalten muss unmittelbare oder
mittelbare, tatsächliche oder potenzielle
(negative) Auswirkungen auf dem
Binnenmarkt haben;
 es muss einen grenzüberschreitenden
Sachverhalt geben: der Handel zwischen
Mitgliedstaaten muss beeinträchtigt werden.
Eine marktbeherrschende Stellung
Einzelmarktbeherrschung
Kollektive
Marktbeherrschung
Einzelmarktbeherrschung
 schließt einen gewissen Wettbewerb nicht
aus,
 versetzt aber das Unternehmen in die Lage,
 die Bedingungen des Wettbewerbs auf den
Markt zu bestimmen oder wenigstens
merklich zu beeinflussen.
Einzelmarktbeherrschung
 das Vorliegen einer beherrschenden Stellung
kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer
Faktoren ergeben,
 aus denen der erhebliche Marktanteil (über 70%)
in hohem Maße kennzeichnend ist.
 u.U. können auch folgende Faktoren eine Rolle
spielen:
 Marktanteile der Konkurrenten,
 Marktzutrittsschranken,
 potenzieller Wettbewerb,
 gewerblicher Rechtsschutz,
 technische und finanzielle Ressourcen usw.
Kollektive Marktbeherrschung
 horizontale: zwei oder
mehr unabhängige
wirtschaftliche Einheiten
sind so auf einem Markt
durch wirtschaftliche
Bande miteinander
verknüpft, dass sie
infolgedessen eine
beherrschende Stellung im
Verhältnis zu den anderen
Marktteilnehmern
einnehmen.
 vertikale: Unternehmen in
vertikaler
Geschäftsbeziehung, die
allerdings nicht soweit
integriert sind, dass sie ein
und dasselbe
Unternehmen darstellen,
können eine kollektive
beherrschende Stellung in
missbräuchlicher Weise
ausnutzen.
Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung
 Art. 102 AEUV: die missbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf
einem wesentlichen Teil desselben ist
verboten.
?
Die missbräuchliche Ausnutzung
 erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in
beherrschender Stellung,
 die die Struktur eines Marktes beeinflussen können,
 auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit
des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist,
 und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch
bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung
durch die Verwendung von Mitteln behindern,
 welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder
Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der
Leistungen der Marktbürger abweichen.
Keine missbräuchliche Ausnutzung
Großunternehmen dürfen:
 kleineren Mitbewerbern oder Firmen, die neu zum Markt
gekommen sind, scharfe Konkurrenz machen;
 anstreben, ihre beherrschende Stellung auf dem Markt zu
behalten;
 sich im Wettbewerb der Qualität ihrer Produkte gemäß
behaupten.
Negative Wirkung auf Verbraucher
 insbesondere* die Verhaltensweisen eines
beherrschenden Unternehmens,
 die zum Nachteil der Verbraucher
 die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem
Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder
 die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die
Verwendung von Mitteln behindern,
 die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der
Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen.
*nicht ausschließlich
Hauptformen des Missbrauchs
 Ausbeutungsmissbrauch
(Art. 102 II lit. a AEUV);
 Behinderungsmissbrauch
(Art. 102 II lit. b AEUV);
 Diskriminierung
(Art. 102 II lit. c AEUV);
 Kopplungspraktiken
(Art. 102 II lit. d AEUV).
 Erzwingung von unangemessenen Einkaufs-
oder Verkaufspreisen Anwendung von
überhöhten Preisen.
 zwei-Stufen-Test:
 Vergleich der tatsächlich verlangte Preis mit den
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 Prüfung, ob der Preis, sei es absolut oder sei es im
Vergleich zu den Konkurrenzprodukten, unangemessen
ist.
Ausbeutungsmissbrauch
(Art. 102 II lit. a AEUV)
Ausbeutungsmissbrauch
(Art. 102 II lit. a AEUV)
 Erzwingung von sonstigen ungerechten
Geschäftsbedingungen, z.B.:
 vertragliche Unmöglichkeit Zubehörteile hinzuzufügen;
 eine Pflicht eine Verkäufergenehmigung für die
Vermietung oder den Weiterverkauf einer Ware zu
bekommen;
 Reparatur oder Betreuung einer Ware exklusiv beim
Verkäufer während der ganzen Lebenszeit der Ware.
Behinderungsmissbrauch
(Art. 102 II lit. b AEUV)
 ist die Einschränkung der Erzeugung, des
Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der Verbraucher.
 zwei grundlegende Elemente:
 nur das Verhalten, das Output-Beschränkungen
bewirkt, als Behinderungsverhalten angesehen
werden darf;
 nur das Behinderungsverhalten als Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung angesehen werden
darf, das zum Schaden der Verbraucher führt.
Diskriminierung
(Art. 102 II lit. c AEUV)
 ist die Anwendung von unterschiedlichen
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern,
 wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt
werden.
 Handelspartnern  die Unternehmen, die im
Verhältnis zum Marktbeherrscher auf einer vor-
oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe stehen und
mit diesem in geschäftlichen Kontakt sind.
 Diese Norm erfasst nicht die Diskriminierung der
Verbraucher (in dem Fall  Art. 102 I AEUV).
Kopplungspraktiken
(Art. 102 II lit. d AEUV)
 der Abnehmer wird verpflichtet, zusätzliche
Leistungen anzunehmen, die weder sachlich
noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
Vertragsgegenstand stehen.
 3 Formen:
 Kopplung: Abnehmer, die ein Produkt beim
marktbeherrschenden Unternehmen kaufen (das
„Kopplungsprodukt“), sind verpflichtet, auch ein
anderes Produkt („gekoppeltes Produkt“) von ihm zu
beziehen.
 technische Kopplung;
 vertragliche Kopplung.
Kopplungspraktiken
(Art. 102 II lit. d AEUV)
 reine Bündelung: die Produkte sind nur im Bündel
bzw. im Paket in festgelegten Mengenverhältnissen
erhältlich;
 gemischte Bündelung: die Produkte werden zwar
auch separat angeboten, aber die Summe der Preise
im Einzelverkauf ist höher als der Preis bei einer
Produktbündelung.
Bündelung bezieht sich also auf die Art und Weise, wie
das marktbeherrschende Unternehmen seine Produkte
anbietet und die Preise gestaltet.
EuGH-Rechtsprechung
 EuGH Rs. 6/72 Europemballage Corporation und Continental Can
Company Inc. / Kommission Slg. 1973, 215.
 EuGH Rs. 27/76, United Brands Company and United Brands Continentaal
BV / Kommission Slg. 1978, 207.
 EuGH Rs. 85/76 Hoffmann-La Roche & Co. AG / Kommission Slg. 1979,
461.
 EuGH Rs. T-68/89, T-77/89 und T-78/89, Società Italiana Vetro SpA,
Fabbrica Pisana Spa und PPG Vernante Pennitalia SpA / Kommission Slg.
1992, II-1403.
 EuGH Rs. T-30/89 Hilti AG / Kommission Slg. 1994, II-1439, Rechtsmittel -
Rs. C-53/92 P Hilti AG / Kommission Slg. 1994, I-667.
 EuGH Rs. T-228/97, Irish Sugar plc / Kommission Slg. 1999, ECR II-2969;
Rechtsmittel - Rs. C-497/99 P, Irish Sugar plc / Kommission Slg. 2001, I-
5333.
 EuGH Rs. T-342/99, Airtours / Kommission Slg. 2002, II-2585.
 EuGH Rs. T-203/01, Manufacture française des pneumatiques Michelin /
Kommission Slg. 2003, II-04071.
Vielen
herzlichen
Dank!

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Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • 1. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im europäischen Kartellrecht (Art. 102 AEUV) Anna Bakhaeva Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivat- und Wirtschaftsverwaltungsrecht Modul „Deutsche Rechtssprache“ Dr. Galina Tomson Wintersemester 2015 / 2016
  • 2. Art. 102 AEUV Missbrauchs- verbot EU-Fusionskontrolle (Verordnung Nr. 139/2004) reguliert Marktstruktur- veränderungen Europarechtliche Wettbewerbskontrolle Art. 101 AEUV Kartellverbot sanktioniert das wettbewerbs- koordinierende Verhalten von mindestens zwei Unternehmen
  • 3. Gegenstand des Missbrauchsverbots  der Erwerb oder die Beibehaltung einer marktbeherrschenden Stellung ist nicht verboten.  Verboten ist  das Verhalten eines oder mehrerer marktbeherrschenden Unternehmen,  soweit dieses Verhalten den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beschränkt oder verfälscht  und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
  • 4. Hauptmerkmale von Art. 102 AEUV  ein oder mehrere Unternehmen müssen eine marktbeherrschende Stellung haben;  das Verhalten muss unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle (negative) Auswirkungen auf dem Binnenmarkt haben;  es muss einen grenzüberschreitenden Sachverhalt geben: der Handel zwischen Mitgliedstaaten muss beeinträchtigt werden.
  • 6. Einzelmarktbeherrschung  schließt einen gewissen Wettbewerb nicht aus,  versetzt aber das Unternehmen in die Lage,  die Bedingungen des Wettbewerbs auf den Markt zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen.
  • 7. Einzelmarktbeherrschung  das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben,  aus denen der erhebliche Marktanteil (über 70%) in hohem Maße kennzeichnend ist.  u.U. können auch folgende Faktoren eine Rolle spielen:  Marktanteile der Konkurrenten,  Marktzutrittsschranken,  potenzieller Wettbewerb,  gewerblicher Rechtsschutz,  technische und finanzielle Ressourcen usw.
  • 8. Kollektive Marktbeherrschung  horizontale: zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten sind so auf einem Markt durch wirtschaftliche Bande miteinander verknüpft, dass sie infolgedessen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen.  vertikale: Unternehmen in vertikaler Geschäftsbeziehung, die allerdings nicht soweit integriert sind, dass sie ein und dasselbe Unternehmen darstellen, können eine kollektive beherrschende Stellung in missbräuchlicher Weise ausnutzen.
  • 9. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung  Art. 102 AEUV: die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben ist verboten. ?
  • 10. Die missbräuchliche Ausnutzung  erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung,  die die Struktur eines Marktes beeinflussen können,  auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist,  und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern,  welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.
  • 11. Keine missbräuchliche Ausnutzung Großunternehmen dürfen:  kleineren Mitbewerbern oder Firmen, die neu zum Markt gekommen sind, scharfe Konkurrenz machen;  anstreben, ihre beherrschende Stellung auf dem Markt zu behalten;  sich im Wettbewerb der Qualität ihrer Produkte gemäß behaupten.
  • 12. Negative Wirkung auf Verbraucher  insbesondere* die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens,  die zum Nachteil der Verbraucher  die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder  die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern,  die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen. *nicht ausschließlich
  • 13. Hauptformen des Missbrauchs  Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 II lit. a AEUV);  Behinderungsmissbrauch (Art. 102 II lit. b AEUV);  Diskriminierung (Art. 102 II lit. c AEUV);  Kopplungspraktiken (Art. 102 II lit. d AEUV).
  • 14.  Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen Anwendung von überhöhten Preisen.  zwei-Stufen-Test:  Vergleich der tatsächlich verlangte Preis mit den tatsächlich entstandenen Kosten;  Prüfung, ob der Preis, sei es absolut oder sei es im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten, unangemessen ist. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 II lit. a AEUV)
  • 15. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 II lit. a AEUV)  Erzwingung von sonstigen ungerechten Geschäftsbedingungen, z.B.:  vertragliche Unmöglichkeit Zubehörteile hinzuzufügen;  eine Pflicht eine Verkäufergenehmigung für die Vermietung oder den Weiterverkauf einer Ware zu bekommen;  Reparatur oder Betreuung einer Ware exklusiv beim Verkäufer während der ganzen Lebenszeit der Ware.
  • 16. Behinderungsmissbrauch (Art. 102 II lit. b AEUV)  ist die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher.  zwei grundlegende Elemente:  nur das Verhalten, das Output-Beschränkungen bewirkt, als Behinderungsverhalten angesehen werden darf;  nur das Behinderungsverhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen werden darf, das zum Schaden der Verbraucher führt.
  • 17. Diskriminierung (Art. 102 II lit. c AEUV)  ist die Anwendung von unterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,  wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.  Handelspartnern  die Unternehmen, die im Verhältnis zum Marktbeherrscher auf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe stehen und mit diesem in geschäftlichen Kontakt sind.  Diese Norm erfasst nicht die Diskriminierung der Verbraucher (in dem Fall  Art. 102 I AEUV).
  • 18. Kopplungspraktiken (Art. 102 II lit. d AEUV)  der Abnehmer wird verpflichtet, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.  3 Formen:  Kopplung: Abnehmer, die ein Produkt beim marktbeherrschenden Unternehmen kaufen (das „Kopplungsprodukt“), sind verpflichtet, auch ein anderes Produkt („gekoppeltes Produkt“) von ihm zu beziehen.  technische Kopplung;  vertragliche Kopplung.
  • 19. Kopplungspraktiken (Art. 102 II lit. d AEUV)  reine Bündelung: die Produkte sind nur im Bündel bzw. im Paket in festgelegten Mengenverhältnissen erhältlich;  gemischte Bündelung: die Produkte werden zwar auch separat angeboten, aber die Summe der Preise im Einzelverkauf ist höher als der Preis bei einer Produktbündelung. Bündelung bezieht sich also auf die Art und Weise, wie das marktbeherrschende Unternehmen seine Produkte anbietet und die Preise gestaltet.
  • 20. EuGH-Rechtsprechung  EuGH Rs. 6/72 Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. / Kommission Slg. 1973, 215.  EuGH Rs. 27/76, United Brands Company and United Brands Continentaal BV / Kommission Slg. 1978, 207.  EuGH Rs. 85/76 Hoffmann-La Roche & Co. AG / Kommission Slg. 1979, 461.  EuGH Rs. T-68/89, T-77/89 und T-78/89, Società Italiana Vetro SpA, Fabbrica Pisana Spa und PPG Vernante Pennitalia SpA / Kommission Slg. 1992, II-1403.  EuGH Rs. T-30/89 Hilti AG / Kommission Slg. 1994, II-1439, Rechtsmittel - Rs. C-53/92 P Hilti AG / Kommission Slg. 1994, I-667.  EuGH Rs. T-228/97, Irish Sugar plc / Kommission Slg. 1999, ECR II-2969; Rechtsmittel - Rs. C-497/99 P, Irish Sugar plc / Kommission Slg. 2001, I- 5333.  EuGH Rs. T-342/99, Airtours / Kommission Slg. 2002, II-2585.  EuGH Rs. T-203/01, Manufacture française des pneumatiques Michelin / Kommission Slg. 2003, II-04071.