Die Tabelle wird im Reiserecht genutzt um die Höhe von Preisminderungen bei berechtigten Reisemängel einer Pauschalreise geltend zu machen. Die Tabelle wurde am Frankfurter Landesgericht ausgearbeitet, da hier aufgrund der Ortsansässigkeit vieler großen Reiseveranstalter eine besonders hohe Zahl an Reisevertragsfällen verhandelt wurde.
1. Reisepreisminderung nach „Frankfurter Tabelle“
Reisemangel Preisminderung in % Anmerkung
Abweichende örtliche Lage
Doppelzimmer statt Einzelzimmer
Fehlender Meerblick
Fehlendes Balkon
Fehlendes (eigenes) Bad/WC
Fehlende (eigene) Dusche
Fehlende Klimaanlage
Schäden (Risse, Feuchtigkeit, Schimmel)
Ungeziefer
Schlechte Reinigung
Fehlende (zugesagte) Kureinrichtung
(Termalbad, Massage,...)
Verdorbene Speisen
Selbstbedienung (statt Kellner)
Verschmutzte Tische
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal
Fehlender oder verschmutzter Pool
Unmöglichkeit des Badens im Meer
Verschmutzter Strand
Fehlende Strandliegen/Sonnenschirme
5-15
20
5-10
5-10
10-25
10
10-20
10-50
10-50
10-20
20-40
20-30
10-15
5-10
5-10
10-20
10-20
10-20
5-10
z. B. Strand
-
bei Zusage
bei Zusage
wenn gebucht
wenn gebucht
bei Zusage
je nach Befall
-
-
je nach zugesagtem
Angebot
-
bei Zusage
-
bei Zusage
bei Zusage
je nach Prospekt
bei Zusage
-
Im Reiserecht genutzt um Preisminderungen bei berechtigten Reisemängel einer Pauschalreise geltend zu machen.