Accessibility to insurance market Petition Katsioulis
20070310 Petitionsausschuss
1. D
Deutscher Antidiskriminierungsverband e.V.
Der Beauftragte für die Belange Behinderter
I
P
L
DIPL.-KFM. WASILIOS KATSIOULIS • HASSELBROOKSTR. 173 • D-22089 HAMBURG 10. März 2007
Dokument2 / 73
O
Europäisches Parlament
Petitionsausschuss
M
Per E-Mail: dg2-peti@europarl.europa.eu
peti@europarl.europa.eu
Per Telefax: +32 2 2846844
-
• Petition Nr. 142/2006
Sehr geehrte Damen und Herren
Herren,
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ich möchte das laufende Petitionsverfahren um folgende Stellungnahme
A
erweitern:
U
1. Bei dem Fall des Petenten handelt es sich keinesfalls um einen
F
Einzelfall, der auf den Petenten beschränkt ist, sondern um einen Fall
dern
von dem der behinderte Teil der europäischen Bevölkerung – also ca.
M
10% des Volkes – betroffen sind. Behinderte Menschen werden fast
immer beim Abschluss von Versicherungsverträgen abgelehnt unter
A
der unwahren Begründung, dass Risiko sei nicht kalkulierbar. Richtig
N
ist, dass staatliche Statistiken seit vielen Jahren vorliegen, die es
ermöglichen, die Prämien so zu kalkulieren, dass auch Behinderte
, dass
N
Menschen versicherbar wären.
Beweis: Schreiben des Bundestagsabgeordneten Hüppe
Bundestagsabgeordneten
(CDU) an seinen Kollegen Wol
Wolfgang Bosbach (CDU)
2. Ein Verstoss gegen Gemeinschaftsrecht beim versuchten Abschluss
und der regelmäßigen Ablehnung Behinderter Menschen bei
Versicherungsverträgen liegt außerdem (neben der bereits genannten
en
anderen Gründe der Petition vor, weil:
Petition)
HASSELBROOKSTR. 1 7 3
D - 22089 HAMBURG
+49 – 177 – 422 0006
+49 – 40 – 492 19 155
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a.)
Der Abschluss von Verträgen zum Schutz vor Arbeitsunfähigkeit eng
an die Richtlinie 2000/78/EG gekoppelt ist:
Begründung: Jeder Arbeitnehmer – also auch behinderte Arbeitnehmer
(!) – haben das selbstverständliche Bedürfnis ihre Arbeitskraft gegen
den Verlust wegen Unfall oder Krankheit abzusichern.
Es geht um die Absicherung der Arbeitskraft und nicht um die
Erlangung einer Versicherungsleistung (!)
Lediglich Arbeitnehmer sind gesetzlich in der Lage eine
Arbeitsunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. Allein aus diesem
Grunde bereits muss die Richtlinie hierauf Anwendung finden.
Es nach Ansicht des Petenten auch nicht zulässig – dahingehend
hatte sich die Europäische Kommission in der Vergangenheit
gegenüber dem Petenten geäußert, weil sie das eigentliche Problem
behinderter Menschen nicht verstanden hat – den Abschluss von
Versicherungsverträgen in Bezug auf
Arbeitsunfähigkeitsversicherungen von der Richtlinie 2000/78/EG zu
entkoppeln.
Die Arbeit und die Absicherung der Arbeit (durch den Abschluss von
Versicherungen) sind nach Ansicht des Petenten untrennbar mit
einander verknüpft und daher von der Richtlinie 2000/78/EG umfasst.
Die Kommission hat es leider versäumt die entsprechenden
Verordnungen zu erlassen, damit sich auch behinderte Menschen
gegen das Risiko des Arbeitskraftverlustes versichern können.
b.)
Der Amsterdamer Vertrag sieht einen ausdrücklichen
Diskriminierungsschutz wegen des Geschlechts, der
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Staatsangehörigkeit, einer Behinderung und anderer Merkmale
ausdrücklich vor.
Es ist daher zu bemängeln, dass die Europäische Kommission es bei
der Erstellung der Richtlinie 2004/113/EG, die Frauen bei der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen schützten soll, es
versäumt hat auch Behinderte Menschen mit dieser Richtlinie
ausdrücklich ebenfalls zu schützen, wie es der Art. 13 des
Amsterdamer Vertrages ausdrücklich fordert:
„Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses
Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den
Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“
c.)
Es gibt keinen sachlichen Grund Behinderte Menschen vom
Versicherungsschutz privater Versicherungen auszugrenzen, denn das
statistische Material zur Berechnung der Risikoprämien, liegt bereits
seit vielen Jahren vor (z.B. staatliche Rentenversicherungen oder
Krankenkassen).
Auf dieser Basis ist es – und war es – für eine Versicherung daher
kein Problem, die Prämien unter Einschluss der Versicherung
behinderter Menschen zu berechnen.
Die Behauptung der Versicherungswirtschaft es lägen keine
entsprechenden Statistiken vor, ist unwahr und eine Schutzbehauptung
um Behinderte Menschen nicht versichern zu müssen. Der Unwille der
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Versicherungswirtschaft behinderte Menschen nicht versichern zu
wollen, ist wirtschaftlich nicht zu begründen, denn das statistische
Material liegt seit Jahren vor. Es handelt sich nach Einschätzung des
Petenten eher um irrationale Phobien, die auf der Unkenntnis der
Situation behinderter Menschen beruhen, weil die Risikoentscheider
niemals selbst mit Behinderung befasst waren. Etwas was eine Phobie
erzeugt, wird daher lieber abgelehnt.
Der Deutsche Gesetzgeber hat den Versicherungsschutz Behinderter
Menschen mit der Einführung des §20 II 2 AGG (Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz) bereits in gewissem Umfang berücksichtigt.
Angesichts gleicher Lebensrisiken behinderter und nicht behinderter
Menschen durch Erkrankungen (Herzinfarkt etc) oder Unfälle ist es
dringend erforderlich, dass das
Europäische Parlament
Den Versicherungsschutz Behinderter Menschen unverzüglich durch
Feststellung, dass die Richtlinie 2000/78/EG hierauf
Anwendung findet oder
durch Erstellung einer neuen Richtlinie zur Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen für Behinderte Menschen,
entsprechend der für Frauen geltenden Richtlinie 2004/113/EG
sicherzustellen, um den Anforderungen der behinderten Bevölkerung
Europas sowie den Forderungen, wie sie sich aus dem Art. 13 des
Amsterdamer Vertrages ergeben, nachzukommen.
Vielen Dank, dass das Europäische Parlament die Interessen der ca. 30
Millionen Behinderten in Europa beim Abschluss von Versicherungen
berücksichtigen wird.
Der Petent betont nochmals ausdrücklich, dass es sich um ein grundsätzliches
Problem und keinen Einzelfall des Petenten handelt!
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Sollten Fragen bezgl. Der Statistiken bestehen, so bitten der Petent den
Petitionsausschuss um Nachfrage, denn es besteht der Eindruck, dass die
Europäische Kommission zur Zeit das Problem nicht exakt erfass hat.
he erfasst
Mit freundlichen Grüßen
W asilios Katsioulis
Anlagen
Schreiben der Abgeordneten