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                                   Deutscher Antidiskriminierungsverband e.V.
                                   Der Beauftragte für die Belange Behinderter




                                                                                                              I
                                                                                                              P
                                                                                                              L
DIPL.-KFM. WASILIOS KATSIOULIS • HASSELBROOKSTR. 173 • D-22089 HAMBURG                  10. März 2007
                                                                                             Dokument2 / 73




                                                                                                              O
  Europäisches Parlament
  Petitionsausschuss




                                                                                                              M
  Per E-Mail: dg2-peti@europarl.europa.eu
                  peti@europarl.europa.eu
  Per Telefax: +32 2 2846844




                                                                                                              -
• Petition Nr. 142/2006

  Sehr geehrte Damen und Herren
                         Herren,




                                                                                                              K
  ich möchte das laufende Petitionsverfahren um folgende Stellungnahme




                                                                                                              A
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                                                                                                              U
       1. Bei dem Fall des Petenten handelt es sich keinesfalls um einen




                                                                                                              F
             Einzelfall, der auf den Petenten beschränkt ist, sondern um einen Fall
                                                                 dern
             von dem der behinderte Teil der europäischen Bevölkerung – also ca.



                                                                                                              M
             10% des Volkes – betroffen sind. Behinderte Menschen werden fast
             immer beim Abschluss von Versicherungsverträgen abgelehnt unter
                                                                                                              A
             der unwahren Begründung, dass Risiko sei nicht kalkulierbar. Richtig
                                                                                                              N
             ist, dass staatliche Statistiken seit vielen Jahren vorliegen, die es
             ermöglichen, die Prämien so zu kalkulieren, dass auch Behinderte
                        ,                                dass
                                                                                                              N


             Menschen versicherbar wären.


                                Beweis: Schreiben des Bundestagsabgeordneten Hüppe
                                                      Bundestagsabgeordneten
                                (CDU) an seinen Kollegen Wol
                                                         Wolfgang Bosbach (CDU)


       2. Ein Verstoss gegen Gemeinschaftsrecht beim versuchten Abschluss
             und der regelmäßigen Ablehnung                              Behinderter Menschen bei
             Versicherungsverträgen liegt außerdem (neben der bereits genannten
                                 en
             anderen Gründe der Petition vor, weil:
                                Petition)




                                                                                          HASSELBROOKSTR. 1 7 3
                                                                                          D - 22089 HAMBURG

                                                                                             +49 – 177 – 422 0006
                                                                                           +49 – 40 – 492 19 155
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                             10. MÄRZ 2007




                                          a.)


Der Abschluss von Verträgen zum Schutz vor Arbeitsunfähigkeit eng
an die Richtlinie 2000/78/EG gekoppelt ist:


Begründung: Jeder Arbeitnehmer – also auch behinderte Arbeitnehmer
(!) – haben das selbstverständliche Bedürfnis ihre Arbeitskraft gegen
den Verlust wegen Unfall oder Krankheit abzusichern.


Es geht um die Absicherung der Arbeitskraft und nicht um die
Erlangung einer Versicherungsleistung (!)


Lediglich     Arbeitnehmer        sind     gesetzlich        in     der   Lage   eine
Arbeitsunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. Allein aus diesem
Grunde bereits muss die Richtlinie hierauf Anwendung finden.


Es nach Ansicht des Petenten auch nicht zulässig – dahingehend
hatte sich die Europäische Kommission in der Vergangenheit
gegenüber dem Petenten geäußert, weil sie das eigentliche Problem
behinderter Menschen nicht verstanden hat – den Abschluss von
Versicherungsverträgen                       in               Bezug               auf
Arbeitsunfähigkeitsversicherungen von der Richtlinie 2000/78/EG zu
entkoppeln.


Die Arbeit und die Absicherung der Arbeit (durch den Abschluss von
Versicherungen) sind nach Ansicht des Petenten untrennbar mit
einander verknüpft und daher von der Richtlinie 2000/78/EG umfasst.


Die   Kommission     hat     es     leider        versäumt    die     entsprechenden
Verordnungen zu erlassen, damit sich auch behinderte Menschen
gegen das Risiko des Arbeitskraftverlustes versichern können.


                                    b.)


Der    Amsterdamer           Vertrag            sieht    einen        ausdrücklichen
Diskriminierungsschutz            wegen            des        Geschlechts,       der
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                             10. MÄRZ 2007




Staatsangehörigkeit,     einer     Behinderung   und anderer     Merkmale
ausdrücklich vor.


Es ist daher zu bemängeln, dass die Europäische Kommission es bei
der Erstellung der Richtlinie 2004/113/EG, die Frauen bei der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen schützten soll, es
versäumt hat auch Behinderte Menschen mit dieser Richtlinie
ausdrücklich ebenfalls zu schützen, wie es der Art. 13 des
Amsterdamer Vertrages ausdrücklich fordert:


              „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses
              Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den
              Vertrag        auf     die     Gemeinschaft     übertragenen
              Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und
              nach      Anhörung       des     Europäischen    Parlaments
              einstimmig         geeignete   Vorkehrungen     treffen,     um
              Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
              Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
              Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
              der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“


                                      c.)


Es    gibt keinen sachlichen Grund Behinderte Menschen                    vom
Versicherungsschutz privater Versicherungen auszugrenzen, denn das
statistische Material zur Berechnung der Risikoprämien, liegt bereits
seit vielen Jahren vor (z.B. staatliche Rentenversicherungen oder
Krankenkassen).


Auf dieser Basis ist es – und war es – für eine Versicherung daher
kein Problem, die Prämien unter Einschluss der Versicherung
behinderter Menschen zu berechnen.


Die   Behauptung       der   Versicherungswirtschaft    es    lägen      keine
entsprechenden Statistiken vor, ist unwahr und eine Schutzbehauptung
um Behinderte Menschen nicht versichern zu müssen. Der Unwille der
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                                 10. MÄRZ 2007




       Versicherungswirtschaft behinderte Menschen nicht versichern zu
       wollen, ist wirtschaftlich nicht zu begründen, denn das statistische
       Material liegt seit Jahren vor. Es handelt sich nach Einschätzung des
       Petenten eher um irrationale Phobien, die auf der Unkenntnis der
       Situation behinderter Menschen beruhen, weil die Risikoentscheider
       niemals selbst mit Behinderung befasst waren. Etwas was eine Phobie
       erzeugt, wird daher lieber abgelehnt.


       Der Deutsche Gesetzgeber hat den Versicherungsschutz Behinderter
       Menschen mit der Einführung des §20 II 2 AGG (Allgemeines
       Gleichbehandlungsgesetz) bereits in gewissem Umfang berücksichtigt.


       Angesichts gleicher Lebensrisiken behinderter und nicht behinderter
       Menschen durch Erkrankungen (Herzinfarkt etc) oder Unfälle ist es
       dringend erforderlich, dass das


                               Europäische Parlament


       Den Versicherungsschutz Behinderter Menschen unverzüglich durch


             Feststellung,   dass       die   Richtlinie     2000/78/EG    hierauf
              Anwendung findet oder
             durch Erstellung einer neuen Richtlinie zur Versorgung mit
              Gütern    und   Dienstleistungen      für     Behinderte   Menschen,
              entsprechend der für Frauen geltenden Richtlinie 2004/113/EG


       sicherzustellen, um den Anforderungen der behinderten Bevölkerung
       Europas sowie den Forderungen, wie sie sich aus dem Art. 13 des
       Amsterdamer Vertrages ergeben, nachzukommen.


Vielen Dank, dass das Europäische Parlament die Interessen der ca. 30
Millionen Behinderten in Europa beim Abschluss von Versicherungen
berücksichtigen wird.


Der Petent betont nochmals ausdrücklich, dass es sich um ein grundsätzliches
Problem und keinen Einzelfall des Petenten handelt!
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                               10. MÄRZ 2007




Sollten Fragen bezgl. Der Statistiken bestehen, so bitten der Petent den
Petitionsausschuss um Nachfrage, denn es besteht der Eindruck, dass die
Europäische Kommission zur Zeit das Problem nicht exakt erfass hat.
         he                                             erfasst


Mit freundlichen Grüßen




W asilios Katsioulis


Anlagen
Schreiben der Abgeordneten
20070310 Petitionsausschuss
20070310 Petitionsausschuss

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20070310 Petitionsausschuss

  • 1. D Deutscher Antidiskriminierungsverband e.V. Der Beauftragte für die Belange Behinderter I P L DIPL.-KFM. WASILIOS KATSIOULIS • HASSELBROOKSTR. 173 • D-22089 HAMBURG 10. März 2007 Dokument2 / 73 O Europäisches Parlament Petitionsausschuss M Per E-Mail: dg2-peti@europarl.europa.eu peti@europarl.europa.eu Per Telefax: +32 2 2846844 - • Petition Nr. 142/2006 Sehr geehrte Damen und Herren Herren, K ich möchte das laufende Petitionsverfahren um folgende Stellungnahme A erweitern: U 1. Bei dem Fall des Petenten handelt es sich keinesfalls um einen F Einzelfall, der auf den Petenten beschränkt ist, sondern um einen Fall dern von dem der behinderte Teil der europäischen Bevölkerung – also ca. M 10% des Volkes – betroffen sind. Behinderte Menschen werden fast immer beim Abschluss von Versicherungsverträgen abgelehnt unter A der unwahren Begründung, dass Risiko sei nicht kalkulierbar. Richtig N ist, dass staatliche Statistiken seit vielen Jahren vorliegen, die es ermöglichen, die Prämien so zu kalkulieren, dass auch Behinderte , dass N Menschen versicherbar wären. Beweis: Schreiben des Bundestagsabgeordneten Hüppe Bundestagsabgeordneten (CDU) an seinen Kollegen Wol Wolfgang Bosbach (CDU) 2. Ein Verstoss gegen Gemeinschaftsrecht beim versuchten Abschluss und der regelmäßigen Ablehnung Behinderter Menschen bei Versicherungsverträgen liegt außerdem (neben der bereits genannten en anderen Gründe der Petition vor, weil: Petition) HASSELBROOKSTR. 1 7 3 D - 22089 HAMBURG +49 – 177 – 422 0006  +49 – 40 – 492 19 155
  • 2. Seite 2 von 5 10. MÄRZ 2007 a.) Der Abschluss von Verträgen zum Schutz vor Arbeitsunfähigkeit eng an die Richtlinie 2000/78/EG gekoppelt ist: Begründung: Jeder Arbeitnehmer – also auch behinderte Arbeitnehmer (!) – haben das selbstverständliche Bedürfnis ihre Arbeitskraft gegen den Verlust wegen Unfall oder Krankheit abzusichern. Es geht um die Absicherung der Arbeitskraft und nicht um die Erlangung einer Versicherungsleistung (!) Lediglich Arbeitnehmer sind gesetzlich in der Lage eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. Allein aus diesem Grunde bereits muss die Richtlinie hierauf Anwendung finden. Es nach Ansicht des Petenten auch nicht zulässig – dahingehend hatte sich die Europäische Kommission in der Vergangenheit gegenüber dem Petenten geäußert, weil sie das eigentliche Problem behinderter Menschen nicht verstanden hat – den Abschluss von Versicherungsverträgen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsversicherungen von der Richtlinie 2000/78/EG zu entkoppeln. Die Arbeit und die Absicherung der Arbeit (durch den Abschluss von Versicherungen) sind nach Ansicht des Petenten untrennbar mit einander verknüpft und daher von der Richtlinie 2000/78/EG umfasst. Die Kommission hat es leider versäumt die entsprechenden Verordnungen zu erlassen, damit sich auch behinderte Menschen gegen das Risiko des Arbeitskraftverlustes versichern können. b.) Der Amsterdamer Vertrag sieht einen ausdrücklichen Diskriminierungsschutz wegen des Geschlechts, der
  • 3. Seite 3 von 5 10. MÄRZ 2007 Staatsangehörigkeit, einer Behinderung und anderer Merkmale ausdrücklich vor. Es ist daher zu bemängeln, dass die Europäische Kommission es bei der Erstellung der Richtlinie 2004/113/EG, die Frauen bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen schützten soll, es versäumt hat auch Behinderte Menschen mit dieser Richtlinie ausdrücklich ebenfalls zu schützen, wie es der Art. 13 des Amsterdamer Vertrages ausdrücklich fordert: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“ c.) Es gibt keinen sachlichen Grund Behinderte Menschen vom Versicherungsschutz privater Versicherungen auszugrenzen, denn das statistische Material zur Berechnung der Risikoprämien, liegt bereits seit vielen Jahren vor (z.B. staatliche Rentenversicherungen oder Krankenkassen). Auf dieser Basis ist es – und war es – für eine Versicherung daher kein Problem, die Prämien unter Einschluss der Versicherung behinderter Menschen zu berechnen. Die Behauptung der Versicherungswirtschaft es lägen keine entsprechenden Statistiken vor, ist unwahr und eine Schutzbehauptung um Behinderte Menschen nicht versichern zu müssen. Der Unwille der
  • 4. Seite 4 von 5 10. MÄRZ 2007 Versicherungswirtschaft behinderte Menschen nicht versichern zu wollen, ist wirtschaftlich nicht zu begründen, denn das statistische Material liegt seit Jahren vor. Es handelt sich nach Einschätzung des Petenten eher um irrationale Phobien, die auf der Unkenntnis der Situation behinderter Menschen beruhen, weil die Risikoentscheider niemals selbst mit Behinderung befasst waren. Etwas was eine Phobie erzeugt, wird daher lieber abgelehnt. Der Deutsche Gesetzgeber hat den Versicherungsschutz Behinderter Menschen mit der Einführung des §20 II 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bereits in gewissem Umfang berücksichtigt. Angesichts gleicher Lebensrisiken behinderter und nicht behinderter Menschen durch Erkrankungen (Herzinfarkt etc) oder Unfälle ist es dringend erforderlich, dass das Europäische Parlament Den Versicherungsschutz Behinderter Menschen unverzüglich durch  Feststellung, dass die Richtlinie 2000/78/EG hierauf Anwendung findet oder  durch Erstellung einer neuen Richtlinie zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen für Behinderte Menschen, entsprechend der für Frauen geltenden Richtlinie 2004/113/EG sicherzustellen, um den Anforderungen der behinderten Bevölkerung Europas sowie den Forderungen, wie sie sich aus dem Art. 13 des Amsterdamer Vertrages ergeben, nachzukommen. Vielen Dank, dass das Europäische Parlament die Interessen der ca. 30 Millionen Behinderten in Europa beim Abschluss von Versicherungen berücksichtigen wird. Der Petent betont nochmals ausdrücklich, dass es sich um ein grundsätzliches Problem und keinen Einzelfall des Petenten handelt!
  • 5. Seite 5 von 5 10. MÄRZ 2007 Sollten Fragen bezgl. Der Statistiken bestehen, so bitten der Petent den Petitionsausschuss um Nachfrage, denn es besteht der Eindruck, dass die Europäische Kommission zur Zeit das Problem nicht exakt erfass hat. he erfasst Mit freundlichen Grüßen W asilios Katsioulis Anlagen Schreiben der Abgeordneten