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Seenotrettung: Recht, Pflicht oder Verbrechen?

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  2. ITALIEN / 18.10.2013 9,5 MIO. € / MONAT EU + / 1 NOVEMBRE 2014 2,9 MIO. € / MONAT GRENZSCHUTZSEENOTRETTUNG
  3. AQUARIUS IUVENTA OPEN ARMS PHOENIX GOLFO AZZURRO VOS HESTIA VOS PRUDENCE SEE FUCHS SEA EYE SEA WATCH …
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  7. “Feindstrafrecht” 2. INTERNATIONALES SEERECHT 1. VÖLKERRECHT 3. IT. MILITÄRSTRAFRECHT
  8. “Feindstrafrecht” 1. VÖLKERRECHT
  9. “ ..Indirect refoulement of an alien leaves the responsibility of the Contracting State intact, and that State is required, in accordance with the well- established case-law, to ensure that the person in question would not face a real risk of being subjected to treatment contrary to Article 3 in the event of repatriation” (par. 147)
  10. “Feindstrafrecht” 2. INTERNATIONALES SEERECHT
  11. UNCLOS 1982 SOLAS 1974 (2004*) SAR 1979 (2004*) VöLKERGEWOHNHEITSRECHT
  12. Artikel 98 - Pflicht zur Hilfeleistung (1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist, a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten; b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann; (..)
  13. SAR Rettung von Menschen in Seenot unabhängig vom Unfallort durch eine Seenotrettungsorganisation sicherstellen POS, piace of safety: Respekt Der Menschenrechte (Europarat 1821/2011)
  14. “Feindstrafrecht” 3. IT. STRAFRECHT
  15. ART. 12 EINHEITSTEXT FÜR EINWANDERUNG wer unter Verstoß gegen den vorliegenden Einheitstext die Beförderung von Ausländern nach Italien fördert, leitet, organisiert, finanziert oder durchführt, oder andere Handlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, ihnen die unerlaubte Einreise nach Italien oder in einen anderen Staat, (..) zu ermöglichen, mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren und Geldstrafe von 15.000 Euro für jede Person bestraft, wenn (a) die Tat die unerlaubte Einreise von mindestens fünf Personen nach Italien oder deren unerlaubten Aufenthalt in Italien betrifft; (..) 3a. Erfüllt die Begehung der Taten im Sinne von Abs. 3 zwei oder mehr der unter dessen Buchst. a bis e aufgeführten Tatbestandsmerkmale, wird die dort vorgesehene Strafe erhöht.“
  16. Rechtsfertigungsgründe?
  17. www.canestriniLex.com t @canestrinilex  f canestrinilex
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