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Urheberrechte im Internet beachten

Referent:
Sebastian Dramburg, medienrechtberlin.de

23. Oktober 2012, 18-20 Uhr
Sebastian Dramburg, LL. M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht


Mail: kontakt@medienrechtberlin.de
Web: medienrechtberlin.de
Blog: lawbster.de
FB:   facebook.com/lawbster
Nutzung von Grafiken und Bildern
Was schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG)?
−Individuell-persönliche Werke unabhängig von der Qualität
−Schwelle zum Schutz ist „Schöpfungshöhe“
−Schutz entsteht automatisch
−Ein Hinweis © oder Disclaimer auf der Website sind nicht notwendig
−Geschützt sind die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung,
Bearbeitung, etc.
−Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Foto: CC by-sa von fakelvis
Foto: CC by-sa von fakelvis
Frage 1: Recht am Bild?
Habe ich das Recht, das Bild für den geplanten Zweck zu
nutzen?


Frage 2: Recht am Motiv?
Habe ich das Recht, das Motiv für den geplanten Zweck zu
nutzen?
   − Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke
   − Abbildung von Personen
   − Abbildung fremden Eigentums
   − Abbildung fremder Marken und Markenprodukten
Das Recht am Motiv
Fotografien vom fremden Eigentum
−Panoramafreiheit von der Straße aus
−Genehmigung bei Fotos auf Privatgrundstücken erforderlich (Zoos, Gärten,
Konzerte, etc.)



Abbildung fremder Marken
−Verwechslungsgefahr vermeiden
−Imageausbeutung vermeiden
−Ausnahmen: Verkauf und Verlosung; Hinweise auf Leistungen zur Marke;
Erlaubnisse im Pressebereich; unwesentliches Beiwerk
Fotografieren von Personen
• Relevant ist die erkennbare Abbildung einer Person
• Nachweisbare Einwilligung für geplante Nutzung notwendig
• Ausnahmen:
     − Person der Zeitgeschichte
     − Versammlungen mit gemeinsamen Zweck (Nur Gruppe)
     − Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit
     − kein widersprechendes Interesse der Person
          kein Einsatz für Werbezwecke
          Privat- / Intimbereich wird verletzt
Foto: CC-by von abbilder
Foto: CC-by von AJ Batac
Nutzung fremder Bilder als „Bildzitat“

• Bild ist notwendig als Beleg eigener Gedanken

   − Film-, Musik-, Kunst-Kritiken

   − Berichte über ein Foto

   − Nicht: als Verschönerung


• Quellenangabe ist erforderlich
   − Onlinequelle: Name des Urhebers (bzw. Seite) + Link

   − Offlinequelle: Name des Urhebers+ Titel, Jahr
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/andreas-gursky-ausstellung-im-kunstpalast-duesseldorf-a-857209.html
Bilder als unwesentliches Beiwerk
− Zufällig im Bild

− Nicht arrangiert

− Kann ohne Einfluss auf Bildcharakter   weggelassen

   werden
Facebook & Urheberrecht
Facebook & Urheberrecht

• Problem 1: Nutzungsbedingungen von Facebook


• Problem 2: Verbot in AGB der Stockarchive,
  Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen


• Folge: Urheberrechtsverstoß
Problemfall: Fundstücke im Netz
  − Nur weil etwas im Netz veröffentlicht ist, darf man es noch nicht nutzen.
  − Ist der Urheber nicht aufzutreiben, darf das Bild nicht veröffentlicht
     werden.
  − Verlinken auf Fundstücke ist meist unproblematisch.


Problemfall: Screenshots
  − Screenshot schützt nicht vor einer Urheberrechtsverletzung.
  − Daher urheberrechtlich geschützte Grafiken und Fotos vom Screenshot
     entfernen.
  − Ebenfalls nicht öffentlich zugängliche Daten entfernen (z.B. Screenshots
     aus geschlossenem Facebook-Mitgliederbereich)
Nutzung von Texten
Urheberrechtlicher Schutz von Texten
  − Kein Schutz von Ideen
  − Kein Schutz von Fakten (Ausnahme: Datenbanken)
  − Kein Schutz von zweckmäßigen, sachlichen Texten (Pressemitteilung)
  − Schutz einer individuell-persönlichen Form (Zeitungsartikel)
  − Schutz unabhängig von Länge oder Qualität des Textes



Texte sicher nutzen
  − Umschreibung mit eigenen Worten
  − Textpassage als Zitat nutzen
Nutzung fremder Texte: Das Zitat
Belegfunktion
   −   Nur zur Untermauerung des eigenen Textes
   −   Nicht um den eigenen Text zu verschönern

   −   Nicht um sich Arbeit zu sparen

Zulässiger Umfang
   −   Ein Zitat darf nur so lang sein wie es notwendig ist
   −   Höchstens einzelne Sätze oder ein kurzer Absatz

Quellenangabe
   −   Internetquelle: Autorennamen angeben und Link zur Quelle
   −   Offlinequelle: Titel, Autor, Ausgabenummer
Jeder Interviewpartner verlangt seine eigenen speziellen Konditionen. Doch Wenigen ist hierbei klar, ob überhaupt
und wenn ja was rechtlich zwingend zu regeln ist und was bloße unverbindliche Vorgaben sind. Um rechtlich auf
der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Dinge vor dem Interview geklärt werden:

         „Zunächst sollte der Interviewer von Anfang an offenlegen, dass er als Journalist dieses
         Gespräch führen wird und nicht zu privaten Zwecken, denn Journalisten geben sich
         grundsätzlich immer zu erkennen. Dieser Recherchegrundsatz ist auch im deutschen
         Pressekodexe (Richtlinie 4.1) verankert und auch schon 1986 urteilte das OLG Köln, dass
         bei reinen Privatgesprächen mit Journalisten nicht mit Veröffentlichungen gerechnet werden
         muss (OLG Köln, 6 U 182/85). Diese Regel gilt auch bei Interviews auf der Straße, d.h. hier
         sollte der Journalist seinen Namen, seine Funktion und das Gesprächsthema nennen, sowie
         die Zustimmung zu diesem Gespräch und zu Tonbandaufnahmen dokumentieren.
         Wer allerdings ein Interview in dem Wissen gibt, dass es gesendet oder gedruckt werden
         soll, erteilt durch sein schlüssiges Verhalten die Einwilligung zur Veröffentlichung (LG Köln,
         28 O 134/89). Von diesem Verhalten ist auszugehen, wenn ihm z.B. ein Mikrofon
         offensichtlich hingehalten wird und ein Aufnahmegerät auf ihn gerichtet ist und er sodann
         auf Fragen antwortet bzw. auf den Interviewer eingeht.
         Denn das Recht am gesprochenen Wort gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht,
         welches durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert wird. Dies beinhaltet die
         Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsgehalt einzig dem
         Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich
         gemacht werden soll (BGH, XII ZR 227/03; BGH, XII ZR 210/04). Wenn also der Interviewte
         einen Gesprächstermin wahrnimmt, so verfügt er über sein Recht am eigenen Wort.“

         Quelle: http://www.lawbster.de/interviewvertrag/
Creative Commons
Zweck von CC-Lizenzen
   − Austausch von Werken (Bilder, Texte, Musik, Video) beschleunigen
   − Quelle an freien Werken aufbauen
   − keine individuelle Vereinbarung nötig
   − Urheberrecht erhalten



Nachteile von CC
   − CC deckt nur die Rechte am Bild, nicht die Rechte am Motiv ab
      (= Achtung wenn Personen im Bild)
   − Keine Sicherheit, dass der Lizenzgeber das Werk freigeben darf
   − Bei Nutzung für Anzeigen oder Kampagnen = besser nachfragen
Lizenzformen bei CC

  −   Baukastenprinzip mit 4 Modulen

  −   BY = Attribution (Namensnennung)

      •   Name des Urhebers

      •   Link zur Lizenz

      •   Link zum Werk

  −   NC = Non Commercial (Nicht kommerziell)

  −   ND = No Derivative Works (Keine Bearbeitung)

  −   SA = Share Alike (Weitergabe unter gleicher CC-Lizenz)
Foto: CC by-sa von fakelvis
Vielen Dank
                                   für
                  Ihre Aufmerksamkeit ...


Kontakt:

Referent: Sebastian Dramburg (www.medienrechtberlin.de)
PR:       Nadja Bungard (www.mondpropaganda.de)
Design:   Andrea Rochlitz (www.yand.de)

           Die Texte der Präsentation werden unter CC-BY-SA Lizenz veröffentlicht.

www.medien-sprechstunde.de

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Urheberrechte im Internet

  • 1. Urheberrechte im Internet beachten Referent: Sebastian Dramburg, medienrechtberlin.de 23. Oktober 2012, 18-20 Uhr
  • 2. Sebastian Dramburg, LL. M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht Mail: kontakt@medienrechtberlin.de Web: medienrechtberlin.de Blog: lawbster.de FB: facebook.com/lawbster
  • 3. Nutzung von Grafiken und Bildern
  • 4. Was schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG)? −Individuell-persönliche Werke unabhängig von der Qualität −Schwelle zum Schutz ist „Schöpfungshöhe“ −Schutz entsteht automatisch −Ein Hinweis © oder Disclaimer auf der Website sind nicht notwendig −Geschützt sind die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung, Bearbeitung, etc. −Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • 5.
  • 6. Foto: CC by-sa von fakelvis
  • 7. Foto: CC by-sa von fakelvis
  • 8. Frage 1: Recht am Bild? Habe ich das Recht, das Bild für den geplanten Zweck zu nutzen? Frage 2: Recht am Motiv? Habe ich das Recht, das Motiv für den geplanten Zweck zu nutzen? − Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke − Abbildung von Personen − Abbildung fremden Eigentums − Abbildung fremder Marken und Markenprodukten
  • 9. Das Recht am Motiv Fotografien vom fremden Eigentum −Panoramafreiheit von der Straße aus −Genehmigung bei Fotos auf Privatgrundstücken erforderlich (Zoos, Gärten, Konzerte, etc.) Abbildung fremder Marken −Verwechslungsgefahr vermeiden −Imageausbeutung vermeiden −Ausnahmen: Verkauf und Verlosung; Hinweise auf Leistungen zur Marke; Erlaubnisse im Pressebereich; unwesentliches Beiwerk
  • 10. Fotografieren von Personen • Relevant ist die erkennbare Abbildung einer Person • Nachweisbare Einwilligung für geplante Nutzung notwendig • Ausnahmen: − Person der Zeitgeschichte − Versammlungen mit gemeinsamen Zweck (Nur Gruppe) − Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit − kein widersprechendes Interesse der Person  kein Einsatz für Werbezwecke  Privat- / Intimbereich wird verletzt
  • 11. Foto: CC-by von abbilder
  • 12. Foto: CC-by von AJ Batac
  • 13. Nutzung fremder Bilder als „Bildzitat“ • Bild ist notwendig als Beleg eigener Gedanken − Film-, Musik-, Kunst-Kritiken − Berichte über ein Foto − Nicht: als Verschönerung • Quellenangabe ist erforderlich − Onlinequelle: Name des Urhebers (bzw. Seite) + Link − Offlinequelle: Name des Urhebers+ Titel, Jahr
  • 15. Bilder als unwesentliches Beiwerk − Zufällig im Bild − Nicht arrangiert − Kann ohne Einfluss auf Bildcharakter weggelassen werden
  • 17. Facebook & Urheberrecht • Problem 1: Nutzungsbedingungen von Facebook • Problem 2: Verbot in AGB der Stockarchive, Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen • Folge: Urheberrechtsverstoß
  • 18. Problemfall: Fundstücke im Netz − Nur weil etwas im Netz veröffentlicht ist, darf man es noch nicht nutzen. − Ist der Urheber nicht aufzutreiben, darf das Bild nicht veröffentlicht werden. − Verlinken auf Fundstücke ist meist unproblematisch. Problemfall: Screenshots − Screenshot schützt nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. − Daher urheberrechtlich geschützte Grafiken und Fotos vom Screenshot entfernen. − Ebenfalls nicht öffentlich zugängliche Daten entfernen (z.B. Screenshots aus geschlossenem Facebook-Mitgliederbereich)
  • 20. Urheberrechtlicher Schutz von Texten − Kein Schutz von Ideen − Kein Schutz von Fakten (Ausnahme: Datenbanken) − Kein Schutz von zweckmäßigen, sachlichen Texten (Pressemitteilung) − Schutz einer individuell-persönlichen Form (Zeitungsartikel) − Schutz unabhängig von Länge oder Qualität des Textes Texte sicher nutzen − Umschreibung mit eigenen Worten − Textpassage als Zitat nutzen
  • 21. Nutzung fremder Texte: Das Zitat Belegfunktion − Nur zur Untermauerung des eigenen Textes − Nicht um den eigenen Text zu verschönern − Nicht um sich Arbeit zu sparen Zulässiger Umfang − Ein Zitat darf nur so lang sein wie es notwendig ist − Höchstens einzelne Sätze oder ein kurzer Absatz Quellenangabe − Internetquelle: Autorennamen angeben und Link zur Quelle − Offlinequelle: Titel, Autor, Ausgabenummer
  • 22. Jeder Interviewpartner verlangt seine eigenen speziellen Konditionen. Doch Wenigen ist hierbei klar, ob überhaupt und wenn ja was rechtlich zwingend zu regeln ist und was bloße unverbindliche Vorgaben sind. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Dinge vor dem Interview geklärt werden: „Zunächst sollte der Interviewer von Anfang an offenlegen, dass er als Journalist dieses Gespräch führen wird und nicht zu privaten Zwecken, denn Journalisten geben sich grundsätzlich immer zu erkennen. Dieser Recherchegrundsatz ist auch im deutschen Pressekodexe (Richtlinie 4.1) verankert und auch schon 1986 urteilte das OLG Köln, dass bei reinen Privatgesprächen mit Journalisten nicht mit Veröffentlichungen gerechnet werden muss (OLG Köln, 6 U 182/85). Diese Regel gilt auch bei Interviews auf der Straße, d.h. hier sollte der Journalist seinen Namen, seine Funktion und das Gesprächsthema nennen, sowie die Zustimmung zu diesem Gespräch und zu Tonbandaufnahmen dokumentieren. Wer allerdings ein Interview in dem Wissen gibt, dass es gesendet oder gedruckt werden soll, erteilt durch sein schlüssiges Verhalten die Einwilligung zur Veröffentlichung (LG Köln, 28 O 134/89). Von diesem Verhalten ist auszugehen, wenn ihm z.B. ein Mikrofon offensichtlich hingehalten wird und ein Aufnahmegerät auf ihn gerichtet ist und er sodann auf Fragen antwortet bzw. auf den Interviewer eingeht. Denn das Recht am gesprochenen Wort gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert wird. Dies beinhaltet die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsgehalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll (BGH, XII ZR 227/03; BGH, XII ZR 210/04). Wenn also der Interviewte einen Gesprächstermin wahrnimmt, so verfügt er über sein Recht am eigenen Wort.“ Quelle: http://www.lawbster.de/interviewvertrag/
  • 24. Zweck von CC-Lizenzen − Austausch von Werken (Bilder, Texte, Musik, Video) beschleunigen − Quelle an freien Werken aufbauen − keine individuelle Vereinbarung nötig − Urheberrecht erhalten Nachteile von CC − CC deckt nur die Rechte am Bild, nicht die Rechte am Motiv ab (= Achtung wenn Personen im Bild) − Keine Sicherheit, dass der Lizenzgeber das Werk freigeben darf − Bei Nutzung für Anzeigen oder Kampagnen = besser nachfragen
  • 25. Lizenzformen bei CC − Baukastenprinzip mit 4 Modulen − BY = Attribution (Namensnennung) • Name des Urhebers • Link zur Lizenz • Link zum Werk − NC = Non Commercial (Nicht kommerziell) − ND = No Derivative Works (Keine Bearbeitung) − SA = Share Alike (Weitergabe unter gleicher CC-Lizenz)
  • 26.
  • 27. Foto: CC by-sa von fakelvis
  • 28. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ... Kontakt: Referent: Sebastian Dramburg (www.medienrechtberlin.de) PR: Nadja Bungard (www.mondpropaganda.de) Design: Andrea Rochlitz (www.yand.de) Die Texte der Präsentation werden unter CC-BY-SA Lizenz veröffentlicht. www.medien-sprechstunde.de

Hinweis der Redaktion

  1. - immer mehr Konsumenten im Internet werden eigener Reisemanager, Maßschneider, Verleger.oo
  2. - immer mehr Konsumenten im Internet werden eigener Reisemanager, Maßschneider, Verleger.oo