Deutsch-bulgarisches Rechts- und Steuerkanzlei informiert Sie über die Neuigkeiten bei dem internationalen Erbrecht, die Bulgarien und Deutschland betreffen.
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Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
04.07.2012 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher
Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung
eines Europäischen Nachlasszeugnisses
In den letzten Jahren profitieren mehr bulgarische
Bürger von der Freizügigkeit innerhalb der
Europäischen Union. Viele arbeiten in einem anderen
europäischen Land und haben ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr in Bulgarien. Aus diesen
Gründen nimmt auch die Zahl der internationalen
Erbfälle stetig zu.
Bislang findet sich eine Regelung zu
grenzüberschreitenden Erbfällen im deutschen
internationalen Erbrecht in Art. 25, 26 EGBGB.
Danach unterliegt „die Rechtsfolge von Todes wegen“
dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum
Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Ab dem 17.08.2015 wird die sogenannte EU-
Erbrechtsverordnung gelten. Sie ist auf alle
grenzüberschreitenden Erbfälle, die ab diesem Tag
eintreten, anzuwenden. Durch die einheitliche
Regelung wird endlich Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit für Erblasser und Erben in der EU
herrschen.
Die Verordnung beseitigt die Anknüpfung des
Erbstatus an die Staatsangehörigkeit des Erblassers
und sieht stattdessen eine Verweisung auf das an
letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
geltende Recht vor. Weiterhin hat der Erblasser die
Möglichkeit durch ausdrückliche Erklärung in Form
einer Verfügung von Todes wegen die gesamte
Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem
er angehört.
Außerdem wird für grenzüberschreitende Erbfälle das
europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Damit soll
die Nachlassabwicklung in Fällen mit Auslandsbezug
erleichtert werden. Zuständig für die Erteilung eines
europäischen Nachlasszeugnisses sind grundsätzlich
die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen
Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Bulgarischen Bürgern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben, ist anzuraten die
Nachlassplanung im Hinblick auf die EU-Erbrechts-
verordnung zu überdenken bzw. überprüfen zu
lassen.
Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und
Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch
notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
NEW SLETTER
AUSGABE März 2015
STEUERBERATER
RECHTSANWÄLTE
UNTERNEHMENSBERATER
WIRTSCHAFTSPRFÜFER
Rechtsanwältin Anna Tönies-Bambalska informiert Sie über:
GRENZÜBERSCHREITENDES ERBRECHT
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