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Beitrag auf der 4.ten Netzpolitik Konferenz am 01.09.2017 zum 13. Geburtstag von netzpolitik.org in Berlin
Was ist das "digitale Gedächntis" und was bedeutet "freier Zugang" und was hat das überhaupt mit Netzpolitik zu tun? Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag und zeigt auf, dass Gedächtnisinstitutionen Netzpolitik machen, indem sie sich der Überlieferung des Kulturerbes in digitaler Form (Digitalisierung & Zurverfügungstellung der Abbilder ggfs. noch geschützter körperlicher Werke) sowie des neuen digitalen Kulturerbes (Gifs, Memes, Remixes, Mashups etc.) widmen.
Das gilt umso mehr, wenn bei ihnen Rechte bei der Digitalisierung gemeinfreier Werke entstehen, bzw. wenn sie selbst kulturelles Wissen schaffen. Hier haben es die Gedächtnisinstitutuionen in der Hand "freien Zugang" zu schaffen, denn das Recht ist auf ihrer Seite.
Der Beitrag zeigt auf, wie Gedächtnisinstituionen diesen Spielraum in der Praxis nutzen und das noch Luft nach oben offen ist.
Gedächtnisinsitutionen, zumindest die in öffentlicher Hand, sind genau wie Wissenschaftseinrichtungen Adressaten der vielen Open Access Strategien und Erklärungen und sollten ihren Spielraum dergestalt nutzen, dass Open Access zum Standard wird.
Zuletzt wird betont, wie wichtig es ist, dass Nutzer, die sich aus der digitalen Wissensallmende bedienen, eigene Inhalte wieder durch freie Lizenzierung in diese Allemende zurückgeben!
Für die Organisation des digitalen und digitalisierten Kulturerbes kommt dem Urheberrecht eine entscheidende Bedeutung zu. Der Grund dafür liegt im Charakter des Urheberrechts als Ausschließlichkeitsrecht. Auf dessen Grundlage steht es den jeweiligen Rechteinhabern – Urhebern, Verlegern, Tonträgerherstellern, Filmproduzenten und Datenbankherstellern – frei, darüber zu entscheiden, ob und wer ihre Werke digital speichern, vervielfältigen und zugänglich machen darf. Damit rücken marktwirtschaftliche Privatinteressen in den Vordergrund. Das Allgemeininteresse an Erhaltung und Zugänglichkeit des kulturellen Erbes kann dagegen nur im Wege gesetzlicher Ausnahmebestimmungen Berücksichtigung finden, denen jedoch durch das internationale Recht wie durch die Verfassung vergleichsweise enge Grenzen gesetzt sind.
Das hat insbesondere im Hinblick auf die proprietäre Praxis der Museen in Bezug auf Reprografien negative Auswirkungen auf den freien Zugang zum digitalen Gedächtnis und die freie Nutzbarkeit unserer eigentlich gemeinfreien Schätze, wie an Beispielen aufgezeigt wird.
Beitrag auf der 4.ten Netzpolitik Konferenz am 01.09.2017 zum 13. Geburtstag von netzpolitik.org in Berlin
Was ist das "digitale Gedächntis" und was bedeutet "freier Zugang" und was hat das überhaupt mit Netzpolitik zu tun? Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag und zeigt auf, dass Gedächtnisinstitutionen Netzpolitik machen, indem sie sich der Überlieferung des Kulturerbes in digitaler Form (Digitalisierung & Zurverfügungstellung der Abbilder ggfs. noch geschützter körperlicher Werke) sowie des neuen digitalen Kulturerbes (Gifs, Memes, Remixes, Mashups etc.) widmen.
Das gilt umso mehr, wenn bei ihnen Rechte bei der Digitalisierung gemeinfreier Werke entstehen, bzw. wenn sie selbst kulturelles Wissen schaffen. Hier haben es die Gedächtnisinstitutuionen in der Hand "freien Zugang" zu schaffen, denn das Recht ist auf ihrer Seite.
Der Beitrag zeigt auf, wie Gedächtnisinstituionen diesen Spielraum in der Praxis nutzen und das noch Luft nach oben offen ist.
Gedächtnisinsitutionen, zumindest die in öffentlicher Hand, sind genau wie Wissenschaftseinrichtungen Adressaten der vielen Open Access Strategien und Erklärungen und sollten ihren Spielraum dergestalt nutzen, dass Open Access zum Standard wird.
Zuletzt wird betont, wie wichtig es ist, dass Nutzer, die sich aus der digitalen Wissensallmende bedienen, eigene Inhalte wieder durch freie Lizenzierung in diese Allemende zurückgeben!
Für die Organisation des digitalen und digitalisierten Kulturerbes kommt dem Urheberrecht eine entscheidende Bedeutung zu. Der Grund dafür liegt im Charakter des Urheberrechts als Ausschließlichkeitsrecht. Auf dessen Grundlage steht es den jeweiligen Rechteinhabern – Urhebern, Verlegern, Tonträgerherstellern, Filmproduzenten und Datenbankherstellern – frei, darüber zu entscheiden, ob und wer ihre Werke digital speichern, vervielfältigen und zugänglich machen darf. Damit rücken marktwirtschaftliche Privatinteressen in den Vordergrund. Das Allgemeininteresse an Erhaltung und Zugänglichkeit des kulturellen Erbes kann dagegen nur im Wege gesetzlicher Ausnahmebestimmungen Berücksichtigung finden, denen jedoch durch das internationale Recht wie durch die Verfassung vergleichsweise enge Grenzen gesetzt sind.
Das hat insbesondere im Hinblick auf die proprietäre Praxis der Museen in Bezug auf Reprografien negative Auswirkungen auf den freien Zugang zum digitalen Gedächtnis und die freie Nutzbarkeit unserer eigentlich gemeinfreien Schätze, wie an Beispielen aufgezeigt wird.
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