Workshop "Social Media für Journalisten" an der Fachhochschule Kiel (November 2012)
Workshop "Social Media for Journalists" at the University of Applied Sciences in Kiel (November 2012)
Christian MoellerSocial Media - Public Affairs - Media Studies um theinformationsociety.org
4. Mehr als 2 Milliarden Videos
werden abgerufen – jeden Tag.
Mehr als 24 Stunden Videomaterial
werden hochgeladen – jede Minute.
christian möller •° theinformationsociety.org
5. Weltweit nutzen 430 Millionen
Menschen Facebook
- allein auf ihren
mobilen Endgeräten.
Insgesamt hat Facebook 1.000
Millionen aktive Nutzer
- davon 24 Millionen in
Deutschland.
christian möller •° theinformationsociety.org
22. Facebook in Schleswig-Holstein
• 354.060 Facebook-Nutzer in S-H
• 320.860 zwischen 14 und 49 Jahren
• 56.420 im Alter 49+
• 29.980 mit Hochschulstudium
40. “It's like a new global telephone network, except
that, rather than carry voice and data, its
"content" is personal profiles and connections;
rich media; real-time messaging; and an endless
array of features, functions, and third-party
apps. For many online users, Facebook is to our
era as revolutionary as the telephone was a
century earlier.”
- Jeffrey F. Rayport
Harvard Business Review Blog
http://blogs.hbr.org/cs/2011/02/what_is_facebook_is_becoming.html
91. Journalisten & Medien bei
Facebook
Welche Medien-Präsenz bei
Facebook eignet sich als
besonders gutes (oder
schlechtes) Beispiel nach
formalen und inhaltlichen
Kriterien?
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92. Journalisten & Medien bei
Facebook
Ihre Ergebnisse
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114. Grassroot Journalismus
The people formerly known as the audience are
those who were on the receiving end of a
media system that ran one way, in a
broadcasting pattern, with high entry fees and a
few firms competing to speak very loudly while
the rest of the population listened in isolation
from one another— and who today are not in a
situation like that at all.
- Jay Rosen, NYU, 2006
154. Ihr soziales Netzwerk?
• Wie können Journalisten soziale Netzwerke
nutzen?
• Wen würden Sie in den sozialen
Netzwerken erreichen wollen?
• Welche Plattformen wären für Journalisten
am besten geeignet?
• Welche Inhalte würden Sie
veröffentlichen?
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158. Social Media Compliance
• Social Media Policy
• Richtlinie, wie Mitarbeiter im Web
2.0 kommunizieren
• auch ohne eigenen
Unternehmensauftritt
• Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
• Umsetzung als
Betriebsvereinbarung
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159. Social Media Guide
• Rufschädigungen und Ehrverletzungen
vermeiden
• Geschäftsgeheimnisse wahren
• Persönlichkeits- und Urheberrechte achten
• keine getarnte Werbung
• keine irreführenden Werbeaussagen, keine
vergleichende Werbung
• Versand von Werbemails nur nach vorheriger
Zustimmung
• Datenschutzbestimmungen
• Nutzungsbedingungen der jeweiligen
Plattformen beachten
• transparente Kommunikation
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160. Monitoring & Evaluierung
• Netvibes
• monitor.wildfireapp.com
• klout.com
• likester.com
• www.monitter.com
• Facebook Ads
• Whitepaper: Social Media Analyse
allfacebook.de: http://goo.gl/7KdDv
christian möller •° theinformationsociety.org
162. Grundlagen
• Art. 5 GG
• Pressegesetze der Länder
• Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
• Telemediengesetz (TMG)
• Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
• Jugendmedienschutzstaatsvertrag
(JMStV)
• Etc.
163. Art. 5 GG
1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre.
3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
164. Art. 5 GG
• Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit
• Differenzierung zwischen Tatsachen-
behauptung und Meinungsäußerung
• Tatsachen sollten wahr, Meinungs-
äußerungen sollten vertretbar sein
165. RStV
• Webseiten brauchen keine Lizenz
• Online-Radios müssen sich registrieren
• „non-lineare audio-visuelle Medien―
brauchen keine Lizenz
• Lizenzpflicht für „lineare audio-visuelle
Medien―
166. Linkhaftung
• Verantwortlichkeit für Links / Short Links
abhängig vom Kontext
• möglich bei Zu-eigenmachen von
rechtswidrigen Inhalten
• individuelles „Distanzieren―
• Link Disclaimer wirkungslos
167. Markenrecht
• Fremde Marken- oder
Unternehmensbezeichnungen
• DPMA Recherche
• Watchblog: kritische Distanz muss
erkennbar sein
168. Impressumspflicht
• Webseiten fallen unter das
Telemediengesetz
• Impressumspflicht nach 5 TMG und
54, 55 RfStV
• Für geschäftsmäßige Telemedien
• Laut Bundesgerichtshof muss das
Impressum für durchschnittliche Nutzer
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
(„2-Klick-Regel―) und ständig verfügbar
sein.
169. 5 Abs. 1 TMG
Diensteanbieter haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung
besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
172. Photos
• Rechte der abgebildeten Personen
– schriftliche Einverständniserklärung einholen (bei
Kindern: der Erziehungsberechtigten)
• Rechte des Fotografen
– Fotos (auch Grafiken und Zeichnungen) sind
urheberrechtlich geschützt;
– Bildrechte von der Fotografin/vom Fotografen
„unbefristet und uneingeschränkt― abtreten lassen
• Sonstige Rechte
– Achtung bei Abbildung von Markenartikeln, Logos
etc.
173. Kunsturhebergesetz (KunsturhG)
• Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar
1907
– Recht am eigenen Bild
• „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten
bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
( 22 KunstUrhG)
174. Kunsturhebergesetz (KunsturhG)
Ausnahmen
1. Personen der Zeitgeschichte
• absolute Personen der Zeitgeschichte
• relative Personen der Zeitgeschichte
• abgestuftes Schutzkonzept
2. Personen als Beiwerk;
3. Bilder von Versammlungen und Aufzügen;
4. höheres Interesse der Kunst.
Aber: Privatsphäre vs. Werbezwecke
175. Kunsturhebergesetz (KunsturhG)
Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung
dürfen verbreitet und zur Schau gestellt
werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung
einem höheren Interesse der Kunst dient.
182. UWG
• Wettbewerbswidrig
– Herabsetzung oder Verunglimpfung von
Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten
oder geschäftlichen Verhältnissen ( 4 Nr. 7 UWG)
– Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den
Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
Unternehmens zu schädigen ( 4 Nr. 8 UWG)
– den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen
verschleiern
– enge Grenzen für den Vergleich mit Wettbewerbern
183. Checkliste
• Ist der Urheber des Bildes oder des Fotos
mit der Nutzung einverstanden?
• Ist die auf dem Bild abgelichtete Person
mit der Veröffentlichung auf Facebook
einverstanden?
• Verstößt der Inhalt des Bildes oder des
Fotos gegen die Facebook-Bedingungen
oder allgemeine Gesetze?
184. Wie sieht es aus mit…?
• Selbst erstellte Bilder
• Im Auftrag erstellte Bilder
• Abbildungen von Mitarbeitern und Gästen
• Stock-Archive Bilder
• Web-Fundstücke
• Personen der absoluten Zeitgeschichte für
Werbezwecke