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gvf VersicherungsMakler AG
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Kerstin Eber
Risikotransfer in der
Landwirtschaft
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Wer ist die gvf versicherungsMakler AG
 Spezialmakler für die Landwirtschaft
 über 60 festangestellte Mitarbeiter
 unabhängige Beratung
 Betreut über 1000 Großbetriebe
 Bearbeitete ca 28.000 Schäden innerhalb
der letzen 10 Jahre
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Agenda
1. Warum überhaupt versichern?
2. Risikoidentifizierung, Risikoeinschätzung, Risikoanalyse
3. Grundprinzip des Riskotransfers
4. Absicherung eines Agrarunternehmens
5. Neuerungen - landwirtschaftliche Transporte im Güterverkehr
6. Fragen/Diskussion
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1. Warum überhaupt versichern?
gvf VersicherungsMakler AG
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1. Warum überhaupt versichern?
Murphys Gesetz
„Wenn es mehrere
Möglichkeiten gibt, eine
Aufgabe zu erledigen, und
eine davon in einer
Katastrophe endet oder
sonst wie unerwünschte
Konsequenzen nach sich
zieht, dann wird es jemand
genau so machen.“
Das heißt: Alles, was passieren kann, wird auch passieren.
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2. Risikoidentifizierung,
Risikoeinschätzung, Risikoanalyse
gvf VersicherungsMakler AG
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2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse
Welche Risiken wirken auf Ihren Betrieb?
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2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse
Bei allen Bereichen des
Risikomanagements ist es wichtig, dass
die Betriebsstruktur und Tätigkeiten genau
herausgearbeitet werden, um in der
Risikoanalyse entsprechend
Berücksichtigung zu finden.
 Betriebsindividuelle Betrachtung
 Risikoeinschätzung
 Eintrittswahrscheinlichkeit
 Schadenausmaß
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2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse
 Berücksichtigen Sie die
Eintrittswahrscheinlichkeit
 häufig
 wahrscheinlich
 gelegentlich
 vorstellbar
 unwahrscheinlich
 unvorstellbar
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2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse
 Welches Schadenausmaß könnte Sie treffen?
 unwesentlich
 gering
 kritisch
 katastrophal
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2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse
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3. Grundprinzip des Risikotransfers
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3. Grundprinzip des Risikotransfers
 Das E=mc² der Versicherung
 Sanierung ab 60% Schadenquote von der Nettoprämie
ca. 60 % maximale Schadenzahlungen 60%
ca. 10 % Vertrieb
10%ca. 10 % Rückversicherer
10%ca. 20 % Anteil des Versicherers
20%
ca. 19 % Versicherungssteuer
19%
Für jeden eingezahlten Euro bekommt die Solidargemeinschaft maximal
50,42 Cent zurück. Versicherungen kosten Geld und verdienen kann
der Versicherte statistisch an Versicherungen nie.
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3. Grundprinzip des Risikotransfers
Schadenvermeidung und Risikopotentialminimierung ist oberstes Gebot!
 Brand von 3 Mähdreschern
 1 war Auslöser – 2 wurden zu dicht abgestellt
 Schaden: 750.000 Euro
Das bedeutet 1,5 Mio. Euro Belastung für die
Solidargemeinschaft
Das sind 500.000 Euro zu viel. Ein Mähdrescher
hätte gereicht!
Umkehrschluss: Kann die Schadenquote bei den Versicherern durch
aktives Sicherheitsmanagement z. B. um 15 % gesenkt werden, kann der
Versicherer 30 % mehr Leistung vertraglich garantieren, ohne dass die
Kosten steigern.
Jeder vermiedene oder verminderte Schaden zahlt sich auf Dauer aus.
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3. Grundprinzip des Risikotransfers
Denn das kann passieren!
Jeder vermiedene oder verminderte Schaden zahlt sich auf Dauer aus.
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3. Grundprinzip des Risikotransfers
Und das darf nicht passieren.
Jeder vermiedene oder verminderte Schaden zahlt sich auf Dauer aus.
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4. Absicherung eines
Agrarunternehmens
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Sie bedrohen die
 Existenz
 Liquidität
 Gewinn und
Ertrag
 Welche Auswirkungen haben Risiken auf den Betrieb?
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
EXISTENZ
LIQUIDITÄT
ERTRAG
SCHADENHÖHE
Wahrscheinlichkeit
Nicht
versicherte
Sparte
Selbst-
beteiligung
Risiko-
struktur
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Die Haftpflichtversicherung unterteilt sich in mehrere
Versicherungsformen
 Betriebshaftpflichtversicherung
 Produkthaftpflichtversicherung
 Umwelthaftpflichtversicherung
 Umweltschadenversicherung
 KFZ Haftpflicht
 Vermögensschadenhaftpflicht
Schadenhöhen können nicht geschätzt werden.
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Tiere laufen auf ein Bahngleis.
Der Zug entgleist.
Sachschaden: 125.000 €
Folgekosten: 95.000 €
 Betriebshaftpflichtversicherung
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Produkthaftpflichtversicherung
Ihr Getreide wird zu Mehl verarbeitet und verbacken.
Rückrufaktion einer Bäckerei:
 Betroffen waren fünf Brotsorten.
 Ursache sei qualitativ minderwertiges Roggenmehl vom Typ 997 und
Weizenmehl des Typs 812 gewesen.
 „Es hat in der Verarbeitung nicht richtig gegährt und zu wenig Wasser
angenommen.“
 Als Folge seien die Backwaren nicht richtig aufgegangen und „spindig“
gewesen.  „Die Ware wurde aus allen Filialen sofort zurückbeordert, das
betroffene Mehl abgepumpt und mit „Sackware“ produziert.
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Umwelthaftpflichtversicherung
 Unbekannte dringen Nachts auf das Betriebsgrundstück ein.
Sie öffneten den Güllegeber. Die Gülle läuft in einen Bach
und verunreinigt einen Fischteich.
Schadenhöhe: 17.500 €
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Haftung der Geschäftsleitung – Vermögensschadenhaftpflicht
Geschäftsführer haften bspw. wenn Sie...
 eine berechtigte Forderung der Gesellschaft verjähren
lassen.
 es unterlassen, Subventionen rechtzeitig zu beantragen
 im Lagebericht der Bilanz nicht oder nur unzureichend auf
die Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung
eingehen und dadurch den Bestätigungsvermerk des
Wirtschaftsprüfers gefährden oder verfehlen.
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Sachsubstanzen sind Gebäude und Inhalte wie Technik,
Vorräte, Ernteerzeugnisse, Tierbestände, etc.
 Diese Bereiche werden häufig nur mit einigen Sparten
versichert, z. B. sind Gebäude gegen Feuer,
Leitungswasser und Sturm versichert; dagegen Inhalte nur
gegen Feuer.
 Bei Technisch kaufmännischer Betriebseinrichtung gilt
i.d.R. Gebäudegebundenheit
 Cyberangriffe
 KFZ-Flotte / Maschinenbruch
 Rechtsschutz
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Ertragsausfall-/Mehrkostenversicherung:
 Wird der versicherte Betrieb infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens an einer dem Betrieb dienenden Sache
unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzen wir den dadurch
entstandenen Unterbrechungsschaden (Ertragsausfall bzw.
Mehrkosten).
Egal welche Schäden auftreten, sie behindern immer einen
effektiven Produktionsprozess und verursachen Ertragsausfälle und
Mehrkosten.
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Häufig werden auch die Mehrkosten und Ertragsausfälle
gar nicht oder nur für einige Gefahren versichert.
 z. B. Ertragsausfälle/Mehrkosten durch Feuer
 Bei allen anderen auslösenden Gefahren fallen die
Kosten voll beim Betrieb an.
Ein Versicherungsunternehmen reguliert schneller, wenn jeder
Zeitverlust die Versicherung Geld kostet!
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Tierversicherung - Die Deckung der Tierseuchenkasse
reicht nicht aus!
 Entschädigung bei Keulung!
 Keine Entschädigung der wirtschaftlichen Folgen wie
Produktionsausfall, Ertragsminderungen, erhöhte
Bestandsergänzung, etc.
In der Praxis ist die
Wahrscheinlichkeit, in einem
Sperrbezirk oder
Beobachtungsgebiet zu
liegen, um den Faktor 70
bzw. 550 höher als die eines
Seuchenausbruchs im
eigenen Betrieb.
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Durch Tierseuchen wie Schweinepest, Rinder-Tuberkulose,
Maul- und Klauenseuche oder Blauzungenkrankheit
entstehen den Versicherern (Angaben des GDV) jährlich
Schäden in Höhe von durchschnittlich 61,7 Mio. EUR.
Ertragsschadenversicherung
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Afrikanische Schweinepest - Was zahlt eine Versicherung
im Seuchenfall?
 Beispiel 600 Zuchtsauen zur Ferkelproduktion
 Tierwert 320,- EUR je Tier = 192.000,- EUR
 Ertragswert 600,- EUR je Tier = 360.000,- EUR
 Gesamtversicherungssumme = 552.000,- EUR
 Tierwert, Ausfall der Einnahmen, Verminderte
Produktionsleistung, Wertminderung der tierischen
Erzeugnisse, Zusatzkosten R+D, Tierarztkosten, etc.
 Eingesparte Kosten werden abgezogen!
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Afrikanische Schweinepest - Was zahlt eine Versicherung
im Seuchenfall?
 Beispiel 600 Zuchtsauen zur Ferkelproduktion mit
Biogasanlage am Standort
 Schweinegülle fällt weg – Güllebonus?
 Reinigung und Hygienisierung der Behälter und
Substrate
 fehlender Umsatz aus Strom / Wärme
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Schaden:
Gebäudeschaden:
Inhaltsschaden:
Aufräumkosten:
Notreparaturen:
Mehrkosten:
Gesamtschaden ca.:
1.150.000 €
250.000 €
185.000 €
65.000 €
55.000 €
1.705.000 €
4. Absicherung eines Agrarunternehmens
gvf VersicherungsMakler AG
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Wie sollte die KFZ Flotte versichert sein?
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Wie sollte die KFZ Flotte versichert sein?
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Matthias Herrmann
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
 Wozu eine Maschinenversicherungen?
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Cyberpolice – digitale Landwirtschaft
Betriebsabläufe sind häufiger auf IT Systeme angewiesen, neben
der Buchhaltung auch Produktion mit bspw. Fütterungstechnik,
Melktechnik, GPS-gelenkte Fahrzeuge, Biogassteuerung etc.
Ob digitale Angriffe oder Bedienungsfehler von Mitarbeitern
verursacht werden Ertragsausfälle und Kosten zur
Wiederherstellung Ihrer IT.
Wird der Fördermittelantrag von Hackern abgefangen und Geld für
die Freigabe gefordert.
Ersetzt eine Cyber-Versicherung das gezahlte Erpressungsgeld!
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Es gelten die Sicherheitsvorschriften der Landwirtschaft
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Es gelten die Sicherheitsvorschriften der Landwirtschaft
Reinigung Arbeitsmaschine
Sicherheitsabstände
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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4. Absicherung eines Agrarunternehmens
Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
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5. Neuerungen - landwirtschaftliche
Transporte im Güterverkehr
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Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
 Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich
Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
haben.
 Ausnahmen:
 Für eigene Zwecke: Der Landwirt oder der Mitarbeiter transportiert
ausschließlich die eigenen Hoferzeugnisse oder Bedarfsgüter des
landwirtschaftlichen Betriebes.
 Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, aber dafür
darf kein Geld bezahlt werden.
 Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder vergleichbaren
Zusammenschlusses: Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis
von 75 km um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die
Transporte mit Kfz steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern
(keine Sattelzugmaschinen oder Lkw) durchgeführt werden.
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Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
 Kriterien für die Abgrenzung Lohnunternehmen im Sinne des GüKG:
„Die Bestimmungen des GüKG (und damit zur GüKGErlaubnispflicht)
finden nur dann Anwendung, wenn die Beförderung geschäftsmäßig
oder entgeltlich erfolgt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt
voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte
Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Betätigung zu machen.“
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Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
 Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung:
 Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
 Die Finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
 Die fachliche Eignung des Unternehmer oder der Verkehrsleiter
 Versicherungspflicht: Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in
Form einer "Güterschaden-Haftpflichtversicherung" gegen alle
Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen
Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des
Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag
haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein
gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.)
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Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
 Gemeinsamer Vorschlag der Verbände BLU e.V, DBV e.V. und BMR
e.V. zur gesetzlichen Änderungen Güterkraftverkehr
 Ausnahme c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h
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Fragen und Diskussion
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Kerstin Eber
Kerstin.Eber@gvf.de
0371-27830
Quellen:
 Risikomanagement in der ostdeutschen Landwirtschaft (Umfrage)
 LfuLG Risikomanagement in der Landwirtschaft
 Landwirtschaftsveröffentlichungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
 Risikomanagement in der Landwirtschaft (Rentenbank)
 http://www.ffw-froettstaedt.de/02_Hauptframe_seitlich_rechts/045_Einsaetze/2009_08_06_Brand_Maehdrescher/Bilder.html

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Risikotransfer in der Landwirtschaft

  • 1. gvf VersicherungsMakler AG 1 © gvf VersicherungsMakler AG Kerstin Eber Risikotransfer in der Landwirtschaft
  • 2. gvf VersicherungsMakler AG 2 © gvf VersicherungsMakler AG Wer ist die gvf versicherungsMakler AG  Spezialmakler für die Landwirtschaft  über 60 festangestellte Mitarbeiter  unabhängige Beratung  Betreut über 1000 Großbetriebe  Bearbeitete ca 28.000 Schäden innerhalb der letzen 10 Jahre
  • 3. gvf VersicherungsMakler AG 3 © gvf VersicherungsMakler AG Agenda 1. Warum überhaupt versichern? 2. Risikoidentifizierung, Risikoeinschätzung, Risikoanalyse 3. Grundprinzip des Riskotransfers 4. Absicherung eines Agrarunternehmens 5. Neuerungen - landwirtschaftliche Transporte im Güterverkehr 6. Fragen/Diskussion
  • 4. gvf VersicherungsMakler AG 4 © gvf VersicherungsMakler AG 1. Warum überhaupt versichern?
  • 5. gvf VersicherungsMakler AG 5 © gvf VersicherungsMakler AG 1. Warum überhaupt versichern? Murphys Gesetz „Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, eine Aufgabe zu erledigen, und eine davon in einer Katastrophe endet oder sonst wie unerwünschte Konsequenzen nach sich zieht, dann wird es jemand genau so machen.“ Das heißt: Alles, was passieren kann, wird auch passieren.
  • 6. gvf VersicherungsMakler AG 6 © gvf VersicherungsMakler AG 2. Risikoidentifizierung, Risikoeinschätzung, Risikoanalyse
  • 7. gvf VersicherungsMakler AG 7 © gvf VersicherungsMakler AG 2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse Welche Risiken wirken auf Ihren Betrieb?
  • 8. gvf VersicherungsMakler AG 8 © gvf VersicherungsMakler AG 2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse Bei allen Bereichen des Risikomanagements ist es wichtig, dass die Betriebsstruktur und Tätigkeiten genau herausgearbeitet werden, um in der Risikoanalyse entsprechend Berücksichtigung zu finden.  Betriebsindividuelle Betrachtung  Risikoeinschätzung  Eintrittswahrscheinlichkeit  Schadenausmaß
  • 9. gvf VersicherungsMakler AG 9 © gvf VersicherungsMakler AG 2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse  Berücksichtigen Sie die Eintrittswahrscheinlichkeit  häufig  wahrscheinlich  gelegentlich  vorstellbar  unwahrscheinlich  unvorstellbar
  • 10. gvf VersicherungsMakler AG 10 © gvf VersicherungsMakler AG 2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse  Welches Schadenausmaß könnte Sie treffen?  unwesentlich  gering  kritisch  katastrophal
  • 11. gvf VersicherungsMakler AG 11 © gvf VersicherungsMakler AG 2. Risikoidentifizierung-, Einschätzung-, Analyse
  • 12. gvf VersicherungsMakler AG 12 © gvf VersicherungsMakler AG 3. Grundprinzip des Risikotransfers
  • 13. gvf VersicherungsMakler AG 13 © gvf VersicherungsMakler AG 3. Grundprinzip des Risikotransfers  Das E=mc² der Versicherung  Sanierung ab 60% Schadenquote von der Nettoprämie ca. 60 % maximale Schadenzahlungen 60% ca. 10 % Vertrieb 10%ca. 10 % Rückversicherer 10%ca. 20 % Anteil des Versicherers 20% ca. 19 % Versicherungssteuer 19% Für jeden eingezahlten Euro bekommt die Solidargemeinschaft maximal 50,42 Cent zurück. Versicherungen kosten Geld und verdienen kann der Versicherte statistisch an Versicherungen nie.
  • 14. gvf VersicherungsMakler AG 14 © gvf VersicherungsMakler AG 3. Grundprinzip des Risikotransfers Schadenvermeidung und Risikopotentialminimierung ist oberstes Gebot!  Brand von 3 Mähdreschern  1 war Auslöser – 2 wurden zu dicht abgestellt  Schaden: 750.000 Euro Das bedeutet 1,5 Mio. Euro Belastung für die Solidargemeinschaft Das sind 500.000 Euro zu viel. Ein Mähdrescher hätte gereicht! Umkehrschluss: Kann die Schadenquote bei den Versicherern durch aktives Sicherheitsmanagement z. B. um 15 % gesenkt werden, kann der Versicherer 30 % mehr Leistung vertraglich garantieren, ohne dass die Kosten steigern. Jeder vermiedene oder verminderte Schaden zahlt sich auf Dauer aus.
  • 15. gvf VersicherungsMakler AG 15 © gvf VersicherungsMakler AG 3. Grundprinzip des Risikotransfers Denn das kann passieren! Jeder vermiedene oder verminderte Schaden zahlt sich auf Dauer aus.
  • 16. gvf VersicherungsMakler AG 16 © gvf VersicherungsMakler AG 3. Grundprinzip des Risikotransfers Und das darf nicht passieren. Jeder vermiedene oder verminderte Schaden zahlt sich auf Dauer aus.
  • 17. gvf VersicherungsMakler AG 17 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens
  • 18. gvf VersicherungsMakler AG 18 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Sie bedrohen die  Existenz  Liquidität  Gewinn und Ertrag  Welche Auswirkungen haben Risiken auf den Betrieb?
  • 19. gvf VersicherungsMakler AG 19 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens EXISTENZ LIQUIDITÄT ERTRAG SCHADENHÖHE Wahrscheinlichkeit Nicht versicherte Sparte Selbst- beteiligung Risiko- struktur
  • 20. gvf VersicherungsMakler AG 20 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Die Haftpflichtversicherung unterteilt sich in mehrere Versicherungsformen  Betriebshaftpflichtversicherung  Produkthaftpflichtversicherung  Umwelthaftpflichtversicherung  Umweltschadenversicherung  KFZ Haftpflicht  Vermögensschadenhaftpflicht Schadenhöhen können nicht geschätzt werden.
  • 21. gvf VersicherungsMakler AG 21 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Tiere laufen auf ein Bahngleis. Der Zug entgleist. Sachschaden: 125.000 € Folgekosten: 95.000 €  Betriebshaftpflichtversicherung
  • 22. gvf VersicherungsMakler AG 22 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Produkthaftpflichtversicherung Ihr Getreide wird zu Mehl verarbeitet und verbacken. Rückrufaktion einer Bäckerei:  Betroffen waren fünf Brotsorten.  Ursache sei qualitativ minderwertiges Roggenmehl vom Typ 997 und Weizenmehl des Typs 812 gewesen.  „Es hat in der Verarbeitung nicht richtig gegährt und zu wenig Wasser angenommen.“  Als Folge seien die Backwaren nicht richtig aufgegangen und „spindig“ gewesen.  „Die Ware wurde aus allen Filialen sofort zurückbeordert, das betroffene Mehl abgepumpt und mit „Sackware“ produziert.
  • 23. gvf VersicherungsMakler AG 23 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Umwelthaftpflichtversicherung  Unbekannte dringen Nachts auf das Betriebsgrundstück ein. Sie öffneten den Güllegeber. Die Gülle läuft in einen Bach und verunreinigt einen Fischteich. Schadenhöhe: 17.500 €
  • 24. gvf VersicherungsMakler AG 24 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens
  • 25. gvf VersicherungsMakler AG 25 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Haftung der Geschäftsleitung – Vermögensschadenhaftpflicht Geschäftsführer haften bspw. wenn Sie...  eine berechtigte Forderung der Gesellschaft verjähren lassen.  es unterlassen, Subventionen rechtzeitig zu beantragen  im Lagebericht der Bilanz nicht oder nur unzureichend auf die Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung eingehen und dadurch den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährden oder verfehlen.
  • 26. gvf VersicherungsMakler AG 26 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Sachsubstanzen sind Gebäude und Inhalte wie Technik, Vorräte, Ernteerzeugnisse, Tierbestände, etc.  Diese Bereiche werden häufig nur mit einigen Sparten versichert, z. B. sind Gebäude gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm versichert; dagegen Inhalte nur gegen Feuer.  Bei Technisch kaufmännischer Betriebseinrichtung gilt i.d.R. Gebäudegebundenheit  Cyberangriffe  KFZ-Flotte / Maschinenbruch  Rechtsschutz
  • 27. gvf VersicherungsMakler AG 27 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Ertragsausfall-/Mehrkostenversicherung:  Wird der versicherte Betrieb infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzen wir den dadurch entstandenen Unterbrechungsschaden (Ertragsausfall bzw. Mehrkosten). Egal welche Schäden auftreten, sie behindern immer einen effektiven Produktionsprozess und verursachen Ertragsausfälle und Mehrkosten.
  • 28. gvf VersicherungsMakler AG 28 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Häufig werden auch die Mehrkosten und Ertragsausfälle gar nicht oder nur für einige Gefahren versichert.  z. B. Ertragsausfälle/Mehrkosten durch Feuer  Bei allen anderen auslösenden Gefahren fallen die Kosten voll beim Betrieb an. Ein Versicherungsunternehmen reguliert schneller, wenn jeder Zeitverlust die Versicherung Geld kostet!
  • 29. gvf VersicherungsMakler AG 29 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Tierversicherung - Die Deckung der Tierseuchenkasse reicht nicht aus!  Entschädigung bei Keulung!  Keine Entschädigung der wirtschaftlichen Folgen wie Produktionsausfall, Ertragsminderungen, erhöhte Bestandsergänzung, etc. In der Praxis ist die Wahrscheinlichkeit, in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet zu liegen, um den Faktor 70 bzw. 550 höher als die eines Seuchenausbruchs im eigenen Betrieb.
  • 30. gvf VersicherungsMakler AG 30 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Durch Tierseuchen wie Schweinepest, Rinder-Tuberkulose, Maul- und Klauenseuche oder Blauzungenkrankheit entstehen den Versicherern (Angaben des GDV) jährlich Schäden in Höhe von durchschnittlich 61,7 Mio. EUR. Ertragsschadenversicherung
  • 31. gvf VersicherungsMakler AG 31 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Afrikanische Schweinepest - Was zahlt eine Versicherung im Seuchenfall?  Beispiel 600 Zuchtsauen zur Ferkelproduktion  Tierwert 320,- EUR je Tier = 192.000,- EUR  Ertragswert 600,- EUR je Tier = 360.000,- EUR  Gesamtversicherungssumme = 552.000,- EUR  Tierwert, Ausfall der Einnahmen, Verminderte Produktionsleistung, Wertminderung der tierischen Erzeugnisse, Zusatzkosten R+D, Tierarztkosten, etc.  Eingesparte Kosten werden abgezogen!
  • 32. gvf VersicherungsMakler AG 32 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Afrikanische Schweinepest - Was zahlt eine Versicherung im Seuchenfall?  Beispiel 600 Zuchtsauen zur Ferkelproduktion mit Biogasanlage am Standort  Schweinegülle fällt weg – Güllebonus?  Reinigung und Hygienisierung der Behälter und Substrate  fehlender Umsatz aus Strom / Wärme
  • 33. gvf VersicherungsMakler AG 33 © gvf VersicherungsMakler AG Schaden: Gebäudeschaden: Inhaltsschaden: Aufräumkosten: Notreparaturen: Mehrkosten: Gesamtschaden ca.: 1.150.000 € 250.000 € 185.000 € 65.000 € 55.000 € 1.705.000 € 4. Absicherung eines Agrarunternehmens
  • 34. gvf VersicherungsMakler AG 34 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Wie sollte die KFZ Flotte versichert sein?
  • 35. gvf VersicherungsMakler AG 35 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Wie sollte die KFZ Flotte versichert sein?
  • 36. gvf VersicherungsMakler AG 36 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Matthias Herrmann
  • 37. gvf VersicherungsMakler AG 37 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens  Wozu eine Maschinenversicherungen?
  • 38. gvf VersicherungsMakler AG 38 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Cyberpolice – digitale Landwirtschaft Betriebsabläufe sind häufiger auf IT Systeme angewiesen, neben der Buchhaltung auch Produktion mit bspw. Fütterungstechnik, Melktechnik, GPS-gelenkte Fahrzeuge, Biogassteuerung etc. Ob digitale Angriffe oder Bedienungsfehler von Mitarbeitern verursacht werden Ertragsausfälle und Kosten zur Wiederherstellung Ihrer IT. Wird der Fördermittelantrag von Hackern abgefangen und Geld für die Freigabe gefordert. Ersetzt eine Cyber-Versicherung das gezahlte Erpressungsgeld!
  • 39. gvf VersicherungsMakler AG 39 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Es gelten die Sicherheitsvorschriften der Landwirtschaft
  • 40. gvf VersicherungsMakler AG 40 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Es gelten die Sicherheitsvorschriften der Landwirtschaft Reinigung Arbeitsmaschine Sicherheitsabstände
  • 41. gvf VersicherungsMakler AG 41 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 42. gvf VersicherungsMakler AG 42 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 43. gvf VersicherungsMakler AG 43 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 44. gvf VersicherungsMakler AG 44 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 45. gvf VersicherungsMakler AG 45 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 46. gvf VersicherungsMakler AG 46 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 47. gvf VersicherungsMakler AG 47 © gvf VersicherungsMakler AG 4. Absicherung eines Agrarunternehmens Risiken im landwirtschaftlichen Straßenverkehr
  • 48. gvf VersicherungsMakler AG 48 © gvf VersicherungsMakler AG 5. Neuerungen - landwirtschaftliche Transporte im Güterverkehr
  • 49. gvf VersicherungsMakler AG 49 © gvf VersicherungsMakler AG Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)  Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.  Ausnahmen:  Für eigene Zwecke: Der Landwirt oder der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen Hoferzeugnisse oder Bedarfsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes.  Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, aber dafür darf kein Geld bezahlt werden.  Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder vergleichbaren Zusammenschlusses: Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 km um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die Transporte mit Kfz steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder Lkw) durchgeführt werden.
  • 50. gvf VersicherungsMakler AG 50 © gvf VersicherungsMakler AG Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)  Kriterien für die Abgrenzung Lohnunternehmen im Sinne des GüKG: „Die Bestimmungen des GüKG (und damit zur GüKGErlaubnispflicht) finden nur dann Anwendung, wenn die Beförderung geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen.“
  • 51. gvf VersicherungsMakler AG 51 © gvf VersicherungsMakler AG Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)  Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung:  Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers  Die Finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes  Die fachliche Eignung des Unternehmer oder der Verkehrsleiter  Versicherungspflicht: Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer "Güterschaden-Haftpflichtversicherung" gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.)
  • 52. gvf VersicherungsMakler AG 52 © gvf VersicherungsMakler AG Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)  Gemeinsamer Vorschlag der Verbände BLU e.V, DBV e.V. und BMR e.V. zur gesetzlichen Änderungen Güterkraftverkehr  Ausnahme c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h
  • 53. gvf VersicherungsMakler AG 53 © gvf VersicherungsMakler AG Fragen und Diskussion Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kerstin Eber Kerstin.Eber@gvf.de 0371-27830 Quellen:  Risikomanagement in der ostdeutschen Landwirtschaft (Umfrage)  LfuLG Risikomanagement in der Landwirtschaft  Landwirtschaftsveröffentlichungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft  Risikomanagement in der Landwirtschaft (Rentenbank)  http://www.ffw-froettstaedt.de/02_Hauptframe_seitlich_rechts/045_Einsaetze/2009_08_06_Brand_Maehdrescher/Bilder.html

Hinweis der Redaktion

  1. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Ansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen wehrt der Betriebshaftpflichtversicherer diese auch gerichtlich ab.
  2. Wer nicht nur seine Erzeugnisse an Endverbraucher liefert, sondern in arbeitsteiligen oder vorgelagerten Produktionsprozessen produziert, ist dem Risiko ausgesetzt, dass seine Produkte über direkte Schäden hinaus Vermögensschäden verursachen können. Unter anderem sind versichert: Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Weiterbearbeitung und Weiterverarbeitung. Die Verbindung oder Vermischung mit anderen Produkten.
  3. Die Umwelthaftpflichtversicherung gewährt Deckung für Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch Umwelteinwirkungen (Übertragung durch die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft) entstehen. 1991 trat das heutige Umwelthaftungsgesetz in Kraft. Das Umwelthaftungsgesetz sieht eine generelle verschuldensunabhängige Haftung vor.
  4. Unbekannte Täter wollten Diesel klauen, wurden vermutlich gestört und haben den Diesel laufen lassen. Der Diesel gelangte ins Erdreich, in einen angrenzenden Bach und lief unter ein Lagergebäude. Es fielen Kosten an durch Bodensanierung Gebäudesanierung Wiederherstellung des Wassergrabens Wiederherstellung des Uferbereiches des Baches
  5. Was deckt die Ertragsschadenversicherung: Produktionsausfall, Ertragsminderung nach Keulung des Bestands, Sperrmaßnahmen und Betriebsbeschränkungen Ausgeglichen werden eine Verminderung des Deckungsbeitrags der versicherten Produktionsverfahren Wiederbeschaffung von Tieren (z.B. eine erhöhte Bestandsergänzungsrate) sowie andere zusätzliche Kosten (z.B. Erhöhte Tierarztkosten, Sonderentsorgung von Milch oder Gülle, etc.) Darüber hinaus gleicht eine Ertragsschadensversicherung Mindererlöse aus, die durch den Wegfall von Verkaufserlösen für zum Beispiel Milch, Zucht- und Masttiere oder den Leistungseinbruch in der Wiederaufbauphase entstehen
  6. Was deckt die Ertragsschadenversicherung: Produktionsausfall, Ertragsminderung nach Keulung des Bestands, Sperrmaßnahmen und Betriebsbeschränkungen Ausgeglichen werden eine Verminderung des Deckungsbeitrags der versicherten Produktionsverfahren Wiederbeschaffung von Tieren (z.B. eine erhöhte Bestandsergänzungsrate) sowie andere zusätzliche Kosten (z.B. Erhöhte Tierarztkosten, Sonderentsorgung von Milch oder Gülle, etc.) Darüber hinaus gleicht eine Ertragsschadensversicherung Mindererlöse aus, die durch den Wegfall von Verkaufserlösen für zum Beispiel Milch, Zucht- und Masttiere oder den Leistungseinbruch in der Wiederaufbauphase entstehen
  7. Was deckt die Ertragsschadenversicherung: Produktionsausfall, Ertragsminderung nach Keulung des Bestands, Sperrmaßnahmen und Betriebsbeschränkungen Ausgeglichen werden eine Verminderung des Deckungsbeitrags der versicherten Produktionsverfahren Wiederbeschaffung von Tieren (z.B. eine erhöhte Bestandsergänzungsrate) sowie andere zusätzliche Kosten (z.B. Erhöhte Tierarztkosten, Sonderentsorgung von Milch oder Gülle, etc.) Darüber hinaus gleicht eine Ertragsschadensversicherung Mindererlöse aus, die durch den Wegfall von Verkaufserlösen für zum Beispiel Milch, Zucht- und Masttiere oder den Leistungseinbruch in der Wiederaufbauphase entstehen
  8. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachsubstanz-schäden durch: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung Böswillige Beschädigung, Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terror Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen Wasserlöschanlagen-Leckage Leitungswasser Sturm, Hagel Einbruchdiebstahl, Raub Glasbruch Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau; Erdbeben; Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
  9. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachsubstanz-schäden durch: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung Böswillige Beschädigung, Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terror Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen Wasserlöschanlagen-Leckage Leitungswasser Sturm, Hagel Einbruchdiebstahl, Raub Glasbruch Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau; Erdbeben; Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
  10. Schaden Agroteam Unseburg – 20 Betriebsstunden
  11. Ausnahmengenehmigung fordert 25 Mio Versicherungssumme für angebauten Kartoffelvollernter