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Die E-Rechnung im Lichte der GoBD

  1. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 1 Die E-Rechnung im Lichte der GoBD Stefan Groß, Steuerberater und CISA (Certified Information Systems Auditor) Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR in Kooperation mit
  2. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
  3. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 3 Alle Rechnungen sind gleich!
  4. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 4 RechnungRechnungs- aussteller Rechnungs- empfänger GRUNDSATZ
  5. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 5 Für (E-)Rechnungen gelten die GoBD!
  6. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 6 DIE GOBD ALS FRAMEWORK GoBD =Vorgaben an IT-gestützte Systeme E-Rechnung
  7. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 7 E-Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren!
  8. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 8  Im DV-System erzeugte Dokumente sind im Ursprungsformat aufzubewahren  Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (E-Mails!)  Der Erhalt der Verknüpfung zwischen Geschäftsvorfall und Dokument muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein  Ein elektronisches Dokument ist mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index zu versehen  Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung, gegen Verlust zu sichern  Besonderheiten sind bei der Konvertierung (in ein Inhouse-Format) sowie beim Einsatz von Kryptografietechniken zu beachten (ORIGINÄR) ELEKTRONISCHE AUFBEWAHRUNG
  9. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 9 9 AUFBEWAHRUNG – GRUNDSATZ Evtl. Konvertierungen „Originäres Format“ Alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks ist nicht zulässig Papieraufbewahrung OriginalPapier- rechnung Elektronische Rechnung Kann digitalisiert werden  GoBD Elektronische Aufbewahrung optional, wenn digitalisiert
  10. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 10  Übermittlung der Rechnung per E-Mail  Gilt für eine E-Mail, mit der eine Rechnung transportiert wurde, die Aufbewahrungspflicht?  Wohl entscheidend, ob der Dateianhang alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält SONDERFALL E-MAIL
  11. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 11 E-Rechnungen sind unveränderbar aufzubewahren!
  12. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12  Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist  Die Unveränderbarkeit kann durch entsprechende Hardware, Software oder organisatorische Vorkehrungen gewährleistet werden  Spätere Änderungen sind so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben  Die reine Ablage von Daten und Dokumenten in einem reinen Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht!  Etwaige Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich dürfen die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen UNVERÄNDERBARKEIT
  13. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 13 (E-)Rechnungen müssen lesbar sein!
  14. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 14 14 LESBARKEIT Papier  sinnvoll: geeigneter Viewer  u. E. auch möglich:  Darstellung der Inhalte  Darstellung der Pflichtfelder  Listenform genügt elektronisch, geeigneter Viewer (pdf, …) elektronisch, strukturierte Daten
  15. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 15 (E-)Rechnungen sind zeitgerecht zu erfassen!
  16. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 16 Bargeschäfte Laufende Buchung Periodenweise Buchung Unbare Geschäfts- vorfälle Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden Entstehung Geschäftsvorfall bis Erfassung: Zehn Tage unbedenklich Erfassung bis zum Ablauf des folgenden Monats nach Entstehung unbedenklich Sicherung Vollständigkeit Belegsicherung innerhalb 10 Tage Erfassung Buchung GOBD – ZEITGERECHTHEIT Belegsicherung >> Buchung später
  17. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 17 Papierrechnungen dürfen gescannt werden, aber...
  18. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 18  Das Scanergebnis ist so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt  Bildliche Übereinstimmung bei Lesbarmachung  Das Verfahren muss dokumentiert werden und der Steuerpflichtige sollte eine Organisationsanweisung erstellen  Weitere Bearbeitung mit elektronischem Dokument (alternativ: Erneutes Scannen)  Besonderheit (1): Datenzugriff  Besonderheit (2): OCR-Verarbeitung DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN
  19. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 19 Papierrechnungen dürfen vernichtet werden, wenn…
  20. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 20  Vernichtung der Papierrechnung grundsätzlich zulässig  Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD entsprechen  Das Verfahren muss dokumentiert werden und der Steuerpflichtige sollte eine Organisationsanweisung erstellen DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN
  21. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 21 Keine Rechnung ohne Rechnungseingangsprüfung!
  22. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 22  Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad ist weitestgehend Bestandteil der gängigen Rechnungs(eingangsprüfung) im Unternehmen  „Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.“  Kein zusätzliches Verfahren erforderlich…  Fazit: Innerbetriebliches Kontrollverfahren = Rechnungseingangsprüfung INNERBETRIEBLICHES KONTROLLVERFAHREN MIT PRÜFPFAD
  23. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 23 E-Rechnungen unterliegen dem Datenzugriff!
  24. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 24  Bereitzustellen sind insbesondere Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung sowie aller Vor- und Nebensysteme (steuerrelevante Daten!)  Das Einsichtsrecht der Finanzverwaltung bezieht sich neben den Bewegungsdaten auch auf Stammdaten und deren Verknüpfungen  Daneben sind auch alle zur maschinellen Auswertung der Daten erforderlichen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form sowie die internen und externen Verknüpfungen vollständig und in unverdichteter, maschinell auswertbarer Form aufzubewahren  Neben den eigentlichen Daten sind auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen und die für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind  Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde drei gleich- berechtigte Möglichkeiten (unmittelbarer Datenzugriff (Z1), mittelbarer Datenzugriff (Z2), Datenträgerüberlassung (Z3)) zur Verfügung  Maschinell auswertbar = originär elektronisch GOBD – KERNAUSSAGEN
  25. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 25 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT Mathematisch technische Auswertungen Volltextsuche Prüfung im weitesten Sinne Maschinelle Auswertbarkeit „IDEA-Auswertbarkeit“ E-Mails / DMS Bildschirmabfragen etc. bisher originär elektronisch
  26. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 26 Der E-Rechnungs-Prozess ist zu dokumentieren!
  27. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 27  Grundsätzlich nein (gemäß Gesetzesbegründung und Frage-Antwort-Katalog des BMF)  Aber: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung schreiben Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung  Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast  Empfohlen sind Nachweise, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren durchlaufen wurde  => GoBD DOKUMENTATIONS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
  28. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 28  Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind  Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein  Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Belegfunktion)  Die Beschreibung des Internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrens- dokumentation  Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation GOBD – KERNAUSSAGEN
  29. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 29 MUSTERGLIEDERUNG
  30. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 30 ZUGFeRD als E-Rechnung 2.0!
  31. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 31 bilateral systemisch AUSGANGSPUNKT ZUGFERD
  32. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 32 Papier systemisch unstrukturiert Bild- Datei (PDF) systemisch unstrukturiert !? systemisch strukturiert EDI bilateral strukturiert ZUGFERD ALS GEMEINSAMER „NENNER“
  33. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 33 INHALTLICH IDENTISCHE MEHRSTÜCKE!? Rechnungsaussteller PDF XML Rechnungsempfänger PDF XML  Beleg  Beleg  Buchungs- hilfe  Buchungs- hilfe = =
  34. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 34 ...entscheidend ist die Prozess-Architektur!
  35. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 35 MEDIENBRUCHFREIE PROZESS-ARCHITEKTUR XML aPrüfung Eingang Aufbewahrung
  36. Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 36 Stefan Groß, Steuerberater und CISA, Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR Verband elektronische Rechnung (VeR) E-Invoice Alliance Germany e.V. Schackstraße 2 80539 München Tel.: +49 (0)89 38 17 22 28 Fax: +49 (0)89 38 17 22 04 E-Mail: sekretariat@verband-e-rechnung.org Internet: www.verband-e-rechnung.org Peters, Schönberger & Partner mbB Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schackstraße 2 80539 München Tel.: +49 89 3 81 72 - 0 Fax: +49 89 3 81 72 – 204 E-Mail: psp@psp.eu Internet: www.psp.eu in Kooperation mit
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