3. Grundrechte
Aus praktischen
Gründen können
Grundrechte sind Rechte, die allen Menschen
Grundrechte
weitgehend unabhängig von ihrer persönlichen
Lage zustehen, also auch ALLEN Schülerinnen
jedoch
und Schülern. eingeschränkt
werden.
Die Grundrechte sind in der Bundesverfassung
verankert.
Schülerinnen und Schüler stehen in einem
«Sonderstatusverhältnis» zur Schule, weshalb
gewisse Grundrechte eingeschränkt werden, da
ein «höheres» Interesse dies verlangt.
4. Sonderstatusverhältnis
«Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer
engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen
und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der
Freiheitsrechten ergeben.»
Schülerinnen und Schüler stehen in einem Sonderstatusverhältnis zur Schule
(Schulpflicht)
→ Sonderstatusverhältnisse müssen in einem Gesetz verankert sein
→ Dieses Gesetz muss die Grundrechtseingriffe in ihren Grundzügen
regeln
→ Die Eingriffe müssen einem überwiegenden öffentlichen Interesse
deinen und verhältnismüssig sein
5. Sonderstatusverhältnis
Beispiele für Grundrechtseingriffe aufgrund des
Sonderstatusverhältnisses:
→ Persönliche Freiheit
Der Stundenplan bestimmt wann sich die Schülerinnen und Schüler
wo befinden müssen.
→ Redefreiheit
Im Unterricht und/oder während Prüfungen ist es verboten mit
anderen zu sprechen
→ Medienfreiheit
Im Unterricht ist es verboten Radio, Musik zu hören, weil es die
anderen stört
→ Eigentumsgarantie:
Lehrpersonen dürfen während des Unterrichts störende Gegenstände
konfiszieren
6. Sonderstatusverhältnis
Art. 36 der Bundesverfassung legt die Einschränkungen von Grundrechten wie folgt fest:
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz
selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster,
unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
8. Schule als Anstalt
Die Schule ist rechtlich gesehen eine Anstalt. Der Staat führt Anstalten, um
bestimmte Zwecke zu verfolgen, bestimmte Leistungen zu erbringen.
Beispiele für Anstalten: Spital, Gefängnis, Pflegeanstalt, Schule
Eine Anstalt ist:
→ Keine eigene Rechtspersönlichkeit
→ Dezentralisierte Verwaltungseinheit
→ Unter der Aufsicht der vorgesetzten Behörde
→ Hierarchische Struktur
→ Erfüllt öffentliche Aufgaben
→ Erhöhte Weisungsgewalt des Inhabers der Anstaltsgewalt gegenüber dem
Benutzer (Sonderstatusverhältnis)
10. Selbstverständlich hat die erhöhte Weisungsgewalt seine
Grenzen. Schule und Lehrpersonen haben nicht das Recht
über diese Weisungsgewalt hinaus Regeln aufzustellen
oder gar die Schülerinnen und Schüler für «falsches»
Verhalten ausserhalb der Schule zu bestrafen.
11. Grenzen der Anstaltsgewalt
Die erhöhten Weisungsbefugnisse der Schulbehörden der öffentlichen Schulen
sind nach vier Seiten hin beschränkt:
12. Grenzen der Anstaltsgewalt
→ Örtlich:
Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen
und Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt.
Sie endet an der Grenze des Schulgrundstücks.
→ Zeitlich:
Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die
Schulzeit (Stundenplan). Jedoch gilt die erhöhte
Weisungsgewalt bei obligatorischen Schulanlässen
(wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.) für die ganze
Dauer.
→ Sachlich:
Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf den
Schulzweck. Anordnungen von Lehrpersonen müssen
grundsätzlich im Sinne der Bildungsziele stehen.
→ Persönlich:
c
13. Örtliche Grenze der Anstaltsgewalt
Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und
Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt. Sie endet an
der Grenze des Schulgrundstücks.
Grundsatz Folge
Weisungsgewalt innerhalb des Keine Weisungsgewalt
Schulareals ausserhalb des Schulareals
Ausnahme Folge
Erhöhte Weisungsgewalt bei Weisungsgewalt gilt in- und
obligatorischen oder freiwilligen ausserhalb des Schulareals
Schulanlässen
14. Örtliche Grenze der Anstaltsgewalt
Beispiele:
→ Rauchverbot auf dem Schulareal
→ Verbot das Schulareal während der Schulzeit zu verlassen
→ Die Schule darf keine Regeln über benachbarte Areale erlassen
→ Mittagspause gilt nicht als Schulzeit, das Schulareal darf
verlassen werden, die Schule darf keine Regeln bezüglich der
Mittagspause aufstellen
→ Während Zwischenstunden im Stundenplan darf das Areal
verlassen werden
→ Die Schule darf Verhaltensregeln aufstellen, welche auf dem
Areal gelten (Schneeball-Verbot, Fussball-Verbot etc.)
15. Zeitliche Grenze der Anstaltsgewalt
Die Weisungsgewalt beschränkt sich auf die Schulzeit.
Massgebend für den Entscheid, was alles der Schulzeit
zuzuordnen ist, ist der Stundenplan.
→ Die erhöhte Weisungsgewalt gilt jedoch bei obligatorischen
Schulanlässen (wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.) für die
ganze Dauer.
→ Der Stundenplan ist verbindlich, d.h. er muss von der Schule,
den Lehrpersonen und den Schülerinnen und Schülern
eingehalten werden
→ Die Anzahl der Lektionen ist kantonal geregelt und daher
endgültig (keine zusätzlichen Lektionen)
→ Schulregeln gelten nur während der Schulzeit (Stundenplan)
16. Zeitliche Grenze der Anstaltsgewalt
Beispiele
→ Lehrpersonen dürfen nicht mal eben den Stundenplan ändern
→ Lehrpersonen dürfen jedoch Lektionen untereinander tauschen,
der Stundenplan gibt kein Anspruch auf bestimmtes Fach
→ Lektionen dürfen nicht übermässig überzogen werden
→ Die Schule darf das Verbot aufstellen, das Schulareal während
der Pausen zu verlassen
→ Zwischenstunden welche im Stundenplan vorgesehen sind, gelten
nicht als Schulzeit
→ Ausserhalb der Schulzeit haben Lehrpersonen keine erhöhte
Weisungsgewalt
17. Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt
Die Weisungsgewalt beschränkt sich auf den Schulzweck.
Was rechtlich gesehen, Sinn, Zweck und Aufgabe der
Schule ist, bestimmt das jeweilige kantonale Schulgesetz.
→ Weisungen müssen verhältnismässig sein
→ Anordnungen von Lehrpersonen müssen grundsätzlich im Sinne der
Bildungsziele stehen.
→ Regeln von Lehrpersonen müssen im Sinne des Unterrichts sein
→ Alle Regelungen und Weisungen der Schule müssen im direkten
Zusammenhang mit der Schule und ihrem Zweck sein
→ Regelungen dürfen die Grundrechte nur dann einschränken, wenn der
Schulzweck gefährdet ist
→ Disziplinarmassnahmen müssen ebenfalls im Sinne des Schulzwecks sein
18. Sachliche Grenze der Anstaltsgewalt
Beispiele
→ Lehrpersonen dürfen keine Regelungen über Haare, Schminke und
Kleider aufstellen (ausgenommen: störende Gegenstände,
Verschmutzung, Sportunterricht)
→ Lehrpersonen dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht dazu
zwingen, irgendeine Meinung zu vertreten
→ Gegenstände dürfen nicht länger als nötig (Unterrichtsdauer)
beschlagnaht werden (ausgenommen sind gefährliche oder verbotene
Gegenstände)
→ Kaugummi-Kauen darf nur während des Unterrichts verboten werden
→ Schülerinnen und Schüler dürfen nicht dazu gezwungen werden
persönliche Gefälligkeiten für Lehrpersonen zu erledigen
19. Persönliche Grenze der Anstaltsgewalt
→ Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die
Lehrpersonen der entsprechenden Schule,
einschliesslich Schulleitung und/oder Rektorat.
• Andere Angestellte der Schule wie Hauswart oder
Sekretariatsmitarbeitende sind nicht befugt
Erziehungsmassnahmen durchzusetzen.
• Lehrperson hat grundsätzlich persönlich den Lehrauftrag zu
erfüllen
• Die Lehrperson kann ihre Rechte und Pflichten nicht beliebig
einem Stellvertreter übertragen
• Massnahmen welche sofort getroffen werden müssen, dürfen auch
von einer anderen Lehrperson (des gleichen Schulhauses)
getroffen werden
20. Persönliche Grenze der Anstaltsgewalt
Beispiele
→ Die Pausenaufsicht darf nicht an einen Schüler delegiert werden
→ Eine Lehrperson darf sich nicht durch seinen Ehepartner/-
partnerin vertreten lassen
→ Das Sekretariat darf das Anbringen von Plakaten nicht verbieten
→ Der Hauswart darf keine Strafen erteilen
→ Der Hauswart darf Anordnungen treffen, welchem dem Schutz der
Anlagen und des Mobiliars dienen
→ Der Hauswart darf Schülerinnen und Schüler nicht bestrafen, weil
er sie beim Rauchen erwischt hat
21. Weiter im Text
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