2. 2
„Der Wechsel zwischen den Berufen in der Pflege muss
erleichtert werden. Wir wollen die Pflegeausbildung
reformieren, indem wir mit einem Pflegeberufegesetz
ein einheitliches Berufsbild mit einer gemeinsamen
Grundausbildung und einer darauf aufbauenden
Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und
Kinderkrankenpflege etablieren.
Wir wollen die Ausbildungsangebote an staatlichen
Berufsfachschulen stärken und die Ausbildung gerecht,
einheitlich und gemeinsam finanzieren. Ziel sollte eine
transparentes und durchlässiges Aus- und
Weiterbildungssystem sein.“
Koalitionsvertrag v. 27.11.2013
3. 3
Begründung für Reformbedarf
• Demographische Trends
Höhere Lebenserwartung, steigende Zahl von
Pflegebedürftigen/ Demenzkranken, sinkende Zahl jüngerer
Menschen – War for talents
• Epidemiologische Trends
Zunahme chronischer Erkrankungen, Multimorbidität im Alter,
Polypharmazie, kürzere Verweildauer im Krankenhaus,
medizinischer Fortschritt ermöglicht die Behandlung hochbetagter
Menschen (z.B. OP)
• Wissenschaftsentwicklung
Erkenntnisgewinn in der Pflegewissenschaft und der
Bezugswissenschaften steigt enorm und dynamisch
• Ökonomische Erfordernisse
Verweildauer im Beruf ist deutlich kürzer als in anderen
Berufen, möglichst lebenslange Berufsausübung ist erstrebenswert
3
4. 4
Qualifikation & Pflegequalität
Internationale Studien belegen den Zusammenhang
zwischen Personalqualifikation und Pflegequalität:
Ergebnisse aus der Studie Aiken et al. 2014
(beispielhaft)
• Durchschnittliche Mortalitätsrate (30 Tage) über alle Länder: 1,3 %
• Ein Patient mehr in der Pflege steigerte das Mortalitätsrisiko innerhalb von
30 Tagen um 7 %
• 10% mehr Pflegende mit Bachelor-Abschluss senkte das Mortalitätsrisiko
um 7%
• In Krhs. mit 60% BA-Pflegefachpersonen und durchschnittlich einer
Pflegefachperson auf 6 Patienten war die Mortalität 30% geringer als bei
30% BA-Pflegefachpersonen verantwortlich für 8 Patienten
5. 5
Ausbildungsmodellegem. § 4 (6)
KrPflG u. AltPflG 2003
... bei
Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der
Pflegeberufe unter
Berücksichtigung der
berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen,
können die Länder von Absatz
2 Satz 1 sowie von der
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 8
abweichen.
!
Ein neuer Pflegeberuf kommt!
Positionspapier
Deutschen Bildungsrat
für
Pflegeberufe (DBR)
in
Zeitschrift
Die Schwester/Der Pfleger
Heft 02/2010, S. 150-151
6. 6
Ausbildungsmodelle (2)
gem. § 4 (7) KrPflG 2008
• ... können über die in § 3 Abs. 1
und 2 beschriebenen Aufgaben
hinausgehende erweiterte
Kompetenzen zur Ausübung
heilkundlicher Tätigkeiten
vermittelt werden.
• ... abweichend von Absatz 2
Satz 1 kann die Ausbildung an
Hochschulen erfolgen.
• PflWG
stellt
Verknüpfung
zwischen
Modellvorhaben
und
Berufs-‐ und
Ausbildungsrecht
her:
• Krankenkassen/Verbände
vereinbaren
Modellvorhaben
im
Rahmen
der
Gesetzlichen
Krankenversicherung
(§ 63
Abs.
1
SGB
V)
?
8. 8
EU-Richtlinie
2005/36/EG
des Europäischen
Parlaments und
des Rates über die
Anerkennung von
Berufs-
qualifikationen
- Art. 31 ff -
v. 07.09.2005,
Europäisches
Amtsblatt (EU
ABl.) L 255/22 v.
30.09.2005,
Brüssel
... reglementierte
Ausbildung
... reglementierte
Berufsbezeichnung
... reglementierter
Beruf
„Nurse
responsible
for general care“
für D
„Gesundheits-
und Krankenpfleger/-in“
Gesundheit und Öffentliche Sicherheit
EU-Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 zur
Änderung der Richtlinie
2005/36/EG über die
Anerkennung von
Berufsqualifikationen und
der Verordnung (EU) Nr.
1024/2012 über die
Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-
Informationssystems („IMI-
Verordnung“),
Europäisches Amtsblatt L
354 v. 28.12.2013, S. 132-
170
9. 9
Weiterbildung
... sind Regelungen einer
angemessenen Fortbildung
im Einzelnen festzulegen,
die die Berufsangehörigen
auf dem neuesten Stand
von Wissenschaft und
Technik hält.
Sprachkenntnisse
... Personen, deren
Berufsqualifikation
anerkannt wird, müssen
über die Sprachkenntnisse
verfügen, die für die
Ausübung ihrer
Berufstätigkeit im
Aufnahmemitgliedstaat
erforderlich sind.
11. 11
…
Der Begriff der Gesundheitsfachberufe ist im deutschen Recht
kein Rechtsbegriff. Anderes gilt für den Begriff der
Heilberufe, der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erwähnt wird.
Unter den Heilberufen wird der ärztliche Beruf als Heilberuf
terminologisch herausgestellt. Zu den Ärzten gehören der
Arzt, der Zahnarzt und der Tierarzt.
Der Begriff des Heilberufs umfasst auch die helfende Betreuung
von Menschen mit gesundheitlichen Problemen.
Heilpraktiker und Psychotherapeuten rechnen dazu - auch ohne
eine ärztliche Ausbildung.
Die Kranken- und Altenpflegeberufe sind ebenfalls Heilberufe
im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.
13. 13
SGB I
SGB V
SGB VII
SGB IX
SGB XI
SGB XII
Rechtsquellen
Indirektes Berufsrecht
Es gibt keinen pflegefreien Raum
im Sozialrecht ...
Pflege in der gesundheitspolitischen
Perspektive ...
14. 14
„Wir schaffen einen neuen Beruf“
BMG-Aussage am 13.03.2015
• die Ausbildung wird breiter
• die relevanten Pflegekontexte werden abgebildet
• die Spezialisierung nimmt ab
• Weiter- und Fortbildung werden wichtiger
• es entsteht ein einheitliches Berufsbild
15. 15
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
• Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz – PflBG)
• Artikel 2 Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
• Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
• Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
• Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
• Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
• Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
• Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
• Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale
Pflegeberufe
• Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
• Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
• Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
• Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
• Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
• Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
16. 16
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand 13.01.2016
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)
Artikel 1
Gesetz über den Pflegeberuf
(Pflegeberufsgesetz – PflBG)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), geändert worden ist.
16
17. 17
•Wer die Berufsbezeichnung
•„Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
•führen will, bedarf der Erlaubnis.
•Personen mit einer hochschulischen Ausbildung
führen die Bezeichnung
• „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
•mit dem akademischen Grad.
Führen der Berufsbezeichnung
18. 18
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf
Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2. die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs besteht,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
geeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
19. 19
Zielgruppe
zu pflegende Menschen in allen Lebensphasen und -situationen
Versorgungsausrichtung
- präventive, kurative, rehabilitative
und palliative Pflege
- ambulante und stationäre Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege
Differenzierung der Kompetenzen in
- fachliche und personale sowie
methodische, soziale und kommunikative Kompetenzen
Kompetenzerwerb
wissenschafts- und situationsorientiert
Lernkompetenz / Fähigkeit zum Wissenstransfer
Selbstreflexion
rechtliche Aufgabendifferenzierung
selbständige, eigenverantwortliche und interdisziplinäre
Zuständigkeiten mit Zugang zur Heilkunde
Ausbildungsziel
20. 20
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und
Planung der Pflege,
b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der
angewendeten Maßnahmen,
d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität
der Pflege,
e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und
gesundheitsfördernder Maßnahmen, (…)
Ausbildungsziel
21. 21
f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen
bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und
Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen
Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer
sozialen Bezugspersonen,
g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und
Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen
insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die
Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven
Fähigkeiten,
(…)
Ausbildungsziel
22. 22
h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum
Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen
Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen
Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen
Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,
(…)
Ausbildungsziel
23. 23
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen nur von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 oder unter deren angemessener Beteiligung erbracht
werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen
1. die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie
3. die Analyse, Evaluation, Sicherung, und Entwicklung der Qualität der
Pflege.
3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 in der Pflege
beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen
noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen
dulden.
Vorbehaltene Tätigkeiten
24. 24
Was sind vorbehaltene Tätigkeiten?
•Nur ein bestimmter Beruf darf bestimmte heilkundliche
Tätigkeiten ausüben (§ 4 Hebammengesetz; § 9 MTAG)
•Problem: Ärzte haben Berufszulassung für die Ausübung der
gesamten Heilkunde.
•Lösung des Problems: Wenn Ärzte auf diesem Gebiet weniger
Kenntnisse haben als der Beruf mit vorbehaltener Tätigkeit,
ergibt sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen ein
Vorrang des Berufs mit der vorbehaltenen Tätigkeit.
•Verfassungsrechtliches Problem: andere heilkundliche Berufe
dürfen nur ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit eng
abgegrenzt und genau definiert ist (BVerfGE 106, 62 -
Altenpflegeurteil). Also nicht: gesamtes berufliches
Betätigungsfeld
25. 25
Generalistische Ausrichtung der
Erstausbildung
Die Pflegebedarfe entstehen unabhängig vom Alter und
erfordern somit auch Versorgungskompetenzen,
die in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung zu erwerben sind
und erst später in der Weiterqualifizierung in Master-
bzw. Weiterbildungsstudiengängen differenziert und
vertieft werden.
https://www.youtube.com/watch?v=fd1xSPZn7FA&feature=youtu.be
26. 26
Ausübung professioneller Pflege in der
È helfenden Rolle ...
È genuine Verrichtungen der zu pflegenden Menschen zu
unterstützen, dabei zu assistieren, diese zu übernehmen oder zu
beaufsichtigen.
È beratenden und anleitenden Rolle ...
È zu pflegende Menschen und deren Angehörige anzuleiten und zu
schulen.
È organisatorischen Rolle ...
È prozesshaft und zielgerichtet, koordinierend, pflegerische
Arbeit kooperierend und vernetzend zu gestalten.
È analytisch-bewertenden Rolle ...
È Pflegebedürftigkeit festzustellen, Pflegebedarf zu erheben und zu
planen sowie Pflegeergebnisse zu bewerten.
28. 28
Dauer und Struktur der Ausbildung
• … dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre
• … besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung
• … findet an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen statt
• … Pflegeschule erstellt den Lehrplan
• … Träger der praktischen Ausbildung erstellt den Ausbildungsplan
• … Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze
• … 10% der praktischen Einsatzzeiten als Praxisanleitung
• … Unterstützung durch Praxisbegleitung der Pflegeschule
• … die an der Ausbildung Beteiligten arbeiten auf der Grundlage eines
Kooperationsvertrages zusammen.
29. 29
Träger der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die
Durchführung der praktischen Ausbildung.
(1) Träger der praktischen Ausbildung können sein,
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die
Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts
geschlossen haben.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den
weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu
gewährleisten, dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren
an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden
können und
2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und
sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in
der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
31. 31
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen
Ausbildung können von einer Pflegeschule
wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht
oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung
die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung
auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule
kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des
Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen
Ausbildung bevollmächtigt werden.
…
33. 33
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte
Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
vergleichbarem Niveau,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen
Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,
insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hoch-schulausbildung auf
Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen
Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer,
abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen
Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und
Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den
Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.
Mindestanforderungen an die
Schulen
34. 34
(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die
hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle
auf zwanzig Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere
Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend
zulässig.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den
Mindestanforderungen nach Absatz 1 und 2 bestimmen und
weitere Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte
für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1
Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit
die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für
einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem
Niveau vorliegen muss.
…
35. 35
Gesamtverantwortung der Pflegeschule
(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die
Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.
Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische
Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht.
(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den
Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die
praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan
durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung
beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der
Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
36. 36
Voraussetzungen für den Zugang zur
Ausbildung
1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig
anerkannter Abschluss
oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem
Nachweis
+ mind. 2jährig erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
+ einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten
Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mind. 1 Jahr
+ erfolgreich
abgeschlossenen
landesrechtlich
geregelten
Ausbildung
in
KPH
oder
APH
von
mind.
1
Jahr
+
…
37. 37
Finanzierung der Ausbildung
zu den Kosten der Ausbildung gehören:
• Kosten der Ausbildungsvergütung
• Kosten der praktischen Ausbildung
einschließlich der Praxisanleitung
• Betriebskosten der Schule
Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten. (Aufwendungen, um
die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen
abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen
oder zu ergänzen).
gemeinsame Finanzierung durch die bisherigen
Kostenträger
Einrichtung von Länderfonds
38. 38
… und ein weiterer Erfolg mit dem künftigen
Pflegeberufsgesetz:
hochschulische Ausbildung als
primärqualifizierender Studiengang
im Regelangebot
39. 39
... Es bleibt noch viel zu tun!
Wenn wir den alten Blick halten,
werden wir der Vergangenheit nachtrauern,
die Gegenwart nicht verstehen
und
die Zukunft nicht gestalten können!
BECK, ULRICH (1986). Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne. Frankfurt/M.: Suhrkamp