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1
Das Pflegeberufsgesetz
Wohin geht der Weg?
22. September 2016 - Neuss
Gertrud Stöcker
2
„Der Wechsel zwischen den Berufen in der Pflege muss
erleichtert werden. Wir wollen die Pflegeausbildung
reformieren, indem wir mit einem Pflegeberufegesetz
ein einheitliches Berufsbild mit einer gemeinsamen
Grundausbildung und einer darauf aufbauenden
Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und
Kinderkrankenpflege etablieren.
Wir wollen die Ausbildungsangebote an staatlichen
Berufsfachschulen stärken und die Ausbildung gerecht,
einheitlich und gemeinsam finanzieren. Ziel sollte eine
transparentes und durchlässiges Aus- und
Weiterbildungssystem sein.“
Koalitionsvertrag v. 27.11.2013
3
Begründung für Reformbedarf
• Demographische Trends
Höhere Lebenserwartung, steigende Zahl von
Pflegebedürftigen/ Demenzkranken, sinkende Zahl jüngerer
Menschen – War for talents
• Epidemiologische Trends
Zunahme chronischer Erkrankungen, Multimorbidität im Alter,
Polypharmazie, kürzere Verweildauer im Krankenhaus,
medizinischer Fortschritt ermöglicht die Behandlung hochbetagter
Menschen (z.B. OP)
• Wissenschaftsentwicklung
Erkenntnisgewinn in der Pflegewissenschaft und der
Bezugswissenschaften steigt enorm und dynamisch
• Ökonomische Erfordernisse
Verweildauer im Beruf ist deutlich kürzer als in anderen
Berufen, möglichst lebenslange Berufsausübung ist erstrebenswert
3
4
Qualifikation & Pflegequalität
Internationale Studien belegen den Zusammenhang
zwischen Personalqualifikation und Pflegequalität:
Ergebnisse aus der Studie Aiken et al. 2014
(beispielhaft)
• Durchschnittliche Mortalitätsrate (30 Tage) über alle Länder: 1,3 %
• Ein Patient mehr in der Pflege steigerte das Mortalitätsrisiko innerhalb von
30 Tagen um 7 %
• 10% mehr Pflegende mit Bachelor-Abschluss senkte das Mortalitätsrisiko
um 7%
• In Krhs. mit 60% BA-Pflegefachpersonen und durchschnittlich einer
Pflegefachperson auf 6 Patienten war die Mortalität 30% geringer als bei
30% BA-Pflegefachpersonen verantwortlich für 8 Patienten
5
Ausbildungsmodellegem. § 4 (6)
KrPflG u. AltPflG 2003
... bei
Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der
Pflegeberufe unter
Berücksichtigung der
berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen,
können die Länder von Absatz
2 Satz 1 sowie von der
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 8
abweichen.
!
Ein neuer Pflegeberuf kommt!
Positionspapier
Deutschen Bildungsrat
für
Pflegeberufe (DBR)
in
Zeitschrift
Die Schwester/Der Pfleger
Heft 02/2010, S. 150-151
6
Ausbildungsmodelle  (2)
gem.  § 4  (7)  KrPflG  2008
• ...  können  über  die  in  § 3  Abs.  1  
und  2  beschriebenen  Aufgaben  
hinausgehende  erweiterte  
Kompetenzen  zur  Ausübung  
heilkundlicher  Tätigkeiten  
vermittelt  werden.
• ...  abweichend  von  Absatz  2  
Satz  1  kann  die  Ausbildung  an  
Hochschulen  erfolgen.  
• PflWG	
  stellt	
  Verknüpfung	
  
zwischen	
  Modellvorhaben	
  
und	
  Berufs-­‐ und	
  
Ausbildungsrecht	
  her:
• Krankenkassen/Verbände	
  
vereinbaren	
  
Modellvorhaben	
  im	
  
Rahmen	
  der	
  Gesetzlichen	
  
Krankenversicherung	
  
(§ 63	
  Abs.	
  1	
  SGB	
  V)
?
7
Weltgesundheitsorganisa
tion (WHO),
Regionalbüro Europa,
Kopenhagen
Europarat, Straßburg
Europäische Union (EU),
Brüssel
8
EU-Richtlinie
2005/36/EG
des Europäischen
Parlaments und
des Rates über die
Anerkennung von
Berufs-
qualifikationen
- Art. 31 ff -
v. 07.09.2005,
Europäisches
Amtsblatt (EU
ABl.) L 255/22 v.
30.09.2005,
Brüssel
...  reglementierte
Ausbildung
... reglementierte
Berufsbezeichnung
... reglementierter
Beruf
„Nurse
responsible
for general care“
für D
„Gesundheits-
und Krankenpfleger/-in“
Gesundheit und Öffentliche Sicherheit
EU-Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 zur
Änderung der Richtlinie
2005/36/EG über die
Anerkennung von
Berufsqualifikationen und
der Verordnung (EU) Nr.
1024/2012 über die
Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-
Informationssystems („IMI-
Verordnung“),
Europäisches Amtsblatt L
354 v. 28.12.2013, S. 132-
170
9
Weiterbildung
... sind Regelungen einer
angemessenen Fortbildung
im Einzelnen festzulegen,
die die Berufsangehörigen
auf dem neuesten Stand
von Wissenschaft und
Technik hält.
Sprachkenntnisse
... Personen, deren
Berufsqualifikation
anerkannt wird, müssen
über die Sprachkenntnisse
verfügen, die für die
Ausübung ihrer
Berufstätigkeit im
Aufnahmemitgliedstaat
erforderlich sind.
10
Berufszulassung Berufsausübung
Direktes
Berufsrecht
Indirektes
Berufsrecht
Bund:
•Ausbildung
•Prüfung
•Berufserlaubnis/-zulassung
Länder:
•Berufsordnung
•Berufskammern
•Weiterbildung
Bund (auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SGB V, SGB XI):
•Ausbildungsanforderungen
•Prüfung
•Berufserlaubnis/-zulassung
•Qualitätssicherung; Vergütung
Gesetzgebungskompetenzen  
für  die  Heilberufe  und  ihre  
Berufsausbildung  und  -­ausübung
11
…
Der Begriff der Gesundheitsfachberufe ist im deutschen Recht
kein Rechtsbegriff. Anderes gilt für den Begriff der
Heilberufe, der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erwähnt wird.
Unter den Heilberufen wird der ärztliche Beruf als Heilberuf
terminologisch herausgestellt. Zu den Ärzten gehören der
Arzt, der Zahnarzt und der Tierarzt.
Der Begriff des Heilberufs umfasst auch die helfende Betreuung
von Menschen mit gesundheitlichen Problemen.
Heilpraktiker und Psychotherapeuten rechnen dazu - auch ohne
eine ärztliche Ausbildung.
Die Kranken- und Altenpflegeberufe sind ebenfalls Heilberufe
im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.
12
Entwicklung der
Persönlichkeit
Berufsbefähigung
Teilhabe an der
Gesellschaft
Bildungsauftrag
13
SGB  I
SGB  V
SGB  VII
SGB  IX
SGB  XI
SGB  XII
Rechtsquellen
Indirektes Berufsrecht
Es gibt keinen pflegefreien Raum
im Sozialrecht ...
Pflege in der gesundheitspolitischen
Perspektive ...
14
„Wir schaffen einen neuen Beruf“
BMG-Aussage am 13.03.2015
• die Ausbildung wird breiter
• die relevanten Pflegekontexte werden abgebildet
• die Spezialisierung nimmt ab
• Weiter- und Fortbildung werden wichtiger
• es entsteht ein einheitliches Berufsbild
15
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
• Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz – PflBG)
• Artikel 2 Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
• Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
• Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
• Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
• Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
• Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
• Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
• Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale
Pflegeberufe
• Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
• Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
• Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
• Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
• Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
• Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
16
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand 13.01.2016
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)
Artikel 1
Gesetz über den Pflegeberuf
(Pflegeberufsgesetz – PflBG)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), geändert worden ist.
16
17
•Wer die Berufsbezeichnung
•„Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
•führen will, bedarf der Erlaubnis.
•Personen mit einer hochschulischen Ausbildung
führen die Bezeichnung
• „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
•mit dem akademischen Grad.
Führen der Berufsbezeichnung
18
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf
Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2. die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs besteht,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
geeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
19
Zielgruppe
zu pflegende Menschen in allen Lebensphasen und -situationen
Versorgungsausrichtung
- präventive, kurative, rehabilitative
und palliative Pflege
- ambulante und stationäre Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege
Differenzierung der Kompetenzen in
- fachliche und personale sowie
methodische, soziale und kommunikative Kompetenzen
Kompetenzerwerb
wissenschafts- und situationsorientiert
Lernkompetenz / Fähigkeit zum Wissenstransfer
Selbstreflexion
rechtliche Aufgabendifferenzierung
selbständige, eigenverantwortliche und interdisziplinäre
Zuständigkeiten mit Zugang zur Heilkunde
Ausbildungsziel
20
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und
Planung der Pflege,
b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der
angewendeten Maßnahmen,
d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität
der Pflege,
e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und
gesundheitsfördernder Maßnahmen, (…)
Ausbildungsziel
21
f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen
bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und
Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen
Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer
sozialen Bezugspersonen,
g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und
Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen
insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die
Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven
Fähigkeiten,
(…)
Ausbildungsziel
22
h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum
Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen
Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen
Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen
Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,
(…)
Ausbildungsziel
23
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen nur von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 oder unter deren angemessener Beteiligung erbracht
werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen
1. die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie
3. die Analyse, Evaluation, Sicherung, und Entwicklung der Qualität der
Pflege.
3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 in der Pflege
beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen
noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen
dulden.
Vorbehaltene Tätigkeiten
24
Was sind vorbehaltene Tätigkeiten?
•Nur ein bestimmter Beruf darf bestimmte heilkundliche
Tätigkeiten ausüben (§ 4 Hebammengesetz; § 9 MTAG)
•Problem: Ärzte haben Berufszulassung für die Ausübung der
gesamten Heilkunde.
•Lösung des Problems: Wenn Ärzte auf diesem Gebiet weniger
Kenntnisse haben als der Beruf mit vorbehaltener Tätigkeit,
ergibt sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen ein
Vorrang des Berufs mit der vorbehaltenen Tätigkeit.
•Verfassungsrechtliches Problem: andere heilkundliche Berufe
dürfen nur ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit eng
abgegrenzt und genau definiert ist (BVerfGE 106, 62 -
Altenpflegeurteil). Also nicht: gesamtes berufliches
Betätigungsfeld
25
Generalistische Ausrichtung der
Erstausbildung
Die Pflegebedarfe entstehen unabhängig vom Alter und
erfordern somit auch Versorgungskompetenzen,
die in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung zu erwerben sind
und erst später in der Weiterqualifizierung in Master-
bzw. Weiterbildungsstudiengängen differenziert und
vertieft werden.
https://www.youtube.com/watch?v=fd1xSPZn7FA&feature=youtu.be
26
Ausübung professioneller Pflege in der
È helfenden Rolle ...
È genuine Verrichtungen der zu pflegenden Menschen zu
unterstützen, dabei zu assistieren, diese zu übernehmen oder zu
beaufsichtigen.
È beratenden und anleitenden Rolle ...
È zu pflegende Menschen und deren Angehörige anzuleiten und zu
schulen.
È organisatorischen Rolle ...
È prozesshaft und zielgerichtet, koordinierend, pflegerische
Arbeit kooperierend und vernetzend zu gestalten.
È analytisch-bewertenden Rolle ...
È Pflegebedürftigkeit festzustellen, Pflegebedarf zu erheben und zu
planen sowie Pflegeergebnisse zu bewerten.
27
Aus-
bildung /
Studium
Status
Patienten-
sicherheit
Ver-
sorgungs-
qualität
Mobilität /
Durchlässigkei
t
28
Dauer und Struktur der Ausbildung
• … dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre
• … besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung
• … findet an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen statt
• … Pflegeschule erstellt den Lehrplan
• … Träger der praktischen Ausbildung erstellt den Ausbildungsplan
• … Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze
• … 10% der praktischen Einsatzzeiten als Praxisanleitung
• … Unterstützung durch Praxisbegleitung der Pflegeschule
• … die an der Ausbildung Beteiligten arbeiten auf der Grundlage eines
Kooperationsvertrages zusammen.
29
Träger der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die
Durchführung der praktischen Ausbildung.
(1) Träger der praktischen Ausbildung können sein,
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die
Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts
geschlossen haben.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den
weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu
gewährleisten, dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren
an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden
können und
2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und
sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in
der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
30
30
Kooperationsverbund
Schüler
/-­in
T  =  Träger  der  Ausbildung
P  =  Kooperationspartner
31
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen
Ausbildung können von einer Pflegeschule
wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht
oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung
die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung
auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule
kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des
Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen
Ausbildung bevollmächtigt werden.
…
32
• Orientierungseinsatz
• Pflichteinsätze
• Vertiefungseinsatz
praktische Ausbildung
33
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte
Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
vergleichbarem Niveau,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen
Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,
insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hoch-schulausbildung auf
Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen
Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer,
abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen
Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und
Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den
Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.
Mindestanforderungen an die
Schulen
34
(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die
hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle
auf zwanzig Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere
Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend
zulässig.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den
Mindestanforderungen nach Absatz 1 und 2 bestimmen und
weitere Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte
für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1
Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit
die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für
einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem
Niveau vorliegen muss.
…
35
Gesamtverantwortung der Pflegeschule
(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die
Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.
Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische
Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht.
(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den
Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die
praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan
durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung
beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der
Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
36
Voraussetzungen für den Zugang zur
Ausbildung
1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig
anerkannter Abschluss
oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem
Nachweis
+ mind. 2jährig erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
+ einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten
Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mind. 1 Jahr
+ erfolgreich	
  abgeschlossenen	
  landesrechtlich	
  geregelten	
  Ausbildung	
  
in	
  
KPH	
  oder	
  APH	
  von	
  mind.	
  1	
  Jahr
+	
  …
37
Finanzierung der Ausbildung
zu den Kosten der Ausbildung gehören:
• Kosten der Ausbildungsvergütung
• Kosten der praktischen Ausbildung
einschließlich der Praxisanleitung
• Betriebskosten der Schule
Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten. (Aufwendungen, um
die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen
abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen
oder zu ergänzen).
gemeinsame Finanzierung durch die bisherigen
Kostenträger
Einrichtung von Länderfonds
38
… und ein weiterer Erfolg mit dem künftigen
Pflegeberufsgesetz:
hochschulische Ausbildung als
primärqualifizierender Studiengang
im Regelangebot
39
... Es bleibt noch viel zu tun!
Wenn wir den alten Blick halten,
werden wir der Vergangenheit nachtrauern,
die Gegenwart nicht verstehen
und
die Zukunft nicht gestalten können!
BECK,  ULRICH  (1986).  Risikogesellschaft.  Auf  dem  Weg  in  eine  andere  Moderne.  Frankfurt/M.:  Suhrkamp

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Das Pflegeberufsgesetz - Wohin geht der Weg?

  • 1. 1 Das Pflegeberufsgesetz Wohin geht der Weg? 22. September 2016 - Neuss Gertrud Stöcker
  • 2. 2 „Der Wechsel zwischen den Berufen in der Pflege muss erleichtert werden. Wir wollen die Pflegeausbildung reformieren, indem wir mit einem Pflegeberufegesetz ein einheitliches Berufsbild mit einer gemeinsamen Grundausbildung und einer darauf aufbauenden Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege etablieren. Wir wollen die Ausbildungsangebote an staatlichen Berufsfachschulen stärken und die Ausbildung gerecht, einheitlich und gemeinsam finanzieren. Ziel sollte eine transparentes und durchlässiges Aus- und Weiterbildungssystem sein.“ Koalitionsvertrag v. 27.11.2013
  • 3. 3 Begründung für Reformbedarf • Demographische Trends Höhere Lebenserwartung, steigende Zahl von Pflegebedürftigen/ Demenzkranken, sinkende Zahl jüngerer Menschen – War for talents • Epidemiologische Trends Zunahme chronischer Erkrankungen, Multimorbidität im Alter, Polypharmazie, kürzere Verweildauer im Krankenhaus, medizinischer Fortschritt ermöglicht die Behandlung hochbetagter Menschen (z.B. OP) • Wissenschaftsentwicklung Erkenntnisgewinn in der Pflegewissenschaft und der Bezugswissenschaften steigt enorm und dynamisch • Ökonomische Erfordernisse Verweildauer im Beruf ist deutlich kürzer als in anderen Berufen, möglichst lebenslange Berufsausübung ist erstrebenswert 3
  • 4. 4 Qualifikation & Pflegequalität Internationale Studien belegen den Zusammenhang zwischen Personalqualifikation und Pflegequalität: Ergebnisse aus der Studie Aiken et al. 2014 (beispielhaft) • Durchschnittliche Mortalitätsrate (30 Tage) über alle Länder: 1,3 % • Ein Patient mehr in der Pflege steigerte das Mortalitätsrisiko innerhalb von 30 Tagen um 7 % • 10% mehr Pflegende mit Bachelor-Abschluss senkte das Mortalitätsrisiko um 7% • In Krhs. mit 60% BA-Pflegefachpersonen und durchschnittlich einer Pflegefachperson auf 6 Patienten war die Mortalität 30% geringer als bei 30% BA-Pflegefachpersonen verantwortlich für 8 Patienten
  • 5. 5 Ausbildungsmodellegem. § 4 (6) KrPflG u. AltPflG 2003 ... bei Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 abweichen. ! Ein neuer Pflegeberuf kommt! Positionspapier Deutschen Bildungsrat für Pflegeberufe (DBR) in Zeitschrift Die Schwester/Der Pfleger Heft 02/2010, S. 150-151
  • 6. 6 Ausbildungsmodelle  (2) gem.  § 4  (7)  KrPflG  2008 • ...  können  über  die  in  § 3  Abs.  1   und  2  beschriebenen  Aufgaben   hinausgehende  erweiterte   Kompetenzen  zur  Ausübung   heilkundlicher  Tätigkeiten   vermittelt  werden. • ...  abweichend  von  Absatz  2   Satz  1  kann  die  Ausbildung  an   Hochschulen  erfolgen.   • PflWG  stellt  Verknüpfung   zwischen  Modellvorhaben   und  Berufs-­‐ und   Ausbildungsrecht  her: • Krankenkassen/Verbände   vereinbaren   Modellvorhaben  im   Rahmen  der  Gesetzlichen   Krankenversicherung   (§ 63  Abs.  1  SGB  V) ?
  • 8. 8 EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen - Art. 31 ff - v. 07.09.2005, Europäisches Amtsblatt (EU ABl.) L 255/22 v. 30.09.2005, Brüssel ...  reglementierte Ausbildung ... reglementierte Berufsbezeichnung ... reglementierter Beruf „Nurse responsible for general care“ für D „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ Gesundheit und Öffentliche Sicherheit EU-Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammen- arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI- Verordnung“), Europäisches Amtsblatt L 354 v. 28.12.2013, S. 132- 170
  • 9. 9 Weiterbildung ... sind Regelungen einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält. Sprachkenntnisse ... Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
  • 10. 10 Berufszulassung Berufsausübung Direktes Berufsrecht Indirektes Berufsrecht Bund: •Ausbildung •Prüfung •Berufserlaubnis/-zulassung Länder: •Berufsordnung •Berufskammern •Weiterbildung Bund (auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SGB V, SGB XI): •Ausbildungsanforderungen •Prüfung •Berufserlaubnis/-zulassung •Qualitätssicherung; Vergütung Gesetzgebungskompetenzen   für  die  Heilberufe  und  ihre   Berufsausbildung  und  -­ausübung
  • 11. 11 … Der Begriff der Gesundheitsfachberufe ist im deutschen Recht kein Rechtsbegriff. Anderes gilt für den Begriff der Heilberufe, der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erwähnt wird. Unter den Heilberufen wird der ärztliche Beruf als Heilberuf terminologisch herausgestellt. Zu den Ärzten gehören der Arzt, der Zahnarzt und der Tierarzt. Der Begriff des Heilberufs umfasst auch die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen. Heilpraktiker und Psychotherapeuten rechnen dazu - auch ohne eine ärztliche Ausbildung. Die Kranken- und Altenpflegeberufe sind ebenfalls Heilberufe im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.
  • 13. 13 SGB  I SGB  V SGB  VII SGB  IX SGB  XI SGB  XII Rechtsquellen Indirektes Berufsrecht Es gibt keinen pflegefreien Raum im Sozialrecht ... Pflege in der gesundheitspolitischen Perspektive ...
  • 14. 14 „Wir schaffen einen neuen Beruf“ BMG-Aussage am 13.03.2015 • die Ausbildung wird breiter • die relevanten Pflegekontexte werden abgebildet • die Spezialisierung nimmt ab • Weiter- und Fortbildung werden wichtiger • es entsteht ein einheitliches Berufsbild
  • 15. 15 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: • Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz – PflBG) • Artikel 2 Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch • Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch • Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch • Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte • Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes • Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes • Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes • Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe • Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung • Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung • Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung • Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung • Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes • Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • 16. 16 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand 13.01.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz – PflBG) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), geändert worden ist. 16
  • 17. 17 •Wer die Berufsbezeichnung •„Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ •führen will, bedarf der Erlaubnis. •Personen mit einer hochschulischen Ausbildung führen die Bezeichnung • „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ •mit dem akademischen Grad. Führen der Berufsbezeichnung
  • 18. 18 Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2. die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs besteht, 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  • 19. 19 Zielgruppe zu pflegende Menschen in allen Lebensphasen und -situationen Versorgungsausrichtung - präventive, kurative, rehabilitative und palliative Pflege - ambulante und stationäre Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege Differenzierung der Kompetenzen in - fachliche und personale sowie methodische, soziale und kommunikative Kompetenzen Kompetenzerwerb wissenschafts- und situationsorientiert Lernkompetenz / Fähigkeit zum Wissenstransfer Selbstreflexion rechtliche Aufgabendifferenzierung selbständige, eigenverantwortliche und interdisziplinäre Zuständigkeiten mit Zugang zur Heilkunde Ausbildungsziel
  • 20. 20 (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege, b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses, c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen, d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, (…) Ausbildungsziel
  • 21. 21 f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen, g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, (…) Ausbildungsziel
  • 22. 22 h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, (…) Ausbildungsziel
  • 23. 23 (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder unter deren angemessener Beteiligung erbracht werden. (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen 1. die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, 2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie 3. die Analyse, Evaluation, Sicherung, und Entwicklung der Qualität der Pflege. 3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden. Vorbehaltene Tätigkeiten
  • 24. 24 Was sind vorbehaltene Tätigkeiten? •Nur ein bestimmter Beruf darf bestimmte heilkundliche Tätigkeiten ausüben (§ 4 Hebammengesetz; § 9 MTAG) •Problem: Ärzte haben Berufszulassung für die Ausübung der gesamten Heilkunde. •Lösung des Problems: Wenn Ärzte auf diesem Gebiet weniger Kenntnisse haben als der Beruf mit vorbehaltener Tätigkeit, ergibt sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen ein Vorrang des Berufs mit der vorbehaltenen Tätigkeit. •Verfassungsrechtliches Problem: andere heilkundliche Berufe dürfen nur ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit eng abgegrenzt und genau definiert ist (BVerfGE 106, 62 - Altenpflegeurteil). Also nicht: gesamtes berufliches Betätigungsfeld
  • 25. 25 Generalistische Ausrichtung der Erstausbildung Die Pflegebedarfe entstehen unabhängig vom Alter und erfordern somit auch Versorgungskompetenzen, die in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung zu erwerben sind und erst später in der Weiterqualifizierung in Master- bzw. Weiterbildungsstudiengängen differenziert und vertieft werden. https://www.youtube.com/watch?v=fd1xSPZn7FA&feature=youtu.be
  • 26. 26 Ausübung professioneller Pflege in der È helfenden Rolle ... È genuine Verrichtungen der zu pflegenden Menschen zu unterstützen, dabei zu assistieren, diese zu übernehmen oder zu beaufsichtigen. È beratenden und anleitenden Rolle ... È zu pflegende Menschen und deren Angehörige anzuleiten und zu schulen. È organisatorischen Rolle ... È prozesshaft und zielgerichtet, koordinierend, pflegerische Arbeit kooperierend und vernetzend zu gestalten. È analytisch-bewertenden Rolle ... È Pflegebedürftigkeit festzustellen, Pflegebedarf zu erheben und zu planen sowie Pflegeergebnisse zu bewerten.
  • 28. 28 Dauer und Struktur der Ausbildung • … dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre • … besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung • … findet an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen statt • … Pflegeschule erstellt den Lehrplan • … Träger der praktischen Ausbildung erstellt den Ausbildungsplan • … Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze • … 10% der praktischen Einsatzzeiten als Praxisanleitung • … Unterstützung durch Praxisbegleitung der Pflegeschule • … die an der Ausbildung Beteiligten arbeiten auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zusammen.
  • 29. 29 Träger der praktischen Ausbildung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung. (1) Träger der praktischen Ausbildung können sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben. (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass 1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und 2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
  • 30. 30 30 Kooperationsverbund Schüler /-­in T  =  Träger  der  Ausbildung P  =  Kooperationspartner
  • 31. 31 (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden. …
  • 32. 32 • Orientierungseinsatz • Pflichteinsätze • Vertiefungseinsatz praktische Ausbildung
  • 33. 33 (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hoch-schulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts, 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Mindestanforderungen an die Schulen
  • 34. 34 (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf zwanzig Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig. (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Absatz 1 und 2 bestimmen und weitere Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. …
  • 35. 35 Gesamtverantwortung der Pflegeschule (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht. (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
  • 36. 36 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung 1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis + mind. 2jährig erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung + einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mind. 1 Jahr + erfolgreich  abgeschlossenen  landesrechtlich  geregelten  Ausbildung   in   KPH  oder  APH  von  mind.  1  Jahr +  …
  • 37. 37 Finanzierung der Ausbildung zu den Kosten der Ausbildung gehören: • Kosten der Ausbildungsvergütung • Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Praxisanleitung • Betriebskosten der Schule Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten. (Aufwendungen, um die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen). gemeinsame Finanzierung durch die bisherigen Kostenträger Einrichtung von Länderfonds
  • 38. 38 … und ein weiterer Erfolg mit dem künftigen Pflegeberufsgesetz: hochschulische Ausbildung als primärqualifizierender Studiengang im Regelangebot
  • 39. 39 ... Es bleibt noch viel zu tun! Wenn wir den alten Blick halten, werden wir der Vergangenheit nachtrauern, die Gegenwart nicht verstehen und die Zukunft nicht gestalten können! BECK,  ULRICH  (1986).  Risikogesellschaft.  Auf  dem  Weg  in  eine  andere  Moderne.  Frankfurt/M.:  Suhrkamp