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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen
korrekten Bestellprozess auf
RA Michael Rohrlich 24.11.2020
 zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003
 TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012
 Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010
 Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019
 Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005
 Dozent seit 1998
 Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf2
Michael Rohrlich
Rechtsanwalt
Agenda
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf3
1. Einführung
2. Wie muss der Bestellablauf gestaltet werden?
3. Was ist alles auf der Bestell-Übersichtsseite aufzuführen?
4. Wie darf der Bestell-Button beschriftet werden?
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf4
01 Einführung
Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce
 gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich
 B2C: in vielen Bereichen gilt zwingendes Verbraucherrecht
(z.B. 2 Jahre Gewährleistung, Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei
Warenversand…)
 div. gesetzl. Regelungen (z.B. § 312i BGB, § 18 MStV, §§ 5, 6 TMG,
Artt. 246a, 246c EGBGB)
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf5
Einführung
Einführung
24.11.20206
 Informationspflichten und Auskunftsrechte (§ 18 MStV) [allg. Pflicht]:
• „(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und
Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell* gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben
zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift zu benennen. […] Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im
Inland hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat, 3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. […]“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
* journalistisch-redaktionell: z.B. auch bei Webshop + Blog
Einführung
24.11.20207
 Allgemeine Informationspflichten (§ 5 Abs. 1 TMG) [allg. „Impressumspflicht“]:
• „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten […],
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines [reglementierten] Berufs […] angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-
Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich
in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
24.11.20208
 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 Abs. 1 TMG) [E-Commerce]:
• „Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien
sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
24.11.20209
 Allg. Pflichten im elektron. Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 S. 1 BGB) [B2C]:
• „Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er
dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
§§ 312 ff. BGB gelten nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher (B2C)
Einführung
24.11.202010
 Informationspflichten bei Verträgen im elektron. Geschäftsverkehr (Art. 246c EGBGB) [B2C & B2B]:
• „Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
diese Pflicht-Infos können & sollten in AGB eingebunden werden
Einführung
24.11.202011
 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [1/2] [B2C]:
• „Der Unternehmer […] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und
Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen […],
3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nr. 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers […],
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf
Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der
Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen
diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum
anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen
Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung
anzugeben,
6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten
berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung
erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
24.11.202012
 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [2/2] [B2C]:
• „9. ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes […] und wie Exemplare davon erhalten werden können,
11. ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich
automatisch verlängernder Verträge,
12. ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
13. ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer
finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
14. ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für
solche Inhalte,
15. ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit
Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
16. ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der
Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf13
 Fazit:
• transparente Gestaltung des Bestellablaufs verpflichtend
• inkl. Navigations- & Korrekturmöglichkeiten
• Erfüllung gesetzl. Informationspflichten in AGB sinnvoll (können aber auch z.B. unter separatem
Menüpunkt platziert werden)
• AGB-Text unter eigenem, separaten Menüpunkt einbinden (z.B. „AGB“ oder „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“) + Druck- & Download-Option anbieten
• weitere gesetzl. Informationspflichten, wie Impressum oder Datenschutzerklärung, müssen natürlich
ebenfalls erfüllt werden
ideal: alle gesetzl. Pflichten auch ggü. Unternehmen (B2B) erfüllen
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf14
02 Bestellablauf
Gestaltung des Bestellablaufs / -prozesses
 nicht nur eine Frage der Optik
 …oder der Nutzerführung („user experience“)
 …sondern auch der Technik
 ….sowie der Umsetzung jur. Vorgaben
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf15
Bestellablauf
Bestellablauf
24.11.202016
 seit 2012: detaillierte Vorgaben zur Gestaltung
 des Bestellprozesses,
 der Checkout-Site sowie
 des Bestell-Buttons
 jedenfalls bei B2C-Webshops verpflichtend
 aber auch bei B2B-Webshops empfehlenswert
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Bestellablauf
24.11.202017
 Informationspflichten Bestellablauf:
• Gestaltung + Beschreibung einzelner technischer Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
• ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich
ist [AGB]
• Korrekturmöglichkeiten im Bestellprozess
• für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen [AGB]
• unverzügliche, elektronische Bestätigung
• Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern
• ggf. über Verhaltenskodizes [AGB]
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
insgesamt Website-Gestaltung im „responsive design“ dringend zu empfehlen!
Bestellablauf
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf18
Beispiel:
www.lexware.de
Bestellablauf
24.11.202019
 ggf. spezielle Informations- / Handlungspflichten (typische Beispiele)
• BattG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altbatterien)
• ElektroG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altgeräte)
• AltölVO: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Verpackungen)
• VerpackG: Registrierungs- + Handlungspflicht
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
* jeweils spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden
Bestellablauf
24.11.202020
 Besonderheiten im B2B-Webshop:
• (freiwillige) Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer
• verpflichtende Angabe des Gewerbenachweises (z.B. durch Upload eine PDF-Datei)
• ggf. Verifizierung des Gewerbenachweises
• verpflichtende Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft
• Angabe von Nettopreisen
• gut sichtbarer Hinweis bzgl. der Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende auf jeder einzelnen
Unterseite
• Betitelung der eigenen AGB als „B2B-AGB“
• AGB-Klausel zur Beschränkung Gewerbe-Kunden
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
separater B2B-Shop bzw. „B2B-Shop-Eingang“ empfehlenswert
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf21
03 Bestell-Übersichtsseite
Gestaltung der Bestell-Übersichtsseite („Checkout-Site“)
 seit 2012 exakte Vorgaben zu Inhalten & Reihenfolge
 ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen
 Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf22
Bestell-Übersichtsseite
Bestell-Übersichtsseite
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf23
 Pflichtinhalte der Checkout-Site:
• Rechnungsanschrift, ggf. abweichende Lieferanschrift
• ausgewählte Zahlungsart
• sprechender Link zu AGB*, zur Widerrufsbelehrung* & zur Datenschutzerklärung*
• ggf. sprechender Link auf spezielle Informationspflichten (gem. BattG, AltölVO o.ä.)*
• ggf. Hinweis auf elektr. Werbung ggü. Bestandskunden (mit Opt-Out-Checkbox)
• wesentliche Produkteigenschaften
• Preisangaben (die einzelnen Endpreise der gewählten Produkte, die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze in
Prozent sowie die Umsatzsteuer-Eurobeträge)
• anfallende Versandkosten, Zölle etc.
• ggf. Mindestvertragslaufzeit (bei Abschluss längerfristiger Verträge)
• korrekte Beschriftung des Bestell-Buttons
* Checkbox nicht verpflichtend
Bestell-Übersichtsseite
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf24
 Problem: „wesentliche Produktmerkmale“?*
• Produktbild (wenn möglich)
• Bezeichnung des Produkts (Hersteller- bzw. Produktname)
• Verlinkung auf Produkt-Einzelseite (wenn möglich)
• für den Kunden essentielle Informationen, z.B.:
• Material
• Größe
• Farbe
• Gewicht
• Maße
* noch nicht abschließend geklärt
Bestell-Übersichtsseite
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf25
 OLG München, Urt. v. 31.1.2019, Az. 29 U 1582/18:
• „Wesentliche Merkmale müssen nach § 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite vollständig aufgelistet werden,
eine Verlinkung reicht nicht.“
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf26
04 Bestell-Button
Gestaltung des Bestell-Buttons
 seit 2012 exakte Vorgaben zur Gestaltung & Beschriftung
 ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen
 Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf27
Bestell-Button
Bestell-Button
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf28
BeschriftungBestell-Button
„zahlungspflichtig
bestellen“
„kostenpflichtig
bestellen“
„kaufen“
„zahlungspflichtigen
Vertrag abschließen“
„Gebot abgeben“
„Gebot bestätigen“
Bestell-Button
24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf29
 Beschriftungen, wie „Bestellen“, „Weiter“ o.ä., sind tabu!
 unterhalb des Buttons dürfen keine für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen
mehr platziert werden
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24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf30
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Ca. 80 Min. ca. 80 Min. ca. 80 Min.
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E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf

  • 1. E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf RA Michael Rohrlich 24.11.2020
  • 2.  zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003  TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012  Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010  Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019  Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005  Dozent seit 1998  Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf2 Michael Rohrlich Rechtsanwalt
  • 3. Agenda 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf3 1. Einführung 2. Wie muss der Bestellablauf gestaltet werden? 3. Was ist alles auf der Bestell-Übersichtsseite aufzuführen? 4. Wie darf der Bestell-Button beschriftet werden?
  • 4. 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf4 01 Einführung
  • 5. Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce  gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich  B2C: in vielen Bereichen gilt zwingendes Verbraucherrecht (z.B. 2 Jahre Gewährleistung, Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei Warenversand…)  div. gesetzl. Regelungen (z.B. § 312i BGB, § 18 MStV, §§ 5, 6 TMG, Artt. 246a, 246c EGBGB) 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf5 Einführung
  • 6. Einführung 24.11.20206  Informationspflichten und Auskunftsrechte (§ 18 MStV) [allg. Pflicht]: • „(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell* gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. […] Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat, 3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. […]“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf * journalistisch-redaktionell: z.B. auch bei Webshop + Blog
  • 7. Einführung 24.11.20207  Allgemeine Informationspflichten (§ 5 Abs. 1 TMG) [allg. „Impressumspflicht“]: • „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […], 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines [reglementierten] Berufs […] angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 8. Einführung 24.11.20208  Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 Abs. 1 TMG) [E-Commerce]: • „Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 9. Einführung 24.11.20209  Allg. Pflichten im elektron. Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 S. 1 BGB) [B2C]: • „Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, 2. die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf §§ 312 ff. BGB gelten nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher (B2C)
  • 10. Einführung 24.11.202010  Informationspflichten bei Verträgen im elektron. Geschäftsverkehr (Art. 246c EGBGB) [B2C & B2B]: • „Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf diese Pflicht-Infos können & sollten in AGB eingebunden werden
  • 11. Einführung 24.11.202011  Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [1/2] [B2C]: • „Der Unternehmer […] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen […], 3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nr. 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers […], 4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen, 7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, 8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 12. Einführung 24.11.202012  Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [2/2] [B2C]: • „9. ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, 10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes […] und wie Exemplare davon erhalten werden können, 11. ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 12. ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 13. ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 14. ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 15. ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und 16. ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 13. Einführung 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf13  Fazit: • transparente Gestaltung des Bestellablaufs verpflichtend • inkl. Navigations- & Korrekturmöglichkeiten • Erfüllung gesetzl. Informationspflichten in AGB sinnvoll (können aber auch z.B. unter separatem Menüpunkt platziert werden) • AGB-Text unter eigenem, separaten Menüpunkt einbinden (z.B. „AGB“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) + Druck- & Download-Option anbieten • weitere gesetzl. Informationspflichten, wie Impressum oder Datenschutzerklärung, müssen natürlich ebenfalls erfüllt werden ideal: alle gesetzl. Pflichten auch ggü. Unternehmen (B2B) erfüllen
  • 14. 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf14 02 Bestellablauf
  • 15. Gestaltung des Bestellablaufs / -prozesses  nicht nur eine Frage der Optik  …oder der Nutzerführung („user experience“)  …sondern auch der Technik  ….sowie der Umsetzung jur. Vorgaben 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf15 Bestellablauf
  • 16. Bestellablauf 24.11.202016  seit 2012: detaillierte Vorgaben zur Gestaltung  des Bestellprozesses,  der Checkout-Site sowie  des Bestell-Buttons  jedenfalls bei B2C-Webshops verpflichtend  aber auch bei B2B-Webshops empfehlenswert E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 17. Bestellablauf 24.11.202017  Informationspflichten Bestellablauf: • Gestaltung + Beschreibung einzelner technischer Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist [AGB] • Korrekturmöglichkeiten im Bestellprozess • für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen [AGB] • unverzügliche, elektronische Bestätigung • Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern • ggf. über Verhaltenskodizes [AGB] E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf insgesamt Website-Gestaltung im „responsive design“ dringend zu empfehlen!
  • 18. Bestellablauf 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf18 Beispiel: www.lexware.de
  • 19. Bestellablauf 24.11.202019  ggf. spezielle Informations- / Handlungspflichten (typische Beispiele) • BattG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altbatterien) • ElektroG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altgeräte) • AltölVO: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Verpackungen) • VerpackG: Registrierungs- + Handlungspflicht E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf * jeweils spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden
  • 20. Bestellablauf 24.11.202020  Besonderheiten im B2B-Webshop: • (freiwillige) Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer • verpflichtende Angabe des Gewerbenachweises (z.B. durch Upload eine PDF-Datei) • ggf. Verifizierung des Gewerbenachweises • verpflichtende Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft • Angabe von Nettopreisen • gut sichtbarer Hinweis bzgl. der Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende auf jeder einzelnen Unterseite • Betitelung der eigenen AGB als „B2B-AGB“ • AGB-Klausel zur Beschränkung Gewerbe-Kunden E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf separater B2B-Shop bzw. „B2B-Shop-Eingang“ empfehlenswert
  • 21. 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf21 03 Bestell-Übersichtsseite
  • 22. Gestaltung der Bestell-Übersichtsseite („Checkout-Site“)  seit 2012 exakte Vorgaben zu Inhalten & Reihenfolge  ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen  Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf22 Bestell-Übersichtsseite
  • 23. Bestell-Übersichtsseite 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf23  Pflichtinhalte der Checkout-Site: • Rechnungsanschrift, ggf. abweichende Lieferanschrift • ausgewählte Zahlungsart • sprechender Link zu AGB*, zur Widerrufsbelehrung* & zur Datenschutzerklärung* • ggf. sprechender Link auf spezielle Informationspflichten (gem. BattG, AltölVO o.ä.)* • ggf. Hinweis auf elektr. Werbung ggü. Bestandskunden (mit Opt-Out-Checkbox) • wesentliche Produkteigenschaften • Preisangaben (die einzelnen Endpreise der gewählten Produkte, die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze in Prozent sowie die Umsatzsteuer-Eurobeträge) • anfallende Versandkosten, Zölle etc. • ggf. Mindestvertragslaufzeit (bei Abschluss längerfristiger Verträge) • korrekte Beschriftung des Bestell-Buttons * Checkbox nicht verpflichtend
  • 24. Bestell-Übersichtsseite 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf24  Problem: „wesentliche Produktmerkmale“?* • Produktbild (wenn möglich) • Bezeichnung des Produkts (Hersteller- bzw. Produktname) • Verlinkung auf Produkt-Einzelseite (wenn möglich) • für den Kunden essentielle Informationen, z.B.: • Material • Größe • Farbe • Gewicht • Maße * noch nicht abschließend geklärt
  • 25. Bestell-Übersichtsseite 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf25  OLG München, Urt. v. 31.1.2019, Az. 29 U 1582/18: • „Wesentliche Merkmale müssen nach § 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite vollständig aufgelistet werden, eine Verlinkung reicht nicht.“
  • 26. 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf26 04 Bestell-Button
  • 27. Gestaltung des Bestell-Buttons  seit 2012 exakte Vorgaben zur Gestaltung & Beschriftung  ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen  Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf27 Bestell-Button
  • 28. Bestell-Button 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf28 BeschriftungBestell-Button „zahlungspflichtig bestellen“ „kostenpflichtig bestellen“ „kaufen“ „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ „Gebot abgeben“ „Gebot bestätigen“
  • 29. Bestell-Button 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf29  Beschriftungen, wie „Bestellen“, „Weiter“ o.ä., sind tabu!  unterhalb des Buttons dürfen keine für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen mehr platziert werden
  • 30. Vielen Dank In Kürze in Ihrer Mediathek ▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung ▪ Fragen- & Antworten-Dokument 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf30
  • 31. Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts: In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten. Zeit für Ihre Fragen 24.11.2020E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf31
  • 32. Weitere Online-Schulungen, die Sie interessieren könnten Die eigene Internetseite: So präsentieren Sie Ihr Unternehmen optimal Der eigene Online- Shop: So verkaufen Sie Ihre Produkte erfolgreich Social Media: Chancen für kleine und mittlere Unternehmen Di, 21.07.20, 10:00 Uhr Do, 23.07.20, 10:00 Uhr Do, 06.08.20, 10:00 Uhr Ca. 80 Min. ca. 80 Min. ca. 80 Min. Kostenlos Kostenlos Kostenlos Zur Schulung Zur Schulung Zur Schulung