Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Von der Horst: Die Musik, das Netz, mp3 und der Rest
1. M Recht der neuen Medien
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Die Musik, das Netz, mp3 und der Rest
Zur digitalen Rechtenutzung von Musik im Netz
Dr. Rutger von der Horst
Rechtsanwalt, Fredricks & von der Horst (Los Angeles, Münster, Köln) kanz-
lei@vonderhorst.de, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedienrecht (Urheber/
Medien, Marken/Design, Wettbewerb/Werbung, Web-Check/E-Commerce, TV/
Presse/Web-Reputation, Hinterlegung, Prof./Dr. (h.c.)Titel, US-/EU-Firmengrün-
dung)
Inhalt Seite
1. Einleitung: Die Bedeutung von Musik in unserem täglichen
Leben 3
2. Die tatsächliche Seite: Wie kommt die Musik ins Netz? 3
3. Die rechtliche Seite: Wer sind die Rechteinhaber und wie
erfolgt im Allgemeinen eine Musiklizenzierung? 4
3.1 Die Rechteinhaber 4
3.2 Die Beziehung zwischen ausübendem Künstler und Tonträgerfirma 5
3.3 „Verquickte“ Rechteinhaberschaft 5
3.4 International unterschiedlicher Rechteumfang 6
4. Die Rechtevergabe 6
4.1 Offlinebereich 6
4.2 Schutzland-Prinzip 6
4.3 Onlinebereich 7
4.4 Durch wen, wie und in welchem Umfang erfolgt die
Rechtevergabe? 8
4.5 Entwicklung einer paneuropäischen Zentrallizenzierung 8
5. Wo finden im Internet Musiknutzungen statt? 10
6. Welche Rechte werden bei der Onlinenutzung berührt? 11
6.1 Gibt es überhaupt Onlinerechte? 12
6.2 Internet – die nicht bekannte Nutzungsart? 12
7. Die Musiknutzung durch die Musikeinspeisung (Upload) 14
7.1 Eigene Musikwerke auf der eigenen „privaten“ Website 14
7.2 Die Mitmach-Site 14
7.3 Sonderproblem: Onlineveröffentlichung 15
7.4 Fremde Musikwerke 17
7.5 Die Tonträgerhersteller-Site 18
7.6 Online-Musiknutzung im Rundfunk 19
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8. Die Musiknutzung durch den User als „Abrufenden“
(Download) 20
8.1 Das Hören von Musik 20
8.2 Browsen, Caching: vorübergehender Download 21
8.3 mp3 21
8.4 Napster, Gnutella, KaZaA 22
8.5 Die Antwort der Musikindustrie: Rights Protection System 22
8.6 Nicht nur vorübergehender Download: erlaubte Privatkopie oder
illegale Vervielfältigung? 23
8.7 Musikmythen: Alles ist erlaubt 25
9. Was macht eine Website zur Musiksite? 26
9.1 Downloadmöglichkeit einer Musikdatei 26
9.2 Der Link 27
9.3 Vertrieb körperlicher Tonträger über das Netz 29
10. Rechtekontrolle im digitalen Umfeld: Digitale-
Rechtemanagement-Systeme 29
10.1 Technische Maßnahmen 30
10.2 Schutz vor Umgehung „wirksamer“ Maßnahmen 31
10.3 Schutz vor Vorbereitungshandlungen 32
10.4 Schutz vor Anleitungen zur Umgehung 32
10.5 Kennzeichnungspflicht 33
10.6 „Recht“ auf Privatkopie? 33
10.7 Was bleibt erlaubt? 34
11. Ausblick 35
Es wird immer deutlicher, dass das Wichtigste bei der Schaffung einer Informati-
onsgesellschaft attraktive Inhalte sind, die die telekommunikative Infrastruktur
erst mit Leben füllen. Einer dieser Inhalte, die das Netz attraktiv machen, ist
Musik. Der Gesetzgeber hat hier Regelungsbedarf gesehen und das Urheber-
rechtsgesetz (UrhG) in kurzer Folge durch Gesetzesnovellierungen („erster“ und
„zweiter Korb“), wie etwa das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft sowie das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über
die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum an
die Anforderungen des digitalen Zeitalters angepasst. Ein „dritter Korb“ wird
M bereits diskutiert. Nachfolgend wird der neue rechtliche Rahmen, in dem sich die
digitale (Online-)Nutzung von Musik bewegt, näher beleuchtet.
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1. Einleitung: Die Bedeutung von Musik in
unserem täglichen Leben
Musik ist nahezu überall verfügbar. Auch im Multimediabereich und im Internet
ist Musik nicht mehr wegzudenken. Symptomatisch für diese Entwicklung ist,
dass Computer heute fast ausschließlich mit Lautsprecherboxen nebst entspre-
chender Software ausgeliefert werden, die die Musikspeicherung und -wieder-
gabe ermöglichen. Die verbesserte Übertragungstechnik (größere Bandbreiten,
mp3) hat zudem den Anteil der Musikanwendung per SMS und MMS (Multime-
dia Messaging Service) bei Mobiltelefonen beträchtlich anwachsen lassen. Hinzu
kommt, dass PC und Unterhaltungselektronik immer mehr miteinander ver-
schmelzen: DVD-Player, mp3-Porties, HiFi-Receiver werden netzwerkfähig.
Zudem belegen neuere Untersuchungen (wieder mal), welch starken Einfluss
Musik auf das Kaufverhalten hat. Ein Umstand, den sich in Zukunft auch zuneh-
mend die Betreiber von virtuellen Läden für ihren E-Commerce zu Nutze machen
werden.
Es stellt sich die Frage, wo, wie und durch wen im Internet Musiknutzungen
erfolgen und wie diese Nutzungen rechtlich einzuordnen sind. Werfen wir zu-
nächst einen Blick auf die tatsächliche Seite: Wie kommt die Musik ins Netz?
Was ist also erforderlich, damit eine Musikaufnahme online überhaupt zur Verfü-
gung steht?
2. Die tatsächliche Seite: Wie kommt die
Musik ins Netz?
Ganz am Anfang wird ein Musiktitel komponiert und der Text verfasst. Anschlie-
ßend wird der Titel (im Studio) eingespielt und dabei auf einem Master in der
Form aufgenommen, in der er veröffentlicht werden soll, um ihn dann auf Ton-
träger (CDs etc.) vervielfältigen zu können. Möglicherweise geschieht Letzteres
bereits durch die Speicherung auf einer Festplatte im PC oder MAC, denn der
Computer ist zunehmend nicht nur Hilfsmittel und Handwerkszeug bei der Kom-
position, sondern gleichzeitig ein multifunktionales Musikinstrument, Produkti-
ons- und Aufnahmestudio. Neuere Musikprogramme geben den Kreativen dabei
die notwendige technische Unterstützung auch für professionelle Produktionen –
und dies zu einem weitgehend erschwinglichen Preis.
Aber selbst wenn die Musik noch „mit der Hand gemacht“ wird, liegt die Musik-
information der Aufnahme in der Regel in digitaler Form vor. Nur noch im Aus-
nahmefall wird die analoge Musikaufnahme auf analogen Speichern (z. B. bei
alten Vinyl-Aufnahmen) nachträglich digitalisiert. M
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Anschließend erfolgt die Speicherung der Musikaufnahme auf einem Server
(Computer), der online geschaltet ist, so dass der Onlineabruf möglich wird.
Denkbar sind natürlich auch Live-Sessions, die direkt ohne Vervielfältigungs-
/Speicherakt ins Netz versendet werden (z. B. per Livestreaming im Internet-
Radio und Web-TV).
Je nachdem, wer die Einspeisung vorgenommen hat, geschieht sie entweder legal
oder illegal – auf jeden Fall ist die Musik nun im Netz und somit verfügbar.
3. Die rechtliche Seite: Wer sind die
Rechteinhaber und wie erfolgt im
Allgemeinen eine Musiklizenzierung?
Musik ist im Allgemeinen rechtlich geschützt. Sie gehört irgendjemandem. Es
stellt sich die Frage, wer dieser Jemand sein kann.
3.1 Die Rechteinhaber
Als Rechteinhaber zu unterscheiden sind drei Gruppen:
- Textautor und Komponist sind Urheber. Auf ihrer Seite entstehen mit dem
Schöpfungsakt des Musikwerkes kraft Gesetzes Urheberrechte (Persönlich-
keitsrechte und Verwertungsrechte).
Regelmäßig erfolgt die Wahrnehmung ihrer Verwertungsrechte im Rahmen
des im Wahrnehmungsvertrag geregelten Umfangs durch eine Verwertungs-
gesellschaft. Für die Musikurheber ist das in Deutschland die GEMA (Gesell-
schaft für Musikalische Aufführungs- und Mechanische Vervielfältigungs-
rechte).
- Musiker, die Aufnahmen einspielen, sind ausübende Künstler.
- Derjenige, der die konkrete Aufnahme verantwortlich festlegt, d. h. bestimmt,
wie die Aufnahme letztlich veröffentlicht wird, ist der Tonträgerhersteller.
Beide, ausübende Künstler und Tonträgerhersteller, erwerben durch ihre
künstlerische und wirtschaftlich-finanzielle Investition Leistungsschutz-
(verwertungs)rechte. Auch die Wahrnehmung dieser Verwertungsrechte er-
folgt regelmäßig durch eine Verwertungsgesellschaft, in Deutschland durch
die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH).
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