Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Fischer, Reich: Vertragsmuster Darstellende Kunst
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L2 Bühne
Vertragsmuster Darstellende Kunst
Hilfestellungen für die Vertragsgestaltung im Bereich
der Darstellenden Kunst
Hermann J. Fischer
Autor zum Thema „Kultur und Recht“
Steven A. Reich
Rechtsanwalt, Spezialgebiet: Urheberrecht; Herausgeber und Mitautor verschie-
dener Rechtsbeiträge
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
2. Vertragsmuster mit Erläuterungen 3
2.1 Vertragsparteien 3
2.2 Vertragsgegenstand 4
2.3 Pflichten des Künstlers/der Künstlergruppe 5
2.4 Pflichten des Veranstalters 5
2.5 Schutzrechte 6
2.6 Kosten 9
2.7 Gage und Zahlung 10
2.8 Leistungsstörungen – Haftung – Versicherung 10
2.9 Kündigung des Vertrages 13
2.10 Vertragsstrafe 14
2.11 Sonstige Bestimmungen 14
Checkliste Bühne 17
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L2 Bühne
1. Einleitung
Will eine Stadt, Gemeinde oder ein Unternehmen für eine Kulturveranstaltung
eine Schauspielerin bzw. einen Schauspieler, ein Ensemble oder Orchester, einen
Alleinunterhalter oder Puppenspieler verpflichten, sieht sie oder sieht es sich mit
dem Problem der konkreten Vertragsgestaltung konfrontiert. Gleiches gilt für die
Institution, die mit der Zusammenstellung des Programms und der Verpflichtung
der Künstler beauftragt ist. Gesetzliche Regelungen für den speziellen Vertrag mit
Darstellenden Künstlerinnen bzw. Künstlern existieren nicht.
Tarifvertragliche Bestimmungen sind zum einen innerhalb des Bühnenrechts auf
Schauspieler als Arbeitnehmer zugeschnitten (vgl. die Tarifverträge zum Bühnen-
recht, die zwischen der IG Medien und dem Deutschen Bühnenverein abgeschlos-
sen sind und werden) oder befassen sich mit branchenspezifischen Vertragsfor-
men (so z.B. der Tarifvertrag für Unterhaltungskünstler und Artisten). Sie geben
zwar Richtung und Orientierung in mancher Hinsicht, sind aber nicht unmittelbar
übertragbar.
Das nachstehend konzipierte Vertragsmuster will dieses Defizit ausgleichen. Für
möglichst viele Anwendungsfälle im Bereich der Darstellenden Kunst soll damit
eine Hilfestellung gegeben werden, um Risiken zu minimieren und einen ange-
messenen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen.
Dabei wird von dem Fall ausgegangen, dass selbständige Künstler engagiert
werden, wobei die Vertragsbezeichnung (z.B. Engagementvertrag etc.), für die
rechtliche Einordnung nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus
dient das Vertragsmuster auch als Beispiel für Vereinbarungen von Künstlern der
Darstellenden Kunst mit anderen Vertragspartnern.
Alle wesentlichen rechtlichen Aspekte von Verträgen dieser Art werden berück-
sichtigt, insbesondere auch die einschlägigen urheberrechtlichen Bestimmungen.
Nicht außer Acht zu lassen ist allerdings, dass Vertragsmuster immer auch „Bau-
steine“ sind, also dem konkreten „Bauwerk“ angepasst werden müssen. Nicht
immer wird man ohne juristischen Beistand auskommen können.
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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2. Vertragsmuster mit Erläuterungen
2.1 Vertragsparteien
Vertrag „Darstellende Kunst“
Zwischen
der Stadt/der Gemeinde, der Institution des öffentlichen Rechts, dem Veranstalter
(o.Ä.), vertreten durch
_________________________________________________________________
Anschrift
Veranstalter
Und
der Künstlerin/dem Künstler, der Gruppe, dem Ensemble (o.Ä.), vertreten durch
_________________________________________________________________
Anschrift
Künstler/Künstlergruppe (in der Besetzung)
Erläuterungen:
Aus der Vertragsformulierung muss deutlich hervorgehen, wer der jeweilige
Vertragspartner ist und um welche Rechtspersönlichkeit es sich handelt, ob also
zum Beispiel auf der Veranstalterseite die Kommune selbst, eine GmbH, ein
Kulturförderverein und dergleichen verpflichtet werden soll.
Auch müssen die Vertretungsverhältnisse klargestellt sein. Wird der Vertrag von
einem Vertreter der Stadt, einem Bevollmächtigten oder einer Agentur abge-
schlossen, ist dies im Vertragstext festzuhalten. Sind auf der Künstlerseite mehre-
re Personen beteiligt, sind diese namentlich aufzuführen, es sei denn, die Gruppe
ist über ihre „Firmierung“ hinreichend identifizierbar. Für den Veranstalter
kommt es darauf an, dass er eine Gruppe verpflichtet, von der er auch hinsichtlich
der personellen Zusammensetzung eine feste Vorstellung hat, sie also nicht belie-
big auswechselbar ist. Für derartige Fälle, etwa der Verhinderung einer Schau- L
spielerin an der Mitwirkung des Auftritts, sollten im Vertrag entsprechende Re- 2.1
gularien vorgesehen sein. Rechtlich dürfte es sich in den meisten Fällen dieser S. 3
Art bei dem Ensemble um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln,
so dass die Möglichkeit besteht, dass der Vertrag von dem geschäftsführenden
Gesellschafter abgeschlossen wird.
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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Weiterhin empfiehlt es sich, im Vertrag selbst oder in einer als Anlage beigefüg-
ten Checkliste die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragschließenden mit An-
schrift, Telefon und Telefax aufzuführen.
2.2 Vertragsgegenstand
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Veranstalter verpflichtet den Künstler/die Künstlergruppe zur Vorfüh-
rung/Aufführung des Programms/des Stücks ................ am ............ in der Zeit
von ........... bis .............. in .......... (Ort sowie Theater/Halle/Saal). Die Veranstal-
tung beginnt um ..........Uhr und endet um ............. Uhr./Die Veranstaltungen
beginnen an den Tagen .......... jeweils um ........ Uhr und enden um ........... Uhr.
Erläuterungen:
Um das Programm oder das aufzuführende Werk hinreichend konkret zu erfassen,
empfiehlt es sich, auf Referenzmaterial zurückzugreifen. Dies kann zum Beispiel
darin bestehen, auf eine in einer bestimmten Stadt gesehene Aufführung Bezug
zu nehmen oder auf eine schriftliche Programmbeschreibung als Anlage zum
Vertrag zurückzugreifen. Auf diesem Wege kann das Risiko gemindert werden,
sich über inhaltliche Aspekte oder künstlerische Qualitätsfragen auseinander zu
setzen. Der Muster-Vertragstext geht von den Alternativen aus, dass an einem
bestimmten Tag eine Vorführung oder Aufführung stattfindet bzw. das Programm
über mehrere Tage hinweg zur Durchführung gelangt. Hierbei können sich
selbstverständlich auch Mischformen ergeben. Wichtig ist, dass feste Termine
vereinbart werden. Nur sie geben die beiderseits notwendige Sicherheit, schaffen
die notwendige Verbindlichkeit und beugen Streitfällen vor.
Es dient der Klarheit, den jeweiligen Aufführungsort möglichst genau zu be-
zeichnen. Damit kann späteren Auslegungsschwierigkeiten aus dem Wege gegan-
gen werden. Diese Vorgehensweise sichert das Prinzip, dass Vertragsänderungen
nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich sind, und nicht einer Partei das
Mittel des einseitigen Direktionsrechtes zur Verfügung steht. Auch möchte der
Künstler vorher wissen, in welchem Rahmen die Aufführung stattfindet. Bei
Freiluftveranstaltungen sollten Ausweichsorte für den Fall von Schlechtwetter
vereinbart werden.
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