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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Der unbefristete Arbeitsvertrag
Prüfkriterien hinsichtlich Muss und Soll des Vertrags


Herrmann J. Fischer
Autor zum Thema „Kultur und Recht“


Inhalt                                                                     Seite


1.    Einleitung                                                               2
2.    Das „Muss“ beim unbefristeten Vertrag des abhängig
      beschäftigten Künstlers                                                  2
2.1   Name und Anschrift der Vertragsparteien                                  2
2.2   Zeitpunkt des Beginns der Vertragsbeziehungen                            3
2.3   Der Arbeitsort                                                           3
2.4   Beschreibung der Tätigkeit der Künstlerin bzw. des Künstlers             3
2.5   Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes                4
2.6   Die Arbeitszeit                                                          5
2.7   Die Dauer des Erholungsurlaubs                                           5
2.8   Kündigungsfristen                                                        6
2.9   Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen           6
3.    Das „Soll“ beim unbefristeten Vertrag des abhängig
      beschäftigten Künstlers                                                  7
3.1   Probezeit                                                                7
3.2   Nebentätigkeit                                                           7
3.3   Arbeitsverhinderungen und Erkrankung                                     8
3.4   Schriftform                                                              8




Der vorliegende Beitrag dient als Leitfaden für den Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsvertrages zwischen Kultureinrichtung und Künstler. Er führt auf, welche
Regelungen die Parteien treffen müssen und sollten. Für Detail-Fragen wird auf
die Beiträge D 2.1, D 3.1 und D 3.2 verwiesen.


                                                                                    L
                                                                                    7.3
                                                                                    S. 1




                                                     42 Kultur & Recht Juni 2008
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1.     Einleitung
       Insbesondere im Kulturbereich zeichnen sich Arbeitsverträge, die Künstlerinnen
       und Künstler mit der Unternehmer- und Veranstalterseite abschließen, durch ein
       hohes Maß an Individualität und Unübersichtlichkeit der Inhalte aus. Dies mag
       man als Zeichen von Kreativität deuten, zumeist ist es aber Ausdruck eigener
       Interessendurchsetzung bzw. Dokumentation von Unsicherheit. Der nachfolgende
       Beitrag will dazu anregen, vor dem Abschluss von Verträgen einen Check mit
       dem Ziel vorzunehmen, ob alle notwendigen Inhalte vereinbart wurden und auch
       ihren Niederschlag im Vertrag gefunden haben.


       2.     Das „Muss“ beim unbefristeten Vertrag
              des abhängig beschäftigten Künstlers
       Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber nach
       dem Nachweisgesetz (NachwG), das für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der
       Aushilfs-Arbeitsverhältnisse von höchstens einem Monat, Anwendung findet,
       spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
       die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Nieder-
       schrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Gleiches gilt für
       spätere Änderungen, §§ 2, 3 NachwG. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen
       zählen die nachfolgend aufgeführten Inhalte, die „Muss-Inhalte“.

       2.1    Name und Anschrift der Vertragsparteien

       Während der Unternehmer Wert darauf legen wird, dass z. B. im Falle der Ver-
       pflichtung einer Künstler-Gruppe die Mitglieder dieser Gruppe Vertragspartner
       und damit aufgeführt werden, liegt das Interesse der Künstler-Seite in der Regel
       darin, die präzis beschriebene Arbeitgeber-Bezeichnung, seine Rechtspersönlich-
       keit und die Anschrift des Vertragspartners im Text wiederzufinden. Hiervon
       hängen u. a. Fragen der Haftung und Bonität ab. Nicht zuletzt ist auch für die
       Führung eines evtl. Rechtsstreites von Bedeutung, die Parteien des Verfahrens
       präzise benennen zu können.

       Vertrag zwischen der X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ______
       Anschrift _______________
       und der Künstlergruppe X in der Besetzung __________________________
L      vertreten durch___________
7.3    Anschrift _______________
S. 2




       42 Kultur & Recht Juni 2008
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




2.2    Zeitpunkt des Beginns der Vertragsbeziehungen

Mit diesem notwendigen Vertragsinhalt soll jedweder Streit über den Beginn der
gegenseitigen Verpflichtungen ausgeschlossen werden. Dies lässt keine unbe-
stimmten Zeitbegriffe wie „Winterhalbjahr“ und dergleichen zu.

Die Künstlerin/Der Künstler_______ wird mit Wirkung ab _______ als _______
eingestellt.

2.3    Der Arbeitsort

Besteht Klarheit zwischen den Vertragsparteien darüber, wo jeweils der Künstler
eingesetzt werden soll, ist dieser Arbeitsort konkret in den Vertrag aufzunehmen.
Eine Änderung des Einsatzortes ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.
Ist hingegen bei Vertragsschluss noch nicht absehbar, ob weitere Arbeitsorte in
Betracht kommen, oder will sich der Arbeitgeber in jedem Falle vorbehalten, die
Künstler auch z. B. an anderen – nicht konkret bezeichneten – Spielstätten einzu-
setzen, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Passus zu formulieren. Dies ver-
setzt den Arbeitgeber in die Lage, im Wege des so genannten Direktionsrechtes
einseitig einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Hierbei spielen allerdings Zumut-
barkeitserwägungen eine Rolle – z. B. keine einseitige Versetzungsmöglichkeit
von Flensburg nach Konstanz –, so dass insofern das Direktionsrecht seine Gren-
zen findet. Legt die Künstlerin / der Künstler Wert darauf, solche „Zumutbar-
keitsrisiken“ auszuschließen, sind weitergehende Versetzungen von seiner Ein-
willigung abhängig zu machen.

Arbeitsort ist bzw. Arbeitsorte sind _______.
Der Arbeitgeber behält sich vor, die Künstlerin / den Künstler bei betrieblicher
Notwendigkeit auch an anderen Arbeitsorten innerhalb _______ (zum Beispiel
der Stadt oder des Bundeslandes) einzusetzen. Weitergehende Versetzungen be-
dürfen der Einwilligung der Künstlerin / des Künstlers.


2.4    Beschreibung der Tätigkeit der Künstlerin bzw.
       des Künstlers

Im Regelfall wird man es im Kulturbereich mit einer typisierenden Beschreibung
der Tätigkeit des Künstlers wie z. B. Schauspieler bewenden lassen können, so
dass sich insofern keine weitere Problematik ergibt. Je nach Interessenlage emp-
fiehlt es sich jedoch, die zu erbringende Tätigkeit detailliert zu beschreiben.     L
                                                                                    7.3
So kann das Künstler-Interesse darin bestehen, eine möglichst konkrete Darle-       S. 3
gung der Aufgabenstellung vorzunehmen, da hierdurch das Direktionsrecht des
Arbeitgebers eingeschränkt wird. Je präziser die Festlegung im Vertrag, desto
weniger vermag der Arbeitgeber eine einseitige Änderung vorzunehmen und ist



                                                     42 Kultur & Recht Juni 2008
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       folglich auf eine Übereinkunft oder das Instrumentarium einer Änderungskündi-
       gung angewiesen. Im Falle einer längeren Beschäftigung ändern sich erfahrungs-
       gemäß vertragliche Aufgabenstellungen. Dann führt eine ausführliche und kon-
       kretisierte Tätigkeitsbeschreibung zu einer gewissen Inflexibilität. Ähnlich ver-
       hält es sich z. B. bei der Übernahme von Filmrollen, da es häufig zu Drehbuch-
       änderungen kommt, die auch das jeweilige Rollenprofil betreffen können. Im
       Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung der Kunstfreiheit von Künstlern und
       Arbeitgebern erscheint insoweit eine „Mittellinie“ angeraten.

       Die Künstlerin / Der Künstler wird als _______ eingestellt.
       Zu ihren / seinen Aufgaben gehören insbesondere:
       ___________________________________________
       ___________________________________________
       ___________________________________________
       Der Künstlerin / Dem Künstler kann grundsätzlich auch ein anderer Aufgabenbe-
       reich übertragen werden, sofern die Abweichung gegenüber den oben festgelegten
       Aufgaben nicht wesentlich und nach Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar ist.


       2.5    Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit
              des Arbeitsentgeltes

       Die Zahlung der Vergütung, die für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit geschuldet
       wird, ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Tätigkeiten, die über die Vertragsver-
       pflichtungen hinausgehen, sind damit mit dem Arbeitsentgelt nicht abgedeckt. Hier
       bedarf es entweder einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder es greift
       die gesetzliche Fiktion des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, die bei feh-
       lender Einigung von einer Vergütungspflicht nach üblichen Maßstäben ausgeht.

       Enthält die Vergütung mehrere Bestandteile, sind sie im Einzelnen im Vertrag
       aufzuführen, so dass die Zusammensetzung des Entgelts keinen Anlass zu Zwei-
       feln gibt. Dabei sind vielfältige Varianten denkbar, die jeweils eigenständige
       Rechtsfolgen haben. So kann sich zum Beispiel die Vergütung aus einem Grund-
       betrag und einer freiwillig gezahlten Zulage zusammensetzen, die wiederum je
       nach Formulierung seitens des Arbeitgebers widerrufbar ist und bei Erhöhungen
       der Grundvergütung angerechnet werden kann. Es kann auch eine Pauschalzah-
       lung vereinbart werden, die beispielsweise Überstundenleistungen oder sonstige
       zusätzliche Leistungen abdeckt. Wenn in dieser Hinsicht kein absolutes Missver-
       hältnis der Höhe der Pauschale gegenüber den zu erbringenden Zusatztätigkeiten
L      besteht, ist dies grundsätzlich zulässig.
7.3
S. 4   Gewährt der Arbeitgeber Sonderzahlungen wie zusätzliches Urlaubsgeld oder ein
       volles oder Teile eines 13. Monatsgehaltes (Weihnachtsgeld), muss dies sowie die
       Fälligkeit im Vertrag niedergeschrieben werden.




       42 Kultur & Recht Juni 2008

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Fischer: Der unbefristete Arbeitsvertrag. Prüfkriterien hinsichtlich Muss und Soll des Vertrags

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Der unbefristete Arbeitsvertrag Prüfkriterien hinsichtlich Muss und Soll des Vertrags Herrmann J. Fischer Autor zum Thema „Kultur und Recht“ Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Das „Muss“ beim unbefristeten Vertrag des abhängig beschäftigten Künstlers 2 2.1 Name und Anschrift der Vertragsparteien 2 2.2 Zeitpunkt des Beginns der Vertragsbeziehungen 3 2.3 Der Arbeitsort 3 2.4 Beschreibung der Tätigkeit der Künstlerin bzw. des Künstlers 3 2.5 Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes 4 2.6 Die Arbeitszeit 5 2.7 Die Dauer des Erholungsurlaubs 5 2.8 Kündigungsfristen 6 2.9 Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen 6 3. Das „Soll“ beim unbefristeten Vertrag des abhängig beschäftigten Künstlers 7 3.1 Probezeit 7 3.2 Nebentätigkeit 7 3.3 Arbeitsverhinderungen und Erkrankung 8 3.4 Schriftform 8 Der vorliegende Beitrag dient als Leitfaden für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zwischen Kultureinrichtung und Künstler. Er führt auf, welche Regelungen die Parteien treffen müssen und sollten. Für Detail-Fragen wird auf die Beiträge D 2.1, D 3.1 und D 3.2 verwiesen. L 7.3 S. 1 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Einleitung Insbesondere im Kulturbereich zeichnen sich Arbeitsverträge, die Künstlerinnen und Künstler mit der Unternehmer- und Veranstalterseite abschließen, durch ein hohes Maß an Individualität und Unübersichtlichkeit der Inhalte aus. Dies mag man als Zeichen von Kreativität deuten, zumeist ist es aber Ausdruck eigener Interessendurchsetzung bzw. Dokumentation von Unsicherheit. Der nachfolgende Beitrag will dazu anregen, vor dem Abschluss von Verträgen einen Check mit dem Ziel vorzunehmen, ob alle notwendigen Inhalte vereinbart wurden und auch ihren Niederschlag im Vertrag gefunden haben. 2. Das „Muss“ beim unbefristeten Vertrag des abhängig beschäftigten Künstlers Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG), das für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Aushilfs-Arbeitsverhältnisse von höchstens einem Monat, Anwendung findet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Nieder- schrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Gleiches gilt für spätere Änderungen, §§ 2, 3 NachwG. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen zählen die nachfolgend aufgeführten Inhalte, die „Muss-Inhalte“. 2.1 Name und Anschrift der Vertragsparteien Während der Unternehmer Wert darauf legen wird, dass z. B. im Falle der Ver- pflichtung einer Künstler-Gruppe die Mitglieder dieser Gruppe Vertragspartner und damit aufgeführt werden, liegt das Interesse der Künstler-Seite in der Regel darin, die präzis beschriebene Arbeitgeber-Bezeichnung, seine Rechtspersönlich- keit und die Anschrift des Vertragspartners im Text wiederzufinden. Hiervon hängen u. a. Fragen der Haftung und Bonität ab. Nicht zuletzt ist auch für die Führung eines evtl. Rechtsstreites von Bedeutung, die Parteien des Verfahrens präzise benennen zu können. Vertrag zwischen der X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ______ Anschrift _______________ und der Künstlergruppe X in der Besetzung __________________________ L vertreten durch___________ 7.3 Anschrift _______________ S. 2 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 2.2 Zeitpunkt des Beginns der Vertragsbeziehungen Mit diesem notwendigen Vertragsinhalt soll jedweder Streit über den Beginn der gegenseitigen Verpflichtungen ausgeschlossen werden. Dies lässt keine unbe- stimmten Zeitbegriffe wie „Winterhalbjahr“ und dergleichen zu. Die Künstlerin/Der Künstler_______ wird mit Wirkung ab _______ als _______ eingestellt. 2.3 Der Arbeitsort Besteht Klarheit zwischen den Vertragsparteien darüber, wo jeweils der Künstler eingesetzt werden soll, ist dieser Arbeitsort konkret in den Vertrag aufzunehmen. Eine Änderung des Einsatzortes ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Ist hingegen bei Vertragsschluss noch nicht absehbar, ob weitere Arbeitsorte in Betracht kommen, oder will sich der Arbeitgeber in jedem Falle vorbehalten, die Künstler auch z. B. an anderen – nicht konkret bezeichneten – Spielstätten einzu- setzen, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Passus zu formulieren. Dies ver- setzt den Arbeitgeber in die Lage, im Wege des so genannten Direktionsrechtes einseitig einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Hierbei spielen allerdings Zumut- barkeitserwägungen eine Rolle – z. B. keine einseitige Versetzungsmöglichkeit von Flensburg nach Konstanz –, so dass insofern das Direktionsrecht seine Gren- zen findet. Legt die Künstlerin / der Künstler Wert darauf, solche „Zumutbar- keitsrisiken“ auszuschließen, sind weitergehende Versetzungen von seiner Ein- willigung abhängig zu machen. Arbeitsort ist bzw. Arbeitsorte sind _______. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Künstlerin / den Künstler bei betrieblicher Notwendigkeit auch an anderen Arbeitsorten innerhalb _______ (zum Beispiel der Stadt oder des Bundeslandes) einzusetzen. Weitergehende Versetzungen be- dürfen der Einwilligung der Künstlerin / des Künstlers. 2.4 Beschreibung der Tätigkeit der Künstlerin bzw. des Künstlers Im Regelfall wird man es im Kulturbereich mit einer typisierenden Beschreibung der Tätigkeit des Künstlers wie z. B. Schauspieler bewenden lassen können, so dass sich insofern keine weitere Problematik ergibt. Je nach Interessenlage emp- fiehlt es sich jedoch, die zu erbringende Tätigkeit detailliert zu beschreiben. L 7.3 So kann das Künstler-Interesse darin bestehen, eine möglichst konkrete Darle- S. 3 gung der Aufgabenstellung vorzunehmen, da hierdurch das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt wird. Je präziser die Festlegung im Vertrag, desto weniger vermag der Arbeitgeber eine einseitige Änderung vorzunehmen und ist 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge folglich auf eine Übereinkunft oder das Instrumentarium einer Änderungskündi- gung angewiesen. Im Falle einer längeren Beschäftigung ändern sich erfahrungs- gemäß vertragliche Aufgabenstellungen. Dann führt eine ausführliche und kon- kretisierte Tätigkeitsbeschreibung zu einer gewissen Inflexibilität. Ähnlich ver- hält es sich z. B. bei der Übernahme von Filmrollen, da es häufig zu Drehbuch- änderungen kommt, die auch das jeweilige Rollenprofil betreffen können. Im Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung der Kunstfreiheit von Künstlern und Arbeitgebern erscheint insoweit eine „Mittellinie“ angeraten. Die Künstlerin / Der Künstler wird als _______ eingestellt. Zu ihren / seinen Aufgaben gehören insbesondere: ___________________________________________ ___________________________________________ ___________________________________________ Der Künstlerin / Dem Künstler kann grundsätzlich auch ein anderer Aufgabenbe- reich übertragen werden, sofern die Abweichung gegenüber den oben festgelegten Aufgaben nicht wesentlich und nach Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar ist. 2.5 Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes Die Zahlung der Vergütung, die für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit geschuldet wird, ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Tätigkeiten, die über die Vertragsver- pflichtungen hinausgehen, sind damit mit dem Arbeitsentgelt nicht abgedeckt. Hier bedarf es entweder einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder es greift die gesetzliche Fiktion des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, die bei feh- lender Einigung von einer Vergütungspflicht nach üblichen Maßstäben ausgeht. Enthält die Vergütung mehrere Bestandteile, sind sie im Einzelnen im Vertrag aufzuführen, so dass die Zusammensetzung des Entgelts keinen Anlass zu Zwei- feln gibt. Dabei sind vielfältige Varianten denkbar, die jeweils eigenständige Rechtsfolgen haben. So kann sich zum Beispiel die Vergütung aus einem Grund- betrag und einer freiwillig gezahlten Zulage zusammensetzen, die wiederum je nach Formulierung seitens des Arbeitgebers widerrufbar ist und bei Erhöhungen der Grundvergütung angerechnet werden kann. Es kann auch eine Pauschalzah- lung vereinbart werden, die beispielsweise Überstundenleistungen oder sonstige zusätzliche Leistungen abdeckt. Wenn in dieser Hinsicht kein absolutes Missver- hältnis der Höhe der Pauschale gegenüber den zu erbringenden Zusatztätigkeiten L besteht, ist dies grundsätzlich zulässig. 7.3 S. 4 Gewährt der Arbeitgeber Sonderzahlungen wie zusätzliches Urlaubsgeld oder ein volles oder Teile eines 13. Monatsgehaltes (Weihnachtsgeld), muss dies sowie die Fälligkeit im Vertrag niedergeschrieben werden. 42 Kultur & Recht Juni 2008