1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Vertrag über freie Mitarbeit –
Praktikantenvertrag – Volontariatsvertrag
Dr. Ulrike Brune
Richterin am Arbeitsgericht Düsseldorf und Autorin für juristische Themen
Inhalt Seite
1. Vertrag über freie Mitarbeit 2
2. Praktikantenvertrag 8
3. Volontariatsvertrag 11
L
7.7
S. 1
30 Kultur & Recht September 2005
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
1. Vertrag über freie Mitarbeit
Vertragsmuster sollten niemals ungeprüft und ungeachtet der tatsächlichen Gege-
benheiten übernommen werden. Es muss in jedem Einzelfall neben einer genauen
Analyse des beabsichtigten Vertragsinhalts auch eine Prüfung dahingehend statt-
finden, welcher Vertragstypus sich für das angestrebte Verhältnis eignet, welche
einzelnen Regelungen für die Parteien wichtig und inwieweit sie zivil-, sozial-
und steuerrechtlich zulässig sind. Vor der ungeprüften Übernahme von Vertrags-
mustern aller Art, insbesondere auch solchen, die im Internet veröffentlicht sind,
kann nur gewarnt werden.
Zwischen
der Firma ___________________________________
– im Folgenden Auftraggeber genannt –
und
Herrn/Frau __________________________________
– im Folgenden freier Mitarbeiter genannt –
wird mit Wirkung zum ................... der nachfolgende Dienstvertrag vereinbart:
§ 1 Aufgabengebiet
Der freie Mitarbeiter übernimmt die Ausführung nachstehender Tätigkeiten:
a)__________________________________________
b)__________________________________________
c)__________________________________________
oder:
die Durchführung des Projekts ___________________
oder
L
7.7 die Darbietung________________________________
S. 2
Die anfallenden Aufgaben werden jeweils durch ein gesondertes Auftragsschrei-
ben präzisiert. Der freie Mitarbeiter hat das Recht, einzelne Aufträge ohne Anga-
be von Gründen abzulehnen.
30 Kultur & Recht September 2005
3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
§ 2 Vergütung
(1) Hierfür erhält der freie Mitarbeiter eine Vergütung von € ... zzgl. der ges.
MwSt. pro Stunde/Tag/Auftritt/Druckseite etc. Der freie Mitarbeiter ist ver-
pflichtet, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine etwa noch vorhan-
dene Bereicherung zurückzuzahlen.
(2) Der Mitarbeiter überreicht dem Auftraggeber nach Ablauf eines jeden Monats
eine entsprechende Rechnung mit Umsatzsteuerausweis und ggf. mit genauer
Stundenaufstellung. Die Vergütung wird innerhalb von 10 Tagen nach Rech-
nungseingang fällig.
oder
(2) Die Vergütung erfolgt pauschal für o. g. Projekt/Darbietung/... Vereinbart wird
eine Nettovergütung von € ... zzgl. der ges. MwSt.
(3) Mit der Zahlung Vergütung sind alle Ansprüche des freien Mitarbeiters gegen
den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Kosten für den Bürobetrieb, Materi-
al, technische Vorrichtungen o. ä. trägt der freie Mitarbeiter. Davon ausgenom-
men sind: ....
(4) Notwendige Reisekosten werden gegen Vorlage eines entsprechenden Nach-
weises in Höhe der jeweiligen steuerlich anerkannten Sätze vergütet.
(5) Die Versteuerung der Vergütung, die Abführung der Umsatzsteuer sowie
eventueller Beiträge zur Sozialversicherung obliegt dem freien Mitarbeiter. Er
wird dem Auftraggeber seine Steuernummer unaufgefordert mitteilen.
(6) Dem freien Mitarbeiter ist bekannt, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Ren-
tenversicherungspflicht unterliegt, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur
für einen Auftraggeber tätig ist und im übrigen keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsver-
hältnis regelmäßig € 400,- im Monat übersteigt.
§ 3 Einräumung von Rechten
Urheberrechtlich geschützte Ergebnisse aus der Tätigkeit des freien Mitarbeiters
stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Soweit für den freien Mitarbeiter
durch seine Leistung Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte im
Zusammenhang mit der Erstellung der Produktion oder Teilen hiervon entstehen
bzw. auf ihn übergehen, überträgt er hiermit dem Auftraggeber unwiderruflich die
inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten weiter übertragbaren exklusiven L
Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte oder Befugnisse an 7.7
seinen Leistungen und an der entstehenden Produktion, die von dem Auftragge- S. 3
ber und dessen Auftraggebern zur umfassenden kommerziellen oder privaten
Auswertung der Produktion und der Leistungen verwendet werden können, auch
wenn diese nicht Bestandteil der Produktion sind. Dies gilt in gleicher Weise für
die Auswertung von Teilen der Produktion und der Leistungen.
30 Kultur & Recht September 2005
4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
§ 4 Krankheit, Urlaub und sonstige Arbeitsverhinderung
Dem freien Mitarbeiter steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er infolge
von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung oder wegen der Ablehnung
eines Einzelauftrags an der Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert
ist. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Urlaub.
§ 5 Dienstzeit und -ort
(1) Der freie Mitarbeiter unterliegt bei der Durchführung seiner Dienste keinen
Weisungen des Auftraggebers und führt seine Tätigkeit grundsätzlich außerhalb
der Geschäftsräume des Auftraggebers aus. Er kann insbesondere über die zeitli-
che Einteilung, die Dauer, die Art und den Ort seiner Dienstleistung für den Auf-
traggeber frei bestimmen. Besondere betriebliche Belange bzw. Anforderungen
von Seiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat der
freie Mitarbeiter jedoch zu berücksichtigen. Insbesondere verpflichtet er sich zur
Einhaltung projektspezifischer Zeitvorgaben und zur Berücksichtigung fachlicher
Vorgaben des Auftraggebers.
(2) Soweit die Anwesenheit des freien Mitarbeiters im Betrieb erforderlich ist,
stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden
betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Die für die Dienstleistung notwendi-
gen Einrichtungen und Unterlagen können vom freien Mitarbeiter nach Abstim-
mung mit dem Auftraggeber benutzt werden.
(3) Der freie Mitarbeiter kann ohne Angabe von Gründen Aufträge des Auftraggebers
ablehnen.
(4) Der freie Mitarbeiter hat gegenüber den Angestellten des Auftraggebers kein
Weisungsrecht.
§ 6 Heranziehung Dritter zur Leistung
Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen.
Im Verhinderungsfalle hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
oder (rechtlich „sicherer“, aber u. U. der Sache nach ausgeschlossen):
Der freie Mitarbeiter kann zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung die Hilfe
von Erfüllungsgehilfen beanspruchen, soweit er deren fachliche Qualifikation
L sichergestellt hat. Die Einschaltung eigener Mitarbeiter oder die Weitergabe von
7.7 Aufträgen an Dritte bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
S. 4 Auftraggebers. Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des freien Mitarbeiters haben
Benutzungs- und Betretungsrechte aus § 5 nur nach vorheriger Absprache.
30 Kultur & Recht September 2005