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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Vertrag über freie Mitarbeit –
Praktikantenvertrag – Volontariatsvertrag


Dr. Ulrike Brune
Richterin am Arbeitsgericht Düsseldorf und Autorin für juristische Themen




Inhalt                                                                      Seite


1.   Vertrag über freie Mitarbeit                                              2
2.   Praktikantenvertrag                                                       8
3.   Volontariatsvertrag                                                      11




                                                                                    L
                                                                                    7.7
                                                                                    S. 1




                                             30 Kultur & Recht September 2005
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1.      Vertrag über freie Mitarbeit
       Vertragsmuster sollten niemals ungeprüft und ungeachtet der tatsächlichen Gege-
       benheiten übernommen werden. Es muss in jedem Einzelfall neben einer genauen
       Analyse des beabsichtigten Vertragsinhalts auch eine Prüfung dahingehend statt-
       finden, welcher Vertragstypus sich für das angestrebte Verhältnis eignet, welche
       einzelnen Regelungen für die Parteien wichtig und inwieweit sie zivil-, sozial-
       und steuerrechtlich zulässig sind. Vor der ungeprüften Übernahme von Vertrags-
       mustern aller Art, insbesondere auch solchen, die im Internet veröffentlicht sind,
       kann nur gewarnt werden.

       Zwischen

       der Firma ___________________________________
       – im Folgenden Auftraggeber genannt –

       und

       Herrn/Frau __________________________________
       – im Folgenden freier Mitarbeiter genannt –

       wird mit Wirkung zum ................... der nachfolgende Dienstvertrag vereinbart:


       § 1 Aufgabengebiet

       Der freie Mitarbeiter übernimmt die Ausführung nachstehender Tätigkeiten:

       a)__________________________________________

       b)__________________________________________

       c)__________________________________________

       oder:

       die Durchführung des Projekts ___________________

       oder
L
7.7    die Darbietung________________________________
S. 2
       Die anfallenden Aufgaben werden jeweils durch ein gesondertes Auftragsschrei-
       ben präzisiert. Der freie Mitarbeiter hat das Recht, einzelne Aufträge ohne Anga-
       be von Gründen abzulehnen.



       30 Kultur & Recht September 2005
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




§ 2 Vergütung
(1) Hierfür erhält der freie Mitarbeiter eine Vergütung von € ... zzgl. der ges.
MwSt. pro Stunde/Tag/Auftritt/Druckseite etc. Der freie Mitarbeiter ist ver-
pflichtet, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine etwa noch vorhan-
dene Bereicherung zurückzuzahlen.

(2) Der Mitarbeiter überreicht dem Auftraggeber nach Ablauf eines jeden Monats
eine entsprechende Rechnung mit Umsatzsteuerausweis und ggf. mit genauer
Stundenaufstellung. Die Vergütung wird innerhalb von 10 Tagen nach Rech-
nungseingang fällig.

oder

(2) Die Vergütung erfolgt pauschal für o. g. Projekt/Darbietung/... Vereinbart wird
eine Nettovergütung von € ... zzgl. der ges. MwSt.

(3) Mit der Zahlung Vergütung sind alle Ansprüche des freien Mitarbeiters gegen
den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Kosten für den Bürobetrieb, Materi-
al, technische Vorrichtungen o. ä. trägt der freie Mitarbeiter. Davon ausgenom-
men sind: ....

(4) Notwendige Reisekosten werden gegen Vorlage eines entsprechenden Nach-
weises in Höhe der jeweiligen steuerlich anerkannten Sätze vergütet.

(5) Die Versteuerung der Vergütung, die Abführung der Umsatzsteuer sowie
eventueller Beiträge zur Sozialversicherung obliegt dem freien Mitarbeiter. Er
wird dem Auftraggeber seine Steuernummer unaufgefordert mitteilen.

(6) Dem freien Mitarbeiter ist bekannt, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Ren-
tenversicherungspflicht unterliegt, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur
für einen Auftraggeber tätig ist und im übrigen keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsver-
hältnis regelmäßig € 400,- im Monat übersteigt.


§ 3 Einräumung von Rechten
Urheberrechtlich geschützte Ergebnisse aus der Tätigkeit des freien Mitarbeiters
stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Soweit für den freien Mitarbeiter
durch seine Leistung Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte im
Zusammenhang mit der Erstellung der Produktion oder Teilen hiervon entstehen
bzw. auf ihn übergehen, überträgt er hiermit dem Auftraggeber unwiderruflich die
inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten weiter übertragbaren exklusiven        L
Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte oder Befugnisse an         7.7
seinen Leistungen und an der entstehenden Produktion, die von dem Auftragge-          S. 3
ber und dessen Auftraggebern zur umfassenden kommerziellen oder privaten
Auswertung der Produktion und der Leistungen verwendet werden können, auch
wenn diese nicht Bestandteil der Produktion sind. Dies gilt in gleicher Weise für
die Auswertung von Teilen der Produktion und der Leistungen.


                                               30 Kultur & Recht September 2005
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       § 4 Krankheit, Urlaub und sonstige Arbeitsverhinderung
       Dem freien Mitarbeiter steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er infolge
       von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung oder wegen der Ablehnung
       eines Einzelauftrags an der Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert
       ist. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Urlaub.


       § 5 Dienstzeit und -ort
       (1) Der freie Mitarbeiter unterliegt bei der Durchführung seiner Dienste keinen
       Weisungen des Auftraggebers und führt seine Tätigkeit grundsätzlich außerhalb
       der Geschäftsräume des Auftraggebers aus. Er kann insbesondere über die zeitli-
       che Einteilung, die Dauer, die Art und den Ort seiner Dienstleistung für den Auf-
       traggeber frei bestimmen. Besondere betriebliche Belange bzw. Anforderungen
       von Seiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat der
       freie Mitarbeiter jedoch zu berücksichtigen. Insbesondere verpflichtet er sich zur
       Einhaltung projektspezifischer Zeitvorgaben und zur Berücksichtigung fachlicher
       Vorgaben des Auftraggebers.

       (2) Soweit die Anwesenheit des freien Mitarbeiters im Betrieb erforderlich ist,
       stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden
       betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Die für die Dienstleistung notwendi-
       gen Einrichtungen und Unterlagen können vom freien Mitarbeiter nach Abstim-
       mung mit dem Auftraggeber benutzt werden.

       (3) Der freie Mitarbeiter kann ohne Angabe von Gründen Aufträge des Auftraggebers
       ablehnen.

       (4) Der freie Mitarbeiter hat gegenüber den Angestellten des Auftraggebers kein
       Weisungsrecht.


       § 6 Heranziehung Dritter zur Leistung
       Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen.
       Im Verhinderungsfalle hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

       oder (rechtlich „sicherer“, aber u. U. der Sache nach ausgeschlossen):

       Der freie Mitarbeiter kann zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung die Hilfe
       von Erfüllungsgehilfen beanspruchen, soweit er deren fachliche Qualifikation
L      sichergestellt hat. Die Einschaltung eigener Mitarbeiter oder die Weitergabe von
7.7    Aufträgen an Dritte bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
S. 4   Auftraggebers. Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des freien Mitarbeiters haben
       Benutzungs- und Betretungsrechte aus § 5 nur nach vorheriger Absprache.




       30 Kultur & Recht September 2005

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Brune: Vertragsmuster über freie Mitarbeit

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Vertrag über freie Mitarbeit – Praktikantenvertrag – Volontariatsvertrag Dr. Ulrike Brune Richterin am Arbeitsgericht Düsseldorf und Autorin für juristische Themen Inhalt Seite 1. Vertrag über freie Mitarbeit 2 2. Praktikantenvertrag 8 3. Volontariatsvertrag 11 L 7.7 S. 1 30 Kultur & Recht September 2005
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Vertrag über freie Mitarbeit Vertragsmuster sollten niemals ungeprüft und ungeachtet der tatsächlichen Gege- benheiten übernommen werden. Es muss in jedem Einzelfall neben einer genauen Analyse des beabsichtigten Vertragsinhalts auch eine Prüfung dahingehend statt- finden, welcher Vertragstypus sich für das angestrebte Verhältnis eignet, welche einzelnen Regelungen für die Parteien wichtig und inwieweit sie zivil-, sozial- und steuerrechtlich zulässig sind. Vor der ungeprüften Übernahme von Vertrags- mustern aller Art, insbesondere auch solchen, die im Internet veröffentlicht sind, kann nur gewarnt werden. Zwischen der Firma ___________________________________ – im Folgenden Auftraggeber genannt – und Herrn/Frau __________________________________ – im Folgenden freier Mitarbeiter genannt – wird mit Wirkung zum ................... der nachfolgende Dienstvertrag vereinbart: § 1 Aufgabengebiet Der freie Mitarbeiter übernimmt die Ausführung nachstehender Tätigkeiten: a)__________________________________________ b)__________________________________________ c)__________________________________________ oder: die Durchführung des Projekts ___________________ oder L 7.7 die Darbietung________________________________ S. 2 Die anfallenden Aufgaben werden jeweils durch ein gesondertes Auftragsschrei- ben präzisiert. Der freie Mitarbeiter hat das Recht, einzelne Aufträge ohne Anga- be von Gründen abzulehnen. 30 Kultur & Recht September 2005
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge § 2 Vergütung (1) Hierfür erhält der freie Mitarbeiter eine Vergütung von € ... zzgl. der ges. MwSt. pro Stunde/Tag/Auftritt/Druckseite etc. Der freie Mitarbeiter ist ver- pflichtet, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine etwa noch vorhan- dene Bereicherung zurückzuzahlen. (2) Der Mitarbeiter überreicht dem Auftraggeber nach Ablauf eines jeden Monats eine entsprechende Rechnung mit Umsatzsteuerausweis und ggf. mit genauer Stundenaufstellung. Die Vergütung wird innerhalb von 10 Tagen nach Rech- nungseingang fällig. oder (2) Die Vergütung erfolgt pauschal für o. g. Projekt/Darbietung/... Vereinbart wird eine Nettovergütung von € ... zzgl. der ges. MwSt. (3) Mit der Zahlung Vergütung sind alle Ansprüche des freien Mitarbeiters gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Kosten für den Bürobetrieb, Materi- al, technische Vorrichtungen o. ä. trägt der freie Mitarbeiter. Davon ausgenom- men sind: .... (4) Notwendige Reisekosten werden gegen Vorlage eines entsprechenden Nach- weises in Höhe der jeweiligen steuerlich anerkannten Sätze vergütet. (5) Die Versteuerung der Vergütung, die Abführung der Umsatzsteuer sowie eventueller Beiträge zur Sozialversicherung obliegt dem freien Mitarbeiter. Er wird dem Auftraggeber seine Steuernummer unaufgefordert mitteilen. (6) Dem freien Mitarbeiter ist bekannt, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Ren- tenversicherungspflicht unterliegt, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und im übrigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsver- hältnis regelmäßig € 400,- im Monat übersteigt. § 3 Einräumung von Rechten Urheberrechtlich geschützte Ergebnisse aus der Tätigkeit des freien Mitarbeiters stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Soweit für den freien Mitarbeiter durch seine Leistung Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Produktion oder Teilen hiervon entstehen bzw. auf ihn übergehen, überträgt er hiermit dem Auftraggeber unwiderruflich die inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten weiter übertragbaren exklusiven L Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte oder Befugnisse an 7.7 seinen Leistungen und an der entstehenden Produktion, die von dem Auftragge- S. 3 ber und dessen Auftraggebern zur umfassenden kommerziellen oder privaten Auswertung der Produktion und der Leistungen verwendet werden können, auch wenn diese nicht Bestandteil der Produktion sind. Dies gilt in gleicher Weise für die Auswertung von Teilen der Produktion und der Leistungen. 30 Kultur & Recht September 2005
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge § 4 Krankheit, Urlaub und sonstige Arbeitsverhinderung Dem freien Mitarbeiter steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er infolge von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung oder wegen der Ablehnung eines Einzelauftrags an der Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert ist. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Urlaub. § 5 Dienstzeit und -ort (1) Der freie Mitarbeiter unterliegt bei der Durchführung seiner Dienste keinen Weisungen des Auftraggebers und führt seine Tätigkeit grundsätzlich außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers aus. Er kann insbesondere über die zeitli- che Einteilung, die Dauer, die Art und den Ort seiner Dienstleistung für den Auf- traggeber frei bestimmen. Besondere betriebliche Belange bzw. Anforderungen von Seiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat der freie Mitarbeiter jedoch zu berücksichtigen. Insbesondere verpflichtet er sich zur Einhaltung projektspezifischer Zeitvorgaben und zur Berücksichtigung fachlicher Vorgaben des Auftraggebers. (2) Soweit die Anwesenheit des freien Mitarbeiters im Betrieb erforderlich ist, stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Die für die Dienstleistung notwendi- gen Einrichtungen und Unterlagen können vom freien Mitarbeiter nach Abstim- mung mit dem Auftraggeber benutzt werden. (3) Der freie Mitarbeiter kann ohne Angabe von Gründen Aufträge des Auftraggebers ablehnen. (4) Der freie Mitarbeiter hat gegenüber den Angestellten des Auftraggebers kein Weisungsrecht. § 6 Heranziehung Dritter zur Leistung Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Im Verhinderungsfalle hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. oder (rechtlich „sicherer“, aber u. U. der Sache nach ausgeschlossen): Der freie Mitarbeiter kann zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung die Hilfe von Erfüllungsgehilfen beanspruchen, soweit er deren fachliche Qualifikation L sichergestellt hat. Die Einschaltung eigener Mitarbeiter oder die Weitergabe von 7.7 Aufträgen an Dritte bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des S. 4 Auftraggebers. Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des freien Mitarbeiters haben Benutzungs- und Betretungsrechte aus § 5 nur nach vorheriger Absprache. 30 Kultur & Recht September 2005