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Rechtslage zu Mobbing


Mobbing als Rechtsbegriff
Zwar ist im seit 2004 geltenden Gleichbehandlungsgesetz der Begriff Belästigung vorgesehen
(siehe Auszug aus dem GlBG am Ende), und in den Erläuterungen zu den Ministerialvorlagen
ist ausgeführt, dass damit Mobbing gemeint sei. Allerdings wird Belästigung nicht generell
verboten, sondern auf die Verbindung mit dem im Gesetz angeführten
Diskriminierungstatbeständen (Geschlecht, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft,
Religion, Weltanschauung und Alter) beschränkt. Es kommt aber wohl nicht ganz von
Ungefähr, dass die Gesetzgebenden den Begriff Mobbing letztlich nicht verwendet haben.
Einstweilen (2006) kommt Mobbing als Rechtsbegriff im Bundesrecht nur in
Frauenförderplänen von Bundesministerien vor. Es ist davon auszugehen, dass Mobbing
einstweilen ein undefiniertes und somit ein unsicheres rechtliches Terrain ist, zumal der
Begriff ja auch wissenschaftlich sehr uneinheitlich definiert wird. 2002 ist der Begriff
Mobbing in einem OGH-Urteil erstmals beschrieben worden. Mit der öffentlichen Debatte
rund um Mobbing und diesbezüglichen Einflüsssen aus dem Europäischen Recht und aus
Deutschland kann sich das jedoch in den kommenden Jahren relativ rasch ändern.


Rechtliche Vorgangsweisen gegen Mobbing
Mobbingbetroffene ArbeitnehmerInnen sind gut beraten, wenn sie Beweise für einzelne
Mobbinghandlungen soweit möglich sichern, ein Mobbingtagebuch führen, in dem die
einzelnen Angriffshandlungen mit Datum und Beschreibung möglichst glaubhaft dargestellt
werden, und sich in ihrem unmittelbaren Vorgehen zum Abstellen der Mobbingangriffe
Beratung einholen. Prinzipiell haben sie in rechtlicher Hinsicht und je nach Lage des
Mobbingfalles folgende Handlungsmöglichkeiten:


- Einfordern der Fürsorgepflicht der ArbeitgeberInnen
- Begehren der Versetzung in eine andere Gruppe
- Zurückbehaltung der Arbeitsleistung
- Unterlassung einzelner Angriffshandlungen
- Strafverfolgung
- Schadenersatz (bei zurechenbarer Schädigung der Gesundheit oder des Eigentums)
- Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
- Vorzeitiger Austritt wegen Verletzung der Fürsorgepflicht
−    Kündigung
(siehe zu diesen Punkten ausführlicher noch unten)


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ArbeitgeberInnen trifft aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die Pflicht zum Handeln. Sie müssen,
wenn ihre Fürsorgepflicht eingemahnt wird, Erhebungen führen und gegebenenfalls
Ermahnung, Verwarnung, Versetzung, einvernehmliche Auflösung, Kündigung oder
Entlassung gegenüber den MobberInnen umsetzen.


Rechtsquellen zu Mobbing
Die Rechtslage zu Mobbing ist einigermaßen zersplittert. Ansatzpunkte für eine Behandlung
im Rahmen der Rechtsordnung finden sich in folgenden Bereichen:
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG)
Regelungen zur (nicht nur sexuellen) Belästigung
Regelungen über die Berücksichtigung der "Menschenwürde" am Arbeitsplatz,
Fürsorgepflicht und Interessenwahrungspflicht
Mobbingrelevante Tatbestände im Strafgesetzbuch (Auswahl siehe unten)
Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund


Von der Europäischen Ebene dringen Ansätze zur Antidiskriminierung in das österreichische
Rechtssystem. Im Zusammenhang mit Mobbing zu erwähnen sind u.a. die Entschließung des
Europäischen Parlaments zu Mobbing am Arbeitsplatz vom 20. September 2001, die
Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG, die Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG und die
Gleichstellungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG.


Aufgrund der Zersplitterung der Rechtslage rund um die verschiedenen potentiellen
Mobbingangriffe sind Betriebsvereinbarungen sehr zu empfehlen, die sich des Themas
Mobbing explizit annehmen.


Mobbing im Strafrecht
Im österreichischen Strafrecht können insbesondere folgende 14 Straftatbestände auf
entsprechende Mobbinghandlungen angewendet werden:
1.) Beleidigung
2.) Datenbeschädigung
3.) Dauernde Sachentziehung
4.) Erpressung
5.) Gefährliche Drohung
6.) Geschlechtliche Nötigung
7.) Körperverletzung


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8.) Kreditschädigung
9.) Nötigung
10.) Sachbeschädigung
11.) Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
12.) Üble Nachrede
13.) Urkundenunterdrückung
14.) Verleumdung
Hier steht ganz klar das Prinzip im Vordergrund, dass isoliert auf die einzelne Straftat
abgestellt wird, egal ob es drumherum einen Mobbingprozess gibt oder nicht.


Zerlegung in Mobbinghandlungen
Ein zentraler Unsicherheitsfaktor in dem Versuch, Mobbing rechtlich zu erfassen, kommt
auch daher, dass unsere Rechtsordnung zur Beurteilung des Tatbestandes üblicherweise auf
einzelne (isolierte) Handlungen abstellt. Dass der Mobbingprozess ins Auge gefasst wird, der
eine Kette möglicherweise sehr verschiedener Handlungen seitens verschiedener Personen
darstellt, ist nicht selbstverständlich. Es wird also tendenziell auf einzelne
Mobbinghandlungen abgestellt, die einem rechtlich relevanten Tatbestand entsprechen
müssen, sonst gibt es keine rechtliche Handhabe. Die einzelnen Mobbingangriffe bleiben
jedoch zumeist unter der Schwelle der Geringfügigkeit. Erst in ihrer Verkettung und ab einer
gewissen Dauer werden Angriffe zu Mobbing.


Beweislage
Ein Mobbingtagebuch hat zwar vor Gericht eine gewisse Aussagekraft, aber letztendlich
hängt es von den RichterInnen ab, wem sie Glauben schenken, wenn es nicht über die
Nachzeichnung des Mobbingprozesses hinaus zumindest für einzelne Mobbinghandlungen
irgendwelche validen Beweise gibt, z.B. Schriftverkehr, ZeugInnen.


Bagatellgrenze
Obwohl sich Mobbing u.U. aus vielen für sich genommen zumeist harmlosen Einzelangriffen
zusammensetzt, die durch ihre Verkettung zuweilen sehr subtil sehr große Wirkungen
erzeugen können, ist es für die rechtliche Beurteilung geradezu umgekehrt relevant, dass
einzelne persönlich zuordenbare Mobbinghandlungen eine Bagatellgrenze überschreiten, d.h.
für sich allein schon im Sinne der Rechtsordnung unzumutbar sind.


Prozessrisiko
Prozesse sind teuer, dauern tendenziell eine Ewigkeit und kosten Nerven. Gerichtsprozesse


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über mehrere Instanzen können sich zu einer regelrechten Tortur mit teilweise
existenzbedrohendem Charakter auswachsen. Das Prozessrisiko ist unterschiedlich groß, je
nachdem ob es sich um eine strafrechtliche Anklage handelt, wo prinzipiell keine Kosten für
die Privatbeteiligten anfallen (außer bei Privatanklagedelikten), oder ob es sich um einen
arbeitsrechtlichen (AK-Vertretung für Beschäftigte in der Privatwirtschaft) oder einen
sonstigen zivilrechtlichen Prozess handelt. Zwar wäre es gut, wenn sich durch eine Flut von
Mobbingprozessen ein gesicherter Bestand an Gerichtsurteilen herausbildet, aber das
Prozessrisiko sollte in dieser Phase nicht den Gemobbten zugemutet werden. Die Zulassung
von Verbandsklagen (Risiko trägt der Verband als Prozesspartei, der sich eines Falles
"annimmt") wäre politisch wünschenswert, aber diese Möglichkeit gibt es einstweilen nicht
einmal im Gleichbehandlungsgesetz gegen Diskriminierungen.


Indirektheit des Rechtsweges
Im Arbeitsverhältnis stehen die Gemobbten in einem direkten Vertragsverhältnis zum/r
ArbeitgeberIn. Zu den anderen Angestellten haben die Mobbingbetroffenen kein
Rechtsverhältnis. Wenn die gemobbten ArbeitnehmerInnen gegen das Mobbing von anderen
Angestellten im Betrieb auf dem Rechtsweg kämpfen wollen, dann müssen diese ein Delikt
gesetzt haben (Strafrecht, Schadenersatz). Andernfalls haben sie gegen die KollegInnen
keinen Anspruch. Die Gemobbten müssen dann gleichsam den Umweg einschlagen, und sich
gegen die wenden, mit denen sie ein Rechtsverhältnis haben, also gegen ihre
ArbeitgeberInnen. Dass sie damit ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzen, liegt auf der Hand. Ihr
"indirekter" Rechtsanspruch gegen die anderen ArbeitnehmerInnen ergibt sich aus der
Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden, die die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten zu
wahren haben. Im Ernstfall muss die Fürsorgepflicht eingefordert werden. Durchgesetzt
werden kann die Einhaltung der Fürsorgepflicht nicht unmittelbar. Die (relativ schwachen)
Druckmittel sind Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (sehr riskant, weil ev. Kündigungs-
oder Entlassungsgrund), vorzeitiger Austritt und Schadenersatzansprüche.


Gegenüber den Arbeitgebenden ergeben sich also folgende rechtliche Möglichkeiten:
1.) Einfordern der Fürsorgepflicht
2.) Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (bei Gefährdung und Unzumutbarkeit)
3.) Auflösung des Dienstverhältnisses (einvernehmlich, Kündigung, vorzeitiger Austritt)
4.) Anfechtung von Kündigung oder Entlassung


Gegenüber Arbeitgebenden und KollegInnen gibt es folgende rechtliche Möglichkeiten gegen
Mobbinghandlungen, die in den deliktischen Bereich hineinspielen:


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1.) Unterlassung (von wiederholter Bedrohung von Gesundheit und Eigentum sowie von
sexueller und anderweitig gesetzlich relevanter Belästigung)
2.) Schadenersatz (insb. für Sachbeschädigung und Gesundheitsschädigung (meist schwer
dem Mobbingprozess zuzuordnen))


Rechtsweg als letzter Ausweg
Bevor mensch wegen Mobbing mit einigermaßen siegessicheren Gefühl zu Gericht gehen
kann, müssen schon einige sehr drastische Mobbinghandlungen gesetzt worden sein, die noch
dazu ganz offen gesetzt wurden, denn nur als solche sind sie gut beweisbar und TäterInnen
zuzuordnen. Das führt zu der Tendenz, dass der Rechtsweg erst in Frage kommt, wenn eine
gewisse Eskalation eingetreten ist und die MobberInnen unvorsichtigerweise die Masken
fallen lassen. In dieser Situation kann der Rechtsweg meist nur mehr bestehende Ansprüche
durchsetzen oder der Rache dienen. An eine Rückkehr in ein respektvolles
Kooperationsverhältnis ist in diesem Stadium kaum mehr zu denken. Bezüglich der Strategien
gegen Mobbing bewegen wir uns im Bereich von Ziel 3: Rückzug unter Wahrung aller
Ansprüche. Der Rechtsweg wird wohl nur beschritten, wenn die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses entweder schon passiert ist oder jederzeit passieren kann.




Auszug aus dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz –
GlBG) zum Thema Belästigung


Belästigung
§7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person
durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft
unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z3) eine auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages
angemessene Abhilfe zu schaffen,
3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§4) belästigt wird.
(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten
gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person
unerwünscht ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene


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Person schafft oder
2. der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens
des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder
duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit
Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung,
Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen
Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.


Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
§17. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit
sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten
oder staatenloser Personen ergibt.


Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt
§18. Aus den im §17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden
1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitge-
ber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten
Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher
Organisationen,
3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.


Belästigung


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§21. (1) Eine Diskriminierung nach §17 liegt auch vor, wenn eine Person
1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft
unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z3) eine auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages
angemessene Abhilfe zu schaffen,
3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der
Gründe nach §17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. die die Würde der betroffenen Person verletzt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes
Umfeld für die betroffene Person schafft.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.




Literatur
Hopf, Herbert/ Smutny, Petra (2003): Ausgemobbt. Wirksame Reaktionen gegen
Mobbing. Wien
Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Mobbing_%28Arbeitsrecht%29


Andreas Görg: Rechtliche Möglichkeiten gegen Mobbing. Zusammenfassung insb. basierend auf Hopf, Herbert/ Smutny, Petra
(2003): Ausgemobbt. Wirksame Reaktionen gegen Mobbing. Wien; erstellt im Rahmen von MobSTOP, erweitert und ergänzt für
die Seminarreihe "Antidiskriminierung & Antimobbing" der GPA Interessensgemeinschaft work@migration bzw. der GPA
Bildungsabteilung. Copyleft: Die Verbreitung dieser Unterlage ist erwünscht. Rückfragen: andreas@no-racism.net




Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net

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  • 1. Rechtslage zu Mobbing Mobbing als Rechtsbegriff Zwar ist im seit 2004 geltenden Gleichbehandlungsgesetz der Begriff Belästigung vorgesehen (siehe Auszug aus dem GlBG am Ende), und in den Erläuterungen zu den Ministerialvorlagen ist ausgeführt, dass damit Mobbing gemeint sei. Allerdings wird Belästigung nicht generell verboten, sondern auf die Verbindung mit dem im Gesetz angeführten Diskriminierungstatbeständen (Geschlecht, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung und Alter) beschränkt. Es kommt aber wohl nicht ganz von Ungefähr, dass die Gesetzgebenden den Begriff Mobbing letztlich nicht verwendet haben. Einstweilen (2006) kommt Mobbing als Rechtsbegriff im Bundesrecht nur in Frauenförderplänen von Bundesministerien vor. Es ist davon auszugehen, dass Mobbing einstweilen ein undefiniertes und somit ein unsicheres rechtliches Terrain ist, zumal der Begriff ja auch wissenschaftlich sehr uneinheitlich definiert wird. 2002 ist der Begriff Mobbing in einem OGH-Urteil erstmals beschrieben worden. Mit der öffentlichen Debatte rund um Mobbing und diesbezüglichen Einflüsssen aus dem Europäischen Recht und aus Deutschland kann sich das jedoch in den kommenden Jahren relativ rasch ändern. Rechtliche Vorgangsweisen gegen Mobbing Mobbingbetroffene ArbeitnehmerInnen sind gut beraten, wenn sie Beweise für einzelne Mobbinghandlungen soweit möglich sichern, ein Mobbingtagebuch führen, in dem die einzelnen Angriffshandlungen mit Datum und Beschreibung möglichst glaubhaft dargestellt werden, und sich in ihrem unmittelbaren Vorgehen zum Abstellen der Mobbingangriffe Beratung einholen. Prinzipiell haben sie in rechtlicher Hinsicht und je nach Lage des Mobbingfalles folgende Handlungsmöglichkeiten: - Einfordern der Fürsorgepflicht der ArbeitgeberInnen - Begehren der Versetzung in eine andere Gruppe - Zurückbehaltung der Arbeitsleistung - Unterlassung einzelner Angriffshandlungen - Strafverfolgung - Schadenersatz (bei zurechenbarer Schädigung der Gesundheit oder des Eigentums) - Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses - Vorzeitiger Austritt wegen Verletzung der Fürsorgepflicht − Kündigung (siehe zu diesen Punkten ausführlicher noch unten) Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net
  • 2. ArbeitgeberInnen trifft aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die Pflicht zum Handeln. Sie müssen, wenn ihre Fürsorgepflicht eingemahnt wird, Erhebungen führen und gegebenenfalls Ermahnung, Verwarnung, Versetzung, einvernehmliche Auflösung, Kündigung oder Entlassung gegenüber den MobberInnen umsetzen. Rechtsquellen zu Mobbing Die Rechtslage zu Mobbing ist einigermaßen zersplittert. Ansatzpunkte für eine Behandlung im Rahmen der Rechtsordnung finden sich in folgenden Bereichen: Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) Regelungen zur (nicht nur sexuellen) Belästigung Regelungen über die Berücksichtigung der "Menschenwürde" am Arbeitsplatz, Fürsorgepflicht und Interessenwahrungspflicht Mobbingrelevante Tatbestände im Strafgesetzbuch (Auswahl siehe unten) Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund Von der Europäischen Ebene dringen Ansätze zur Antidiskriminierung in das österreichische Rechtssystem. Im Zusammenhang mit Mobbing zu erwähnen sind u.a. die Entschließung des Europäischen Parlaments zu Mobbing am Arbeitsplatz vom 20. September 2001, die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG, die Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG und die Gleichstellungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG. Aufgrund der Zersplitterung der Rechtslage rund um die verschiedenen potentiellen Mobbingangriffe sind Betriebsvereinbarungen sehr zu empfehlen, die sich des Themas Mobbing explizit annehmen. Mobbing im Strafrecht Im österreichischen Strafrecht können insbesondere folgende 14 Straftatbestände auf entsprechende Mobbinghandlungen angewendet werden: 1.) Beleidigung 2.) Datenbeschädigung 3.) Dauernde Sachentziehung 4.) Erpressung 5.) Gefährliche Drohung 6.) Geschlechtliche Nötigung 7.) Körperverletzung Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net
  • 3. 8.) Kreditschädigung 9.) Nötigung 10.) Sachbeschädigung 11.) Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems 12.) Üble Nachrede 13.) Urkundenunterdrückung 14.) Verleumdung Hier steht ganz klar das Prinzip im Vordergrund, dass isoliert auf die einzelne Straftat abgestellt wird, egal ob es drumherum einen Mobbingprozess gibt oder nicht. Zerlegung in Mobbinghandlungen Ein zentraler Unsicherheitsfaktor in dem Versuch, Mobbing rechtlich zu erfassen, kommt auch daher, dass unsere Rechtsordnung zur Beurteilung des Tatbestandes üblicherweise auf einzelne (isolierte) Handlungen abstellt. Dass der Mobbingprozess ins Auge gefasst wird, der eine Kette möglicherweise sehr verschiedener Handlungen seitens verschiedener Personen darstellt, ist nicht selbstverständlich. Es wird also tendenziell auf einzelne Mobbinghandlungen abgestellt, die einem rechtlich relevanten Tatbestand entsprechen müssen, sonst gibt es keine rechtliche Handhabe. Die einzelnen Mobbingangriffe bleiben jedoch zumeist unter der Schwelle der Geringfügigkeit. Erst in ihrer Verkettung und ab einer gewissen Dauer werden Angriffe zu Mobbing. Beweislage Ein Mobbingtagebuch hat zwar vor Gericht eine gewisse Aussagekraft, aber letztendlich hängt es von den RichterInnen ab, wem sie Glauben schenken, wenn es nicht über die Nachzeichnung des Mobbingprozesses hinaus zumindest für einzelne Mobbinghandlungen irgendwelche validen Beweise gibt, z.B. Schriftverkehr, ZeugInnen. Bagatellgrenze Obwohl sich Mobbing u.U. aus vielen für sich genommen zumeist harmlosen Einzelangriffen zusammensetzt, die durch ihre Verkettung zuweilen sehr subtil sehr große Wirkungen erzeugen können, ist es für die rechtliche Beurteilung geradezu umgekehrt relevant, dass einzelne persönlich zuordenbare Mobbinghandlungen eine Bagatellgrenze überschreiten, d.h. für sich allein schon im Sinne der Rechtsordnung unzumutbar sind. Prozessrisiko Prozesse sind teuer, dauern tendenziell eine Ewigkeit und kosten Nerven. Gerichtsprozesse Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net
  • 4. über mehrere Instanzen können sich zu einer regelrechten Tortur mit teilweise existenzbedrohendem Charakter auswachsen. Das Prozessrisiko ist unterschiedlich groß, je nachdem ob es sich um eine strafrechtliche Anklage handelt, wo prinzipiell keine Kosten für die Privatbeteiligten anfallen (außer bei Privatanklagedelikten), oder ob es sich um einen arbeitsrechtlichen (AK-Vertretung für Beschäftigte in der Privatwirtschaft) oder einen sonstigen zivilrechtlichen Prozess handelt. Zwar wäre es gut, wenn sich durch eine Flut von Mobbingprozessen ein gesicherter Bestand an Gerichtsurteilen herausbildet, aber das Prozessrisiko sollte in dieser Phase nicht den Gemobbten zugemutet werden. Die Zulassung von Verbandsklagen (Risiko trägt der Verband als Prozesspartei, der sich eines Falles "annimmt") wäre politisch wünschenswert, aber diese Möglichkeit gibt es einstweilen nicht einmal im Gleichbehandlungsgesetz gegen Diskriminierungen. Indirektheit des Rechtsweges Im Arbeitsverhältnis stehen die Gemobbten in einem direkten Vertragsverhältnis zum/r ArbeitgeberIn. Zu den anderen Angestellten haben die Mobbingbetroffenen kein Rechtsverhältnis. Wenn die gemobbten ArbeitnehmerInnen gegen das Mobbing von anderen Angestellten im Betrieb auf dem Rechtsweg kämpfen wollen, dann müssen diese ein Delikt gesetzt haben (Strafrecht, Schadenersatz). Andernfalls haben sie gegen die KollegInnen keinen Anspruch. Die Gemobbten müssen dann gleichsam den Umweg einschlagen, und sich gegen die wenden, mit denen sie ein Rechtsverhältnis haben, also gegen ihre ArbeitgeberInnen. Dass sie damit ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzen, liegt auf der Hand. Ihr "indirekter" Rechtsanspruch gegen die anderen ArbeitnehmerInnen ergibt sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden, die die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten zu wahren haben. Im Ernstfall muss die Fürsorgepflicht eingefordert werden. Durchgesetzt werden kann die Einhaltung der Fürsorgepflicht nicht unmittelbar. Die (relativ schwachen) Druckmittel sind Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (sehr riskant, weil ev. Kündigungs- oder Entlassungsgrund), vorzeitiger Austritt und Schadenersatzansprüche. Gegenüber den Arbeitgebenden ergeben sich also folgende rechtliche Möglichkeiten: 1.) Einfordern der Fürsorgepflicht 2.) Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (bei Gefährdung und Unzumutbarkeit) 3.) Auflösung des Dienstverhältnisses (einvernehmlich, Kündigung, vorzeitiger Austritt) 4.) Anfechtung von Kündigung oder Entlassung Gegenüber Arbeitgebenden und KollegInnen gibt es folgende rechtliche Möglichkeiten gegen Mobbinghandlungen, die in den deliktischen Bereich hineinspielen: Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net
  • 5. 1.) Unterlassung (von wiederholter Bedrohung von Gesundheit und Eigentum sowie von sexueller und anderweitig gesetzlich relevanter Belästigung) 2.) Schadenersatz (insb. für Sachbeschädigung und Gesundheitsschädigung (meist schwer dem Mobbingprozess zuzuordnen)) Rechtsweg als letzter Ausweg Bevor mensch wegen Mobbing mit einigermaßen siegessicheren Gefühl zu Gericht gehen kann, müssen schon einige sehr drastische Mobbinghandlungen gesetzt worden sein, die noch dazu ganz offen gesetzt wurden, denn nur als solche sind sie gut beweisbar und TäterInnen zuzuordnen. Das führt zu der Tendenz, dass der Rechtsweg erst in Frage kommt, wenn eine gewisse Eskalation eingetreten ist und die MobberInnen unvorsichtigerweise die Masken fallen lassen. In dieser Situation kann der Rechtsweg meist nur mehr bestehende Ansprüche durchsetzen oder der Rache dienen. An eine Rückkehr in ein respektvolles Kooperationsverhältnis ist in diesem Stadium kaum mehr zu denken. Bezüglich der Strategien gegen Mobbing bewegen wir uns im Bereich von Ziel 3: Rückzug unter Wahrung aller Ansprüche. Der Rechtsweg wird wohl nur beschritten, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entweder schon passiert ist oder jederzeit passieren kann. Auszug aus dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) zum Thema Belästigung Belästigung §7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen 1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird, 2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, 3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder 4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§4) belästigt wird. (2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net
  • 6. Person schafft oder 2. der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis §17. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt §18. Aus den im §17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden 1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitge- ber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, 3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit. Belästigung Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net
  • 7. §21. (1) Eine Diskriminierung nach §17 liegt auch vor, wenn eine Person 1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird, 2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, 3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder 4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird. (2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach §17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die die Würde der betroffenen Person verletzt, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. Literatur Hopf, Herbert/ Smutny, Petra (2003): Ausgemobbt. Wirksame Reaktionen gegen Mobbing. Wien Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Mobbing_%28Arbeitsrecht%29 Andreas Görg: Rechtliche Möglichkeiten gegen Mobbing. Zusammenfassung insb. basierend auf Hopf, Herbert/ Smutny, Petra (2003): Ausgemobbt. Wirksame Reaktionen gegen Mobbing. Wien; erstellt im Rahmen von MobSTOP, erweitert und ergänzt für die Seminarreihe "Antidiskriminierung & Antimobbing" der GPA Interessensgemeinschaft work@migration bzw. der GPA Bildungsabteilung. Copyleft: Die Verbreitung dieser Unterlage ist erwünscht. Rückfragen: andreas@no-racism.net Seminar Anti-Mobbing. Copyleft: Andreas Görg; andreas@no-racism.net