Diese Präsentation wurde erfolgreich gemeldet.
Die SlideShare-Präsentation wird heruntergeladen. ×

Ebr basics 01 2012

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Nächste SlideShare
Ebr Basics 02 2010
Ebr Basics 02 2010
Wird geladen in …3
×

Hier ansehen

1 von 31 Anzeige

Weitere Verwandte Inhalte

Ähnlich wie Ebr basics 01 2012 (17)

Anzeige

Weitere von Werner Drizhal (20)

Ebr basics 01 2012

  1. 1. Basics zum Europäischen Betriebsrat Mag. Wolfgang Greif, GPA-djp Leiter der Abteilung Europa, Konzerne und Internationale Beziehungen wolfgang.greif@gpa-djp.at Tel. ++43 (0) 50301 21 205 Mobil ++43 (0) 50301 61205
  2. 2. Europäischer Betriebsrat EBR GPA-djp Workshop: EBR Basics
  3. 3. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  4. 4. Recht auf Information und Anhörung ist ein fundamentales Recht der Arbeitnehmer&innen in Europa Aus der Europäischen Grundrechtscharta: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind“ GPA-djp Workshop: EBR Basics
  5. 5. Rechtsgrundlagen zum Europäischen Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat Betriebsrat (EBR) RICHTLINIE 94/45/EG DES RATES vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen: http://www.gpa-djp/international/ebr.htm RICHTLINIE 2009/38/EG DES RATES vom 5. Juni 2009 Neufassung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats Arbeitsverfassungsgesetz. V. Teil, Europäische Betriebsverfassung, §§ 171-207 Innerstaatliche Umsetzung der EBR-Richtlinie in Österreich http://www.gpa-djp/international/ebr.htm Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum EBR in den EU-/EWR-Ländern: http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/labour/directive9445/index_de.htm GPA-djp Workshop: EBR Basics
  6. 6. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  7. 7. Von der EBR-Richtlinie erfasste Unternehmen 150 (+) 1000 (+) 150 (+) GPA-djp Workshop: EBR Basics
  8. 8. Für welche Staaten gilt diese Richtlinie und welchen Staaten gilt die EBR-Richtlinie In welche Konzerne sind davon betroffen? Die Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR- Richtlinie) gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen). Das Mandat eines EBR kann - mit vollen Rechten - auf dem Verhandlungsweg auf außerhalb des Geltungsbereiches der EU- Richtlinie liegende Länder/Standorte erweitert werden. Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die EU-/EWR-weit mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen (AN) beschäftigen, davon mind. 150 AN in einem und 150 AN in einem weiteren Land. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  9. 9. Welche Unternehmen sind betroffen: Kontrollierte Unternehmen Mehrere Kriterien, die nach der EBR-Richtlinie ein “Beherrschungsverhältnis” begründen GPA-djp Workshop: EBR Basics
  10. 10. Auf welche Fragen beziehen sich die Auf welche Fragen beziehen sich seine Informations- und Konsultationsrechte des EBR Informations- und Anhörungsrechte? Der EBR ist - lt. subidiärer Bestimmungen der EU-Richtlinie - über folgend Fragen des Konzernes zu informieren/anzuhören: • Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie voraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage, • Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung, • Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation, • Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, • Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen, Standortschließungen, • Massenentlassungen, • weitere relevante Fragen mit Auswirkungen für Beschäftigte in mehereren Ländern. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  11. 11. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  12. 12. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  13. 13. Welche nationalen Rechtsgrundlagen sind für die Errichtung und die Arbeit eines Euro-BR relevant? Euro- Für die Errichtung Europäischer Betriebsräte sind im Prinzip die Rechtsvorschriften zum Euro-Betriebsrat jenes Landes relevant, in dem sich der Stammsitz des Konzerns (zentrale Leitung) befindet. Die Rahmenbedingungen zur EBR-Einrichtung können sich daher von Land zu Land unterscheiden. Die grundsätzlichen Regeln der Richtlinie finden sich aber in jeder nationalen EBR-Regelung wieder. Im Rahmen der abzuschließenden EBR-Vereinbarung wird die künftig geltede Rechtsordnung und der Gerichtsstand bestimmt. Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen in Verhandlungsgremien zur Errichtung eines EBR sowie für die Wahl oder Entsendung der Mitglieder in den EBR gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung jenes Landes, aus dem die jeweiligen VertreterInnen kommen. Für österreichische EBR-VertreterInnen gelten demnach die Bestimmungen zur Europäischen Betriebsverfassung im ArbVG. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  14. 14. Wie Bestimmung die Vertreter/innen in das BVG werden der österreichischen VertreterInnen in das -BVG (und auch in bzw. in den Euro-Betriebsrat? bzw. Euro Betriebsrat? den EBR) entsandt? Die Bestimmungen zur Nominierung der VertreterInnen ins BVG/den EBR sind in den jeweiligen nationalen EBR-Gesetzen festgelegt. Grundsätzlich gilt aber laut EU-Richtlinie, dass aus jedem Mitgliedstaat, in dem der Konzern einen Standort hat, mindestens ein(e) Vertreter(in) gewährleistet sein muss. Die Anzahl der zusätzlichen VertreterInnen richtet sich im wesentlichen nach den Beschäftigtenzahlen der Konzernstandorte in den einzelnen Ländern. Die österreichische Vertretung im besonderen Verhandlungsgremium (BVG) wird durch Entsendungsbeschluss des jeweils höchsten im Betrieb oder Unternehmen errichteten Organs der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Ist kein übergeordnetes Organ der Belegschaftsvertretung im Konzern oder Unternehmen eingerichtet, so ist eine Versammlung der betroffenen Betriebsräte zu einer Entsendekonferenz einzuladen. Ist in einem österreichischen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann keine Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium - und in Folge auch nicht in einen EBR - erfolgen. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  15. 15. Welche Aufgabe hat das besondere Verhandlungsgremium (BVG) der Die Aufgaben des Besonderen Arbeitnehmervertreter? (BVG) Verhandlungsgremiums Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über die Errichtung eines EBR abzuschließen. Die vom BVG mit der zentralen Leitung zu treffende Vereinbarung hat folgende Bereiche zu regeln: • alle von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen • die Zusammensetzung des EBR, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer • die Auswirkung von wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur • die Befugnisse und die Form des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, • den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen, • die für den EBR bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, • die Laufzeit der Vereinbarung und das bei Neuaushandlung anzuwendende Verfahren GPA-djp Workshop: EBR Basics
  16. 16. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  17. 17. Abschnitte in einer EBR-Vereinbarung Besonderes Verhandlungsgremium Geltungsbereich: Zusammensetz Information- und betroffene ung des EBR Anhörungsrechte Unternehmen 2x Ort, Zeit, Dauer, Finanzielle Mittel Gültigkeit der Frequenz der EBR- und Ressourcen Vereinbarung Sitzungen GPA-djp Workshop: EBR Basics
  18. 18. subsidiären’ Wann gelten die sog. ‘subsidiären’ Bestimmungen? 3 Jahre 6 Monate o Für den Fall, daß 3 Jahre nach Antragstellung durch die AN-Vertretungen keine EBR-Vereinbarung unterzeichnet wurde, sieht die EU-Richtlinie die Anwendung von sogenannten "subsidiären Bestimmungen" vor, die das Unternehmen verpflichten, einen "EBR kraft Gesetzes" mit festgelegten Rechten einzurichten. o Durch die EU-Richtlinie wird es Unternehmensleitungen damit erschwert, Verhandlungen zu verzögern oder gänzlich zu blockieren. o Diese Bestimmungen garantieren einen Sockel an Rechten in Unternehmen, die sich nicht verhandlungsbereit zeigen und bieten ein “Sicherheitsnetz” während der Verhandlungen zur Einrichtung eines EBR. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  19. 19. Wie wird die Arbeit des Euro- Finanzierung des Euro-BR? Betriebsrates finanziert? Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischem Stammsitz gilt lt. ArbVG folgendes: Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentrale Leitung. Dem EBR und dem BVG sind zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens und den Bedürfnissen des BVG und des EBR angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zur EBR-Verwaltung, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Kosten für Dolmetschung und Übersetzung, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder sowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind zu tragen von der zentralen Leitung. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  20. 20. Subsidiäre Bestimmungen Ein Treffen pro extra Jahr EBR- Außerordentliche Zusammensetzung Treffen Katalog an Info- und Anhörung Interne AN-Treffen Finanzielle Mittel und Ressourcen Experten GPA-djp Workshop: EBR Basics
  21. 21. Was sind Eurobetriebsräte? Zusammenfassung • EU Richtlinie aus 1994 ermöglicht Etablierung von grenzübergreifenden Betriebsratsorganen • zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer(vertretungen) in europaweit operierenden Unternehmensgruppen • EBR-Richtlinie legt Verfahrensregeln für das Zustandekommen von Mindestrechten zur grenzübergreifenden Arbeitnehmerpartizipation fest (u.a. Katalog wirtschaftlicher Info-Rechte, Kostentragung durch Konzern, Recht auf Sachverständige) • gültig in allen Unternehmen mit Zentrale im EU/EWR-Raum mit insgesamt mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 150 in mind. zwei Ländern • d.s. europaweit ca. 2.100 Unternehmensgruppen – in ca 950 haben Europäische Gewerkschaftsverbände einen EBR ausverhandelt • Bedeutung (v.a. auch für Österreich) quantitativ und qualitativ mit EU- Erweiterung gewachsen • Neugefasse RL 2009/38/EG sollte ab Mitte 2011 zu vermehrten EBR- Gründungen führen. GPA-djp Workshop: EBR Basics
  22. 22. 15 Jahre EBR – Statistik – Quelle: ETUI/EGI insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213 davon aktuell bestehende EBRs: 995 EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen sind: 179 EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249 Laufende Verhandlungen: 47 Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000 GPA-djp Workshop: EBR Basics
  23. 23. European Works Councils: A still growing number FST TCL EMF 900 ca. 15.000 EBR Mitglieder EFBWW 800 EFFAT 700 600 UNI Europe 500 Emcef 400 300 200 100 0 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Source: EWC Facts&Figures 2006, GPA-djp Workshop: EBR Basics P.Kerckhofs & I.Pas, ETUI-REHS 2006
  24. 24. EBR-Unternehmenszentralen Land mit Sitz der Konzernzentrale GPA-djp Workshop: EBR Basics
  25. 25. Was sind real Vorteile des EBR? • EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und den eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen • Zugang und Kontakt zum europäischen Top-Management • Gegeneinander-Ausspielen wird sehr erschwert • Entwicklung eines Frühwarnsystems • Plattform für grenzüberschreitende Aktivitäten • Am wichtigsten: der direkte Kontakt der Arbeitnehmervertreter GPA-djp Workshop: EBR Basics
  26. 26. Euro-Betriebsrat in der Praxis Entwicklung im Laufe der Zeit Beteiligungsorientierter EBR = Interessenvertretung Symbolischer EBR = gegenüber der ohne eigenes Selbstverständnis Konzernleitung Dienstleistender EBR Projektorientierter EBR = = Informationsquelle internes Arbeitsgremium GPA-djp Workshop: EBR Basics
  27. 27. Welche Faktoren begünstigen die Strategiefähigkeit des EBR? Vertrauensbildung !! Aber wie geht das? • Alles braucht Ressourcen und seine Zeit • Interkulturelle Offenheit • Austausch über Sozialstandards • Effiziente Arbeit im Lenkungsausschuss • Kooperation mit den Gewerkschaften auf nationaler und europäischer Ebene GPA-djp Workshop: EBR Basics
  28. 28. UNION SYNDICAT UNION SYNDICAT CTI GEWERKSCHAFT CTI Works Council GEWERKSCHAFT Comité d’entreprise Betriebsrat GPA-djp Workshop: EBR Basics
  29. 29. Modelle von Belegschaftsvertretungen Skandinavisches Modell Angelsächsisches Modell „Germanisches“ Modell Romanisches Modell GPA-djp Workshop: EBR Basics Transformationsländer
  30. 30. Gewerkschaftsorgnisationen auf nationaler und europäischer Ebene sind ein starker Partner für Euro-Betriebsräte ... GPA-djp Workshop: EBR Basics
  31. 31. Danke für die Aufmerksamkeit wolfgang.greif@gpa-djp.at GPA-djp Workshop: EBR Basics

×