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Controlling-Herbsttagung 11. September 2012




                  Auf und Ab und Hin und Her
                  bei der Entstehung der nRLR

                  Sikander von Bhicknapahari
                  dipl. Experte in Rechnungslegung&Controlling
                  zugelassener Revisionsexperte
                  lic.iur.




                               WIE KOMMT EIN
                              GESETZ ZUSTANDE?

                                  Mit Auf und Ab...

            Foto www.g26.ch




September 2012
TV und Politik




                                                                               3




                 Volatität: Begriff

                 Gemäss Lexikon:
                   - aus dem Lateinischen: volatilis = fliegend; flüchtig
                   - Bezeichnet in der Statistik die Schwankung von Zeitreihen

                 Börsenbegriff
                   - Risikomass welches die Schwankungsintensität des
                   Preises eines Basiswertes innerhalb eines bestimmten
                   Zeitraums zeigt.

                 Statistik / Mathematik
                    - Die Volatilität ist ein Instrument um die Unregelmässigkeit
                    oder Flatterhaftigkeit der Renditeentwicklungen zu messen.
                    Zur Berechnung der Volatilität beschäftigen man sich zuerst
                    mit dem mathematischen Konzept der Standardabweichung.
                                                                               4




September 2012
6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 BBl 2004 4117




                                              5




                 6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 BBl 2005 7289




                 FER 2007 S. 10




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September 2012
6/12/50-10/20/50-20/40/250
                 Dezember 2007 Botschaft




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                 6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 Dezember 2007 Botschaft




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September 2012
6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 AB 2010 N 1369

                   Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2
                   Antrag der Mehrheit
                   ...
                   a. ... von 20 Millionen Franken,
                   b. ... von 40 Millionen Franken,
                   c. 250 Vollzeitstellen ...

                   Antrag der Minderheit I
                   (Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Nidegger,
                   Reimann Lukas, Stamm)
                   ...
                   a. ... von 20 Millionen Franken,
                   b. ... von 80 Millionen Franken,
                   c. 250 Vollzeitstellen ...

                                                                                   9




                 6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 AB 2009 S 1190
                 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:

                   Gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR sind "Gesellschaften, die
                   zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden
                   Geschäftsjahren überschreiten", revisionspflichtig: "a.
                   Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20
                   Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt".
                   Daran mögen Sie bei den Beratungen einfach denken,
                   insbesondere an den Umstand, dass diese Regelung noch keine
                   zwei Jahre gilt und somit noch keine definitiven Erfahrungen
                   vorliegen können, weil noch gar keine "zwei aufeinanderfolgende
                   Geschäftsjahre" verflossen sind. Man muss sich in diesem
                   Zusammenhang sicher auch Fragen zur Beständigkeit der
                   Gesetzgebung stellen.

                                                                                  10




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6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 AB 2010 N 1369
                 Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):
                   Über Schwellenwerte kann man immer diskutieren. Man kann
                   trefflich darüber streiten, und vor allem kann jeder mitdiskutieren -
                   dies frei nach Peter Böckli. ...
                   Jetzt fragt man sich doch: Wieso wollen Sie unter dem Titel der
                   KMU-Förderung ausgerechnet diese Schwellenwerte anheben?
                   Das ist doch Spielen mit gezinkten Karten.
                   Eine Revision des Revisionsrechts wäre ein Schildbürgerstreich.
                   Sie treiben Schindluder ohnegleichen. Warum? Dieses
                   Revisionsrecht wurde vor ganz kurzer Zeit revidiert; 2005 haben
                   wir es hier verabschiedet, 2008 ist es in Kraft getreten. Es
                   brauchte für viele Unternehmungen eine lange Umstellungszeit,
                   das verursacht Kosten. Und jetzt, kaum sind wir in der Anpassung
                   an diese Gesetzgebung, wollen Sie das Recht wieder revidieren.
                   Das ist wirtschaftsschädlich, das schadet der Rechtssicherheit.
                                                                                      11




                 6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 AB 2010 N 1369/70
                 Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):
                   Diese ständigen Revisionen, die man hier im Parlament macht,
                   sind etwas vom Schlimmsten, was man für die Wirtschaft tun
                   kann.
                   Die neue Regelung hat sich eingespielt, die Unternehmen haben
                   die entsprechenden Anpassungen vorgenommen... im Übrigen ist
                   es ein Gesetz, das nicht die SP und die Grünen gemacht haben,
                   wie Herr Vischer zu Recht gesagt hat, sondern das auf einem
                   Entwurf von Bundesrat Blocher basiert.
                   Der Gipfel ist der Antrag Ineichen, der die Revision des
                   Revisionsrechts noch auf den 1. Juli 2011 in Kraft setzen will.
                   Stellen Sie sich einmal vor, was das heisst - kein Mensch weiss,
                   was das in Bezug auf die Rück- oder Vorwirkung heissen würde.
                   Wenn die Vorlage mitten im Jahr in Kraft treten soll, gilt das dann
                   rückwirkend auf Beginn 2011, oder gilt das erst ab 2012?
                                                                                      12




September 2012
6/12/50-10/20/50-20/40/250

                 Christian Nussbaumer, Institut für Eingeschränkte Revision
                    (Handelszeitung 6.10.2011)
                 „Damit wird die Eingeschränkte Revision zur eigentlichen Grundform
                    der Revision in der Schweiz. Mit dem Trend zur Eingeschränkten
                    Revisionstellen die beiden Treuhandverbände Treuhand Suisse
                    und die Treuhand-Kammer fest, dass vermehrt zusätzliche
                    Prüfhinweise imRevisionsbericht Platz finden – ganz im Interesse
                    von Investoren, Gläubigern und den Unternehmern selbst. ...“
                 „Die Berichterstattung bei der Eingeschränkten Revision wird durch
                    diese Ergänzungen anspruchsvoller, aber auch aussagekräftiger.
                    Die zusätzlichen Prüfungshinweise sind ein richtiger Schritt in die
                    Revisionszukunft, um einerseits dem Bilanzleser wertvolle
                    Informationen zu liefern und andererseits den Boden für die
                    Eingeschränkte Revisionsart zu ebnen.“



                                                                                     13




                 2-Jahreslimite

                 Botschaft Juli 2004, S. 41




                                                                                     14




September 2012
2-Jahreslimite

                 Zürcher OR Kommentar

                    „Eine neu gegründete Gesellschaft unterliegt somit in der Regel
                    frühestens im dritten Geschäftsjahr einer ordentlichen Revision.
                    Eine Ausnahme besteht dort, wo bereits bei der Gründung
                    offensichtlich ist (z.B. aufgrund des Geschäftsplanes oder bei der
                    Abspaltung eines Unternehmensteiles), dass die
                    Grössenordnungen überschritten werden.“




                                                                                     15




                 2-Jahreslimite

                 10 | 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 799
                 Die Treuhand-Kammer hatte aus sachlichen Grunden bisher die
                    Meinung vertreten, dass stets auf die vergangenen zwei Jahre
                    abzustellen sei, sodass immer erst die Jahresrechnung des dritten
                    Geschäftsjahrs, sofern die Grössenkriterien in den beiden
                    vorangegangenen Geschaftsjahren erreicht wurden, ordentlich zu
                    prüfen war. Diese Auffassung stützte sich auf die seinerzeitige
                    bundesrätliche Botschaft zum neuen Revisions(-aufsichts-)recht.
                    Unter dieser Auffassung war sichergestellt, dass die
                    Generalversammlung einer prüfungspflichtigen Gesellschaft zum
                    Zeitpunkt des Beschlusses über die Wahl der Revisionsstelle
                    bereits wusste, welche Revisionsart zur Anwendung gelangt und
                    somit eine entsprechend qualifizierte Revisionsstelle wählen
                    konnte.

                                                                                     16




September 2012
2-Jahreslimite

                 31. August 2011
                 Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die vom Parlament
                    erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1.
                    Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referendum nicht
                    ergriffen wird.

                 Relevante Geschäftsjahre
                   Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei
                   aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind
                   das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr
                   2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011
                   (Vorjahr). Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden
                   Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels
                   von der einen zur anderen Art der Revision will.


                                                                                 17




                 Buchführungspflicht

                 2005 Entwurf




                                                                                 18




September 2012
Buchführungspflicht

                 2007 Botschaft




                                                                                    19




                 Buchführungspflicht
                 AB 2009 S 1190

                 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:
                   Ursprünglich wollte Kollege Bürgi die Schwelle bei 500 000
                   Franken ansetzen, wodurch ein Wertungswiderspruch zu den
                   Kapitalgesellschaften entstanden wäre, da viele Ein- und
                   Zweipersonen-Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, die
                   diese Grenze ebenfalls nicht überschreiten, voll buchführungs-
                   und rechnungslegungspflichtig sind.

                   Die Minderheit I (Marty Dick) und der Bundesrat sehen weitere
                   Widersprüche, und zwar bei der Pflicht, sich ins Handelsregister
                   eintragen zu lassen. Die Minderheit verweist auf Artikel 36 der
                   Handelsregisterverordnung, in Verbindung mit den Artikeln 934
                   und 554 OR und mit der Mehrwertsteuerpflicht. In beiden
                   Bereichen sind Schwellenwerte von 100 000 Franken vorgesehen.


                                                                                    20




September 2012
Buchführungspflicht
                 AB 2009 S 1191/1192

                 Bürgi Hermann (V, TG):
                   Ich war ursprünglich der Meinung, wir sollten eine Schwelle von
                   500 000 Franken vorsehen, habe dann aber in der Kommission
                   zur Kenntnis nehmen müssen, dass es einen Kompromiss
                   braucht, und habe eine Schwelle von 250 000 Franken
                   vorgeschlagen. Dafür hat sich eine Mehrheit gefunden.
                   Ich bitte Sie, hier jetzt nicht einfach der reinen Lehre zuliebe etwas
                   zu kreieren, sondern die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu
                   schauen, worum es wirklich geht. ...
                   Ein letztes Wort noch, das für die gesamte Vorlage gilt: Alle in
                   diesem Land sprechen von KMU-Freundlichkeit. In Tat und
                   Wahrheit machen wir praktisch bei jedem Gesetz das Gegenteil
                   von KMU-freundlicher Gesetzgebung. Hier hätten wir nun einmal
                   Gelegenheit, dem Lippenbekenntnis den Tatbeweis folgen zu
                   lassen.

                                                                                       21




                 Buchführungspflicht
                 AB 2010 N 1374

                 Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Gestatten Sie mir eine
                   Vorbemerkung zur vorhergehenden Abstimmung: Nachdem Sie
                   soeben beschlossen haben, auf Mitte 2011, also mitten im
                   Geschäftsjahr, eine Teilrevision des Revisionsrechts in Kraft
                   setzen zu lassen, ohne genau abzuklären, wie das vor sich gehen
                   soll oder was das für Auswirkungen hat, kann ich nur hoffen, dass
                   im Ständerat mehr Vernunft herrscht und das rechtliche Gewissen
                   dort mehr Gewicht hat. Solche Hauruck-Übungen schaden, ich
                   habe es vorhin schon gesagt; sie schaden am meisten der
                   Wirtschaft.
                   Ich mache mir keine Illusionen über den weiteren Fortgang dieses
                   Geschäfts; das muntere Zahlenspiel geht weiter, wir können auf
                   dem Basar jetzt zwischen 100 000, 250 000 und 500 000 Franken
                   Umsatz wählen.


                                                                                       22




September 2012
Buchführungspflicht
                 AB 2010 N 1374

                 Kaufmann Hans (V, ZH): Wir werden selbstverständlich den
                   Einzelantrag Loepfe unterstützen.
                   Es ist tatsächlich so, dass Personen- und Einzelunternehmen
                   unlimitiert haften. Es ist ferner so, dass sich ein Umsatz von 500
                   000 Franken vielleicht nach viel anhört, aber wenn man die
                   Lohnsummen aufrechnet, spricht man im Maximum von drei, vier
                   Angestellten. Es ist im Übrigen nicht so, dass man sonst keine
                   Buchhaltung führen muss. Ein Problem ist aber, dass man, wenn
                   wir jetzt auch die genannten Gesellschaften der
                   Rechnungslegungspflicht unterstellen, nachher den ganzen
                   Rattenschwanz von Vorschriften, die wir in den Artikeln 959ff.
                   vorschreiben, einhalten muss. Wenn man hier Fehler macht, wird
                   man allenfalls noch straffällig.



                                                                                        23




                 Buchführungspflicht
                 AB 2010 N 1374

                 Thanei Anita (S, ZH): Frau Leutenegger Oberholzer hat es gesagt:
                   "Das muntere Zahlenspiel geht weiter." Oder vielleicht gibt es
                   noch eine Vorlage 4 und 5.
                   In der Eintretensdebatte wurde mehrheitlich begrüsst, dass eine
                   einheitliche Regelung für sämtliche Rechtsformen statuiert und
                   innerhalb des Rechnungslegungsrechtes nach der Grösse der
                   Unternehmen differenziert wird. Damit werden Abgrenzungs- und
                   Interpretationsfragen vermieden.
                   Nun stellt sich wieder die Frage: Bis zu welchem Umsatz soll eine
                   Milchbüchleinrechnung genügen? Gemäss Bundesrat sollen
                   Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins
                   Handelsregister eintragen lassen müssen, lediglich über
                   Einnahmen und Ausgaben Buch führen.



                                                                                        24




September 2012
Buchführungspflicht
                 2011 Gesetz




                                                25




                 Rechnungslegung: Zeitliche
                 vs. Sachliche Abgrenzung
                 Botschaft 2007 / Gesetz 2011




                                                26




September 2012
Stille Reserven
                 Entwurf 2005




                                   27




                 Stille Reserven

                 Botschaft 2007




                                   28




September 2012
Stille Reserven

                 Gesetz 2011




                                   29




                 Stille Reserven

                 Gesetz 2011




                                   30




September 2012
Steuereinschätzung und
                 Handelsbilanz
                 Entwurf 2005




                                          31




                 Steuereinschätzung und
                 Handelsbilanz
                 Botschaft 2007




                                          32




September 2012
Steuereinschätzung und
                 Handelsbilanz
                 AB 2010 N 1382
                 Art. 960f
                    Antrag der Kommission
                    Streichen
                    Proposition de la commission
                    Biffer
                    Angenommen - Adopté

                 AB 2011 S 260
                   Art. 960f
                   Antrag der Kommission
                   Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
                   Proposition de la commission
                   Adhérer à la décision du Conseil national


                                                                             33




                 Steuereinschätzung und
                 Handelsbilanz
                 AB 2010 S 260/261
                 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission:

                   ... Der Entwurf wollte mehr Transparenz hinsichtlich der von
                   den Steuerbehörden nicht anerkannten Abschreibungen,
                   Wertberichtigungen und Rückstellungen schaffen. Das
                   Problem ist, dass die Steuerveranlagung gerade bei
                   grösseren Unternehmen unter Umständen erst zwei, drei
                   Jahre später definitiv verfügt wird. Das würde dazu führen,
                   dass man die nicht anerkannten Abschreibungen,
                   Wertberichtigungen und Rückstellungen vier Jahre später
                   offenlegen müsste. Das schafft nicht mehr Transparenz,
                   sondern eher mehr Verwirrung.


                                                                             34




September 2012
Steuereinschätzung und
                 Handelsbilanz
                 Gesetz 2011

                 Art. 960f




                                            35




                 Beobachtbarer Marktpreis

                 2007 Botschaft




                                            36




September 2012
Beobachtbarer Marktpreis
                 AB 2009 S 1197
                 Art. 960b
                    Antrag der Mehrheit
                    Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
                    Antrag der Minderheit
                    (Luginbühl, Bürgi)
                    Titel
                    2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
                    Abs. 1
                    In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem
                    anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am
                    Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem
                    Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem
                    Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden
                    Bilanzposten, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum
                    Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten.

                                                                                37




                 Beobachtbarer Marktpreis

                 AB 2009 S 1197
                 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ihre Kommission
                   hat über die Absätze 1 und 2 diskutiert, wo neben dem
                   Börsenkurs auch noch der Marktpreis erwähnt wird.
                   Gemäss Botschaft dürfen in der Folgebewertung Aktiven mit
                   Börsenkurs zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden.
                   Eine Minderheit stört sich daran, dass dieser Begriff unter
                   Berücksichtigung der Ausführungen in der Botschaft für die
                   Praxis sehr eng formuliert sei. So könnten Preise an OTC-
                   Märkten bei ausserbörslichen Transaktionen von
                   börsenkotierten Titeln möglicherweise nicht als Börsenkurse
                   im Sinne dieser Bestimmungen gelten und folglich nicht als
                   Bewertungsgrundlage dienen. Die Minderheit beantragt
                   deshalb eine Ausweitung dieser relativ engen Formulierung.

                                                                                38




September 2012
Beobachtbarer Marktpreis

                 AB 2009 S 1197
                 Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Eigentlich bleibt nach dem
                   Votum von Herrn Ständerat Janiak nicht mehr viel zu sagen. Ich
                   möchte Sie nur noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem
                   Minderheitsantrag Aktiven mit einem bloss beobachtbaren
                   Marktpreis den Aktiven mit Börsenkurs gleichgestellt werden.
                   "Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen" ist ein unbestimmter
                   Rechtsbegriff. Was sind beobachtbare Marktpreise? Dieser Begriff
                   hat doch einiges an Auslegungspotenzial. Darin liegt auch ein
                   Missbrauchspotenzial. Auch die Gefahr einer Überbewertung
                   besteht. Dass dieser Rechtsbegriff sehr unbestimmt ist, wäre auch
                   für die Adressaten der Norm ein Problem. Er ist nicht justiziabel,
                   und es würden sich sehr viele heikle Fragen stellen. Alles andere
                   hat Herr Janiak bereits gesagt.
                   Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

                                                                                   39




                 Beobachtbarer Marktpreis

                 2011 im Gesetz




                                                                                   40




September 2012
Aktivierungspflicht

                 Entwurf 2005




                                       41




                 Aktivierungspflicht

                 Botschaft 2007




                                       42




September 2012
Aktivierungspflicht

                 AB 2010 N 1379

                 Antrag Noser
                   Abs. 1
                   Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu
                   den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet
                   werden.
                   Schriftliche Begründung
                   Unternehmen können nicht dazu gezwungen werden, ihre
                   Aktiven nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
                   bewerten, wenn dieser Wert nicht den vorsichtigen
                   Bilanzkriterien entspricht.

                                                                             43




                 Aktivierungspflicht

                 AB 2010 N 1379

                 Stamm Luzi (V, AG), für die Kommission: Ich mache nur die
                   selbstverständliche Bemerkung, dass dieser Einzelantrag in
                   der Kommission nicht vorgelegen hat, sodass ich für die
                   Kommission dazu auch nicht Stellung nehmen kann.

                 Abs. 1 - Al. 1

                    Abstimmung - Vote
                    (namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.011/4438)
                    Für den Antrag Noser ... 102 Stimmen
                    Für den Antrag der Mehrheit ... 52 Stimmen

                                                                             44




September 2012
Aktivierungspflicht

                 Gesetz 2011




                                       45




                 Gruppenbewertung

                 Entwurf 2005




                                       46




September 2012
Gruppenbewertung

                 Botschaft 2007




                                                                               47




                 Gruppenbewertung

                 AB 2009 1196

                 Art. 960
                   Antrag der Kommission
                   Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

                   Antrag Niederberger
                   Abs. 1
                   Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln
                   bewertet werden, sofern ...




                                                                               48




September 2012
Gruppenbewertung

                 AB 2009 1196
                 Art. 960
                    Antrag der Kommission
                    Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
                    Antrag Niederberger
                    Abs. 1
                    Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet
                    werden, sofern ...
                 Niederberger Paul (CEg, NW): Ich beantrage Ihnen, in Absatz 1 das
                    "müssen" durch "sollen in der Regel" zu ersetzen. Dies beantrage
                    ich aus dem Grund, da die Formulierung "in der Regel" ein
                    pragmatisches Vorgehen ermöglicht. Es geht ja insbesondere um
                    die Bewertung von Liegenschaften oder Beteiligungen. Die
                    Situation in der Praxis ist so, dass vor allem bei grossen
                    Unternehmungen zum Teil sehr viele Liegenschaften und auch
                    Beteiligungen vorhanden sind, die dann zu bewerten sind.
                                                                                    49




                 Gruppenbewertung

                 AB 2009 1196

                 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ich kann nur
                   einmal mehr feststellen, dass wir das in der Diskussion nicht
                   besprochen haben; wir haben keinen solchen Antrag
                   gehabt. Persönlich denke ich, dass die Formulierung des
                   Bundesrates in diesem Zusammenhang richtig ist, wenn
                   man eine verbindliche Bewertung haben will.
                   Formulierungen wie "sollen in der Regel" sind sehr
                   unbestimmt.




                                                                                    50




September 2012
Gruppenbewertung

                 AB 2009 1196

                 Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Wenn man ein
                   solches Tatbestandselement "in der Regel" einführt, wird
                   der Grundsatz der Einzelbewertung, von dem wir ja
                   ausgehen, relativiert; das ist aber wahrscheinlich auch so
                   gewollt. Es wird dann faktisch der Unternehmung
                   überlassen zu entscheiden, ob eine Einzel- oder eine
                   Gruppenbewertung angewendet werden soll. Das gibt
                   einfach aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus
                   Gründen der Rechtssicherheit etwas Probleme, weil ein
                   Ermessensspielraum geöffnet wird, der relativ gross ist.


                                                                                51




                 Gruppenbewertung

                 Dezember 2011, Gesetz




                                                                                52




September 2012
Konsolidierung

                 Entwurf Dezember 2005




                                         53




                 Konsolidierung

                 Botschaft 2007




                                         54




September 2012
Konsolidierung

                 AB 2009 S 1204
                 Luginbühl Werner (BD, BE):
                   Da die Konzernrechnung zwingend die Anwendung eines
                   anerkannten Rechnungslegungsstandards verlangt, führt sie
                   zur Absorbierung von Führungs- und
                   Managementkapazitäten und zu entsprechenden Kosten.
                   Das wirkt sich bei KMU negativ aus:
                   ...
                    Trotzdem möchte ich daran erinnern, dass die
                   Konsolidierungspflicht in der EU ab einer Bilanzsumme von
                   17,5 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von 35 Millionen
                   Euro und 250 Vollzeitstellen besteht.


                                                                                   55




                 Konsolidierung

                 AB 2009 S 1204/1205
                 Jenny This (V, GL): Ich möchte Sie dringend bitten, der Minderheit I
                   (Luginbühl) zu folgen. Als Besitzer einer kleinen Unternehmung
                   mit pro Firma rund 20 bis 30 Millionen Franken Umsatz weiss ich,
                   dass diese Schwellenwerte von 10, 20 und 50 sehr schnell
                   erreicht sind, und es wird einem dann ein
                   Rechnungslegungsstandard aufgezwungen, der
                   unverhältnismässig ist. Man besitzt eine Unternehmung und muss
                   sich der gleichen Rechnungslegung unterstellen wie ein
                   Grosskonzern. Das macht wirklich keinen Sinn. Die
                   Schwellenwerte auf 20, 40 und 250 zu erhöhen, wie das die
                   Minderheit I macht, finde ich sehr angemessen. Beispielsweise
                   wird mir als Inhaber ein internes Kontrollsystem aufgezwungen,
                   das einen riesigen, einen gigantischen Aufwand verursacht. Ich
                   mache das ja, aber es nützt nichts.

                                                                                   56




September 2012
Konsolidierung

                 Gesetz 2011




                                  57




                 Konsolidierung

                 Botschaft 2007




                                  58




September 2012
Konsolidierung

                 AB 2009 1202 (3. Dezember 2009)

                 Luginbühl Werner (BD, BE):
                   Dies ist meiner Auffassung nach ein wichtiger Artikel. Vorab
                   meine Interessenbindung: Mein Arbeitgeber ist eine
                   Genossenschaft, die unter dieser Neuregelung leiden
                   würde.




                                                                             59




                 Konsolidierung

                 AB 2009 1203

                 Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
                   Mit der Einführung von Artikel 963 Absatz 3 OR ... würde ein
                   starker Anreiz geschaffen, den Konzern bzw. die
                   Konzernrechnung so zu gestalten, dass nur wirtschaftlich
                   solide Konzerngesellschaften in den Konsolidierungskreis
                   mit einbezogen würden. Durch eine solche Konsolidierung
                   würde der Zweck der Konzernrechnung, nämlich eine
                   zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der
                   gesamten Unternehmensgruppe, vollständig unterlaufen. Im
                   Ergebnis würde diese Delegationsmöglichkeit zu einer
                   willkürlichen Bildung des Konsolidierungskreises und damit
                   sozusagen zu einer Konsolidierung à la carte führen.

                                                                             60




September 2012
Konsolidierung

                 Gesetz 2011




                                  61




             Zu Risiken und...




September 2012
Wer Wo Warum Wie handelt




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Präsentation sikander

  • 1. Controlling-Herbsttagung 11. September 2012 Auf und Ab und Hin und Her bei der Entstehung der nRLR Sikander von Bhicknapahari dipl. Experte in Rechnungslegung&Controlling zugelassener Revisionsexperte lic.iur. WIE KOMMT EIN GESETZ ZUSTANDE? Mit Auf und Ab... Foto www.g26.ch September 2012
  • 2. TV und Politik 3 Volatität: Begriff Gemäss Lexikon: - aus dem Lateinischen: volatilis = fliegend; flüchtig - Bezeichnet in der Statistik die Schwankung von Zeitreihen Börsenbegriff - Risikomass welches die Schwankungsintensität des Preises eines Basiswertes innerhalb eines bestimmten Zeitraums zeigt. Statistik / Mathematik - Die Volatilität ist ein Instrument um die Unregelmässigkeit oder Flatterhaftigkeit der Renditeentwicklungen zu messen. Zur Berechnung der Volatilität beschäftigen man sich zuerst mit dem mathematischen Konzept der Standardabweichung. 4 September 2012
  • 3. 6/12/50-10/20/50-20/40/250 BBl 2004 4117 5 6/12/50-10/20/50-20/40/250 BBl 2005 7289 FER 2007 S. 10 6 September 2012
  • 4. 6/12/50-10/20/50-20/40/250 Dezember 2007 Botschaft 7 6/12/50-10/20/50-20/40/250 Dezember 2007 Botschaft 8 September 2012
  • 5. 6/12/50-10/20/50-20/40/250 AB 2010 N 1369 Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Mehrheit ... a. ... von 20 Millionen Franken, b. ... von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen ... Antrag der Minderheit I (Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm) ... a. ... von 20 Millionen Franken, b. ... von 80 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen ... 9 6/12/50-10/20/50-20/40/250 AB 2009 S 1190 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR sind "Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten", revisionspflichtig: "a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt". Daran mögen Sie bei den Beratungen einfach denken, insbesondere an den Umstand, dass diese Regelung noch keine zwei Jahre gilt und somit noch keine definitiven Erfahrungen vorliegen können, weil noch gar keine "zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre" verflossen sind. Man muss sich in diesem Zusammenhang sicher auch Fragen zur Beständigkeit der Gesetzgebung stellen. 10 September 2012
  • 6. 6/12/50-10/20/50-20/40/250 AB 2010 N 1369 Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Über Schwellenwerte kann man immer diskutieren. Man kann trefflich darüber streiten, und vor allem kann jeder mitdiskutieren - dies frei nach Peter Böckli. ... Jetzt fragt man sich doch: Wieso wollen Sie unter dem Titel der KMU-Förderung ausgerechnet diese Schwellenwerte anheben? Das ist doch Spielen mit gezinkten Karten. Eine Revision des Revisionsrechts wäre ein Schildbürgerstreich. Sie treiben Schindluder ohnegleichen. Warum? Dieses Revisionsrecht wurde vor ganz kurzer Zeit revidiert; 2005 haben wir es hier verabschiedet, 2008 ist es in Kraft getreten. Es brauchte für viele Unternehmungen eine lange Umstellungszeit, das verursacht Kosten. Und jetzt, kaum sind wir in der Anpassung an diese Gesetzgebung, wollen Sie das Recht wieder revidieren. Das ist wirtschaftsschädlich, das schadet der Rechtssicherheit. 11 6/12/50-10/20/50-20/40/250 AB 2010 N 1369/70 Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Diese ständigen Revisionen, die man hier im Parlament macht, sind etwas vom Schlimmsten, was man für die Wirtschaft tun kann. Die neue Regelung hat sich eingespielt, die Unternehmen haben die entsprechenden Anpassungen vorgenommen... im Übrigen ist es ein Gesetz, das nicht die SP und die Grünen gemacht haben, wie Herr Vischer zu Recht gesagt hat, sondern das auf einem Entwurf von Bundesrat Blocher basiert. Der Gipfel ist der Antrag Ineichen, der die Revision des Revisionsrechts noch auf den 1. Juli 2011 in Kraft setzen will. Stellen Sie sich einmal vor, was das heisst - kein Mensch weiss, was das in Bezug auf die Rück- oder Vorwirkung heissen würde. Wenn die Vorlage mitten im Jahr in Kraft treten soll, gilt das dann rückwirkend auf Beginn 2011, oder gilt das erst ab 2012? 12 September 2012
  • 7. 6/12/50-10/20/50-20/40/250 Christian Nussbaumer, Institut für Eingeschränkte Revision (Handelszeitung 6.10.2011) „Damit wird die Eingeschränkte Revision zur eigentlichen Grundform der Revision in der Schweiz. Mit dem Trend zur Eingeschränkten Revisionstellen die beiden Treuhandverbände Treuhand Suisse und die Treuhand-Kammer fest, dass vermehrt zusätzliche Prüfhinweise imRevisionsbericht Platz finden – ganz im Interesse von Investoren, Gläubigern und den Unternehmern selbst. ...“ „Die Berichterstattung bei der Eingeschränkten Revision wird durch diese Ergänzungen anspruchsvoller, aber auch aussagekräftiger. Die zusätzlichen Prüfungshinweise sind ein richtiger Schritt in die Revisionszukunft, um einerseits dem Bilanzleser wertvolle Informationen zu liefern und andererseits den Boden für die Eingeschränkte Revisionsart zu ebnen.“ 13 2-Jahreslimite Botschaft Juli 2004, S. 41 14 September 2012
  • 8. 2-Jahreslimite Zürcher OR Kommentar „Eine neu gegründete Gesellschaft unterliegt somit in der Regel frühestens im dritten Geschäftsjahr einer ordentlichen Revision. Eine Ausnahme besteht dort, wo bereits bei der Gründung offensichtlich ist (z.B. aufgrund des Geschäftsplanes oder bei der Abspaltung eines Unternehmensteiles), dass die Grössenordnungen überschritten werden.“ 15 2-Jahreslimite 10 | 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 799 Die Treuhand-Kammer hatte aus sachlichen Grunden bisher die Meinung vertreten, dass stets auf die vergangenen zwei Jahre abzustellen sei, sodass immer erst die Jahresrechnung des dritten Geschäftsjahrs, sofern die Grössenkriterien in den beiden vorangegangenen Geschaftsjahren erreicht wurden, ordentlich zu prüfen war. Diese Auffassung stützte sich auf die seinerzeitige bundesrätliche Botschaft zum neuen Revisions(-aufsichts-)recht. Unter dieser Auffassung war sichergestellt, dass die Generalversammlung einer prüfungspflichtigen Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Wahl der Revisionsstelle bereits wusste, welche Revisionsart zur Anwendung gelangt und somit eine entsprechend qualifizierte Revisionsstelle wählen konnte. 16 September 2012
  • 9. 2-Jahreslimite 31. August 2011 Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referendum nicht ergriffen wird. Relevante Geschäftsjahre Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr 2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011 (Vorjahr). Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels von der einen zur anderen Art der Revision will. 17 Buchführungspflicht 2005 Entwurf 18 September 2012
  • 10. Buchführungspflicht 2007 Botschaft 19 Buchführungspflicht AB 2009 S 1190 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ursprünglich wollte Kollege Bürgi die Schwelle bei 500 000 Franken ansetzen, wodurch ein Wertungswiderspruch zu den Kapitalgesellschaften entstanden wäre, da viele Ein- und Zweipersonen-Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, die diese Grenze ebenfalls nicht überschreiten, voll buchführungs- und rechnungslegungspflichtig sind. Die Minderheit I (Marty Dick) und der Bundesrat sehen weitere Widersprüche, und zwar bei der Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Minderheit verweist auf Artikel 36 der Handelsregisterverordnung, in Verbindung mit den Artikeln 934 und 554 OR und mit der Mehrwertsteuerpflicht. In beiden Bereichen sind Schwellenwerte von 100 000 Franken vorgesehen. 20 September 2012
  • 11. Buchführungspflicht AB 2009 S 1191/1192 Bürgi Hermann (V, TG): Ich war ursprünglich der Meinung, wir sollten eine Schwelle von 500 000 Franken vorsehen, habe dann aber in der Kommission zur Kenntnis nehmen müssen, dass es einen Kompromiss braucht, und habe eine Schwelle von 250 000 Franken vorgeschlagen. Dafür hat sich eine Mehrheit gefunden. Ich bitte Sie, hier jetzt nicht einfach der reinen Lehre zuliebe etwas zu kreieren, sondern die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu schauen, worum es wirklich geht. ... Ein letztes Wort noch, das für die gesamte Vorlage gilt: Alle in diesem Land sprechen von KMU-Freundlichkeit. In Tat und Wahrheit machen wir praktisch bei jedem Gesetz das Gegenteil von KMU-freundlicher Gesetzgebung. Hier hätten wir nun einmal Gelegenheit, dem Lippenbekenntnis den Tatbeweis folgen zu lassen. 21 Buchführungspflicht AB 2010 N 1374 Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung zur vorhergehenden Abstimmung: Nachdem Sie soeben beschlossen haben, auf Mitte 2011, also mitten im Geschäftsjahr, eine Teilrevision des Revisionsrechts in Kraft setzen zu lassen, ohne genau abzuklären, wie das vor sich gehen soll oder was das für Auswirkungen hat, kann ich nur hoffen, dass im Ständerat mehr Vernunft herrscht und das rechtliche Gewissen dort mehr Gewicht hat. Solche Hauruck-Übungen schaden, ich habe es vorhin schon gesagt; sie schaden am meisten der Wirtschaft. Ich mache mir keine Illusionen über den weiteren Fortgang dieses Geschäfts; das muntere Zahlenspiel geht weiter, wir können auf dem Basar jetzt zwischen 100 000, 250 000 und 500 000 Franken Umsatz wählen. 22 September 2012
  • 12. Buchführungspflicht AB 2010 N 1374 Kaufmann Hans (V, ZH): Wir werden selbstverständlich den Einzelantrag Loepfe unterstützen. Es ist tatsächlich so, dass Personen- und Einzelunternehmen unlimitiert haften. Es ist ferner so, dass sich ein Umsatz von 500 000 Franken vielleicht nach viel anhört, aber wenn man die Lohnsummen aufrechnet, spricht man im Maximum von drei, vier Angestellten. Es ist im Übrigen nicht so, dass man sonst keine Buchhaltung führen muss. Ein Problem ist aber, dass man, wenn wir jetzt auch die genannten Gesellschaften der Rechnungslegungspflicht unterstellen, nachher den ganzen Rattenschwanz von Vorschriften, die wir in den Artikeln 959ff. vorschreiben, einhalten muss. Wenn man hier Fehler macht, wird man allenfalls noch straffällig. 23 Buchführungspflicht AB 2010 N 1374 Thanei Anita (S, ZH): Frau Leutenegger Oberholzer hat es gesagt: "Das muntere Zahlenspiel geht weiter." Oder vielleicht gibt es noch eine Vorlage 4 und 5. In der Eintretensdebatte wurde mehrheitlich begrüsst, dass eine einheitliche Regelung für sämtliche Rechtsformen statuiert und innerhalb des Rechnungslegungsrechtes nach der Grösse der Unternehmen differenziert wird. Damit werden Abgrenzungs- und Interpretationsfragen vermieden. Nun stellt sich wieder die Frage: Bis zu welchem Umsatz soll eine Milchbüchleinrechnung genügen? Gemäss Bundesrat sollen Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch führen. 24 September 2012
  • 13. Buchführungspflicht 2011 Gesetz 25 Rechnungslegung: Zeitliche vs. Sachliche Abgrenzung Botschaft 2007 / Gesetz 2011 26 September 2012
  • 14. Stille Reserven Entwurf 2005 27 Stille Reserven Botschaft 2007 28 September 2012
  • 15. Stille Reserven Gesetz 2011 29 Stille Reserven Gesetz 2011 30 September 2012
  • 16. Steuereinschätzung und Handelsbilanz Entwurf 2005 31 Steuereinschätzung und Handelsbilanz Botschaft 2007 32 September 2012
  • 17. Steuereinschätzung und Handelsbilanz AB 2010 N 1382 Art. 960f Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté AB 2011 S 260 Art. 960f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national 33 Steuereinschätzung und Handelsbilanz AB 2010 S 260/261 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: ... Der Entwurf wollte mehr Transparenz hinsichtlich der von den Steuerbehörden nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen schaffen. Das Problem ist, dass die Steuerveranlagung gerade bei grösseren Unternehmen unter Umständen erst zwei, drei Jahre später definitiv verfügt wird. Das würde dazu führen, dass man die nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vier Jahre später offenlegen müsste. Das schafft nicht mehr Transparenz, sondern eher mehr Verwirrung. 34 September 2012
  • 18. Steuereinschätzung und Handelsbilanz Gesetz 2011 Art. 960f 35 Beobachtbarer Marktpreis 2007 Botschaft 36 September 2012
  • 19. Beobachtbarer Marktpreis AB 2009 S 1197 Art. 960b Antrag der Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag der Minderheit (Luginbühl, Bürgi) Titel 2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen Abs. 1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Bilanzposten, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. 37 Beobachtbarer Marktpreis AB 2009 S 1197 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ihre Kommission hat über die Absätze 1 und 2 diskutiert, wo neben dem Börsenkurs auch noch der Marktpreis erwähnt wird. Gemäss Botschaft dürfen in der Folgebewertung Aktiven mit Börsenkurs zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden. Eine Minderheit stört sich daran, dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Botschaft für die Praxis sehr eng formuliert sei. So könnten Preise an OTC- Märkten bei ausserbörslichen Transaktionen von börsenkotierten Titeln möglicherweise nicht als Börsenkurse im Sinne dieser Bestimmungen gelten und folglich nicht als Bewertungsgrundlage dienen. Die Minderheit beantragt deshalb eine Ausweitung dieser relativ engen Formulierung. 38 September 2012
  • 20. Beobachtbarer Marktpreis AB 2009 S 1197 Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Eigentlich bleibt nach dem Votum von Herrn Ständerat Janiak nicht mehr viel zu sagen. Ich möchte Sie nur noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem Minderheitsantrag Aktiven mit einem bloss beobachtbaren Marktpreis den Aktiven mit Börsenkurs gleichgestellt werden. "Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was sind beobachtbare Marktpreise? Dieser Begriff hat doch einiges an Auslegungspotenzial. Darin liegt auch ein Missbrauchspotenzial. Auch die Gefahr einer Überbewertung besteht. Dass dieser Rechtsbegriff sehr unbestimmt ist, wäre auch für die Adressaten der Norm ein Problem. Er ist nicht justiziabel, und es würden sich sehr viele heikle Fragen stellen. Alles andere hat Herr Janiak bereits gesagt. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. 39 Beobachtbarer Marktpreis 2011 im Gesetz 40 September 2012
  • 21. Aktivierungspflicht Entwurf 2005 41 Aktivierungspflicht Botschaft 2007 42 September 2012
  • 22. Aktivierungspflicht AB 2010 N 1379 Antrag Noser Abs. 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Schriftliche Begründung Unternehmen können nicht dazu gezwungen werden, ihre Aktiven nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn dieser Wert nicht den vorsichtigen Bilanzkriterien entspricht. 43 Aktivierungspflicht AB 2010 N 1379 Stamm Luzi (V, AG), für die Kommission: Ich mache nur die selbstverständliche Bemerkung, dass dieser Einzelantrag in der Kommission nicht vorgelegen hat, sodass ich für die Kommission dazu auch nicht Stellung nehmen kann. Abs. 1 - Al. 1 Abstimmung - Vote (namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.011/4438) Für den Antrag Noser ... 102 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit ... 52 Stimmen 44 September 2012
  • 23. Aktivierungspflicht Gesetz 2011 45 Gruppenbewertung Entwurf 2005 46 September 2012
  • 24. Gruppenbewertung Botschaft 2007 47 Gruppenbewertung AB 2009 1196 Art. 960 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Niederberger Abs. 1 Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet werden, sofern ... 48 September 2012
  • 25. Gruppenbewertung AB 2009 1196 Art. 960 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Niederberger Abs. 1 Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet werden, sofern ... Niederberger Paul (CEg, NW): Ich beantrage Ihnen, in Absatz 1 das "müssen" durch "sollen in der Regel" zu ersetzen. Dies beantrage ich aus dem Grund, da die Formulierung "in der Regel" ein pragmatisches Vorgehen ermöglicht. Es geht ja insbesondere um die Bewertung von Liegenschaften oder Beteiligungen. Die Situation in der Praxis ist so, dass vor allem bei grossen Unternehmungen zum Teil sehr viele Liegenschaften und auch Beteiligungen vorhanden sind, die dann zu bewerten sind. 49 Gruppenbewertung AB 2009 1196 Janiak Claude (S, BL), für die Kommission: Ich kann nur einmal mehr feststellen, dass wir das in der Diskussion nicht besprochen haben; wir haben keinen solchen Antrag gehabt. Persönlich denke ich, dass die Formulierung des Bundesrates in diesem Zusammenhang richtig ist, wenn man eine verbindliche Bewertung haben will. Formulierungen wie "sollen in der Regel" sind sehr unbestimmt. 50 September 2012
  • 26. Gruppenbewertung AB 2009 1196 Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Wenn man ein solches Tatbestandselement "in der Regel" einführt, wird der Grundsatz der Einzelbewertung, von dem wir ja ausgehen, relativiert; das ist aber wahrscheinlich auch so gewollt. Es wird dann faktisch der Unternehmung überlassen zu entscheiden, ob eine Einzel- oder eine Gruppenbewertung angewendet werden soll. Das gibt einfach aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus Gründen der Rechtssicherheit etwas Probleme, weil ein Ermessensspielraum geöffnet wird, der relativ gross ist. 51 Gruppenbewertung Dezember 2011, Gesetz 52 September 2012
  • 27. Konsolidierung Entwurf Dezember 2005 53 Konsolidierung Botschaft 2007 54 September 2012
  • 28. Konsolidierung AB 2009 S 1204 Luginbühl Werner (BD, BE): Da die Konzernrechnung zwingend die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards verlangt, führt sie zur Absorbierung von Führungs- und Managementkapazitäten und zu entsprechenden Kosten. Das wirkt sich bei KMU negativ aus: ... Trotzdem möchte ich daran erinnern, dass die Konsolidierungspflicht in der EU ab einer Bilanzsumme von 17,5 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von 35 Millionen Euro und 250 Vollzeitstellen besteht. 55 Konsolidierung AB 2009 S 1204/1205 Jenny This (V, GL): Ich möchte Sie dringend bitten, der Minderheit I (Luginbühl) zu folgen. Als Besitzer einer kleinen Unternehmung mit pro Firma rund 20 bis 30 Millionen Franken Umsatz weiss ich, dass diese Schwellenwerte von 10, 20 und 50 sehr schnell erreicht sind, und es wird einem dann ein Rechnungslegungsstandard aufgezwungen, der unverhältnismässig ist. Man besitzt eine Unternehmung und muss sich der gleichen Rechnungslegung unterstellen wie ein Grosskonzern. Das macht wirklich keinen Sinn. Die Schwellenwerte auf 20, 40 und 250 zu erhöhen, wie das die Minderheit I macht, finde ich sehr angemessen. Beispielsweise wird mir als Inhaber ein internes Kontrollsystem aufgezwungen, das einen riesigen, einen gigantischen Aufwand verursacht. Ich mache das ja, aber es nützt nichts. 56 September 2012
  • 29. Konsolidierung Gesetz 2011 57 Konsolidierung Botschaft 2007 58 September 2012
  • 30. Konsolidierung AB 2009 1202 (3. Dezember 2009) Luginbühl Werner (BD, BE): Dies ist meiner Auffassung nach ein wichtiger Artikel. Vorab meine Interessenbindung: Mein Arbeitgeber ist eine Genossenschaft, die unter dieser Neuregelung leiden würde. 59 Konsolidierung AB 2009 1203 Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Mit der Einführung von Artikel 963 Absatz 3 OR ... würde ein starker Anreiz geschaffen, den Konzern bzw. die Konzernrechnung so zu gestalten, dass nur wirtschaftlich solide Konzerngesellschaften in den Konsolidierungskreis mit einbezogen würden. Durch eine solche Konsolidierung würde der Zweck der Konzernrechnung, nämlich eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der gesamten Unternehmensgruppe, vollständig unterlaufen. Im Ergebnis würde diese Delegationsmöglichkeit zu einer willkürlichen Bildung des Konsolidierungskreises und damit sozusagen zu einer Konsolidierung à la carte führen. 60 September 2012
  • 31. Konsolidierung Gesetz 2011 61 Zu Risiken und... September 2012
  • 32. Wer Wo Warum Wie handelt TV und Politik Montags um 23:45 Uhr auf SF 1 64 September 2012